Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
66 kB
Datum
22.06.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“_________________
Hier: Neubewertung des Landschaftsbildes
Im Frühjahr 2002 haben sich die Firmen Wiebusch GmbH Garten- und
Landschaftsbau, Friedenstraße 72 und Thenhausen (ehemals Ehlenbröker
Kunststoffverarbeitung GmbH), Alter Postweg 133, mit Erweiterungsabsichten an die
Gemeinde Leopoldshöhe gewandt. Um die planungsrechtliche Zulässigkeit für die
geplanten Betriebserweiterungen zu erreichen, ist die Aufstellung eines
Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB notwendig. Während des Verfahrens
sind zwei eingeschränkte Auslegungen erfolgt.
Die angestrebte Errichtung und der Betrieb eines Backensteinbrechers und eines
Schlaghäckslers für Grüngut auf dem Betriebsgelände der Firma Wiebusch führte zur
zweiten eingeschränkten Auslegung. In diesem Zusammenhang wurde u.a. die
Schütthöhe des Lagergutes von bisher 3 m auf 6 m erhöht. Ausschließlich diese
Veränderung gegenüber der bisherigen Planung soll hinsichtlich des
Landschaftsbildes neu bewertet werden.
Das Landschaftsbild wird sowohl im BauGB § 1 (5) wie auch im BNatSchG § 1 und
den jeweiligen Landesgesetzen als eines der Güter beschrieben, an deren Schutz
ein öffentliches Interesse besteht. Dabei wird im BNatSchG nicht der Begriff des
Landschaftsbildes gebraucht, sondern dieser mit Vielfalt, Eigenart und Schönheit von
Natur und Landschaft umschrieben. Eine Erfassungs- und Bewertungsmethode des
Landschaftsbildes ist nicht rechtlich vorgegeben. Um einen einheitlichen
Interpretationsansatz der Begriffe zu gewährleistet, werden diese von der Gemeinde
wie folgt definiert:
Eigenart:
►als Ausdruck der Identität einer Landschaft, ihre historische
Kontinuität
Vielfalt:
►im Sinne einer naturraumtypischen Struktur-, Aspekt- und Artenvielfalt
Schönheit1: ►als Ausdruck harmonischer Strukturen in der Landschaft, die sich in
Übereinstimmung befinden mit der individuellen emotionalen
Situation des Wahrnehmenden.
Kriterium:
Eigenart (Indikatoren:„Natürlichkeit, Historische Kontinuität, Vielfalt“)
Diese wurde und wird durch die Kulturlandschaft, welche überwiegend durch die
vorherrschende Ackerwirtschaft und den in weiteren räumlichen Zusammenhang
angrenzenden Forst „Brake“ (Stadtgebiet Stadt Bad Salzuflen), bestimmt. Heute
handelt es sich dabei um ausgeräumte Ackerfluren. Anhand historischer Karten lässt
sich vermuten, das dieses bereits auch im 19. Jhd. gegeben war. Der Bereich der
Bexterhäger Heide ist somit anthropogen überformt und in seiner Vielfalt reduziert
(weitere Ausführungen s.u.). Bezeichnend für diesen Bereich ist die Streulage von
Einzelgehöften, aus denen u.a. sich die Firma Wiebusch heraus entwickelt hat. Aus
dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Nebengebäuden ergab sich ein
Garten- und Landschaftsbau, einschließlich Pflanzenzucht, mit weiterer Entwicklung
im Tiefbau-, Straßen- und Sportplatzbau. Die aufgezeigte Entwicklung ging immer
i.V.m dem Bestand einher, es erfolgte somit keine vollständige Neuerrichtung des
Betriebes wie z.B. bei der Fa. Thenhausen. Auch die Inanspruchname von bisheriger
Frei- / Kulturflächen war mit dieser Entwicklung verbunden. Zusammen mit der
Baugenehmigung für den Garten- und Landschaftsbau erfolgten bereits Vorgaben
zur Eingrünung des Betriebes. Die Einbindung in die Landschaft geschah somit
parallel.
