Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
259 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
29.09.11, 04:05
Aktualisiert
29.09.11, 04:05
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Anlage 2
Entwurf
Gesellschaftsvertrag der „KEVER PBB“:
KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH
§ 1 Firma und Sitz
1. Die Gesellschaft führt die Firma
KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in KALL.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende,
geschäftsführende Gesellschafterin ohne Stimmrecht und ohne Kapitalanteil an
einer oder mehreren Projekt- und /oder Beteiligungsgesellschaften in der
Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gegenstand der vorgenannten
Kommanditgesellschaft(en) sind sämtliche Aktivitäten auf dem Gebiet der
Erzeugung und Bereitstellung von Energie aus regenerativen Energieträgern in
Deutschland.
2. Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Entwicklung, die Planung,
der Bau und/oder der Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung sowie
Entwicklung, Planung, Bau und Dienstleistung / Andienung von Effizienz-Themen.
3. Dazu gehört insbesondere die Erbringung von mehrstufigen Energieberatungsleistungen zur Ermittlung von Einsparpotentialen (Basis- / Schwachstellenanalyse, energietechnische Empfehlungen, Installation von Energiemanagementsystemen) und deren Realisierung.
4. Als erste Beteiligung wird die KEVER PBB die Funktion und Aufgabe als
persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin der Sun Park Kalenberg
GmbH & Co. KG mit Sitz in Mechernich übernehmen.
5. Zu den wesentlichen Aufgaben gehört die Übernahme der Betriebsführung und
der Geschäftsbesorgung für die im Abs. 1 und Abs. 2 genannten Kommanditgesellschaften.
6. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die
mit dem vorstehend beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
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7. Die Gesellschaft kann Geschäfte ähnlicher Art betreiben, gleichartige oder
ähnliche Unternehmen gründen oder erwerben, sich an andere Unternehmen
beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
8. Zu solchen in Abs. 6 bezeichneten Geschäften gehört insbesondere die
Früherkennung von technischen Entwicklungen, Untersuchung von Markt- und
Wettbewerbsbedingungen und der gesetzlichen Rahmenbedingungen und die
Identifikation und Bewertung von neuen Beteiligungsmöglichkeiten bis hin zur
Gründung neuer Unternehmen analog zu den in den Absätzen 1 und 4
beschrieben Kommanditgesellschaften.
9. Ergänzend zu Abs. 1 ist es der Gesellschaft auch erlaubt, sich an Gesellschaften
zu beteiligen, die z.B. im Rahmen der unter Abs. 8 beschriebenen Aktivitäten
gefunden werden und für die unter besonderer Beachtung des Wettbewerbverbotes (nach §§161 Absatz 2 105ff., 112 HGB) eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß § 5 Abs. 2, Satz k) erteilt wird.
§ 3 Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro
fünfundzwanzigtausend).
2. Hiervon übernimmt die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) mit Sitz in Kall
einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 12.750,00 (51%) und die PE
Becker GmbH Architekten + Ingenieure mit Sitz in Kall einen Geschäftsanteil im
Nennbetrag von EUR 12.250,00 (49%).
3. Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
4. Die Gesellschafter sind berechtigt, ihre jeweiligen Anteile ganz oder teilweise auf
ein mit dem jeweiligen Gesellschafter verbundenes Unternehmen (mehrheitlich
gehaltenes Tochterunternehmen) zu übertragen.
§ 4 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Gesellschafterversammlung und
b) die Geschäftsführung.
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§ 5 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere über die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
2. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere:
a) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Deckung
eines Jahresverlustes,
b) Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer; Abschluss,
Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer,
c) Wahl des Abschlussprüfers,
d) Auflösung, Fusion oder Umwandlung der Gesellschaft,
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalmaßnahmen,
f) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Unternehmensverträgen,
g) Erteilung und Entzug von Prokuren, Bestellung und Abberufung von
Generalbevollmächtigten und Handlungsbevollmächtigten sowie Befreiung
eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB,
h) Abschluss von Gesellschaftsverträgen zur Gründung von Projektgesellschaften im Sinne von § 2 einschließlich der Änderung solcher Gesellschaftsverträge und der Auflösung von Projekt-Gesellschaften,
i) Aufstellung einer Geschäftsordnung,
j) Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
k) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
l) Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-,
Finanz- und Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung)
rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres.
3. Die Gesellschafterversammlung kann
Beschlussfassung abhängig machen.
weitere
Gegenstände
von
ihrer
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§ 6 Beschlussfassung
1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu
treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung.
2. Die Beschlüsse der Gesellschafter können, soweit das Gesetz nicht zwingend
etwas anderes vorschreibt, außerhalb von Gesellschafterversammlungen
schriftlich, per Fax oder andere gebräuchliche Kommunikationsmittel gefasst
werden, sofern alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung
einverstanden sind (Umlaufbeschluss-Verfahren).
