Daten
Kommune
Wesseling
Größe
151 kB
Datum
28.09.2011
Erstellt
13.09.11, 06:43
Aktualisiert
24.09.11, 06:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
188/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Erstes KiBiz - Änderungsgesetz (KiBizrevision)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
23.08.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 188/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Tschersich
23.08.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Erstes KiBiz - Änderungsgesetz (KiBizrevision)
Beschlussentwurf:
Die Darstellungen zum Ersten KiBiz-Änderungsgesetz werden zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Am 22.07.2011 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen in der dritten Lesung das 1. KiBiz-Änderungsgesetz
verabschiedet. Die Verkündungen im Gesetz-Verordnungsblatt sind erfolgt. Somit ist das Gesetz am
01.08.2011 in Kraft getreten.
Mit dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz sollen in einem ersten Schritt Korrekturen zum „alten KiBiz“ herbeigeführt
werden, die bereits in diesem Kindergartenjahr umzusetzen sind und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen beitragen sollen.
2. Lösung
Im Folgenden werden die Neuerungen im 1. KiBiz-Änderungsgesetz zusammengefasst vorgestellt.
Anmerkungen der Verwaltung zu den Änderungen sind kursiv gedruckt.
1. Teil: Änderungen im Kinderbildungsgesetz
Erhöhung des Landeszuschusses für unter dreijährige Kinder
Für jedes Kind, welches am 01. März unter 3 Jahre alt ist, wird der Landeszuschuss erhöht. In der Gruppenform I und II betragen die (zusätzlichen) U3-Pauschalen bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25
Stunden 1.400,00 €, bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden 1.800,00 € und bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden 2.200,00 €. Diese zusätzlichen Mittel sind für zusätzliche Personalkraftstunden im Ergänzungskraftbereich einzusetzen.
Der entsprechende Zuwendungsbescheid des Landes über diese zusätzliche Förderung steht noch aus.
Anfang September teilt die Stadt Wesseling dem LVR die Zahl der Kinder mit, die nach dem 1.03. drei Jahre
alt werden und Anspruch auf die Pauschale haben. Das Land NRW finanziert rechnerisch für jedes antragsberechtigte Kind, je nach Gruppenform, Ergänzungskraftstunden zwischen 1,4 Stunden und 2,2 Stunden pro
Woche. Für die Stadt Wesseling entstehen für die Umsetzung dieser KiBiz-Änderung keine zusätzlichen
Kosten.
Förderung von Familienzentren
Für jedes Familienzentrum gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von
1.000,00 €, also insgesamt 13.000,00 € pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt weiterhin die Verteilungsquote der Familienzentren im Jugendamtsbezirk fest.
Nach den bisherigen Planungen geht die Verwaltung davon aus, dass insgesamt 7 Familienzentren im
Stadtgebiet Wesseling seitens des Landes bezuschusst werden. Da in diesem Kindergartenjahr aufgrund
der KiBiz-Umstellung keine neuen Familienzentren zugelassen wurden, können ab dem nächsten Kindergartenjahr dann wahrscheinlich zwei Familienzentren in Wesseling an den Start gehen.
Zuschlag auf die Kindpauschale für Kinder mit Behinderungen unter 3 Jahren
Für die U3-Kinder mit Behinderungen in der Gruppenform II, die mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale IIc um 2.000,00 € erhöht.
Diese KiBiz-Änderung hat für die Stadt Wesseling noch keine Auswirkungen, da es zurzeit keine Kinder mit
Behinderungen in der Gruppenform II gibt.
Begrenzung des Anstiegs von Plätzen für Kinder über 3 Jahren
Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über 3-jährige Kinder, die in
den Gruppenformen I und III nach Anlage § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, die Meldung des Vorjahres, nicht um mehr als 4 Prozentpunkte übersteigt.
Der Jugendhilfeausschuss kann nunmehr im Rahmen der Jugendhilfeplanung den einzelnen Trägern bis zu
4 % mehr Plätze mit einem Stundenumfang von 45 Stunden für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren jährlich
zusätzlich bewilligen. Im „alten KiBiz“ war eine jährliche Steigerung nur um 2 % möglich.
Da sich die Stadt Wesseling als öffentlicher Träger an der Finanzierung der KiBiz-Pauschalen beteiligen
muss, bedeutet diese mögliche Erhöhung der 45-Stunden-Plätze um weitere 2%, eine finanzielle Mehrbelastung in Höhe von voraussichtlich ca.13.300, 00 €
Elternbeiträge
Der Besuch von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagspflege, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung voraus geht, beitragsfrei.
