Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
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Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
26.05.11, 04:10
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Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
Allgemeine Gebührensatzung
des Kreises Euskirchen
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), und der §§ 1, 2 , 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW
S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394), i.V.m. § 19 a des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 182
des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306), hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in
seiner Sitzung am 20.07.2011 folgende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises
Euskirchen beschlossen:
§1
Gegenstand der Gebühr
Soweit nicht andere Gebührenregelungen gelten, werden Gebühren nach dem anliegenden
Allgemeinen Gebührentarif erhoben für
a)
besondere Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten - des
Kreises Euskirchen (Verwaltungsgebühren), die vom Gebührenschuldner
beantragt worden sind oder ihn unmittelbar begünstigen, und
b)
die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen des Kreises
Euskirchen (Benutzungsgebühren), die überwiegend dem Vorteil einzelner
Personen oder Personengruppen dienen.
§2
Gebührenbemessung
(1)
(2)
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Allgemeinen
Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung
der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen
1.
der mit der besonderen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand,
soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden,
und
2.
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der
besonderen Leistung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag
dessen wirtschaftliche Verhältnisse,
3.
in den Fällen des § 1 Buchstabe b) Art und Ausmaß der Einwirkung auf
die Straße und den Gemeingebrauch sowie die wirtschaftlichen
Interessen des Gebührenschuldners.
Bei Benutzungsgebühren für Sondernutzungen, die nach Jahren bemessen
werden und die im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, wird für jeden
angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.
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Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
Bei unbefristeten Sondernutzungen können jährlich wiederkehrende
Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in
20facher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden.
Die hieraus errechnete Pauschale ist im jeweiligen Einzelfall abschließend. Es
finden weder Erstattungen noch Nachberechnungen statt; es sei denn, die
Erlaubnis muss widerrufen werden oder es liegt ein vom Gebührenschuldner
nicht zu vertretender Härtefall vor. In diesen Fällen wird die Pauschale anteilig
erstattet.
Bei einer wesentlichen Änderung der Sondernutzung und einer notwendigen
Neufestsetzung wird die gezahlte Pauschale anteilig auf die neuen Gebühren
angerechnet.
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird
nach dem Betrag der eigentlichen jährlichen Sondernutzungsgebühr errechnet.
(3)
Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der
Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der besonderen Leistung maßgebend,
soweit die Gebührensatzung nichts anderes bestimmt.
(4)
Zur Abgeltung mehrfacher besonderer Leistungen, die denselben
Gebührenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können für einen im
voraus bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag
Pauschalgebühren festgesetzt werden. Ist zu erwarten, dass die
Pauschalgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der
Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
§3
Auslagen
(1)
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen
Leistung des § 1 Buchstabe a) entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn für die
besondere Leistung selbst keine Gebühr zu entrichten ist.
Bare Auslagen können auch dem, der sie durch unbegründete Einwendungen
verursacht hat, auferlegt werden.
(2)
Zu ersetzen sind insbesondere:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
(3)
im Einzelfall besonders hohe Telefon- , Datenübertragungsund Zustellungskosten,
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
Kosten für Zeugen und Sachverständige,
die
bei
Dienstgeschäften
den
beteiligten
Verwaltungsangehörigen
zustehenden
Reisekostenvergütungen,
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
Kosten der Probennahmen und Untersuchungskosten in der
Umweltverwaltung.
§§ 4 und 6 gelten entsprechend.
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Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
§4
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind
1.
in den Fällen des § 1 Buchstabe a) der Antragsteller der
besonderen Leistung oder derjenige, zu dessen Gunsten sie
vorgenommen wird,
2.
in den Fällen des § 1 Buchstabe b)
a)
der Erlaubnisnehmer und sein Rechtsnachfolger,
b)
(2)
wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse
ausüben lässt.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§5
Gebührenfreiheit
(1)
Von den besonderen Leistungen nach § 1 Buchstabe a) sind gebührenfrei:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Amtshandlungen, die durch einen im öffentlichen Dienst
stehenden Bedienstete oder Versorgungsempfänger beantragt
oder zu dessen Gunsten vorgenommen werden und sich auf
das bestehende oder frühere Dienst-, Arbeits- oder
Versorgungsverhältnis beziehen,
Handlungen im Rahmen der Amtshilfe,
einfache schriftliche Auskünfte,
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendhilfe
Amtshandlungen, die die Stundung, die Niederschlagung oder
den Erlass von Gebühren betreffen,
Niederschriften über die Erhebung von Widersprüchen,
Beratungen von Heimbeiräten, Bewohnern, deren Angehörigen
und Betreuern im Zusammenhang mit der Durchführung des
Heimgesetzes (HeimG).
