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Beschlussvorlage GB (SozialTicket hier: Beschluss des Kreises Euskirchen über die Einführung des SozialTickets im Kreis Euskirchen und der Übertragung der entsprechenden Finanzmittel des Landes auf den ZV VRS)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Beschlussvorlage GB (SozialTicket
hier: Beschluss des Kreises Euskirchen über die Einführung des SozialTickets im Kreis Euskirchen und der Übertragung der entsprechenden Finanzmittel des Landes auf den ZV VRS) Beschlussvorlage GB (SozialTicket
hier: Beschluss des Kreises Euskirchen über die Einführung des SozialTickets im Kreis Euskirchen und der Übertragung der entsprechenden Finanzmittel des Landes auf den ZV VRS) Beschlussvorlage GB (SozialTicket
hier: Beschluss des Kreises Euskirchen über die Einführung des SozialTickets im Kreis Euskirchen und der Übertragung der entsprechenden Finanzmittel des Landes auf den ZV VRS) Beschlussvorlage GB (SozialTicket
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 215/2011 06.10.2011 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 09.11.2011 Kreisausschuss 28.11.2011 Kreistag 14.12.2011 SozialTicket hier: Beschluss des Kreises Euskirchen über die Einführung des SozialTickets im Kreis Euskirchen und der Übertragung der entsprechenden Finanzmittel des Landes auf den ZV VRS Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt unter der Voraussetzung, dass eine dauerhafte und ausreichende Förderung durch das Land NRW gewährleistet ist und finanzielle Belastungen für den Kreis und seine Kommunen ausgeschlossen sind, zum 01.01.2012 für die gem. der Richtlinie Sozialticket 2011 des MWEBWV berechtigte Zielgruppe (SGB II-Empfänger, SGB XIIEmpfänger, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz und Empfänger von Leistungen von Kriegsopferfürsorge) im Kreis Euskirchen das preisstufenabhängige SozialTicket des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg einzuführen sowie die für den Kreis eingeplanten -2- Finanzmittel des MWEBWV zur Rabattierung von Ticketangeboten des öffentlichen Personennahverkehrs für die o.a. Berechtigtengruppen zweckgebunden und vollständig tarifmindernd an den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg zur Ausschüttung an die anspruchsberechtigten Verkehrsunternehmen zu übertragen. Weiterhin wird die VRS GmbH aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass eine jährliche Überprüfung der Auskömmlichkeit erfolgt und im Falle der Nichtauskömmlichkeit das Ticket schnellstmöglich vom Markt genommen wird. Begründung: Die VRS GmbH hat den Mitgliedskörperschaften folgende Erläuterungen/Hintergrundinformationen zur Verfügung gestellt: „Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW (MWEBWV) stellt den Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünden in NRW im Jahr 2011 15 Millionen und ab 2012 jährlich 30 Millionen Euro zur Verfügung, um bestimmten Personengruppen rabattierte Tickets für die Nutzung von Bus und Bahn anzubieten. Die Zuwendungen des Landes werden dabei nicht als Ausgleich im engeren Sinne, sondern als Anreiz ausgezahlt. Sie sollen auf die nordrheinwestfälischen Gebietskörperschaften bzw. Verkehrsverbünde aufgeteilt werden, die rabattierte Tickets anbieten. Die Zuwendungen müssen dabei vollständig tarifmindernd eingesetzt werden. Einzelheiten hierzu sind der beigefügten Richtlinie des MWEBWV (Anlage 1) zu entnehmen. Zur Berechtigtengruppe zählen • • • • Die SGB II-Empfänger Die SGB XII-Empfänger Die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz Die Empfänger von Leistungen von Kriegsopferfürsorge. Diese Gruppe umfasst im Bedienungsgebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg rund 343.000 Personen, was einem Anteil von etwa 10% an der Gesamtbevölkerung im VRS entspricht. Zum Vergleich: Die Schülerinnen allgemeinbildender Schulen bilden mit etwa 12% der Bevölkerung im VRS eine etwa gleich große Gruppe. Für die Berechtigtengruppe stehen bei Einführung eines Sozialtickets im Verbundgebiet ca. 5,3 Mio. Euro zur Verfügung, um durch die Rabattierung bewirkte Erlösrückgänge bei den