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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 82/2006)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
66 kB
Datum
22.06.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“_________________ Hier: Neubewertung des Landschaftsbildes Im Frühjahr 2002 haben sich die Firmen Wiebusch GmbH Garten- und Landschaftsbau, Friedenstraße 72 und Thenhausen (ehemals Ehlenbröker Kunststoffverarbeitung GmbH), Alter Postweg 133, mit Erweiterungsabsichten an die Gemeinde Leopoldshöhe gewandt. Um die planungsrechtliche Zulässigkeit für die geplanten Betriebserweiterungen zu erreichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB notwendig. Während des Verfahrens sind zwei eingeschränkte Auslegungen erfolgt. Die angestrebte Errichtung und der Betrieb eines Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut auf dem Betriebsgelände der Firma Wiebusch führte zur zweiten eingeschränkten Auslegung. In diesem Zusammenhang wurde u.a. die Schütthöhe des Lagergutes von bisher 3 m auf 6 m erhöht. Ausschließlich diese Veränderung gegenüber der bisherigen Planung soll hinsichtlich des Landschaftsbildes neu bewertet werden. Das Landschaftsbild wird sowohl im BauGB § 1 (5) wie auch im BNatSchG § 1 und den jeweiligen Landesgesetzen als eines der Güter beschrieben, an deren Schutz ein öffentliches Interesse besteht. Dabei wird im BNatSchG nicht der Begriff des Landschaftsbildes gebraucht, sondern dieser mit Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft umschrieben. Eine Erfassungs- und Bewertungsmethode des Landschaftsbildes ist nicht rechtlich vorgegeben. Um einen einheitlichen Interpretationsansatz der Begriffe zu gewährleistet, werden diese von der Gemeinde wie folgt definiert: Eigenart: ►als Ausdruck der Identität einer Landschaft, ihre historische Kontinuität Vielfalt: ►im Sinne einer naturraumtypischen Struktur-, Aspekt- und Artenvielfalt Schönheit1: ►als Ausdruck harmonischer Strukturen in der Landschaft, die sich in Übereinstimmung befinden mit der individuellen emotionalen Situation des Wahrnehmenden. Kriterium: Eigenart (Indikatoren:„Natürlichkeit, Historische Kontinuität, Vielfalt“) Diese wurde und wird durch die Kulturlandschaft, welche überwiegend durch die vorherrschende Ackerwirtschaft und den in weiteren räumlichen Zusammenhang angrenzenden Forst „Brake“ (Stadtgebiet Stadt Bad Salzuflen), bestimmt. Heute handelt es sich dabei um ausgeräumte Ackerfluren. Anhand historischer Karten lässt sich vermuten, das dieses bereits auch im 19. Jhd. gegeben war. Der Bereich der Bexterhäger Heide ist somit anthropogen überformt und in seiner Vielfalt reduziert (weitere Ausführungen s.u.). Bezeichnend für diesen Bereich ist die Streulage von Einzelgehöften, aus denen u.a. sich die Firma Wiebusch heraus entwickelt hat. Aus dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Nebengebäuden ergab sich ein Garten- und Landschaftsbau, einschließlich Pflanzenzucht, mit weiterer Entwicklung im Tiefbau-, Straßen- und Sportplatzbau. Die aufgezeigte Entwicklung ging immer i.V.m dem Bestand einher, es erfolgte somit keine vollständige Neuerrichtung des Betriebes wie z.B. bei der Fa. Thenhausen. Auch die Inanspruchname von bisheriger Frei- / Kulturflächen war mit dieser Entwicklung verbunden. Zusammen mit der Baugenehmigung für den Garten- und Landschaftsbau erfolgten bereits Vorgaben zur Eingrünung des Betriebes. Die Einbindung in die Landschaft geschah somit parallel. 