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls gewährt das Land dem Jugendamt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5 % der Summe der Kindpauschalen für Kinder im
Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung.
Abzüglich der Kindpauschalen für Kinder unter 3 Jahren erhält die Stadt Wesseling für das laufende Kindergartenjahr ca. 5,7 Mio. € an Kindpauschalen für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren. Bei einem pauschalen
Ausgleich seitens des Landes NRW in Höhe von 5 % der Summe der Kindpauschalen, würde die Stadt
Wesseling voraussichtlich ca. 285.000,00 € als Einnahmeausfall für das beitragsfreie Jahr erhalten. Im
Haushaltsjahr 2010 betrugen die Elternbeiträge der Kinder im letzten Kindergartenjahr insgesamt
253.400,00 €.
Kindertagespflege
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden Kindern. Die
Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal 8 Kindern erteilt werden.
Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen, können höchstens 9 Kinder insgesamt durch höchstens 3 Tagespflegepersonen betreut werden.
Die Regelung, eine Pflegeerlaubnis bis zu maximal 8 Kindern zu erteilen, wurde aufgrund von Protesten der
Fachverbände wieder in das Änderungsgesetz aufgenommen, nachdem sie zuvor gestrichen wurde. Auch
für die Kindertagespflege in Wesseling ist die Beibehaltung der „alten“ Regelung positiv, da die zusätzlichen
Plätze insbesondere für Kinder mit geringem Betreuungsumfang notwendig sind.
Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit
Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Kinder mit einer Behinderung erhalten die erhöhte Kindpauschale
auch dann, wenn die Behinderung erst nach dem 15.03. festgestellt wurde.
Diese Änderung stärkt die gemeinsame pädagogische Arbeit mit behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern. Für die Träger besteht mehr Planungssicherheit. Sollte bei einem bereits aufgenommenen Kind
eine Behinderung festgestellt werden, kann rückwirkend die höhere Kinderpauschale beantragt und im laufenden Kindergartenjahr bereits Personal für den erhöhten Betreuungsbedarf eingestellt werden.
Zusammenarbeit mit den Eltern und Elternmitwirkung
Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch
anzubieten.
Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens
einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen.
Die Elternräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu einer Versammlung von
Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten.
Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November
eines jeden Jahres einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl setzt voraus, dass sich 15 % aller
Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben.
Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene zu der Versammlung von Jugendamtselternbeiräten zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres
aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat.
Der erste und zweite Absatz wird in allen Kindertageseinrichtungen der Stadt Wesseling bereits umgesetzt.
Die Wahl der Elternbeiräte auf örtlicher Ebene wird seitens des Jugendamtes organisiert und unterstützt.
Datenerhebung und Verarbeitung
Bestandteil des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes ist eine genaue Datenerhebung zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung.
Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2012/2013, um 1,5 %.
Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine
Einrichtung entfallenden Kindpauschalen. Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen
zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Einrichtung zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach §
21 Abs. 1 führt.
Diese Regelung im 1. KiBiz-Änderungsgesetz ermöglicht es, bis kurz vor dem neuen Kindergartenjahr flexibel auf Bedarfe der einzelnen Einrichtungen zu reagieren. Solange am Ende ein Ausgleich der am 15. März
gemeldeten Kindpauschalen stattfindet, können insbesondere 45-Stunden-Plätze innerhalb des Jugendamtsbezirkes verschoben werden.
2. Teil: Änderungen bei der Finanzierung des U3-Ausbaus
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist die Stadt Wesseling verpflichtet, bis zum 31.08.2013 eine Betreuungsquote von 32 % (Quote für NRW) für Kinder unter 3 Jahren zu erreichen. Insgesamt ist bei der Planung des
Verhältnisses von ca. 2/3 institutioneller Plätze zu 1/3 Plätze in der Kindertagespflege zu berücksichtigen.
Die aktuelle Kindergartenbedarfsplanung basiert auf einer Empfehlung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 10.06.2010. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 23.06.2010 die konkrete Ausbauplanung beschlossen.
Die Verwaltung hat aufgrund dieser Planung die jährlichen Ausbaustufen mit den einzelnen Trägern der
Tageseinrichtung für Kinder in Wesseling besprochen und umgesetzt. Die entsprechenden Investitionskostenanträge sind beim Landesjugendamt gestellt worden.
Mit Erlass des zuständigen Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) vom
16.09.2010 wurde die Beantragung und Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ausgeschlossen. Jeder vorzeitige Maßnahmebeginn war somit förderschädlich. Somit konnten Baumaßnahmen erst
nach Eingang eines Bewilligungsschreibens des Landes begonnen werden.