1
Landschaft wirkt i.d.R. harmonisch und dann auch schön, wenn sie natürlich wirkt und eine
historische Kontinuität der Nutzungen und der Gestalt der Landschaft vorhanden ist. Natürlichkeit und
historische Kontinuität sind als Indikatoren für das Kriterium Eigenart bereits methodisch erfasst.
Im Gegensatz zu „neu“ entwickelten Gewerbegebieten ist dieser Standort
„gewachsen“ und die Veränderung am Landschaftsbild ist nicht zu einem Zeitpunkt
vorgenommen worden sondern kontinuierlich.
Die baulichen Anlagen bestehen aus der ehemaligen Hofanlage sowie einer erst in
jüngerer Zeit entstandenen Maschinenhalle, die in regionaltypischer Farb- und
Dachgestaltung hinzugekommen ist. Das Lagergut besteht aus Boden, Grüngut und
klassifiziertem Gesteinsmaterial und besteht somit aus natürlichen Ausgangstoffen.
Kriterium:
Freiheit von Beeinträchtigungen (Freiheit von störenden Objekten, Freiheit von
störenden Geräuschen, Freiheit von störenden Gerüchen)
Der Raum der Bexterhäger Heide wird bestimmt durch die verstreut liegenden
Gebäude sowie durch die Betriebe der Firma Thenhausen und Wiebusch. Die
genannten Betriebe sind vorhanden und u.a. durch Maßnahmen in der
Baugenehmigung gehalten, ihre Eingriffe / Beeinträchtigungen auszugleichen. Aus
diesem Selbstverständnis heraus ist festzustellen, dass die Betriebe keine störenden
Objekte darstellen.
Die mit den Arbeitsabläufen bei der Firma Wiebusch verbundenen Geräusche
wurden
in
einem
Immissionsgutachten
untersucht.
Die
entstehende
Geräuschentwicklung
ist
verträglich
mit
den
Vorgaben
des
Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Geräuschentstehung ist durch einen
Städtebaulichen Vertrag auf eine bestimmte Anzahl an Brechperioden begrenzt. Der
Gemeinde ist bewusst, das die Geräusche wahrnehmbar sind; eine „Störung“, wenn
überhaupt, zeitlich begrenzt, vorliegt. Auch von einer Geruchsentwicklung ist
aufgrund der vorhandenen Rotteplatte und der Grüngutverarbeitung auszugehen.
Die Rotteplatte ist genehmigt und wurde im bisherigen Verfahren von den
Fachbehörden bzgl. der Geruchssituation nicht weiter in Frage gestellt. Es wird
davon ausgegangen, dass für das Betriebsgelände Gerüche stellenweise
wahrgenommen werden, aber nicht für einen etwas weiter entfernten Betrachter.
Hinzukommt, das die angrenzenden Flächen landwirtschaftlich bewirtschaftet werden
und somit jahreszeitlich bedingte Geruchsbeeinträchtigungen durch die
Landwirtschaft vorherrschen können.
Charakterisierung der naturraumtypischen Eigenart des Planungsraumes
Der Beurteilungsbereich liegt in der Haupteinheit des Ravensberger Hügellandes mit
der Untereinheit „Herforder Platten- und Hügelland“. Der „Ökologische Beitrag zum
Landschaftsplan Leopoldshöhe / Oerlinghausen –Nord führt dazu aus, dass die
vorgenannte Untergliederung in erster Linie auf Grund geologischer Unterschiede
vorgenommen wurde und sich so dem Auge des Betrachters entziehen. Im
Ravensberger Hügelland fehlen die markanten Höhen und Tiefen eines
Deckengebirges. Die Höhen des Hügellandes bewegen sich ungefähr bei 100 – 160
m ü.N.N.. Dabei ist ein langsamer, aber stetiger Anstieg zum Teutoburger Wald zu
beobachten. Auffallend ist das dichte Talnetz. Der vorherrschende Löß hat
zusammen mit der ebenen Lage schon früh zur vollen Ausnutzung als
Ackerbaugebiet geführt. Die Ablagerungen in den Bachtälern bestehen vorwiegend
aus lehmigem Erosionsmaterial des Holozäns.