1 Landschaft wirkt i.d.R. harmonisch und dann auch schön, wenn sie natürlich wirkt und eine historische Kontinuität der Nutzungen und der Gestalt der Landschaft vorhanden ist. Natürlichkeit und historische Kontinuität sind als Indikatoren für das Kriterium Eigenart bereits methodisch erfasst. Im Gegensatz zu „neu“ entwickelten Gewerbegebieten ist dieser Standort „gewachsen“ und die Veränderung am Landschaftsbild ist nicht zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sondern kontinuierlich. Die baulichen Anlagen bestehen aus der ehemaligen Hofanlage sowie einer erst in jüngerer Zeit entstandenen Maschinenhalle, die in regionaltypischer Farb- und Dachgestaltung hinzugekommen ist. Das Lagergut besteht aus Boden, Grüngut und klassifiziertem Gesteinsmaterial und besteht somit aus natürlichen Ausgangstoffen. Kriterium: Freiheit von Beeinträchtigungen (Freiheit von störenden Objekten, Freiheit von störenden Geräuschen, Freiheit von störenden Gerüchen) Der Raum der Bexterhäger Heide wird bestimmt durch die verstreut liegenden Gebäude sowie durch die Betriebe der Firma Thenhausen und Wiebusch. Die genannten Betriebe sind vorhanden und u.a. durch Maßnahmen in der Baugenehmigung gehalten, ihre Eingriffe / Beeinträchtigungen auszugleichen. Aus diesem Selbstverständnis heraus ist festzustellen, dass die Betriebe keine störenden Objekte darstellen. Die mit den Arbeitsabläufen bei der Firma Wiebusch verbundenen Geräusche wurden in einem Immissionsgutachten untersucht. Die entstehende Geräuschentwicklung ist verträglich mit den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Geräuschentstehung ist durch einen Städtebaulichen Vertrag auf eine bestimmte Anzahl an Brechperioden begrenzt. Der Gemeinde ist bewusst, das die Geräusche wahrnehmbar sind; eine „Störung“, wenn überhaupt, zeitlich begrenzt, vorliegt. Auch von einer Geruchsentwicklung ist aufgrund der vorhandenen Rotteplatte und der Grüngutverarbeitung auszugehen. Die Rotteplatte ist genehmigt und wurde im bisherigen Verfahren von den Fachbehörden bzgl. der Geruchssituation nicht weiter in Frage gestellt. Es wird davon ausgegangen, dass für das Betriebsgelände Gerüche stellenweise wahrgenommen werden, aber nicht für einen etwas weiter entfernten Betrachter. Hinzukommt, das die angrenzenden Flächen landwirtschaftlich bewirtschaftet werden und somit jahreszeitlich bedingte Geruchsbeeinträchtigungen durch die Landwirtschaft vorherrschen können. Charakterisierung der naturraumtypischen Eigenart des Planungsraumes Der Beurteilungsbereich liegt in der Haupteinheit des Ravensberger Hügellandes mit der Untereinheit „Herforder Platten- und Hügelland“. Der „Ökologische Beitrag zum Landschaftsplan Leopoldshöhe / Oerlinghausen –Nord führt dazu aus, dass die vorgenannte Untergliederung in erster Linie auf Grund geologischer Unterschiede vorgenommen wurde und sich so dem Auge des Betrachters entziehen. Im Ravensberger Hügelland fehlen die markanten Höhen und Tiefen eines Deckengebirges. Die Höhen des Hügellandes bewegen sich ungefähr bei 100 – 160 m ü.N.N.. Dabei ist ein langsamer, aber stetiger Anstieg zum Teutoburger Wald zu beobachten. Auffallend ist das dichte Talnetz. Der vorherrschende Löß hat zusammen mit der ebenen Lage schon früh zur vollen Ausnutzung als Ackerbaugebiet geführt. Die Ablagerungen in den Bachtälern bestehen vorwiegend aus lehmigem Erosionsmaterial des Holozäns. Erfassung der naturraumtypischen und prägenden Landschaftsbildelemente und –eigenschaften Es ist erkennbar, das der Naturraum