Daten
Kommune
Bedburg
Größe
383 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
47
49
45
(1)
(1)
47
46
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO)
1887
1886
1
2
WA
WA
Allgemeines Wohngebiet
1= überbaubare Flächen
2= nicht überbaubare Flächen
N
1888
113
48
Art der baulichen Nutzung
49
43
(1) (1)
ERLÄUTERUNGEN
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO)
z.B.:
M. 1:250
II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
0,4
Grundflächenzahl (GRZ)
0,8
Geschossflächenzahl (GFZ)
Bebauungsplan Nr. 26/Kaster,
14. Änderung (vereinfachtes Verfahren gem § 13 Abs. 1 BauGB)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
14.0
SD 30°- 35°
14.0
3.0
3.0
865
8
87
87
873
3.0
16.0
WA II
3.0
0,4
0,8
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO)
Sonstige Festsetzungen
und Planzeichen
3.0
168
14
BauGB durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschus-
vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . .
ses vom 25.02.2014 aufgestellt worden.
öffentlich ausgelegen.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt
gemacht.
.........................................
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes
879
(1)
(1)
1. Die Dachneigung des Hauptdaches ist mit 30° bis 35° festgesetzt.
Bei Gebäuden mit einem Vollgeschoss darf die Dachneigung ausnahmsweise bis maximal 40° betragen. Untergeordnete Dachteile wie
Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von einem
Drittel der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als
Flachdach ausgeführt werden.
872
( Bürgermeister )
Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt
8
880
(1)
(1)
871
870
(P1)
2. Unabhängig von den festgesetzten Baugrenzen ist vor Garagen
und überdachten Stellplätzen (Carports) bis zur erschließenden
Verkehrsfläche im Bereich der Einfahrt als Stauraum ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten.
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind auch außerhalb
der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen,
soweit an- dere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
3. Die in der Planzeichnung festgesetzten Vorgartenflächen sind an
der Straßenbegrenzungslinie mit Rasenkantsteinen nicht höher als 10
cm über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. Außer Rasen
ist die Bepflanzung auch mit Einzel- bäumen unter Beachtung der
Sichtverhältnisse für den Verkehr zugelassen.
4. Zu den nördlich und östlich des Plangebietes verlaufenden Wegen
sind als Einfriedungen nur standorttypische einheimische Heckenpflanzungen kombiniert mit offenen Zaunkonstruktionen bis 2 m Höhe
zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem
Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche.
5. Terrassenüberdachungen und verglaste Hausanbauten (Wintergärten) dürfen die Baugrenzen um maximal 2 m überschreiten.
Landesrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Vorgartenflächen sind hiervon ausgenommen.
18
HINWEISE
868
Bru
Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/ Kampfmitteln während der
Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort
einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der
Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc.
ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere
Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen.
e
ß
a
r
t
s
n
e
nn
(1)
961
960
959
Grundwasser
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
gemacht worden.
.........................................
( Bürgermeister )
( Bürgermeister )
Trägerbeteiligung
Satzungsbeschluss
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der
§ 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt
Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden.
worden.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
16
869
863
Offenlage
Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss
Vorgärten
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
10
(1)
867
Aufstellungsbeschluss
Der Bebauungsplan Nr. 26, 14. Änderung ist gemäß § 2 (1)
.........................................
(1)
1884
- Grundstück Brunnenstraße 12 -
Baugrenze
SD 30°- 35° Satteldach / Dachneigung
12
866
(P1)
Nur Einzelhäuser zulässig
Firstrichtung
1883
(P2)
offene Bauweise
.........................................
.........................................
( Bürgermeister )
( Bürgermeister )
(Ratsmitglied)
Bekanntmachung
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch
Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in
Kraft getreten.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
Rechtsgrundlagen
1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBL. l S. 954).
2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
(Baunutzungsverordnung, BauN VO) geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.01.1991 (BGBI. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19.12.2013 (GV. NRW. S. 878).
LA CITTÀ STADTPLANUNG
17.11.2014
DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER
HEINRICH SCHNEIDER
BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH
TEL.: 02182 / 6999481
FAX: 02182 / 6999482
schneider@la-citta.de