Verkehrsunternehmen auszugleichen. Vor diesem Hintergrund hat die Zweckverbandsversammlung des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) die VRS GmbH in ihrer 3. Sitzung am 26.03.2010 beauftragt, ein tragfähiges Konzept zur Einführung eines SozialTickets für das Bedienungsgebiet des VRS zu erstellen, welches sowohl den Bedürfnissen der Kunden gerecht wird als auch in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Finanzzuschüsse des Landes auskömmlich ist. Ein solches Tarifmodell liegt nunmehr vor (Anlage 2). Das VRS-SozialTicketkonzept, bestehend aus rabattierten 4erTickets und MonatsTickets, orientiert sich an dem VRS-Tarifsystem - eine Stadt ein Preis - bzw. dem darauf aufbauenden Preisstufensystem (1a bis 5). Damit haben die Berechtigten die Möglichkeit, ihren Mobilitätsbedürfnissen entsprechende Tickets der unterschiedlichen Preisstufen zu erwerben. Die Verbundtariflösung macht die Zielgruppe damit auch über Verwaltungsgrenzen hinweg mobil. Dies wäre bei einer reinen Kreislösung nicht möglich. Die Preisgestaltung bzw. die Kalkulation für das SozialTicket basiert auf den bisherigen Erfahrungen, die mit dem SozialTicket in Köln gemacht wurden sowie auf Erkenntnissen aus zwei umfassenden Marktuntersuchungen. In Köln erwerben und nutzen rund 40% der Berechtigten die rabattierten Tickets der Preisstufe 1 b (Stadtgebiet Köln). Das attraktive und dichte Nahverkehrsangebot in Köln hat in Verbindung mit der Ticket-Rabattierung zu Neuverkehr geführt. Aufgrund der auf die Mobilitätserfordernisse des ländlichen Raums zugeschnittenen Bedienungsstrukturen ist in der Kalkulation für das Umland kein Neuverkehr unterstellt worden. Im Umland wird unterstellt, dass es durch die Rabattierung vor allem zu Abwanderungen aus dem sogenannten Regeltarif (nicht rabattierte Tickets) -3kommen wird. Da aber gleichzeitig die allgemeine Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in den Kreisen deutlich geringer ist, können die Einnahmerückgänge bei den Verkehrsunternehmen mit den zur Verfügung stehenden Landeszuwendungen ausgeglichen werden. Unter Berücksichtigung dieser Modellannahmen führen die Verkaufserlöse aus dem SozialTicket und die zur Verfügung stehenden Ausgleichsbeträge des Landes nach Aussage der VRS GmbH in der Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis. In diesem Fall entstehen den Kreisen und kreisfreien Städten mit der Einführung des SozialTickets keine zusätzlichen finanziellen Belastungen. Da der Verkehrsverbund mit der geplanten Einführung des SozialTickets in der Fläche Neuland betritt, kann ein finanzielles Risiko aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die positiven Erfahrungen, die der VRS mit der Einführung neuer Tarifangebote SchülerTicket, SemesterTicket, JobTicket, Aktiv60Ticket, StarterTicket und vor allem mit dem SozialTicket in Köln gemacht hat, zeigen aber, dass die Angebote marktgerecht entwickelt und für Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger auskömmlich kalkuliert wurden. Um nunmehr die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen einleiten zu können, ist ein positiver Grundsatzbeschluss jeder Mitgliedskörperschaft im Verkehrsverbund Rhein-Sieg erforderlich. Dieser beinhaltet die Einführung der SozialTickets in den jeweiligen Gebietskörperschaften.“ In den Gremien des VRS wurde die Einführung des verbundweiten SozialTickets durch Vertreter der Verkehrsunternehmen, der Politik und der Verwaltungen auf Grundlage der Vorlagen und Ausarbeitungen der VRS GmbH (Anlage) intensiv diskutiert. Im Ergebnis wurden gegenüber der VRS GmbH Fragestellungen formuliert, die insbesondere a) die Ausgestaltung des Tickets b) die Frage der Auskömmlichkeit c) die Vereinbarkeit mit den bestehenden SozialTicket-Modellen in Köln und Bonn sowie d) die betriebliche Umsetzung betreffen. Die Zweckverbandsversammlung des VRS hat wegen dieser noch offen stehenden Fragestellungen in ihrer Sitzung am 30.09.2011 die Entscheidung zur Einführung des SozialTickets auf den 09.12.2011 vertagt. Es wurde auch diskutiert, dass die Einführung probeweise bis 2014 erfolgen und einer