3. Je EUR 1,00 eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
4. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine größeren Mehrheiten vorschreiben.
Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 5 Abs. 2 müssen einstimmig gefasst werden.
§ 7 Gesellschafterversammlungen
1. Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung einberufen.
Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen einzelner oder mehrerer
Gesellschafter einzuberufen, die mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten.
Wird dem Verlangen nach Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht
entsprochen, kann derjenige Gesellschafter, der die Einberufung verlangt hat, die
Gesellschafterversammlung selbst einberufen.
2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch eingeschriebenen
Brief unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung des
Briefes und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10
Tagen, Absendungs- und Versammlungstag nicht mitgerechnet, liegen.
3. Innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat
eine ordentliche Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr und
über die Verwendung des sich aus der Jahresbilanz für das vorangegangene
Geschäftsjahr ergebenden Reingewinns stattzufinden.
4. Gesellschafterversammlungen finden, soweit die Gesellschafter einstimmig nichts
anderes beschließen, am Sitz der Gesellschaft statt. Die Leitung der
Gesellschafterversammlung erfolgt durch den Vertreter des Mehrheitsgesellschafters.
5. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn auf ihr mehr als 75
% aller Stimmen vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung
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beschlussunfähig, so kann unter Einhaltung der vorgenannten Fristen eine neue
Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden,
die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur
Gesellschafterversammlung hinzuweisen.
6. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung aufgrund
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
7. Über den wesentlichen Verlauf der Gesellschafterversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach der
Gesellschafterversammlung, ein Protokoll anzufertigen. Der Leiter der
Gesellschafterversammlung kann zur Erstellung des Protokolls eine dritte Person
zuziehen. Das Protokoll ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung und,
soweit ein gesonderter Protokollführer vorhanden ist, auch von diesem zu
unterzeichnen. Das Original verwahrt die Gesellschaft. Die Gesellschafter
erhalten unverzüglich eine Abschrift.
§ 8 Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
Die Beschlüsse der Gesellschafter können nur angefochten werden, wenn die
Anfechtungsklage zwei Monate nach dem Tage der Beschlussfassung
rechtswirksam erhoben ist. Umlaufbeschlüsse sind zustande gekommen, wenn die
Gesellschafter gemäß § 6 Abs. 2 dem Umlaufverfahren zugestimmt haben.
§ 9 Geschäftsführung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführer
gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
2. Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer kann einzelnen von ihnen durch die
Gesellschafterversammlung die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt werden.
Einzelnen Geschäftsführern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB erteilt werden.
Vorstehendes gilt entsprechend für Liquidatoren der Gesellschaft.
3. Die Geschäftsführer sind für Geschäfte mit Gesellschaften, deren persönlich
haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist, von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
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4. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu
befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaften aufgestellte Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu beachten und von den Gesellschaftern als
zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren vorheriger
Zustimmung vorzunehmen.
5. Soweit die Gesellschaft als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschaft
für Kommanditgesellschaften handelt, hat sie deren Gesellschaftsverträge zu
beachten, insbesondere einen in diesen Gesellschaftsverträgen festgelegten
Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte.
6. Die Geschäftsführer haben die Gesellschafter über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzlichen Fragen der laufenden und künftigen
Geschäftsführung alle drei Monate zu unterrichten. Hierzu gehören auch
Informationen über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von
erheblicher Bedeutung sein können.
§ 10 Dauer der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie kann jedoch von jedem
Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres,
erstmals zum 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Die Kündigung hat durch
eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft und an jeden anderen Gesellschafter
zu erfolgen.
2. Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortgesetzt. Der Kündigende ist verpflichtet, seine
Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 13 zu übertragen. Weigert sich der
Kündigende, kann dessen Anteil nach Maßgabe des § 12 eingezogen werden.
3. Jeder Gesellschafter kann sich innerhalb eines Monats nach Zugang der ersten
Kündigung eines Gesellschafters durch eigene Kündigung zu dem gleichen
Zeitpunkt anschließen. Kündigen alle Gesellschafter, wird die Gesellschaft
liquidiert.
