Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
118 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
09.06.11, 04:05
Aktualisiert
09.06.11, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Plan zur beruflichen
Gleichstellung
von Frau und Mann
-
Frauenförderplan
2011 - 2014
Beschluss
des Kreistages
vom 00.00.2011
Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
dieser Gleichstellungsplan wurde von der Gleichstellungsbeauftragten unter Mitwirkung der
Personalvertretung und der Personalabteilung erstellt.
Viele werden sich fragen, warum es erforderlich ist, einen Gleichstellungsplan zu erstellen.
So wurde doch schon am 18. Januar 1949 im Grundgesetz in Art. 3 Absatz 2 Satz 1 die
Passage aufgenommen: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt". Im November 1994
wurde Art. 3 Absatz 2 GG sogar um folgenden 2. Satz ergänzt: "Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf
die Beseitigung bestehender Nachteile hin". Aber damit nicht genug der rechtlichen
Regelungen auf dem beschwerlichen Weg zur tatsächlichen Gleichberechtigung, denn
zwischen Anspruch und Lebensrealität klafft oft noch eine große Lücke.
Am 20. November 1999 trat das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) für Nordrhein-Westfalen
in Kraft. NRW war damit eines der letzten Bundesländer, das eine umfassende
Gleichstellungsgesetzgebung geschaffen hatte. Vorangegangen war eine Erfolgsgeschichte.
Bereits 1989 verabschiedete der Landtag das „Frauenfördergesetz“. Zum ersten Mal in der
Geschichte der Bundesrepublik sollten Frauen „bei gleicher Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung“ bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst den Vorrang
erhalten „sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“. Diese
moderate Quotenregelung wurde lange angefochten. Als der Europäische Gerichtshof 1997
die Regelung für rechtsmäßig befand, war der Weg frei geworden für ein umfassendes
Landesgleichstellungsgesetz.
Seitdem ist für die Behörden im Land und in den Kommunen die Erstellung eines
Frauenförderplans Pflicht. Es gibt ausführliche Regelungen zur Ausschreibung und Auswahl
des Personals in öffentlichen Behörden, die mittelfristig dazu führen sollen, dass Frauen und
Männer in allen Bereichen und auf allen Hierarchieebenen gleich stark vertreten sind. Dazu
gehört beispielsweise auch die Verpflichtung, sogar Führungspositionen in Teilzeit
auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, vergleiche § 8
Abs. 6 LGG NRW. Gleichzeitig werden die Rechte der weiblichen und männlichen
Beschäftigten,
die
Beruf
und
Familie
miteinander
vereinbaren,
gestärkt.
Geschlechtergerechte Sprache, paritätische Gremienbesetzung und Verbesserungen in der
Fortbildung runden das Gesetz ab.
Nun fragen sich manche von Ihnen, ob denn diese gesetzlichen Regelungen zu einer
tatsächlichen Gleichstellung geführt haben. Leider ist es nach wie vor nicht so. Insgesamt
bleibt festzustellen, dass dieser Prozess auch in der Kreisverwaltung noch der aktiven
Beteiligung aller Beschäftigten bedarf. Hierzu verpflichtet das Landesgleichstellungsgesetz
im besonderen Maße die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vorgesetzten- und/oder
Leitungsfunktionen.
2
Einleitung
Die Erfüllung des Verfassungsauftrages gemäß Art. 3 Absatz 2 des Grundgesetzes und die
Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW sind Pflichtaufgaben, an denen Politik
und Verwaltung mitwirken. Kommunale Gleichstellungspolitik ist ein langfristig angelegter
Reformprozess. Er basiert auf der Analyse von Strukturen und wird durch die konsequente
Anwendung des geltenden Frauenförderplanes vorangebracht. Der Frauenförderplan soll
dazu
beitragen,
die
Forderungen
des
Grundgesetzes
und
des
Landesgleichstellungsgesetzes NRW nach Gleichbehandlung und Gleichstellung zu erfüllen
und insbesondere Strukturen in der Verwaltung so zu verändern, dass Frauen in allen
Bereichen, Berufen und Funktionen paritätisch vertreten sind. Dieser Frauenförderplan hat
zum Ziel, dass in der Verfassung verankerte und im Landesgleichstellungsgesetz NRW
konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und Männern im Zuständigkeits- und
Verantwortungsbereich der Kreisverwaltung Euskirchen sukzessive zu verwirklichen.
Von hoher Bedeutung sind auch die rechtlichen Regelungen für eine flexible und
beschäftigtenorientierte Arbeitszeitgestaltung, die allen Beschäftigten, Frauen und Männern,
eine bessere "work-life-balance" ermöglichen. Frauen und Männer müssen die Möglichkeit
haben, familiären Aufgaben, z. B. Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen
Angehörigen, ohne berufliche Nachteile nachzugehen.
Der Frauenförderplan soll als Bestandteil personalplanerischer Konzepte, die Ziele,
Maßnahmen und Verfahren für die Förderung der beruflichen Gleichstellung von Frauen
festlegen, die zum Abbau von Unterrepräsentanz von Frauen führen. Frauenförderpläne
machen die vorhandenen Strukturen transparent, helfen die daraus ableitbaren
Benachteiligungsmechanismen zu erkennen, und verdeutlichen Möglichkeiten zur
Beeinflussung und Veränderung. Der Frauenförderplan ist also eine Zielvereinbarung und
ein Element personalplanerischer Konzepte. Dabei geht es um den beruflichen Aufstieg von
Frauen ebenso wie um Maßnahmen zur Aufwertung von Tätigkeiten an sogenannten
"Frauenarbeitsplätzen".
Wesentliche Inhalte des Frauenförderplanes sind:
-
die rechtlichen Rahmenbedingungen
-
die Bestandsanalyse der Beschäftigtenstruktur,
-
die Beschäftigtenprognose,
-
die Entwicklung von Zielvorgaben sowie konkreten Maßnahmen zum Abbau von
Unterrepräsentanz von Frauen,
-
eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
3
Inhalt
1.
Ziel
2.