regelmäßigen Evaluation unterzogen werden soll. Die Ergebnisse der ergänzenden Prüfungen werden in der Dezembersitzung der Zweckverbandsversammlung beraten. In der Zwischenzeit soll die Beratung/Beschlussfassung in den Mitgliedskörperschaften erfolgen. Über bereits vorliegende Ergebnisse zu den bestehenden Prüfaufträgen wird ein Vertreter der VRS GmbH in der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am 09.11.2011 berichten. Bewertung aus Sicht der Verwaltung des Kreises Euskirchen Ausweislich der beiliegenden Präsentation des Verkehrsverbundes ist von einer Berechtigtenanzahl von ca. 14.089 Personen im Kreis Euskirchen auszugehen. Die Kernfrage in der wirtschaftlichen Betrachtung des SozialTickets für das Umland ist, in welchem Umfang eine Abwanderung aus den so genannten Regeltarifen (nicht rabattierte Tickets) zu erwarten ist. Hier ist nicht auszuschließen, dass Einnahmerückgänge bei den Verkehrsunternehmen die Folge sein können. Die Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) wurde daher um Einschätzung gebeten, ob sie die Modellannahmen und die Einschätzung des VRS mittragen kann, dass durch die Einführung des SozialTickets den Kreisen und kreisfreien Städten keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen. Die RVK hat hierzu mitgeteilt, dass sie die VRS-Berechnungen „weder bestätigen noch bestreiten“ kann. Die Verkehrsunternehmen im Beirat der VRS GmbH haben zwischenzeitlich die Geschäftsführung aufgefordert, eine unternehmensscharfe Kalkulation mit Darstellung der Auswirkun- -4- gen auf die Einnahmeaufteilung und Nachweis der Auskömmlichkeit der Landesmittel zum Ausgleich der zu erwartenden Mindererlöse zu erstellen. Diese Forderung kann die VRS GmbH nach eigener Aussage nicht erfüllen. Eine detailliertere Kalkulation würde voraussetzen, dass die Verkäufe der Zielgruppe je Verkehrsunternehmen und das Fahrverhalten in den einzelnen Relationen und Verkehrsunternehmen exakt prognostiziert werden können. Dies sei jedoch nicht umsetzbar, weswegen im Verbundmodell die Einnahmeaufteilung mittels Verkehrserhebung eine Einnahmezuscheindung vornehme. Der Rhein-Sieg-Kreis hatte Zweifel an der Kalkulation der VRS GmbH vorgetragen und u.a. um Abschätzung des Risikos für die Kreise/kreisfreien Städte gebeten. Die VRS GmbH führte dazu aus: „Die Kalkulation zu den rabattierten 4er und MonatsTickets ist ... vorsichtig. Da es sich um eine Prognose handelt, kann ein Restrisiko naturgemäß nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang jedoch auf die Kalkulation zur Tarifstrukturreform 2004 sowie auf die Kalkulationen und erfolgreichen Einführungen JobTicket, SchülerTicket, SemesterTicket sowie in der jüngeren Vergangenheit die Starter- und Aktiv60Tickets.“ Aus Sicht des Kreises Euskirchen sind die finanziellen Auswirkungen der Übertragbarkeit und Mitnahmemöglichkeit zu prüfen. Probleme werden auch in einer möglichen missbräuchlichen Weitergabe des Tickets gesehen. Zudem sind in den Annahmen der VRS GmbH Mehrverkehre durch die Nutzung flexibler Bedienungsformen (TaxiBus/AST) zu berücksichtigen. Die VRS GmbH hat angeboten, diese Fragestellungen in einem gesonderten Gesprächstermin zu erörtern. Dieser Termin kann erst nach der Sitzung des Fachausschusses, aber noch vor der Sitzung des Kreisausschusses (23.11.2011) stattfinden, so dass in der Sitzung des Kreisausschusses ergänzend berichtet werden kann. Der administrative Aufwand bei den Sozialämtern, den JobCentern und den Verkehrsunternehmen ist noch nicht abschätzbar. Eindeutig geregelt ist, dass Kosten des administrativen Aufwandes nicht aus der Pauschale des Landes getragen werden dürfen. Angedacht ist, den Sozialämtern, den JobCentern bzw. dem LVR fälschungssichere Vordrucke für Kundenkarten zur Verfügung zu stellen, in die lediglich wenige Informationen durch diese ausgebenden Stellen eingetragen werden müssen. Die Kunden könnten dann z.B. an Automaten und in KundenCentern die Tickets erwerben und müssten bei einer Kontrolle die Kundenkarte, das erworbene Ticket und einen Lichtbildausweis vorzeigen. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)