durch anthropogene Einflüsse wie z.B. verstreute Einzelgehöfte beeinflusst ist. Markante bauliche Strukturen mit unterschiedlichen Nutzungs- und Gestaltungsstrukturen sind nicht fassbar. Dies trifft ebenso auf die Elemente von Natur und Landschaft zu. Es sind keine naturnahen Gewässerufer, markante Einzelstrukturen des Reliefs (z.B: Kuppen, Hänge, Geländekanten), Waldränder, einzeln stehende Bäume, Baumgruppen und Baumreihen oder Hecken und Gebüschgruppen mit strukturierenden Funktionen gegeben. Lediglich angrenzend an bestehende Gebäude sind Baum- und / oder Strauchgruppen vorhanden. Die davon prägenden Strukturen stehen i.V.m. der Nutzung der Gebäude als landwirtschaftliches Gehöft. Die vorhandenen Bäume und Sträucher sind häufig standortgerecht. Dagegen sind die Anpflanzungen an den neueren Wohnhäusern in der Umgebung vorwiegend zur Gartengestaltung angelegt worden. Die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen ist schwerpunktmäßig in der Ackerwirtschaft zu sehen, stellenweise findet eine kleinflächige Beweidung mit Pferden statt. Die Acker- und Weideflächen sind an ihren Grenzen durch keine Grünstruktur eingefasst. Der Landschaftsplan erkennt daher die Erforderlichkeit der Anreicherung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit strukturierenden und belebenden Elementen. Kleinräumige identitätsstiftende Sichtbeziehungen sind jeweils von den Straßen „Zur Hohen Warte, Friedenstraße, Alter Postweg und Bielefelder Straße“ in die freie Landschaft nicht nur möglich, sondern auch gegeben. Gemeint ist damit, das zwar im Nahbereich des jeweiligen Standortes des Betrachters keine markanten Elemente gegeben sind, jedoch der Fernblick „eingefangen“ wird durch die vorhandenen Wälder in der weiteren Umgebung. Diese Waldränder geben dem Raum der Bexterhäger Heide einen „Rahmen“. Die Freiflächenversorgung ist aufgrund der ländlichen Struktur im Gebiet gegeben. Ebenso die innere und äußere Erschließung des Raumes. Das Netz an Kreis- und Gemeindestraßen ist so angelegt, das die Landschaft zugänglich und erlebbar ist. Die vorhandenen Straßen / Wege sind so angelegt, dass dem Betrachter Blickbeziehungen in verschiedene Richtungen möglich sind. Abgrenzung und Bewertung der Landschaftsbildeinheiten Bei dem Betrachtungsraum handelt es sich um eine weitestgehend ausgeräumte Ackerflurlandschaft mit einem leicht abfallende Gelände in Richtung Osten. Die vorhandenen Bäume und / oder Gehölzen an den bestehenden Gehöften haben daher eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild. Das leicht abfallende Gelände ist relativ eben. Aufgrund fehlender Biotopstrukturen ist eine weite Sichtbeziehung möglich. Die wahrnehmbaren Waldränder weisen daher eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild auf. Der Erhalt der Sichtbeziehungen und die Ensemblewirkung (ehemalige Gehöfte und Bäume / Gehölze) ist für das Landschaftsbild bedeutsam. Die landwirtschaftliche Nutzung, die Freiflächenversorgung sowie die innere und äußere Erschießung haben für das Landschaftsbild eine untergeordnete Rolle. Diese Einschätzung ist im Gesamtkontext zum Gemeindegebiet zu verstehen. Die genannten Kriterien sind im Gemeindegebiet im großen Umfang gegeben. Abgrenzung und Bewertung der Beeinträchtigung Anhand der vorliegenden Analyse ist zu beurteilen, ob die Erhöhung der Schütthöhe des Lagergutes von 3 m auf 6 m eine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild darstellt oder nicht. In die Bewertung fließt der Standort der Firma