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung sowie der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie und zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen
Übergreifende Maßnahmen zur Frauenförderung
Stellenausschreibungen
Einstellungen, Stellenbesetzungen und Beförderungen
Ausbildung
Personalentwicklung und Fortbildung
Geschlechtergerechte Sprache
Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer
Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
Bericht zur Umsetzung des Frauenförderplans
Stellung, Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.3
3.4
3.5
Statistische Darstellung der Beschäftigtensituation am 01.01.2011
(aktive Beschäftigte)
Gesamtdaten nach Berufsgruppen, Laufbahngruppen, Besoldungs- und Entgeltgruppen, Geschlecht und Arbeitszeit, einschl. Zeitverträge
Beamtinnen und Beamte der Kreisverwaltung
Tarifl. Beschäftigte der Kreisverwaltung
Bedienstete* der Kreisverwaltung im Jobcenter nach Laufbahn-, Besoldungs-,
Entgeltgruppen und Geschlecht
Bedienstete* der Kreisverwaltung nach Besoldungs-, Entgeltgruppen und Geschlecht
im allgemeinen Verwaltungsdienst, im technischen, medizinischen und sozialen
Dienst auf unbefristeten und befristeten Stellen
Bedienstete* der Kreisverwaltung nach Funktionen und Geschlecht
Bedienstete* der Kreisverwaltung in Elternzeit oder Beurlaubung nach Laufbahn-,
Besoldungs-, Entgeltgruppen und Geschlecht
Voraussichtliche Planzahlen der Anwärterinnen, Anwärter und Auszubildenden nach
Geschlecht ab 01.10.2011
*) Bedienstete = Beamtinnen, Beamte und tarifl. Beschäftigte)
4.
4.1
4.2
Prognose der zu besetzenden Stellen
Zu erwartende Abgänge bis 31.12.2014 durch Erreichen der Altersgrenze, wegen
Beendigung oder Antritt der Ruhephase in der Altersteilzeit
Voraussichtliche Entwicklung nach derzeit erkennbaren Beförderungs- und
Höhergruppierungsmöglichkeiten in Bezug aus Frauenunterrepräsentanz
5.
5.1
5.2
5.3
Konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils
Derzeitige Frauenquote bezogen auf die frei werdenden Stellen bis 31.12.2014
Zielvorgaben bis 31.12.2014 zur Erhöhung des Frauenanteils
Auswahl von weiblichen Führungskräften
6.
Fortbildungen
7.
7.1
7.2
7.3
Besetzung der Kommissionen und Gremien
Kommissionen und Gremien
Personalrat
Ziel
8.
Geltungsbereich, Geltungsdauer, Inkrafttreten
4
1.
Ziel
Das Ziel des Landesgleichstellungsgesetzes NRW ist die Verwirklichung des Grundrechts
auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Die im Frauenförderplan aufgeführten
Maßnahmen sind Schritte auf dem Weg zur Realisierung der Gleichstellung von Frau und
Mann. Die aktive Frauenförderung ist ein wichtiger Bestandteil einer modernen
Personalentwicklung.
Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass es angesichts der demografischen Entwicklung
zunehmend schwieriger wird, geeignete Fachkräfte zu gewinnen. Umso wichtiger ist es, den
vorhandenen Personalbestand weiter zu fördern und die Bemühungen der Beschäftigen,
Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren, aktiv zu unterstützen. Denn längst ist klar:
Familienfreundliche Rahmenbedingungen sind nicht nur ein wichtiges Instrument der
Frauenförderung, sondern gleichzeitig auch ein großer Vorteil für den Wettbewerb um
qualifizierte Fachkräfte.
2.
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung sowie der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie und zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen
2.1
Übergreifende Maßnahmen zur Frauenförderung
Die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung werden als
Gemeinschaftsaufgabe definiert und deren Zielerreichung festgeschrieben. Zur
Frauenförderung als übergreifende Maßnahmen gehören auch die Erarbeitung von
geschlechtergerechten Personalentwicklungskonzepten, Aus- und Fortbildungskonzepten,
der Umgang mit Umstrukturierungsmaßnahmen und familiengerechte Arbeitszeitmodelle.
Im Rahmen personalwirtschaftlicher Maßnahmen ist sicherzustellen, dass diese nicht zu
Lasten der Beschäftigung von Frauen gehen. Geplante umfassende Aufgabenänderungen,
Arbeitsverteilungen oder Organisationsentwicklungen sind im Vorfeld auf ihre Auswirkungen
im Hinblick auf die Beschäftigungsstruktur zu überprüfen. Es ist darauf zu achten, dass eine
Verschlechterung für die weiblichen Beschäftigten vermieden wird. Die spezifische berufliche
und soziale Situation von schwerbehinderten Frauen ist im Rahmen der vorhandenen
rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten besonders zu berücksichtigen.
Stellen, die wegen Mutterschutz/Erziehungsurlaub/Beurlaubung nicht besetzt sind, sind unter
Berücksichtigung der §§ 13 Abs. 6 bzw. 14 Abs. 4 LGG NRW von Besetzungssperren im
Rahmen von Stellenabbaumaßnahmen grundsätzlich auszunehmen, sofern nicht Zwänge
oder wichtige dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
Der Landrat sowie alle Dienstkräfte in Leitungsfunktion setzen sich dafür ein, die Zielsetzung
des Frauenförderplans und die Umsetzung zu begleiten. Bei der Entwicklung von Konzepten
im Rahmen des Frauenförderplans ist darauf zu achten, dass Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die Beruf und Familie vereinbaren wollen, mit einbezogen werden. Eine
Organisationsform, die diese Gruppe faktisch ausschließt, widerspricht dem Verbot der
mittelbaren Diskriminierung.
2.2
Stellenausschreibungen
Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Nähere Einzelheiten sind in der
DV "Hausinterne Stellenausschreibungen" geregelt. In Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, werden zu besetzende Stellen in der Gesamtverwaltung
veröffentlicht und auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Erziehungsurlaub, in
Elternzeit bzw. bei Beurlaubung zugestellt. Bei Gründen, von dem Ausschreibungsverfahren
abzusehen, ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der gesetzlichen
5
Bestimmungen spätestens
sicherzustellen.
zeitgleich
mit
der
Mitwirkung
der
Personalvertretung
Liegen nach einer internen Stellenausschreibung in Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderte Qualifikation
erfüllen, und ist durch Haushaltsbeschlüsse, einschließlich Personaleinsparungskonzepten,
eine interne Besetzung nicht zwingend vorgegeben, soll die Ausschreibung öffentlich einmal
wiederholt werden. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von einer
öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden, vergleiche § 8 Abs. 2 LGG NRW.
Interne und externe Stellenausschreibungen sind grundsätzlich in weiblicher und männlicher
Berufsbezeichnung abzufassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare
Voraussetzung für die Tätigkeit. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
werden Stellenausschreibungen so gestaltet, dass sich Frauen gezielt angesprochen fühlen,
vergleiche § 8 Abs. 4 LGG NRW.
Die Personalverantwortlichen sind aufgefordert, Frauen bei entsprechender Qualifikation
verstärkt zur Bewerbung um höherwertige Stellen zu motivieren und sie auf diesem Weg zu
begleiten.
Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind Stellen einschließlich der
Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit
auszuschreiben, wobei die Besetzung im Jobsharing gefordert werden kann, vergleiche § 8
Abs. 6 LGG NRW. Die zwingenden dienstlichen Belange, die einer Stellenteilung
entgegenstehen, sind zu begründen und schriftlich zu dokumentieren.