Gebührenfreiheit wird nicht gewährt, soweit es sich um amtliche
Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 2, 19 des
Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NordrheinWestfalen (ÖGDG) vom 25.11.1997 (GV NW S. 430), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV NW S. 750, 793, 869), handelt.
(2)
Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind
gebührenfrei.
§6
Entstehung und Fälligkeit
(1)
Verwaltungsgebühren entstehen, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dem
Eingang des Antrages beim Kreis Euskirchen, im übrigen mit Beendigung der
besonderen Leistung. Benutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie auch
bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Die Verpflichtung
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Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages, im übrigen mit Beendigung der besonderen Leistung.
(2)
Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig.
(3)
Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren
zum 15.01. des jeweiligen Jahres fällig.
(4)
Eine besondere Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der
Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der
Gebühren abhängig gemacht werden.
§7
Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist der Kreis Euskirchen.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührensatzung
des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung
vom 21.12.2005, außer Kraft.
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Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
Gebührentarif
zur Allgemeinen Gebührensatzung
des Kreises Euskirchen
TarifNr.
1.
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 41
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite jeweils
0,50
0,30
1.2
Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
0,75
1.3
Farbkopien und -ausdrucke
im Format A4
im Format A3
im Format A2
1,-1,50
2,50
Für individuell zusammengestellte Auszüge aus
Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach
dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher
Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten
10,--
1.4
2.
Beglaubigungen und Zeugnisse
2.1
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
2,--
2.2
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen,
Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite
3,--
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide,
Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit
nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit
vorgeschrieben ist
je angefangene halbe Stunde
4.
17,--
Erteilung von Vorrangeinräumungen und
Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und
sonstigen Erklärungen für das Grundbuch (z.B.
Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung
eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)
je angefangene halbe Stunde
1
Gebühr in Euro
Vervielfältigungen und Auszüge
1.1
3.
Gegenstand
17,--
Gilt nicht für Kopien in Angelegenheiten des IFG
5
Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
5.
Erteilung von Zweitausfertigungen von
Bescheinigungen etc.
6.
Feststellungen aus Konten und Akten
2,--
je angefangene halbe Stunde
17,--
7.
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr
3,--
8.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für
Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen,
Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt
werden
je angefangene halbe Stunde
9.
18,--
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten,
Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar
für
9.1
Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde
18,--
9.2
Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde
18,--
9.3
Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von
Geräten je angefangene halbe Stunde
12,--
10.
Vervielfältigungskosten im Zusammenhang mit der
Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen
Ausschreibungen und Offenen Verfahren nach der
VOB und der VOL mit einem Seitenvolumen von 40
Seiten (unter 40 Seiten kostenfrei)
3,20
10.1
für jede weitere Seite in schwarz/weiß
0,07
10.2
für jede angefangene Seite in farbig
0,16
10.3
je Plot in den Formaten DIN A 2, DIN A 1 und DIN A 0
2,50
6
Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
11.
Lichtpausen und Plots
11.1
DIN A 4
7,--
11.2
DIN A 3
8,--
11.3
DIN A 2
10,--
11.4
DIN A 1
12,--
11.5
DIN A 0
14,--
11.6
Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke
per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben
12.
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus
Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und
Übersetzungen
je angefangene halbe Stunde
13.
17,--
Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger
Je Datenübertragung
13a
6,50
Kosten für die Versendung von Verwaltungsakten
pauschal
14.