Seit September 2010 sind keine regulären Bundes- oder Landeszuwendungsbescheide für den U-3-Ausbau
seitens des Landes bei der Stadt Wesseling eingegangen. Im Dezember 2010 wurde im Rahmen der Härtefallregelung nur die Kindertageseinrichtung Schmerzhafte Mutter mit einem Teilbetrag gefördert.
Dem Landesjugendamt liegen derzeit seitens der Stadt Wesseling folgende investive Förderanträge vor:
Kita Taunusstraße
Kita Schmerzhafte Mutter
Ev. Kita Alfterstraße
Kita St. Germanus
Kita In der Flecht
Kita St. Thomas
Kita AWO Bachstraße
17 Plätze
16 Plätze
12 Plätze
12 Plätze
18 Plätze
11 Plätze
12 Plätze
306.000 €
186.000 € (2. Rate)
216.000 €
129.000 €
324.000 €
198.000 €
196.000 €
Für alle hier genannten Einrichtungen liegen keine Förderbescheide vor, da die Aufteilung der noch zur Verfügung stehenden Bundesmittel seitens des Ministeriums noch nicht geklärt ist.
U3-Ausbau Sonderprogramm 2011-2013
Um den Kommunen einen Handlungsspielraum bei der Umsetzung geplanter Maßnahmen für den U-3Ausbau zu ermöglichen, wurden seitens des Landes NRW im Rahmen einer fachbezogenen Pauschale
zusätzliche Gelder zum Ausbau U-3 zur Verfügung gestellt. Die Stadt Wesseling hat für das Jahr 2011 einen
Betrag in Höhe von 215.000,00 € erhalten. Diese fachbezogene Pauschale wird wahrscheinlich in gleicher
Höhe im Jahr 2012 gezahlt. Im Jahr 2013 werden voraussichtlich 60 % des Betrages ausgezahlt.
Die Förderbeträge je geschaffenen Platz für Kinder unter drei Jahren sind im Sonderprogramm im Vergleich
zu den Bundesmitteln abgesenkt worden. So erhält ein Träger z.B. bei Neu- und Anbauten 1.000,00 € weniger Landeszuschüsse pro U3-Platz. Der Träger, der mit dem Sonderprogramm 12 Plätze in seiner Einrichtung schaffen möchte, muss nun mit 12.000,00 € weniger Zuschüssen kalkulieren.
Definition der fachbezogenen Pauschale
Gemäß § 29 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2011 wird die fachbezogene Pauschale 2011/2012 im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz zur Verfügung gestellt. Die Kommunen entscheiden eigenverantwortlich, welche Maßnahmen mit der fachbezogenen Pauschale durchgeführt
werden sollen. Gefördert werden können nur Maßnahmen, mit denen nach dem 01.04.2011 begonnen worden ist.
In der Regel sollen diese Maßnahmen zum 31.12.2011 abgeschlossen sein. Nach Rücksprache mit dem
Landesjugendamt besteht die Möglichkeit, die Baumaßnahme im Jahr 2011 zu beginnen, die Höhe der voraussichtlichen Baukosten bis zum 31.12.2011 zu kalkulieren und den Restbetrag als Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2012 festzuschreiben. Dem Landesjugendamt wurde seitens der Stadt Wesseling vorgeschlagen, die Förderung aus dem Sonderprogramm für die Kindertageseinrichtungen Bonner Straße, Weidenweg und für einen Zuschuss im Bereich der Tagespflege zu verwenden.
Die Verwendung der weiteren Gelder aus dem Sonderprogramm muss noch (gemeinsam mit den freien
Trägern) erarbeitet werden.
Festzuhalten ist, dass die zurzeit praktizierte Förderung des Landes NRW einen reibungslosen U-3-Ausbau
nicht erwarten lässt, zudem dieser 2013 abgeschlossen sein soll. Die eingetretenen zeitlichen Verzögerungen, insbesondere durch die langwierigen Haushaltsberatungen und Beschlussfassungen des Landes zu
den Haushalten 2010 und 2011, machen dies nahezu unmöglich. Insbesondere die Aufteilung der noch zur
Verfügung stehenden Bundesmittel lässt auf sich warten.
3. Alternativen
entfällt
4. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen des KiBiz-Änderungsgesetzes für die Stadt Wesseling sind, soweit bekannt, in
den Ausführungen dargestellt.
Die finanziellen Auswirkungen bei der Investitionskostenförderung des U3 Ausbaus lassen sich erst nach
Zuweisung der noch ausstehenden Bundes- und Sondermittel genauer ermitteln.