Die Stellenausschreibung hat sich an den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes
oder des zu übertragenen Amtes zu orientieren, vergleiche § 8 Abs. 5 LGG NRW.
Die Gleichstellungsbeauftragte wird regelmäßig über zu besetzende, wegfallende und neu
eingerichtete Stellen informiert. Der Ausschreibungstext wird der Gleichstellungsbeauftragten
vor der Veröffentlichung zugesandt.
Zu den Schlüsselqualifikationen für Leitungs- und Führungsaufgaben gehören neben der
fachlichen Autorität auch Sensibilität und Engagement für die Zielsetzung der Gleichstellung
von Frau und Mann, Frauenförderung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
2.3
Einstellungen, Stellenbesetzungen und Beförderungen
Im Rahmen von Auswahlverfahren sind die Grundsätze der Bestenauslese in Bezug auf
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beachten. Ein maßgebliches Kriterium hierfür
ist die Erfüllung des Stellenprofils. Qualifikationen, wie soziale Kompetenz und
Teamfähigkeit, sind, soweit diese für die Stelle erforderlich sind, in das Anforderungsprofil
aufzunehmen. Bei der Beurteilung von Qualifikationen sollen Erfahrungen und Fähigkeiten,
die durch die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen erlangt wurden, mit einbezogen
werden, soweit diese für die Aufgabe von Bedeutung sind, vergleiche § 10 Abs. 1 LGG
NRW.
Vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen oder Unterbrechungen der
Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen dürfen in keinem Fall zum Nachteil der
Bewerberinnen und Bewerber gewertet werden. Auch zukünftige Teilzeit- bzw.
Beurlaubungswünsche dürfen nicht zur Benachteiligung führen. Familienstand,
Einkommensverhältnisse der Partnerin oder des Partners
und die Zahl der
unterhaltsberechtigten Personen dürfen nicht berücksichtigt werden, vergleiche § 10 Abs. 2
LGG NRW.
6
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele Frauen
wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die
geforderte Qualifikation erfüllen, vergleiche § 9 Abs. 1 LGG NRW.
Die Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt sein, vergleiche § 9 Abs. 2
LGG NRW.
Test- und Auswahlverfahren sind so zu gestalten, dass sie nicht zu einer Benachteiligung
von Frauen führen. In Vorstellungsgesprächen sind Fragen nach einer bestehenden oder
geplanten Schwangerschaft sowie der Betreuung von Kindern unzulässig.
Positionen und Bereiche, in denen eine Unterrepräsentanz von Frauen besteht, sind bei
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt mit Frauen zu besetzen.
Lediglich besondere Gründe, die in der Person des Mitbewerbers liegen und höher zu
bewerten sind als der gesetzliche Auftrag zur Gleichstellung, lassen Ausnahmen zu.
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen auch bei Begründung
eines Beamtenverhältnisses gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW
bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie in der entsprechenden Laufbahn unterrepräsentiert
sind und nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese
Regelung gilt analog für die Einstellung von Tarifbeschäftigten und bei der Begründung
zeitlich befristeter Arbeitsverhältnisse.
Soweit im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind
Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung und erfüllter Wartezeit
bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen, vergleiche § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW. Dies gilt auch für die Übertragung
höherwertiger Tätigkeiten (Umsetzung) und für zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnisse,
soweit in der damit verbundenen Entgeltgruppe der jeweiligen Gruppe der Beschäftigten
weniger Frauen als Männer sind.
Bei Abordnungen, Umsetzungen oder Übertragung von besonderen Aufgaben, die dazu
dienen können, Qualifikationen zu erlangen, auch wenn keine Beförderung bzw.
Höhergruppierung damit verbunden ist, sind Frauen bei gleichwertiger Eignung für den
konkreten Arbeitsplatz so lange vorrangig zu berücksichtigen, bis sie in den entsprechenden
Gruppen gleichermaßen repräsentiert sind. Dies gilt auch für Leitungsfunktionen.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1 LGG NRW bei
allen Personal- und Umstrukturierungsmaßnahmen so frühzeitig zu informieren, dass ihre
Stellungnahme berücksichtigt werden kann.
2.4
Ausbildung
Frauen und Männer haben den gleichen Zugang zu allen Ausbildungsverhältnissen. Der
Kreis Euskirchen strebt an, in den Ausbildungsberufen, in denen Frauen nicht vertreten oder
unterrepräsentiert sind, mindestens die Hälfte der Ausbildungsplätze mit Frauen zu
besetzen, sofern Bewerberinnen gleicher Qualifikation in erforderlicher Anzahl zur Verfügung
stehen. Für die Übernahme von Frauen in sogenannten Männerberufen werden die
entsprechenden Voraussetzungen geschaffen.
Die Berufsausbildung in Teilzeit ist nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes
möglich, sofern Bewerberinnen oder Bewerber mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
einen zu pflegenden Angehörigen betreuen, vergleiche § 8 Abs. 1 Satz 2
Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Die Verwaltung setzt sich bei den Ausbildungseinrichtungen dafür ein, dass in die
Ausbildungsgänge Informationen über Gleichstellungsziele und -aufgaben einbezogen
7
werden. Dabei ist die Bedeutung der Aus- und Weiterbildung für die Lebensplanung von
Frauen und Männern bewusst zu machen.
2.5
Personalentwicklung und Fortbildung
Frauenförderung ist integraler Bestandteil der Personalentwicklung. Ziel ist, den Frauenanteil
in den oberen Besoldungs- und Vergütungsgruppen sowie Führungspositionen, in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, zu erhöhen und dauerhaft ein ausgewogenes Verhältnis von
Frauen und Männern in der Kreisverwaltung Euskirchen zu erreichen. Die Beteiligung von
Frauen an allen Maßnahmen der Personalentwicklung ist in dem Umfang sicherzustellen,
der eine positive Veränderung der Beschäftigungsstruktur erwarten lässt.
Bei der Entwicklung von Konzepten ist zu berücksichtigen, dass auch Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die Beruf und Familie miteinander vereinbaren, miteinbezogen werden.
Die Gleichstellungsbeauftragte wird frühzeitig über geplante Fortbildungsveranstaltungen in
Kenntnis gesetzt und kann selber Anregungen und Vorschläge einbringen.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden rechtzeitig über entsprechende
Fortbildungsangebote informiert. Die Fortbildungsmaßnahmen sollen so durchgeführt
werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Kinder betreuen oder pflegebedürftige
Angehörige versorgen, sowie Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten die Teilnahme möglich
ist. Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen notwendige Kosten für die
Betreuung von Kindern unter 12 Jahren werden diese vom Kreis Euskirchen erstattet,
vergleiche § 11 Abs. 3 LGG NRW.
Beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vor Ablauf ihrer Beurlaubung über neue
Entwicklungen in der Verwaltung sowie über Fortbildungsangebote, die den Einstieg
erleichtern, informiert.
Vorgesetzte unterstützen die Fort- und Weiterbildung von Frauen und Männern im gleichen
Maße. Bei der Vergabe von Plätzen für Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für
Weiterqualifikationen, werden Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den
Bewerbungen zu der Fortbildungsmaßnahme zugelassen, wenn die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird, soweit sie die Voraussetzungen erfüllt haben und
wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ermöglicht, parallel zur Erwerbstätigkeit
an einer Umschulung oder weiterführenden Aus-/Fortbildung teilzunehmen, wenn diese für
den Aufgabenbereich von Nutzen sind. Um dies zu realisieren, sollen geeignete Maßnahmen
vereinbart werden, wie z. B. flexible Arbeitszeit, kurzfristige Freistellung oder Beurlaubung.
In das Fortbildungsrepertoire sollen regelmäßig Angebote zu Fragen der Gleichstellung von
Frauen und Männern sowie zum Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing am
Arbeitsplatz aufgenommen werden, vergleiche § 11 Abs. 4 LGG NRW. An diesen
Fortbildungen sollen insbesondere Beschäftigte, die mit Leitungsaufgaben betraut oder im
Organisations- und Personalwesen tätig sind, teilnehmen. Für Fortbildungen sind verstärkt
Frauen als Referentinnen einzusetzen, vergleiche § 11 Abs. 5 LGG NRW.
Ein Teil des Fortbildungsangebots richtet sich speziell an Frauen, vergleiche § 11 Abs. 2
LGG NRW. Diese Seminare beschäftigen sich mit frauen- und fachspezifischen
Fragestellungen. Darüber hinaus werden besondere Fortbildungen angeboten, die auf die
Übernahme von Tätigkeiten vorbereiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Zur
Vorbereitung auf Führungspositionen sind Frauen, die die Grundvoraussetzung dafür
mitbringen, gezielt fortzubilden. Hierzu sollen neben den gängigen Führungsseminaren auch
Möglichkeiten eröffnet werden, spezielle Führungsseminare für Frauen zu besuchen.
8
Bei Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen wird für Vollzeitbeschäftigte,
Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubte Dienstzeit nach der für die Kreisverwaltung geltenden
Regelung anerkannt, ausgenommen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den
Angestelltenlehrgängen I und II.
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind dienstliche Veranstaltungen im Sinne des
Dienstunfallrechts (§ 31 Beamtenversorgungsgesetz). Die Fahrkosten, die durch Teilnahme
an durch die Dienststelle genehmigten Veranstaltungen, außer an AL I und AL II
Lehrgängen, entstehen, werden auch den beurlaubten Kräften erstattet, jedoch keine
Fahrkosten zu den Dienststellen.
2.6
Geschlechtergerechte Sprache
Bei
allen
Kommunikationswegen
ist
eine
bürgernahe,
verständliche
und
geschlechtergerechte Sprache zu verwenden. Die weiblichen und männlichen
Bezeichnungen sind sichtbar und hörbar zu machen. Es sind Personenbezeichnungen zu
verwenden, die gleichermaßen Frauen und Männer ansprechen. Sofern diese Begriffe nicht
gefunden werden, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden.
2.7
Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer
Die Kreisverwaltung Euskirchen ermöglicht ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, Arbeitszeiten, die eine Vereinbarkeit von Familie und
Beruf erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, vergleiche
§ 13 Abs. 1 LGG NRW. Dies kann durch Elternzeit/Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung (auch
befristet), Telearbeit und flexible Arbeitszeiten erreicht werden, mit dem Ziel, die
familienbedingte Ausfallzeiten so gering wie möglich zu halten.
Um die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu realisieren, fördert und
unterstützt die Kreisverwaltung auch ihre männlichen Beschäftigten bei der
Inanspruchnahme von Elternzeit/Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung und flexibler
Arbeitszeitgestaltung.
Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung oder Elternzeit beantragen, sind
auf die Folgen der ermäßigten Arbeitszeit/der Beurlaubung, insbesondere auf die beamten-,
versorgungs-, rentenrechtlichen und beruflichen Folgen hinzuweisen. Diese Aufgabe obliegt
der Personalabteilung.
Beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Krankheitsvertretungen anzusprechen
sind
insbesondere
bei
Urlaubs-
und
Entstehen durch Arbeitszeitreduzierungen Stellenreste, sind diese auch den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern anzubieten, die sich in Elternzeit/Beurlaubung befinden, um so einen
stufenweisen Wiedereinstieg zu ermöglichen.
Freiwerdende Stellen bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder Beurlaubung sind mit
qualifizierten Fachkräften zu besetzen. Dies kann in Form von befristeten
Arbeitsverhältnissen oder erziehungsgeldunschädlicher Beschäftigung von Beurlaubten
erfolgen. Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist bei der Rückkehr der/des
beurlaubten Stelleninhaberin/Stelleninhabers in eine Teilzeittätigkeit die verbleibende
Arbeitszeit vorrangig der Ersatzkraft anzubieten.
Bei längerer Beurlaubung wird die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz auf Wunsch der/des
Beschäftigten angestrebt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
9
Vorgesetzte informieren die beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über wichtige
Veränderungen im Aufgabengebiet. Es wäre zu begrüßen, wenn jährlich ein persönlicher
Kontakt stattfindet.
Besteht bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Wunsch, die Elternzeit/Beurlaubung vorzeitig
zu beenden, wird ein der Qualifikation entsprechender Arbeitseinsatz bei entsprechender
Stellenvakanz vorgenommen. Bei der Besetzung freier Planstellen werden diese
Beschäftigten vor externen Bewerberinnen/Bewerbern berücksichtigt.
Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit muss die tarifvertragliche Absicherung des
Arbeitsverhältnisses und eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit garantieren. Die
reduzierte Arbeitszeit liegt unterhalb der Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte.
Die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann
verlängert werden. Wenn den Beschäftigten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang
nicht mehr möglich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung vorrangig
zugelassen werden. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitszeit unbefristet verkürzt
wurde.
Die Ablehnung eines Antrages auf Arbeitszeitreduzierung ist schriftlich zu begründen und der
Gleichstellungsbeauftragten zur Stellungnahme vorzulegen. Deren Meinung ist bei der
endgültigen Entscheidung mit zu berücksichtigen, vergleiche §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 2
LGG NRW.
Sofern im Rahmen der Planstellenbedarfsermittlung eine Teilzeitstelle entfällt, wird die
Verwaltung nach ihren Möglichkeiten der/dem teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin/Mitarbeiter
eine gleichwertige und der Qualifikation entsprechende andere Stelle anbieten; dies gilt auch
für Vollzeitbeschäftigte.