12,--
Sondernutzung an Kreisstraßen außerhalb der
Ortsdurchfahrten
14.1
Zufahrten und Zugänge
14.1.1
von land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken
14.1.2
von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für
Wohnzwecke bestimmten Grundstücken
je Wohneinheit jährlich
gebührenfrei
25 - 265
7
Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
14.1.3
14.1.4
von sonstigen nicht gewerblich genutzten
Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und
Baumschulbetrieben jährlich
von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B.
Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen,
Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-,
Camping- und Ausstellungsplätzen, jährlich
14.2
Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch
beeinträchtigt werden kann
14.2.1
Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder
unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,
mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen
Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser
sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den
Hausanschlüssen und Leitungen der Wasserverbände
im Sinne des Wasserverbandsgesetzes
25 – 560
110 – 3.070
14.2.1.1
bis zu einem Jahr
20 – 435
14.2.1.2
länger dauernd, jährlich
55 – 435
14.3.
14.4
sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen
im öffentlichen Interesse (z. B. Mineralölfernleitungen)
gebührenfrei
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen
Verkehr dienen
gebührenfrei
14.4.1
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem
öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der
Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten
Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
14.4.1.1
a) höhengleich
20 – 560
bis zu einem Jahr
14.4.1.2
55 – 560
länger dauernd, jährlich
14.4.1.3
b) höhenfrei,
20 – 435
bis zu einem Jahr
14.4.1.4
14.4.2
länger dauernd, jährlich
30 – 435
Förderbänder und ähnliche einschließlich Masten,
Schächte und dgl.
14.4.2.1
bis zu einem Jahr
20 – 560
14.4.2.2
länger dauernd, jährlich
30 – 435
14.5
Über- und Unterführungen privater Wege
14.5.1
bis zu einem Jahr
20 – 435
14.5.2
länger dauernd, jährlich
30 – 435
8
Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
14.6
Längsverlegungen, soweit
beeinträchtigt werden kann
der
Gemeingebrauch
14.6.1
Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder
unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,
mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen
Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser
sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den
Hausanschlüssen und Leitungen der Wasserverbände
im Sinne des Wasserverbandsgesetzes
je angefangene 100 m
jährlich
14.7
Gleise
14.7.1
der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs
14.7.2
Sonstige
je angefangene 100 m
jährlich
55 – 560
gebührenfrei
50 - 560
14.8
Omnibusleitungen einschl. der Masten
gebührenfrei
14.9
Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich der
Masten
gebührenfrei
14.10
Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen,
Schilder, Pfosten, Masten u. a.), soweit der
Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
14.10.1
Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb
14.10.2
Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in
Anspruch genommener Verkehrsfläche
gebührenfrei
14.10.2.1
bis zu einem Jahr
25 – 225
14.10.2.2
länger dauernd, jährlich
45 - 180
14.10.3
Automaten
14.10.4
Verladestellen
14.11
Vorübergehende
Baustelleneinrichtungen,
z.
B.
Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte,
Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in
Anspruch genommener Verkehrsfläche,
wöchentlich
14.12
jährlich
jährlich
20 – 435
45 – 280
2 - 10
14.12.1
Gewerbliche Werbeanlagen, Schilder, Transparente,
Fahnen, einschl. Pfosten und Masten
bis zu einem Jahr
20 - 435
14.12.2
länger dauernd, jährlich
45 - 435
14.12.3
wie 14.12, nicht gewerblich
gebührenfrei
9
Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
14.13
Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn
durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden
kann
14.13.1
Motorsportveranstaltungen,
Versuchsfahrten,
14.13.2
täglich
Werbeveranstaltungen und ähnliches
55 - 560
20 – 225
täglich
14.13.3
Straßenhandel ohne bauliche Anlagen
20 – 225
täglich
14.14
Sonstige Nutzungen, die
Tarifstellen nicht erfasst sind
in
den
vorstehenden
14.14.1
bis zu einem Jahr
20 - 435
14.14.2
länger dauernd, jährlich
45 - 850
15.