Erfassung der naturraumtypischen und prägenden Landschaftsbildelemente und
–eigenschaften
Es ist erkennbar, das der Naturraum durch anthropogene Einflüsse wie z.B.
verstreute Einzelgehöfte beeinflusst ist. Markante bauliche Strukturen mit
unterschiedlichen Nutzungs- und Gestaltungsstrukturen sind nicht fassbar.
Dies trifft ebenso auf die Elemente von Natur und Landschaft zu. Es sind keine
naturnahen Gewässerufer, markante Einzelstrukturen des Reliefs (z.B: Kuppen,
Hänge, Geländekanten), Waldränder, einzeln stehende Bäume, Baumgruppen und
Baumreihen oder Hecken und Gebüschgruppen mit strukturierenden Funktionen
gegeben. Lediglich angrenzend an bestehende Gebäude sind Baum- und / oder
Strauchgruppen vorhanden. Die davon prägenden Strukturen stehen i.V.m. der
Nutzung der Gebäude als landwirtschaftliches Gehöft. Die vorhandenen Bäume und
Sträucher sind häufig standortgerecht. Dagegen sind die Anpflanzungen an den
neueren Wohnhäusern in der Umgebung vorwiegend zur Gartengestaltung angelegt
worden.
Die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen ist schwerpunktmäßig in der
Ackerwirtschaft zu sehen, stellenweise findet eine kleinflächige Beweidung mit
Pferden statt. Die Acker- und Weideflächen sind an ihren Grenzen durch keine
Grünstruktur eingefasst. Der Landschaftsplan erkennt daher die Erforderlichkeit der
Anreicherung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit
strukturierenden und belebenden Elementen.
Kleinräumige identitätsstiftende Sichtbeziehungen sind jeweils von den Straßen „Zur
Hohen Warte, Friedenstraße, Alter Postweg und Bielefelder Straße“ in die freie
Landschaft nicht nur möglich, sondern auch gegeben. Gemeint ist damit, das zwar im
Nahbereich des jeweiligen Standortes des Betrachters keine markanten Elemente
gegeben sind, jedoch der Fernblick „eingefangen“ wird durch die vorhandenen
Wälder in der weiteren Umgebung. Diese Waldränder geben dem Raum der
Bexterhäger Heide einen „Rahmen“.
Die Freiflächenversorgung ist aufgrund der ländlichen Struktur im Gebiet gegeben.
Ebenso die innere und äußere Erschließung des Raumes. Das Netz an Kreis- und
Gemeindestraßen ist so angelegt, das die Landschaft zugänglich und erlebbar ist.
Die vorhandenen Straßen / Wege sind so angelegt, dass dem Betrachter
Blickbeziehungen in verschiedene Richtungen möglich sind.
Abgrenzung und Bewertung der Landschaftsbildeinheiten
Bei dem Betrachtungsraum handelt es sich um eine weitestgehend ausgeräumte
Ackerflurlandschaft mit einem leicht abfallende Gelände in Richtung Osten. Die
vorhandenen Bäume und / oder Gehölzen an den bestehenden Gehöften haben
daher eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild.
Das leicht abfallende Gelände ist relativ eben. Aufgrund fehlender Biotopstrukturen
ist eine weite Sichtbeziehung möglich. Die wahrnehmbaren Waldränder weisen
daher eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild auf.
Der Erhalt der Sichtbeziehungen und die Ensemblewirkung (ehemalige Gehöfte und
Bäume / Gehölze) ist für das Landschaftsbild bedeutsam.
Die landwirtschaftliche Nutzung, die Freiflächenversorgung sowie die innere und
äußere Erschießung haben für das Landschaftsbild eine untergeordnete Rolle. Diese
Einschätzung ist im Gesamtkontext zum Gemeindegebiet zu verstehen. Die
genannten Kriterien sind im Gemeindegebiet im großen Umfang gegeben.
Abgrenzung und Bewertung der Beeinträchtigung
Anhand der vorliegenden Analyse ist zu beurteilen, ob die Erhöhung der Schütthöhe
des Lagergutes von 3 m auf 6 m eine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild
darstellt oder nicht. In die Bewertung fließt der Standort der Firma Wiebusch als
gegeben ein. Ebenso der angelegte und bepflanzte Erdwall um das bisherige
Betriebsgelände der Firma Wiebusch.