2.8
Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
Zu diesen Themen wird auf die derzeit gültige "Dienstvereinbarung zur Verhinderung von
Mobbing, sexueller Belästigung und Diskriminierung in der Kreisverwaltung Euskirchen"
hingewiesen.
2.9
Bericht zur Umsetzung des Frauenförderplans
Der Frauenförderplan hat eine Geltungsdauer von drei Jahren. Die Geltungsdauer beginnt
mit Inkrafttreten des Frauenförderplans.
Zur Kontrolle der Umsetzung der Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Gleichstellung
von Frauen und Männern werden die erforderlichen Daten von der Personalabteilung erfasst
und jährlich fortgeschrieben. Die Ergebnisse werden mit der Gleichstellungsbeauftragten und
dem Personalrat besprochen. Dabei wird geprüft, ob und ggfls. welche ergänzenden
Maßnahmen zu ergreifen sind.
Statistiken, Erhebungen und Analysen in der Personalverwaltung und den einzelnen
Fachbereichen, die für die Gleichstellung von Frauen und Männern relevant sind, sind im
Rahmen des Controllings geschlechtsspezifisch zu erfassen.
Spätestens 6 Monate nach Ablauf der Geltungsdauer wird dem Kreistag ein Bericht zur
Umsetzung des Frauenförderplans und ein Entwurf zur Fortschreibung des
Frauenförderplans vorgelegt.
10
Der Frauenförderplan wird allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt.
Die Berichte über die Personalentwicklung und die nach Maßgabe des Frauenförderplans
durchgeführten Maßnahmen werden allen Beschäftigten bekannt gegeben.
2.11
Stellung, Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung wahr.
Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei, direkt dem Landrat unterstellt, vergleiche § 16
Abs. 1 LGG NRW.
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung
des LGG NRW sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die
Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, vergleiche § 17 Abs.1 LGG
NRW. Dies gilt insbesondere für:
1.
soziale,
organisatorische
und
personelle
Maßnahmen,
einschließlich
Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche, die
Gleichstellungsbeauftragte
ist
gleichberechtigtes
Mitglied
von
Beurteilungsbesprechungen.
Hinsichtlich der Beurteilungsbesprechungen sind insbesondere solche Besprechungen
gemeint, in denen Fragen der Quotierung oder einer einheitlichen Anwendung von
Beurteilungskriterien oder Beurteilungsrichtlinien in verschiedenen Organisationseinheiten
erörtert werden und in denen die für Personalentscheidungen verantwortlichen Beschäftigten
die Leistungen der Beschäftigten und der beabsichtigten Beurteilungen miteinander
vergleichen und einheitliche Bewertungsmaßstäbe erörtern.
2.
die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des
Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans.
Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören auch die Beratung und
Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung, vergleiche § 17 Abs. 2 LGG
NRW.
Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Möglichkeit, zum Bericht der Verwaltungsleitung
Stellung zu nehmen und ggfls. geeignete Maßnahmen für die Zielerreichung vorzuschlagen.
Die Beteiligungs- und Widerspruchsrechte der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus
den §§ 18 und 19 Abs. 1 LGG NRW.
Der wöchentliche Stundenumfang der Gleichstellungsbeauftragten beträgt z. Z. 20 Stunden.
Ihre Stellvertretung (Verhinderungsvertretung) erfolgt durch eine Mitarbeiterin der
Verwaltung.
11
Statistische Darstellung der Beschäftigungssituation am 01.01.2011 (aktive Beschäftigte)
3.1
Gesamtdaten nach Berufsgruppen, Laufbahngruppen, Geschlecht und Arbeitszeit
einschl. Zeitverträge
3.1.1 Beamtinnen/Beamte der Kreisverwaltung
Laufbahn-/Besoldungsgruppen
B6
B2
Höherer Dienst
A 16
A 15
A 14
A 13
Zwischensumme
Gehobener Dienst
A 13
A 12
A 11
A 10
A 09
Zwischensumme
Mittlerer Dienst
A 09
A 08
A 07
A 06
Zwischensumme
Einfacher Dienst
A 05
A 04
A 03
A 02
A 01
Zwischensumme
Prozent
Gesamtzahl
Gesamtzahl
1
1
3
8
7
2
20
7
16
17
20
3
63
%
0,83
0,83
Frauen
0
0
16,67
0
2
3
0
5
52,50
0
3
8
15
0
26
13
16
6
%
0
0
Teilzeit
0
0
Männer
1
1
4,17
0
1
1
0
2
3
6
4
2
15
21,67
0
1
3
10
0
14
7
13
9
5
3
37
5
6
5
7
4
8
9
2
%
0,83
0,83
Teilzeit
0
0
Frauenanteil
12,50
0
0
0
0
0
0,0%
25,0%
42,9%
0,0%
25,0%
30,83
0
0
0
0
1
1
0,0%
18,8%
47,1%
75,0%
0,0%
41,3%
0
0
61,5%
56,3%
33,3%
54,3%
35
29,17
19
15,83
11
16
13,33
0
0
0,00
100
0
0,00
41,7
(=100%)
0
0
0,00
58,3
(=100%)
0
120
50
54,0
27
70
1,4
1
0,0%
0,0%
41,7%
13
3.1.2 Tarifl. Beschäftigte der Kreisverwaltung
Laufbahn-/Besoldungsgruppen
Höherer Dienst
EG 15
EG 14
EG 13
Zwischensumme
Gehobener Dienst
EG 12
EG 11/S 17
EG 10/S 15
S 14
S 12
EG 9
S 11/S11Ü
Zwischensumme
Mittlerer Dienst
EG 8
EG 7
S4
EG 6
Zwischensumme
Einfacher Dienst
EG 5
EG 4
EG 3
EG 2
EG 1
Zwischensumme
Prozent
Gesamtzahl
Gesamtzahl
6
10
9
25
11
32
36
24
1
63
7
174
77
6
4
171
258
48
11
10
2
1
72
529
%
Frauen
4,73
4
5
7
16
32,89
2
7
13
20
1
29
4
76
48,77
55
0
4
78
137
13,61
100
13
1
6
2
0
22
251
%
Teilzeit
Männer
3,02
4
4
5
13
2
5
2
9
14,37
1
2
6
7
1
14
1
32
9
25
23
4
0
34
3
98
25,90
28
0
1
42
71
22
6
0
93
121
6
1
4
1
0
12
35
10
4
0
1
50
51,0
128
278
4,16
47,4
(=100%)
%
Teilzeit
Frauenanteil
1,70
0
0
0
0
66,7%
50,0%
77,8%
64,0%
18,53
2
2
2
0
0
1
1
8
18,2%
21,9%
36,1%
83,3%
100,0%
46,0%
57,1%
43,7%
22,87
2
1
0
2
5
71,4%
0,0%
100,0%
45,6%
53,1%
0
0
0
0
0
0
27,1%
9,1%
60,0%
100,0%
0,0%
30,6%
4,7
13
47,4%
9,45
52,6
(=100%)
14
3.1.3
Bedienstete der Kreisverwaltung im Jobcenter
nach Laufbahn-, Besoldungs-, Entgeltgruppen und Geschlecht
Laufbahn/Besoldungs/Entgeltgruppen
Gesamtzahl
Höherer Dienst
A 14/EG 14
1
Zwischensumme
1
Gehobener Dienst
A 11/EG 10/S 15
5
A 10/EG 9
44
A 09
1
Zwischensumme
50
Mittlerer Dienst
A 09/EG 8
1
A 07/EG 6
4
Zwischensumme
5
Prozent
Gesamtzahl
56
%
Frauen
%
Teilzeit
Männer
%
Teilzeit
Frauenanteil
1,79
0
0
0
0,00
0
0
1
1
100
1,79
0
0
0,0%
0,0%
89,29
2
29
1
32
57,14
1
11
1
13
3
15
0
18
32,14
0
0
0
0
40,0%
65,9%
100,0%
64,0%
0
0
0
1
1
2
0
0
0
0,0%
75,0%
60,0%
37,1
13
21
0,0
0
62,5%
8,93
100
0
3
3
0
75
5,36
62,5
(=100%)
35
100
25
3,57
37,5
(=100%)
*) Bedienstete = Beamte + tarifl. Beschäftigte einschl. Zeitverträge
Im Jobcenter sind 10 Beamtinnen/Beamte und 46 tarifl. Beschäftigte.