§ 11 Abtretung, Belastung und Verkauf von Geschäftsanteilen
Eine Verfügung über Geschäftsanteile oder einen Teil eines Geschäftsanteils,
insbesondere Abtretung, Verpfändung und Verkauf, ist nur mit vorheriger
Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn die Übertragung auf ein mit dem übertragenden Gesellschafter im
Sinne des § 15 AktG verbundenes Unternehmen erfolgen soll. Der betroffene
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Gesellschafter ist
stimmberechtigt.
auch
bezüglich
der
Übertragung
des
eigenen
Anteils
§ 12 Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Die Gesellschafterversammlung kann ohne Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters die Einziehung von Geschäftsanteilen oder von Teilen eines
Geschäftsanteils außer in den Fällen des § 10 Abs. 2 auch dann beschließen,
wenn
a) über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgelehnt wird; dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters gestellt wird und
sich dieser Antrag nach sechs Monaten noch nicht erledigt hat;
b) der Geschäftsanteil eines Gesellschafters gepfändet und die Pfändung nicht
binnen zwei Monaten aufgehoben wird;
c) die Forderung eines Gläubigers, zu deren Sicherung ein Gesellschafter seinen
Anteil abgetreten oder sonst wie belastet hat, fällig wird und der Gläubiger aus
der Sicherheit Befriedigung verlangt;
d) in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der die
Gesellschaft zur Ausschließung des Gesellschafters berechtigt;
e) der Anteil eines Gesellschafters aufgrund einer Maßnahme nach dem
Umwandlungsgesetz auf einen Rechtsträger übergeht, der nicht mit ihm im
Sinne von § 15 AktG verbunden ist.
2. In allen anderen Fällen kann die Einziehung von Geschäftsanteilen oder
Teilgeschäftsanteilen jederzeit, jedoch nur mit Zustimmung auch des betroffenen
Gesellschafters beschlossen werden.
§ 13 Übernahme von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft
oder durch andere Gesellschafter
In den Fällen des § 10 Abs. 2, § 11 und des § 12 dieses Gesellschaftsvertrages kann
die Gesellschafterversammlung anstelle der Einziehung beschließen, dass der
Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters auf die Gesellschaft oder auf die
übrigen Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu
übertragen ist. Die erwerbsberechtigten Gesellschafter müssen innerhalb von zwei
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Monaten nach Beschlussfassung schriftlich mitteilen, ob sie von ihrem Erwerbsrecht
Gebrauch machen wollen. Macht ein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht ganz
oder teilweise keinen Gebrauch, so wächst das Erwerbsrecht den übrigen
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Nicht übernommene Geschäftsanteile
oder Teilgeschäftsanteile sind von der Gesellschaft zu übernehmen.
§ 14 Abfindung
1. Für die Geschäftsanteile, die nach Maßgabe der §§10 bis 13 dieses
Gesellschaftsvertrages eingezogen oder übertragen werden, ist eine Vergütung
(Abfindung) zu gewähren. Abfindungsschuldner ist die Gesellschaft, wenn der
Anteil eingezogen oder auf die Gesellschaft übertragen wird. Wird der Anteil auf
einen Mitgesellschafter übertragen, ist dieser Schuldner der Abfindung.
2. Zur Ermittlung der Höhe der Abfindung ist eine auf den Stichtag des
Ausscheidens bezogene Sonderbilanz zu erstellen. Die Bewertung der
Gesellschaft erfolgt zum Buchwert. Wenn der Verkehrswert der Gesellschaft
größer ist als der Buchwert, erfolgt eine Bewertung zum Verkehrswert.
3. Das Abfindungsguthaben ist - vermindert um etwaige rückständige Einlagen - in
einer Rate, fällig drei (3) Monate nach dem Stichtag des Ausscheidens, zu
zahlen. Das Abfindungsguthaben ist bei fristgemäßer Zahlung nicht zu verzinsen.
§ 15 Dauer, Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer eingegangen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
(Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am
31. Dezember desselben Jahres.
3. Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
4. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der
Gesellschafterversammlung vorzulegen.
5. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht
Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Ergebnisverwendung zu beschließen.
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6. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Jahresabschluss ist entsprechend den
für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen
Bundesanzeiger.
§ 17 Zustellungen
Jede Partei hat den anderen Parteien die Adresse anzugeben, unter der ihr
gegenüber schriftliche Mitteilungen und Erklärungen abzugeben sind, sowie
unverzüglich jede Änderung der Adresse. Schriftliche Mitteilung und Erklärung der
Parteien untereinander sind an die nach dem vorstehenden zuletzt angegebene
Adresse zu richten.
§ 18 Gründungsaufwand
Die Kosten der Gesellschaftsgründung (Beurkundungskosten, Kosten von
Vollmachten, Kosten der Handelsregisteranmeldung, Kosten für die Einholung der
Zustimmung der IHK, Gerichts- und Veröffentlichungskosten) in Höhe von
voraussichtlich insgesamt ca. EUR XXXX trägt die Gesellschaft. Soweit ein
Gründungsgesellschafter für die Gründung Vollmachten erteilt, trägt er diese Kosten
selbst.
§ 19 Auflösung der Gesellschaft
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die
Geschäftsführung, wenn sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter anderen
Personen übertragen wird.
§ 20 Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
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§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder
werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist
die ungültige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluss der
Gesellschafter so zu ändern, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe soll dann gelten, wenn bei
Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar
wird.