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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur V 176/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
51 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
26.05.11, 04:10

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), und der §§ 1, 2 , 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394), i.V.m. § 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306), hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 20.07.2011 folgende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen beschlossen: §1 Gegenstand der Gebühr Soweit nicht andere Gebührenregelungen gelten, werden Gebühren nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif erhoben für a) besondere Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten - des Kreises Euskirchen (Verwaltungsgebühren), die vom Gebührenschuldner beantragt worden sind oder ihn unmittelbar begünstigen, und b) die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen des Kreises Euskirchen (Benutzungsgebühren), die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen. §2 Gebührenbemessung (1) (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen 1. der mit der besonderen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der besonderen Leistung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse, 3. in den Fällen des § 1 Buchstabe b) Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners. Bei Benutzungsgebühren für Sondernutzungen, die nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. 1 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 Bei unbefristeten Sondernutzungen können jährlich wiederkehrende Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in 20facher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Die hieraus errechnete Pauschale ist im jeweiligen Einzelfall abschließend. Es finden weder Erstattungen noch Nachberechnungen statt; es sei denn, die Erlaubnis muss widerrufen werden oder es liegt ein vom Gebührenschuldner nicht zu vertretender Härtefall vor. In diesen Fällen wird die Pauschale anteilig erstattet. Bei einer wesentlichen Änderung der Sondernutzung und einer notwendigen Neufestsetzung wird die gezahlte Pauschale anteilig auf die neuen Gebühren angerechnet. Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird nach dem Betrag der eigentlichen jährlichen Sondernutzungsgebühr errechnet. (3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der besonderen Leistung maßgebend, soweit die Gebührensatzung nichts anderes bestimmt. (4) Zur Abgeltung mehrfacher besonderer Leistungen, die denselben Gebührenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können für einen im voraus bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag Pauschalgebühren festgesetzt werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschalgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. §3 Auslagen (1) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung des § 1 Buchstabe a) entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn für die besondere Leistung selbst keine Gebühr zu entrichten ist. Bare Auslagen können auch dem, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat, auferlegt werden. (2) Zu ersetzen sind insbesondere: a) b) c) d) e) f) (3) im Einzelfall besonders hohe Telefon- , Datenübertragungsund Zustellungskosten, Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, Kosten für Zeugen und Sachverständige, die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen, Kosten der Probennahmen und Untersuchungskosten in der Umweltverwaltung. §§ 4 und 6 gelten entsprechend. 2 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 §4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind 1. in den Fällen des § 1 Buchstabe a) der Antragsteller der besonderen Leistung oder derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. in den Fällen des § 1 Buchstabe b) a) der Erlaubnisnehmer und sein Rechtsnachfolger, b) (2) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. §5 Gebührenfreiheit (1) Von den besonderen Leistungen nach § 1 Buchstabe a) sind gebührenfrei: a) b) c) d) e) f) g) Amtshandlungen, die durch einen im öffentlichen Dienst stehenden Bedienstete oder Versorgungsempfänger beantragt oder zu dessen Gunsten vorgenommen werden und sich auf das bestehende oder frühere Dienst-, Arbeits- oder Versorgungsverhältnis beziehen, Handlungen im Rahmen der Amtshilfe, einfache schriftliche Auskünfte, Amtshandlungen auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendhilfe Amtshandlungen, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Gebühren betreffen, Niederschriften über die Erhebung von Widersprüchen, Beratungen von Heimbeiräten, Bewohnern, deren Angehörigen und Betreuern im Zusammenhang mit der Durchführung des Heimgesetzes (HeimG). Gebührenfreiheit wird nicht gewährt, soweit es sich um amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 2, 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NordrheinWestfalen (ÖGDG) vom 25.11.1997 (GV NW S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV NW S. 750, 793, 869), handelt. (2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei. §6 Entstehung und Fälligkeit (1) Verwaltungsgebühren entstehen, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dem Eingang des Antrages beim Kreis Euskirchen, im übrigen mit Beendigung der besonderen Leistung. Benutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Die Verpflichtung 3 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, im übrigen mit Beendigung der besonderen Leistung. (2) Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. (3) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum 15.01. des jeweiligen Jahres fällig. (4) Eine besondere Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühren abhängig gemacht werden. §7 Gebührengläubiger Gebührengläubiger ist der Kreis Euskirchen. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 21.12.2005, außer Kraft. 4 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen TarifNr. 1. Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 41 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils 0,50 0,30 1.2 Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,75 1.3 Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 im Format A2 1,-1,50 2,50 Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 10,-- 1.4 2. Beglaubigungen und Zeugnisse 2.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2,-- 2.2 Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 3,-- Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 4. 17,-- Erteilung von Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 1 Gebühr in Euro Vervielfältigungen und Auszüge 1.1 3. Gegenstand 17,-- Gilt nicht für Kopien in Angelegenheiten des IFG 5 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 6. Feststellungen aus Konten und Akten 2,-- je angefangene halbe Stunde 17,-- 7. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 3,-- 8. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 9. 18,-- Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für 9.1 Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde 18,-- 9.2 Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde 18,-- 9.3 Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 12,-- 10. Vervielfältigungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen und Offenen Verfahren nach der VOB und der VOL mit einem Seitenvolumen von 40 Seiten (unter 40 Seiten kostenfrei) 3,20 10.1 für jede weitere Seite in schwarz/weiß 0,07 10.2 für jede angefangene Seite in farbig 0,16 10.3 je Plot in den Formaten DIN A 2, DIN A 1 und DIN A 0 2,50 6 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 11. Lichtpausen und Plots 11.1 DIN A 4 7,-- 11.2 DIN A 3 8,-- 11.3 DIN A 2 10,-- 11.4 DIN A 1 12,-- 11.5 DIN A 0 14,-- 11.6 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 12. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde 13. 17,-- Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger Je Datenübertragung 13a 6,50 Kosten für die Versendung von Verwaltungsakten pauschal 14. 12,-- Sondernutzung an Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten 14.1 Zufahrten und Zugänge 14.1.1 von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken 14.1.2 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit jährlich gebührenfrei 25 - 265 7 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 14.1.3 14.1.4 von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben jährlich von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen, jährlich 14.2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 14.2.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen und Leitungen der Wasserverbände im Sinne des Wasserverbandsgesetzes 25 – 560 110 – 3.070 14.2.1.1 bis zu einem Jahr 20 – 435 14.2.1.2 länger dauernd, jährlich 55 – 435 14.3. 14.4 sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (z. B. Mineralölfernleitungen) gebührenfrei Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen gebührenfrei 14.4.1 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 14.4.1.1 a) höhengleich 20 – 560 bis zu einem Jahr 14.4.1.2 55 – 560 länger dauernd, jährlich 14.4.1.3 b) höhenfrei, 20 – 435 bis zu einem Jahr 14.4.1.4 14.4.2 länger dauernd, jährlich 30 – 435 Förderbänder und ähnliche einschließlich Masten, Schächte und dgl. 14.4.2.1 bis zu einem Jahr 20 – 560 14.4.2.2 länger dauernd, jährlich 30 – 435 14.5 Über- und Unterführungen privater Wege 14.5.1 bis zu einem Jahr 20 – 435 14.5.2 länger dauernd, jährlich 30 – 435 8 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 14.6 Längsverlegungen, soweit beeinträchtigt werden kann der Gemeingebrauch 14.6.