Die im Jobcenter beschäftigten Bediensteten der Kreisverwaltung
sind nach § 44 c Abs. 2 SGB II separat erfasst.
In allen anderen Tabellen sind diese Bediensteten nicht enthalten.
15
3.2 Bedienstete* der Kreisverwaltung nach Besoldungs-, Entgeltgruppen und Geschlecht im allgemeinen
Verwaltungsdienst, im technischen, medizinischen und sozialen Dienst auf unbefr. + befristeten Stellen
Laufbahn/Besoldungs/Entgeltgruppen
B6
B2
Höherer Dienst
A 16
A 15/ EG 15
A 14/EG 14
A 13/EG 13
Gehobener Dienst
A 13/EG 12
A 12/EG 11/S 17
A 11/EG 10/S 15
S 14
S 12
A 10/EG 9
S 11/S11Ü
A 09
Mittlerer Dienst
A 09/EG 8
A 08/EG 7
S4
A 07/EG 6
einfacher Dienst
A 05/EG 5
A 04/EG 4
A 03/EG 3
A 02/EG 2
A 01/EG 1
Gesamtzahl
allgem.
technischer
Verwaltungs- weib- männDienst
lich
lich
dienst
1
0
1
1
0
1
weib- männlich
lich
medizinischer
Dienst
2
4
6
2
0
2
1
0
2
2
5
2
1
2
1
0
0
0
1
2
1
11
19
36
0
4
17
11
15
19
6
23
11
2
4
3
4
19
8
53
34
19
18
3
15
8
4
4
3
0
3
66
10
53
9
13
1
16
5
8
0
8
5
8
7
2
0
6
7
98
76
22
50
4
46
29
0
29
13
10
3
15
11
0
1
15
10
6
2
1
334
5
2
0
213
1
0
1
121
159
25
134
1
9
6
3
weib- männlich
lich
0
4
6
2
1
5
0
1
4
1
3
75
19
56
sozialer
Dienst
weib- männlich
lich
3
5
1
5
2
0
1
6
6
24
1
4
7
0
2
1
20
1
3
4
1
4
5
4
0
1
3
4
4
0
20
3
17
81
44
37
*) Bedienstete = Beamtinnen, Beamte und tarifl. Beschäftigte
16
3.3 Bedienstete* der Kreisverwaltung nach Funktionen und Geschlecht
GBL
StabL
AbtL
EinrichtungsL*)
TeamK
Insgesamt
Gesamtzahl
4
3
15
2
23
47
Frauen
0
2
0
1
4
7
%
0
66,67
0
50,00
17,39
14,89
1
1
100
sonstige Stabsstellen
*) Bedienstete = Beamtinnen, Beamte und tarifl. Beschäftigte
Männer
4
1
15
1
19
40
%
100,00
33,33
100,00
50,00
82,61
85,11
0
0
* Medienzentrum, VHS
17
3.4 Bedienstete* der Kreisverwaltung in Elternzeit oder Beurlaubung
nach Laufbahn-, Besoldungs-, Entgeltgruppen und Geschlecht
Laufbahn/Besoldungs/Entgeltgruppen
Elternzeit
Beurlaubung
Gesamtzahl
Frauen
%
Männer
%
Frauen
%
B6
B2
Höherer Dienst
A 16
A 15/ EG 15
1
1
100,0
0
0,0
A 14/EG 14
2
2
100,0
0
0,00
A 13/EG 13
Gehobener Dienst
A 13/EG 12
A 12/EG 11/S 17
2
2
100,0
0
0,0
A 11/EG 10/S 15
S 14
3
2
66,7
0
0,0
1
33,3
S 12
A 10/EG 9
7
4
57,1
0
0,0
3
42,9
S 11/S11Ü
A 09
Mittlerer Dienst
A 09/EG 8
2
2
100,0
A 08/EG 7
1
1
100,0
S4
A 07/EG 6
6
2
33,3
0
0,0
3
50,0
einfacher Dienst
A 05/EG 5
1
1
100,0
A 04/EG 4
A 03/EG 3
1
1
100,0
A 02/EG 2
A 01/EG 1
Gesamtzahl
26
13
50,0
0
0,0
12
46,2
einschließl. Zeitverträge, ohne Teilzeitbeschäftigung (mit Teilzeit in den Listen aktive Bedienstete enthalten)
*) Bedienstete = Beamtinnen, Beamte und tarifl. Beschäftigte
Männer
%
0
0,0
0
0,0
0
0
0,0
0,0
1
16,7
0
0,0
0
0,0
1
3,8
18
3.5 Voraussichtliche Planzahlen der Anwärterinnen, Anwärter und
und Auszubildenden nach Geschlecht ab 01.10.2011
Ausbildungsberufe
Inspektoranwärterinnen/
Inspektoranwärter
Verwaltungsfachangestellte/
Verwaltungsfachangestellter
Vermessungstechnikerin/
Vermessungstechniker
Fachkräfte für Straßenund Verkehrstechnik
Straßenwärterinnen/
Straßenwärter
Fachkräfte für Kreislaufund Abfallwirtschaft
Geomatikerin/
Geomatiker
Gesamtzahl
5
Frauen
%
Männer
%
4
80
1
20
11
7
63,6
4
36,4
2
1
50
1
50
2
2
100
0
0 *)
1
0
0
1
100 *)
1
0
0
1
100
1
1
100
0
0
*) Es ist beabsichtigt, ab 01.08.2011 noch eine Auszubildende/einen Auszubildenden einzustellen.
