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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 215/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
111 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
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Inhalt der Datei

Anlage 1 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2011 Nr. 21 vom 30.8.2011 Seite 303 bis 316 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011) Normstruktur : Normkopf Norm Normfuß 923 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011) Rd. Erl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 8.8.2011 VI B 4 - 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO VV/VVG Zuwendungen zur Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr. Das Angebot von Sozialtickets dient der Teilhabe aller Bevölkerungsschichten an einem durch Mobilität bestimmten Leben. Gleichzeitig wird mit der Einführung von Sozialtickets der ÖPNV gestärkt. Die Einführung des Sozialtickets beruht auf einer freiwilligen Entscheidung der Verantwortlichen vor Ort. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Finanzieller Beitrag zur Deckung der Ausgaben der Zuwendungsempfänger für Sozialtickets. Als Sozialticket gilt jeder in den jeweiligen Tarifbestimmungen festgelegte oder von dem Zuwendungsempfänger den Berechtigten angebotene Fahrausweis, 2.1 der mindestens eine Fahrberechtigung für eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis gewährt oder aber eine preisstufenorientierte Lösung mit unterschiedlichen Sozialticket-Tarifen, 2.2 der mindestens allen Personen angeboten wird, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (SGB II), Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ( Sozialhilfe , SGB XII), Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen und 2.3 in dem die vom Land gewährte Zuwendung vollständig Preis senkend bzw. zur Deckung der durch den Fahrausweis entstehenden Mindereinnahmen eingebracht wurde. 31.08.2011 Ausgabe 2011 Nr. 21 vom 30.8.2011 Seite 303 bis 316 - recht.nrw.de Seite 2 2.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen: - die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers sowie Dritter, - Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fördermittel stehen, - externe Beratung für die Organisation, Einführung oder Entwicklung des Sozialtickets. 2.5 Von den Regelungen der Nummern 2.1 bis 2.4 können im Einzelfall mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums Ausnahmen erteilt werden. 3 Zuwendungsempfänger Kreise und kreisfreie Städte Im Fall der Übertragung der Abwicklung dieser Förderung auf zum Zwecke des ÖPNV/SPNV gebildete Zweckverbände oder eine gemeinsame Anstalt werden diese Zuwendungsempfänger. Die Zuwendung darf zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Dritte (insbesondere Verkehrsgemeinschaften, Verkehrsunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen) weitergeleitet werden. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn im Gebiet des Zuwendungsempfängers ein Sozialticket eingeführt ist oder - für die Förderung im Jahr 2011 bis zum 11.12.2011 eingeführt wird, - für die Förderung in den Folgejahren zu einem vom Zuwendungsempfänger angegebenen Termin im jeweiligen Jahr eingeführt wird. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 5.3. Form der Zuwendung: Zuweisung 5.4 Höhe der Zuweisung: 5.4.1 Im Jahr 2011 wird die Gesamtförderung im Verhältnis des Anteils des Zuwendungsempfängers an der Gesamtzahl der von IT. NRW für das Vorvorjahr ermittelten Hilfeempfänger nach SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und SGB XII ("Sozialhilfe") in den Gebieten, in denen ein Sozialticket eingeführt ist oder bis zum 11.12.2011 eingeführt wird, verteilt. 5.4.2 In den Folgejahren sind die Anteile nach Nummer 5.4.1 zusätzlich entsprechend der tatsächlichen oder bei Antragstellung angegebenen zeitanteiligen Geltung des Sozialtickets im Förderjahr zu berechnen. 5.4.3 Eine Erweiterung des Kreises der Sozialticket-Berechtigten hat keine Auswirkungen auf die Verteilung der Zuwendung. 31.08.2011. Ausgabe 2011 Nr. 21 vom 30.8.2011 Seite 303 bis 316 - recht.nrw.de Seite 3 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Nummer 3) die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien den Dritten auferlegt werden. Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist zugelassen und ausreichend. Die ANBest-P sind bei Weiterleitung der Mittel an Dritte mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.4.1, 4, 5.4, 5.5, 6.4 und 6.5 zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen. 7 Verfahren 7.1 Der Förderantrag ist - für die Förderung im Jahr 2011 bis zum 1.10.2011 - für die Förderung in 2012 bis zum 15.12.2011, in den Folgejahren bis zum 15.9. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 1 zu den VVG zu stellen. Meldungen nach dem Stichtag werden erst im Folgejahr berücksichtigt. Mit dem Antrag ist zu erklären, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum ein Sozialticket eingeführt wurde oder eingeführt werden soll. 7.2 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt liegt oder der Zweckverband seinen Sitz hat. 7.3 Für die Bewilligung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO. Die Anlage Grundmuster 2 ist zu verwenden. Die ANBest-G sind mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.6, 4, 5.4, 5.5 zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt für das Jahr 2011 unmittelbar nach Bestandskraft der Zuwendungsbescheide, in den Folgejahren jeweils zur Hälfte am 1.5. und 1.10. des jeweiligen Jahres. 7.4 Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO. Die Anlage Grundmuster 3 ist zu verwenden. 7.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat zum Verwendungsnachweis schriftlich zu bestätigen, dass - die Ausgaben für Zwecke der Finanzierung des Sozialtickets entstanden sind, - die vom Land gewährte Zuwendung vollständig Preis senkend oder zur Deckung der durch den Fahrausweis entstehenden Mindereinnahmen beim Sozialticketangebot eingebracht wurde. - die Zuwendung nicht für Ausschlusstatbestände nach Nummer 2.4 verwandt wurde. 7.4.2 Ab dem Förderjahr 2012 hat der Zuwendungsempfänger zum Verwendungsnachweis zusätzlich schriftlich zu bestätigen, dass das Sozialticket im bei Antragstellung angegebenen Zeitraum tatsächlich angeboten wurde (gfs. abweichender Zeitraum). 8 Inkraftreten/Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft und zum 1.1.2016 außer Kraft. -MBl. NRW. 2011 S.313 31.08.2011