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen und Leitungen der Wasserverbände im Sinne des Wasserverbandsgesetzes je angefangene 100 m jährlich 14.7 Gleise 14.7.1 der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs 14.7.2 Sonstige je angefangene 100 m jährlich 55 – 560 gebührenfrei 50 - 560 14.8 Omnibusleitungen einschl. der Masten gebührenfrei 14.9 Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich der Masten gebührenfrei 14.10 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u. a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 14.10.1 Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb 14.10.2 Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Verkehrsfläche gebührenfrei 14.10.2.1 bis zu einem Jahr 25 – 225 14.10.2.2 länger dauernd, jährlich 45 - 180 14.10.3 Automaten 14.10.4 Verladestellen 14.11 Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Verkehrsfläche, wöchentlich 14.12 jährlich jährlich 20 – 435 45 – 280 2 - 10 14.12.1 Gewerbliche Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschl. Pfosten und Masten bis zu einem Jahr 20 - 435 14.12.2 länger dauernd, jährlich 45 - 435 14.12.3 wie 14.12, nicht gewerblich gebührenfrei 9 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 14.13 Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 14.13.1 Motorsportveranstaltungen, Versuchsfahrten, 14.13.2 täglich Werbeveranstaltungen und ähnliches 55 - 560 20 – 225 täglich 14.13.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen 20 – 225 täglich 14.14 Sonstige Nutzungen, die Tarifstellen nicht erfasst sind in den vorstehenden 14.14.1 bis zu einem Jahr 20 - 435 14.14.2 länger dauernd, jährlich 45 - 850 15. Öffentlicher Gesundheitsdienst 15.1 Gutachterliche Äußerung a) nach Aktenlage b) mit Befunderhebung 25 - 100 Gutachten a) nach Aktenlage b) mit Untersuchung zzgl. erforderlicher Laborleistungen (s. Tarifstelle 15.9) (z.B. Einstellungsuntersuchungen, Folgegutachten) 60 - 150 Umfängliches Gutachten mit Untersuchung zzgl. erforderlicher Laborleistungen (s. Tarifstelle 15.9) (z.B. Dienstfähigkeit, Arbeitsfähigkeit) 120 - 400 15.2 15.3 15.4 Zahnärztliches Gutachten je angefangene ½ Stunde 15.5 15.6 Drogenscreening (Bescheinigung über Arzneimittelkonzentrationen, exogenen Giften und Drogen) zzgl. erforderlicher Laborleistungen (s. Tarifstelle 15.9) Leichenschauwesen (Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Feuerbestattungsgesetz) 42 10 - 35 33 - 60 15.7 Schriftliche Auskünfte oder Bescheinigungen (z.B. aus archivierten Untersuchungsunterlagen) 15 - 80 10 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 15.8 Sonstige Leistungen (Leistungen der Abteilung Gesundheit, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen) 15.9 Laborleistungen 15.10 Fahrtkosten 16 nach Aufwand nach Kostentabelle (s. Anlage 1) nach LRKG Durchführung des Pflegegesetztes NW 16.1 Beratungen zur Erlangung einer Abstimmungsbescheinigung gem. § 1 Abs. 1, Satz 3 der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz NW (AllgFörderPflegeVO), mit Prüfung von Planunterlagen und Konzepten, auf Antrag eines Betreibers oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt, Gebühr: nach Aufwand - je angefangene Stunde der Beratung Gebühr entsprechend der Berechnung auf Grundlage des jeweils geltenden KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ - mindestens aber 700 Neben der Gebühr fallen Auslagen für die Bauberatung durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR) an. Diese werden nur erhoben, wenn sie nicht unmittelbar durch den Träger an den LVR gezahlt werden. Beratungen bis gebührenfrei. max. 30 min. sind regelmäßig *** 11 Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011 Anlage 1 zum Gebührentarif Kostentabelle Laborleistungen Gesundheitsamt Kreis Euskirchen zu Ziffer 15.9 des Gebührentarifs – Stand 01.01.2011 Leistung Antistreptolysin (ASL) Belastungs-EKG Bilirubin Gebühr in € 7,58 59,66 3,03 BKS / BSG 4,55 Blutabnahme 4,20 Chlorid 2,27 Cholesterin 3,03 C-reaktives Protein (CRP) Drogenscreening Eisen 7,58 30,00 3,03 EKG 26,54 Elektrophorese mit Gesamteiweis 15,15 Farbsinnprüfung 8,18 Gamma GT 3,03 Glukose 3,03 GOT 3,03 GPT 3,03 großes Blutbild 6,07 Harnsäure 3,03 HDL-Cholesterin 3,03 Hörtest 16,58 Kalium 2,27 kleines Blutbild (je Probe) 4,55 Kreatinin 3,03 LDL-Cholesterin 3,03 Natrium 2,27 Perimetrie/Gesichtsfeld 33,25 Phorien 12,20 Anti-CCP (RF) 7,58 Sehtest 7,91 Spirometrie Stereosehen Triglyceride Tuberkulintest Urinsediment Urinuntersuchung Analog CDT Harnstoff 40,08 32,44 3,03 5,36 3,79 2,65 53,04 3,03 Immunitätsnachweis: Hepatitis B Keuchhusten (US m. ähnl. meth. Aufwand) Masern Mumps Ringelröteln (US m. ähnl. meth. Aufwand) Röteln Windpocken 18,94 22,73 18,94 18,94 22,73 18,94 18,94 12