Das Auswahlverfahren ist noch nicht abgeschlossen
19
4.
Prognose der zu besetzenden Stellen
4.1
Zu erwartende Abgänge bis 31.12.2014 durch Erreichen der Altersgrenze, wegen
Beendigung oder Antritt der Ruhephase in der Altersteilzeit
Bis zum 31.12.2014 werden insgesamt 33 Kolleginnen und Kollegen den aktiven Dienst
verlassen, um ihre Pension/Rente anzutreten. Hierunter sind auch die Kolleginnen und
Kollegen erfasst, die ihre Ruhephase in der Altersteilzeit beenden.
Anteil der ausscheidenden Bediensteten nach Beschäftigungsgruppen:
-
2 Abgänge bei den Beamtinnen/ Beamten
31 Abgänge bei den tarifl. Beschäftigten
Bei den folgenden zwei Auflistungen wurden nur die Stellen erfasst, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind.
Die beiden Beamtenstellen sind derzeit mit Männern besetzt:
Gehaltsstufe A 12
A 13 h. D.
-
Pensionsbeginn
01.04.2012
01.11.2013
-
Funktion
stellvertretende Abteilungsleitung
Abteilungsleitung
Bei den tarifl. Beschäftigten scheiden 3 Männer aus höherwertigen Stellen aus:
Entgeltgruppe -
Antritt Rente/Ruhephase ATZ
-
Funktion
EG 10
EG 11
EG 12
01.01.2013
01.01.2014/01.07.2012
01.10.2014/31.03.2012
-
Teamkoordinator
-
Bei den weiblichen tarifl. Beschäftigten bestehen in den Entgeltgruppen 10, 11 und 12, bei
den Beamtinnen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 eine Unterrepräsentanz. Dies
spiegelt sich auch in den Funktionen Teamkoordination und Abteilungsleitung wieder.
Über die Neu-/Wiederbesetzung der Stellen ist zu gegebener Zeit zu entscheiden, wobei, wie
bei allen vakanten Stellen, vorab zu prüfen ist, ob die Stelle überhaupt noch notwendig ist
oder eine Besetzung aus Gründen der Personalkostenreduzierung durch organisatorische
Maßnahmen und/oder interne Umsetzungen, ggfls. nach Besuch entsprechender
Fortbildung- und Qualifizierungsmaßnahmen, erfolgen kann.
Es treten insgesamt 13 tarifl. Beschäftigte - 3 Frauen, 10 Männer - in der Zeit vom
01.01.2011 bis zum 31.12.2014 ihre Ruhephase in der Altersteilzeit an. 7 tarifl. Beschäftigte
- 1 Frau, 6 Männer - beenden die Ruhephase auch in diesem Zeitraum.
Die übrigen 6 tarifl. Beschäftigten - 2 Frauen, 4 Männer - scheiden nach dem 31.12.2014 aus
dem Dienst aus. Deren jeweilige Ruhephasen beginnen:
in 2012:
in 2013:
am
am
01.12.
16.04., 01.06., 31.08., 16.10. und 01.11.
Darunter befindet sich ein Mann in Entgeltgruppe 11 (technischer Dienst).
Über die Neu-/Wiederbesetzung der Stellen ist zu gegebener Zeit zu entscheiden, wobei, wie
bei allen vakanten Stellen, vorab zu prüfen ist, ob die Stelle überhaupt noch notwendig ist
oder eine Besetzung aus Gründen der Personalkostenreduzierung durch organisatorische
20
Maßnahmen und/oder interne Umsetzungen, ggfls. nach
Fortbildung- und Qualifizierungsmaßnahmen, erfolgen kann.
4.2
Besuch
entsprechender
Voraussichtliche Entwicklung nach derzeit erkennbaren BeförderungsHöhergruppierungsmöglichkeiten in Bezug auf Frauenunterrepräsentanz
und
Im Hinblick auf künftig vorgesehene Beförderungen und Höhergruppierungen ist
festzustellen, dass für alle planmäßig angestellten Beamtinnen und Beamte in den diversen
Laufbahnen einschlägige Kriterien hinsichtlich der Beförderungseignung nach den zu
beachtenden beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften gelten. So sind neben den
sachlichen Voraussetzungen, wie die entsprechende Stellenwertigkeit und haushalts- und
stellenplanrechtliche Voraussetzungen, auch die persönlichen Voraussetzungen maßgeblich.
Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung zu befördern, wenn sie sich für das höherwertige Amt qualifiziert haben. Hierzu
bedarf es dem Vorliegen einer dienstlichen Beurteilung.
Mögliche Beförderungen bis 31.12.2014 im Rahmen des Stellenplanes nach Geschlecht und
Berufsgruppen:
Nach Besoldungsstufe
A 15
A 13 h. D.
A 13 g. D.
A 12
A 11
Bis zum
31.12.2011
Bis zum
31.12.2012
Bis zum
31.12.2013
Bis zum
31.12.2014
1 Mann
2 Männer
1 Mann
1 Mann
3 Frauen
1 Mann
Zuordnung zu den
Diensten
Techn. Dienst
Allgem. Verwaltungsd.
Medizin. Dienst
Allgem. Verwaltungsd.
Allgem. Verwaltungsd.
Allgem. Verwaltungsd.
Bei den Beschäftigten erfolgen Höhergruppierungen aufgrund der Wertigkeit der Aufgaben,
die sie tatsächlich am Arbeitsplatz verrichten, sowie nach den persönlichen
Voraussetzungen (Schulung, AL II). Hier kann es durch organisatorische Veränderungen und
interne Umsetzungen zu entsprechend höher bewerteten Aufgabenstellungen kommen.
Im übrigen richten sich die Ein- und Höhergruppierungen nach den allgemeinen und
speziellen Tarifverträgen.
5.
Konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils
5.1
Derzeitige Frauenquote, bezogen auf die frei werdenden Stellen bis 31.12.2014
Um den Frauenanteil in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, auf 50% zu
erhöhen, schreibt das Landesgleichstellungsgesetz vor, konkrete Zielvorgaben bezogen auf
den Anteil von Frauen bei Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen für den
jeweiligen Geltungszeitraum des Frauenförderplans (3 Jahre) festzulegen, soweit dies
möglich ist.