Wiebusch als gegeben ein. Ebenso der angelegte und bepflanzte Erdwall um das bisherige Betriebsgelände der Firma Wiebusch. Die Maßnahme Erdwall mit Anpflanzungen ist vor ca. 10 Jahren angelegt worden. Aufgrund der Pflanzdichte und –größen hat die Maßnahme eine positive Gesamtauswirkung auf Natur und Landschaft. Es ist ein vielschichtiges Strukturelement entstanden und mit der bereits gegebenen Entwicklungszeit kommt es einer gewachsenen Struktur nahe. Gleichzeitig hat die Maßnahme auch eine Qualität der Art erreicht, das der Erdwall mit Bepflanzung weitestgehend „blickdicht“ ist. Geschehnisse dahinter werden daher kaum noch visuell wahrgenommen. Die gegebene Höhenentwicklung der Maßnahme verdeckte die Schütthöhe von 3 m vollständig. Die aus verschiedenen Himmelsrichtungen möglichen Sichtbeziehungen werden somit nicht durch das Lagergut beeinträchtigt. Damit ist gewährleistet, das die identitätsstiftende Sichtbeziehung nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschätzung wird auch für die übrigen Landschaftsbildeinheiten geteilt, da z.B. kein zusätzlicher Freiflächenverbrauch stattfindet oder strukturierende Landschaftselemente reduziert werden. Die Schütthöhe von 6 m wird ebenfalls durch die Maßnahme verdeckt. Es wird jedoch Standorte für einen Betrachter und dessen Blickbeziehungen geben, an dem die Wuchshöhe der standortheimischen Gehölze die Gesamthöhe von 6 m nicht aufweist. Da die Anpflanzung mit Hochstämmen durchsetzt ist, unterbrechen diese wiederum den Blickkontakt zum Lagergut. Dieses besteht aus Materialien, deren Farbgebung den in der Umgebung vorkommenden entspricht. Daraus lässt sich eine gewisse „Natürlichkeit“ herleiten. Das Lagergut ist Arbeitsmaterial für den Betrieb Wiebusch. Somit wird immer ein Zuund Abgang in der Lagerung gegeben sein. Damit sind Lagerungsbewegungen verbunden, wodurch das Lagergut temporär eine Höhe von 6 m auf der gesamten Lagerfläche aufweisen könnte, genauso gut kann aber auch eine niedrigere Lagerhöhe gegeben sein. Diese wäre dann wiederum von der vorhandenen Anpflanzung verdeckt und dem Blick des Betrachters entzogen. Die identitätsstiftenden Sichtbeziehungen werden grundsätzlich auch bei einer Lagerhöhe von 6 m nicht beeinträchtigt. Gleichwohl ist eine temporäre und eine sehr kleinräumige Wahrnehmung des Lagergutes nicht vollständig ausschließbar. Diese begrenzte Situation in der Wahrnehmung eines Betrachters ist diskussionsfähig. Sie wird von der Gemeinde dahingehend beurteilt, dass die identitätsstiftende Sichtbeziehungen keine Beeinflussung in dem Umfang erhalten, dass von einer Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Wirkung und Intensität der beschriebenen Situation für den Betrachter wird für nicht so maßgeblich erachtet. Diese Beurteilung wird auch für die übrigen Landschaftsbildeinheiten angenommen, da auch hier u.a. kein zusätzlicher Freiflächenverbrauch stattfindet oder strukturierende Landschaftselemente reduziert werden. Fazit: Die Gemeinde kommt zu dem Ergebnis, dass die Erhöhung der Schütthöhe von 3 m auf 6 m in Bezug auf die Bewertung des Landschaftsbildes vertretbar ist. Die vorhandene Maßnahme in Form eines Erdwalles mit Anpflanzung stellt eine Neugestaltung des Landschaftsbildes dar (§ 19 Abs. 2 BnatSchG § 14 Abs. 4 NatSchGBIn), wenngleich diese bereits schon vor ca. 10 Jahren angelegt worden ist. Das Gesetz lässt eine gleichwertige Gestaltung ( § 19 Abs. 2 BnatSchG) als Kompensation zu. Die Gemeinde Leopoldshöhe sieht diese als gegeben an.