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Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu Gunsten der vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Gesamtprojektes „Forum Vogelsang“)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
12.10.11, 04:04
Aktualisiert
12.10.11, 04:04
Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu Gunsten der vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Gesamtprojektes „Forum Vogelsang“) Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu Gunsten der vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Gesamtprojektes „Forum Vogelsang“) Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu Gunsten der vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Gesamtprojektes „Forum Vogelsang“)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 220/2011 07.10.2011 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 14.11.2011 Kreisausschuss 28.11.2011 Kreistag 14.12.2011 Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu Gunsten der vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Gesamtprojektes „Forum Vogelsang“ Sachbearbeiter/in: Frau Stopa Tel.: 15 - 438 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreis Euskirchen übernimmt, vorbehaltlich einer positiven verbindlichen Auskunft des Finanzamtes hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung des Gesellschafterdarlehens als echtes Fremdkapital, zu Gunsten der vogelsang ip gGmbH eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 36,36 % des jeweils in Anspruch genommenen Darlehensbetrages, maximal bis zu 2.436.000 €. Die Bürgschaft dient der Besicherung eines vom Landschaftsverband Rheinland zu gewährenden Gesellschafterdarlehens an die vogelsang ip gGmbH von bis zu 6.700.000 €. Für die Gewährung der Bürgschaft wird ein einmaliges Entgelt in Höhe von 12.180 € erhoben, zahlbar binnen eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde. -2- Begründung: Allgemeines Der Kreis Euskirchen hat in seiner Sitzung am 03.04.2008 (V 404/2008) den Beschluss über die Beteiligung an der vogelsang ip gGmbH mit einem Stammkapitalanteil in Höhe von 7.800 € gefasst. Neben dem Kreis Euskirchen (28,57 %) sind an der Gesellschaft der Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit 50 %, die StädteRegion Aachen mit 7,14 %, der Kreis Düren und die Stadt Schleiden zu je 4,76 % sowie der Kreis Heinsberg und die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens zu je 2,38 % beteiligt. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.09.2009 (V 555/2009) der Übernahme des anteiligen Kofinanzierungsanteils an der Investitionsmaßnahme „Forum Vogelsang“, Ausstellung NS-Dokumentation und Besucherzentrum bis zur Höhe von 1.500.000 € zugestimmt. Die in der Leitentscheidung des Landes zugesagte 90 %ige Förderung wird im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips erfolgen. Die Gesellschaft hat unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Mittelzuflüsse einerseits und des angenommenen Realisierungszeitpunktes andererseits, einen Liquiditätsplan erstellt. Danach ergeben sich Liquiditätsbedarfe in der Spitze von bis zu 6.700.000 €. Nach Prüfung verschiedener Möglichkeiten zur Zwischenfinanzierung der Maßnahmen stellte sich heraus, dass die wirtschaftlichste Lösung eine Darlehensgewährung durch den Hauptgesellschafter LVR in Form eines Liquiditätsdarlehens darstellt. Gegenüber alternativen Finanzierungsmodellen stellt sich der wirtschaftliche Vorteil von mind. 121.000 €, an dem der Kreis Euskirchen mit 28,57 % partizipiert, dar. Der Landschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.10.2011, vorbehaltlich der positiven verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt, der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens durch den LVR an die vogelsang ip gGmbH von bis zu 6.700.000 € zugestimmt. Kommunalrechtliche Zulässigkeit Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Gemeindeordnung NRW (GO) alter Fassung (entspricht § 87 der aktuellen GO), jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO), sind Bürgschaften bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in der Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Die Gesellschafter verständigten sich darauf, dass aus Kosten- und Verfahrensgründen die Zwischenfinanzierung des Gesamtprojektes lediglich durch den Hauptgesellschafter unter Beteiligung des Kreises Euskirchen erfolgen soll. Der Kreis Euskirchen übernimmt somit eine Bürgschaft im Verhältnis der Stammkapitalanteile des LVR und des Kreises Euskirchen untereinander (36,36 %). Nach § 53 Abs. 1 KrO i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1 GO darf der Kreis Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Beteiligung des Kreises an der vogelsang ip gGmbH, deren Tätigkeit in der wirtschaftlichen und kulturellen Betreuung der Einwohner liegt. -3EU-rechtliche Vorgaben Die Prüfung EU-beihilferechtlicher Aspekte durch den LVR hat ergeben, dass diese auch einer Bürgschaftsübernahme nicht entgegenstehen. Bürgschaftsprovision In entsprechender Anwendung der Ziffer 3.1 der Richtlinie des Kreises über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung gem. Art. 2 Abs. 4 d) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006) erhebt der Kreis Euskirchen eine einmalige Provision in Höhe von 0,5 % der Bürgschaftssumme, also 12.180 €, welche innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde fällig wird. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)