Für die Festlegung der konkreten Zielvorgaben werden im folgenden die tatsächlich frei
werdenden Stellen, auf denen Frauen unterrepräsentiert sind, auf der Grundlage der
Prognose der zu besetzenden Stellen ausgewertet. Bis zum 31.12 2014 werden 33
Kolleginnen und Kollegen aus dem aktiven Dienst wegen Erreichen der Altersgrenze oder
Beendigung der Ruhephase in der Altersteilzeit ausscheiden. Es handelt sich hierbei um 2
Stellen im Beamtenbereich (A 13 h. D., A 12), die derzeit von Männern besetzt sind, und 31
Stellen im Bereich der tarifl. Beschäftigten. Darunter sind 3 Stellen im gehobenen Dienst,
eine in EG 12 allgemeiner Verwaltungsdienst, eine in EG 11 technischer Dienst und eine in
EG 10 allgemeiner Verwaltungsdienst (Teamkoordination). Auf allen drei Stellen sind z. Zt.
Männer.
21
13 Kolleginnen und Kollegen treten vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 ihre Ruhephase im
Rahmen ihrer Altersteilzeit an. Dazu gehört ein tarifl. Beschäftigter des gehobenen Dienstes
in EG 11 technischer Dienst.
Eine differenzierte Analyse der freiwerdenden Stellen nach Berufsgruppen, Besoldungs- und
Entgeltgruppen unter Berücksichtigung des derzeitigen Frauenanteils zeigt, dass Frauen in
den Besoldungsgruppen A 12, A 13 und in den Entgeltgruppen 12 des allgemeinen
Verwaltungsbereiches unterrepräsentiert sind, ebenso in Entgeltgruppe 11 des technischen
Dienstes. Auch in Entgeltgruppe 10 des allgemeinen Verwaltungsdienstes ist die
Frauenquote noch nicht erfüllt.
5.2
Zielvorgaben bis 31.12.2014 zur Erhöhung des Frauenanteils
Bei gleicher Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung, sowie erfüllter Wartezeit bei den
Beamtinnen/Beamten, sind zur Erhöhung des Frauenanteils alle zuvor genannten frei
werdenden Stellen in EG 10 und EG 12 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, EG 11 des
technischen Dienstes, sowie A 12 und A 13 des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit
Frauen zu besetzen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen.
Darüber hinaus gilt grundsätzlich, dass alle Stellen, die bis zum 31. Dezember 2014 neu zu
besetzen sind, bei gleicher Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung, sowie erfüllter
Wartezeit bei den Beamtinnen/Beamten mit einer Frau zu besetzen sind, wenn der
Frauenanteil weniger als 50% aufweist und sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen.
5.3
Auswahl von weiblichen Führungskräften
Es ist Aufgabe der Führungskräfte, geeignete Instrumente zu nutzen, die Potentialerkennung
und -entwicklung von Frauen sicher zu stellen und Fortbildungs- und
Entwicklungsmöglichkeiten mit den Mitarbeiterinnen festzulegen. Qualifizierte Frauen sollen
außerdem aktiv motiviert werden, sich auf verantwortungsvolle Positionen zu bewerben.
Frühzeitig sollen evtl. infrage kommende weibliche Nachwuchskräfte gefördert werden. Zur
Frauenförderung sollen im Rahmen der Personalentwicklung spezielle Maßnahmen, wie
beispielweise Frauenfortbildungen und ein Mentoring - Konzept eingeführt werden.
6.
Fortbildungen
Neben den fachspezifischen Fortbildungen werden hausinterne Fortbildungen angeboten
und durchgeführt. Zukünftig sollen sowohl die Themen der Fortbildung wie auch die
geschlechtsspezifische Frequentierung erfasst werden.
Derzeit wird eine spezielle Seminarreihe für Kolleginnen des höheren und des gehobenen
Dienstes angeboten, Thema: "Frau Macht Karriere".
7.
Besetzung der Kommissionen und der Gremien
7.1
Kommissionen und Gremien
Die Bewertungskommission besteht aus Landrat, AV, Leiter Stabstelle 14, Leiter GB I und
einem Mitglied des Personalrates, in der Regel der Personalratsvorsitzenden. Die aktuelle
Besetzung sieht 4 männliche Mitglieder vor.
Der betrieblichen Kommission LOB gehören drei Mitglieder der Arbeitgeberseite und drei
Mitglieder der Arbeitnehmerseite an. Auf der Arbeitgeberseite sitzen drei Männer, auf der
22
Arbeitnehmerseite 2 Frauen und ein Mann. Die Gleichstellungsbeauftragte und der
Schwerbehindertenvertreter wirken beratend mit.
Wie in den zuvor aufgeführten Kommissionen hapert es auch bei den meisten
Bewerbungsgesprächen an der paritätischen Besetzung des Bewerberauswahlgremiums.
7.2
Personalrat
Dem Personalrat gehören als ordentliche Mitglieder 3 Frauen und 8 Männer an. Den Vorsitz
hat eine Frau. Die Frauen verfügen in der Gesamtsumme über eine Freistellung von 110%,
die Männer von 50%.
7.3
Ziel
Langfristiges Ziel ist es, die Kommissionen und Gremien geschlechtsparitätisch zu besetzen,
soweit Einflussmöglichkeiten bestehen, vergleiche § 12 Absatz 1 LGG NRW. Da der
Personalrat von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählt wird, hat die
Dienststellenleitung hier nur begrenzten Einfluss auf diese Zielerreichung.
8.
Geltungsbereich, Geltungsdauer, Inkraftftreten
Der Frauenförderplan gilt verbindlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Kreisverwaltung Euskirchen. Eine gezielte Frauenförderung in den Bereichen, in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, und parallel dazu ein verpflichtendes Handeln nach dem
Gender-Mainstreaming-Prinzip ist eine Gemeinschaftsaufgabe.
Gender Mainstreaming ist das auf die Gleichstellung ausgerichtete Denken und Handeln.
Dies bedeutet, dass bei allen gesellschaftlichen Vorhaben die unterschiedlichen Interessen
und Lebenssituationen von Frauen und Männern von vornherein und regelmäßig
berücksichtigt werden.
Insbesondere Führungskräfte sind gefordert, sich diesen Querschnittsaufgaben zu stellen.
Bei der Gründung eines Unternehmens in Rechtsform des Privatrechts durch das Land, eine
Gemeinde
oder einen Gemeindeverband soll die Anwendung dieses Gesetzes im
Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, vergleiche § 2 Abs. 3 LGG NRW. Dabei soll darauf
hingewirkt werden, dass die Ziele des Frauenförderplanes der Kreisverwaltung mit
einfließen.
Gehört dem Kreis Euskirchen allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften die
Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, wirken
die Vertreterinnen und Vertreter darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele dieses
Gesetzes beachtet werden.
Der Frauenförderplan tritt nach seiner Verabschiedung im Kreistag in Kraft und gilt für die
Jahre 2011 bis 2014 längstens bis zur Verabschiedung seiner Fortschreibung.
23