Öffentlicher Gesundheitsdienst
15.1
Gutachterliche Äußerung
a) nach Aktenlage
b) mit Befunderhebung
25 - 100
Gutachten
a) nach Aktenlage
b) mit Untersuchung zzgl. erforderlicher
Laborleistungen (s. Tarifstelle 15.9)
(z.B. Einstellungsuntersuchungen, Folgegutachten)
60 - 150
Umfängliches Gutachten mit Untersuchung
zzgl. erforderlicher Laborleistungen (s. Tarifstelle 15.9)
(z.B. Dienstfähigkeit, Arbeitsfähigkeit)
120 - 400
15.2
15.3
15.4
Zahnärztliches Gutachten
je angefangene ½ Stunde
15.5
15.6
Drogenscreening
(Bescheinigung
über
Arzneimittelkonzentrationen,
exogenen Giften und Drogen) zzgl. erforderlicher
Laborleistungen (s. Tarifstelle 15.9)
Leichenschauwesen
(Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem
Feuerbestattungsgesetz)
42
10 - 35
33 - 60
15.7
Schriftliche Auskünfte oder Bescheinigungen (z.B. aus
archivierten Untersuchungsunterlagen)
15 - 80
10
Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
15.8
Sonstige Leistungen
(Leistungen der Abteilung Gesundheit, für die keine
andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem
von der Behörde wahrzunehmenden besonderen
öffentlichen Interesse dienen)
15.9
Laborleistungen
15.10
Fahrtkosten
16
nach Aufwand
nach Kostentabelle (s. Anlage 1)
nach LRKG
Durchführung des Pflegegesetztes NW
16.1
Beratungen
zur
Erlangung
einer
Abstimmungsbescheinigung gem. § 1 Abs. 1, Satz 3
der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der
Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem
Landespflegegesetz NW (AllgFörderPflegeVO), mit
Prüfung von Planunterlagen und Konzepten, auf Antrag
eines Betreibers oder einer natürlichen oder
juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu
betreiben beabsichtigt,
Gebühr: nach Aufwand
-
je angefangene Stunde der Beratung Gebühr
entsprechend der Berechnung auf Grundlage
des jeweils geltenden KGSt-Berichtes
„Kosten eines Arbeitsplatzes“
-
mindestens aber
700
Neben der Gebühr fallen Auslagen für die Bauberatung
durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR) an.
Diese werden nur erhoben, wenn sie nicht unmittelbar
durch den Träger an den LVR gezahlt werden.
Beratungen bis
gebührenfrei.
max.
30
min.
sind
regelmäßig
***
11
Anlage 1 zur Vorlage V 176/2011
Anlage 1 zum Gebührentarif
Kostentabelle
Laborleistungen Gesundheitsamt Kreis Euskirchen
zu Ziffer 15.9 des Gebührentarifs – Stand 01.01.2011
Leistung
Antistreptolysin (ASL)
Belastungs-EKG
Bilirubin
Gebühr in €
7,58
59,66
3,03
BKS / BSG
4,55
Blutabnahme
4,20
Chlorid
2,27
Cholesterin
3,03
C-reaktives Protein (CRP)
Drogenscreening
Eisen
7,58
30,00
3,03
EKG
26,54
Elektrophorese mit Gesamteiweis
15,15
Farbsinnprüfung
8,18
Gamma GT
3,03
Glukose
3,03
GOT
3,03
GPT
3,03
großes Blutbild
6,07
Harnsäure
3,03
HDL-Cholesterin
3,03
Hörtest
16,58
Kalium
2,27
kleines Blutbild (je Probe)
4,55
Kreatinin
3,03
LDL-Cholesterin
3,03
Natrium
2,27
Perimetrie/Gesichtsfeld
33,25
Phorien
12,20
Anti-CCP (RF)
7,58
Sehtest
7,91
Spirometrie
Stereosehen
Triglyceride
Tuberkulintest
Urinsediment
Urinuntersuchung
Analog CDT
Harnstoff
40,08
32,44
3,03
5,36
3,79
2,65
53,04
3,03
Immunitätsnachweis:
Hepatitis B
Keuchhusten (US m. ähnl. meth. Aufwand)
Masern
Mumps
Ringelröteln (US m. ähnl. meth. Aufwand)
Röteln
Windpocken
18,94
22,73
18,94
18,94
22,73
18,94
18,94
12