Die Maßnahme Erdwall mit Anpflanzungen ist vor ca. 10 Jahren angelegt worden.
Aufgrund der Pflanzdichte und –größen hat die Maßnahme eine positive
Gesamtauswirkung auf Natur und Landschaft. Es ist ein vielschichtiges
Strukturelement entstanden und mit der bereits gegebenen Entwicklungszeit kommt
es einer gewachsenen Struktur nahe. Gleichzeitig hat die Maßnahme auch eine
Qualität der Art erreicht, das der Erdwall mit Bepflanzung weitestgehend „blickdicht“
ist. Geschehnisse dahinter werden daher kaum noch visuell wahrgenommen.
Die gegebene Höhenentwicklung der Maßnahme verdeckte die Schütthöhe von 3 m
vollständig. Die aus verschiedenen Himmelsrichtungen möglichen Sichtbeziehungen
werden somit nicht durch das Lagergut beeinträchtigt. Damit ist gewährleistet, das
die identitätsstiftende Sichtbeziehung nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschätzung
wird auch für die übrigen Landschaftsbildeinheiten geteilt, da z.B. kein zusätzlicher
Freiflächenverbrauch stattfindet oder strukturierende Landschaftselemente reduziert
werden.
Die Schütthöhe von 6 m wird ebenfalls durch die Maßnahme verdeckt. Es wird
jedoch Standorte für einen Betrachter und dessen Blickbeziehungen geben, an dem
die Wuchshöhe der standortheimischen Gehölze die Gesamthöhe von 6 m nicht
aufweist. Da die Anpflanzung mit Hochstämmen durchsetzt ist, unterbrechen diese
wiederum den Blickkontakt zum Lagergut. Dieses besteht aus Materialien, deren
Farbgebung den in der Umgebung vorkommenden entspricht. Daraus lässt sich eine
gewisse „Natürlichkeit“ herleiten.
Das Lagergut ist Arbeitsmaterial für den Betrieb Wiebusch. Somit wird immer ein Zuund Abgang in der Lagerung gegeben sein. Damit sind Lagerungsbewegungen
verbunden, wodurch das Lagergut temporär eine Höhe von 6 m auf der gesamten
Lagerfläche aufweisen könnte, genauso gut kann aber auch eine niedrigere
Lagerhöhe gegeben sein. Diese wäre dann wiederum von der vorhandenen
Anpflanzung verdeckt und dem Blick des Betrachters entzogen.
Die identitätsstiftenden Sichtbeziehungen werden grundsätzlich auch bei einer
Lagerhöhe von 6 m nicht beeinträchtigt. Gleichwohl ist eine temporäre und eine sehr
kleinräumige Wahrnehmung des Lagergutes nicht vollständig ausschließbar. Diese
begrenzte Situation in der Wahrnehmung eines Betrachters ist diskussionsfähig. Sie
wird von der Gemeinde dahingehend beurteilt, dass die identitätsstiftende
Sichtbeziehungen keine Beeinflussung in dem Umfang erhalten, dass von einer
Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Wirkung und Intensität der beschriebenen
Situation für den Betrachter wird für nicht so maßgeblich erachtet. Diese Beurteilung
wird auch für die übrigen Landschaftsbildeinheiten angenommen, da auch hier u.a.
kein
zusätzlicher
Freiflächenverbrauch
stattfindet
oder
strukturierende
Landschaftselemente reduziert werden.
Fazit:
Die Gemeinde kommt zu dem Ergebnis, dass die Erhöhung der Schütthöhe von 3 m
auf 6 m in Bezug auf die Bewertung des Landschaftsbildes vertretbar ist. Die
vorhandene Maßnahme in Form eines Erdwalles mit Anpflanzung stellt eine
Neugestaltung des Landschaftsbildes dar (§ 19 Abs. 2 BnatSchG § 14 Abs. 4
NatSchGBIn), wenngleich diese bereits schon vor ca. 10 Jahren angelegt worden ist.
Das Gesetz lässt eine gleichwertige Gestaltung ( § 19 Abs. 2 BnatSchG) als
Kompensation zu. Die Gemeinde Leopoldshöhe sieht diese als gegeben an.