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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Planzeichnung zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
383 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Planzeichnung zum Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

47 49 45 (1) (1) 47 46 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO) 1887 1886 1 2 WA WA Allgemeines Wohngebiet 1= überbaubare Flächen 2= nicht überbaubare Flächen N 1888 113 48 Art der baulichen Nutzung 49 43 (1) (1) ERLÄUTERUNGEN Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO) z.B.: M. 1:250 II Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze 0,4 Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 Geschossflächenzahl (GFZ) Bebauungsplan Nr. 26/Kaster, 14. Änderung (vereinfachtes Verfahren gem § 13 Abs. 1 BauGB) Bauweise, Baulinie, Baugrenze 14.0 SD 30°- 35° 14.0 3.0 3.0 865 8 87 87 873 3.0 16.0 WA II 3.0 0,4 0,8 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO) Sonstige Festsetzungen und Planzeichen 3.0 168 14 BauGB durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschus- vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . . ses vom 25.02.2014 aufgestellt worden. öffentlich ausgelegen. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt gemacht. ......................................... Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 879 (1) (1) 1. Die Dachneigung des Hauptdaches ist mit 30° bis 35° festgesetzt. Bei Gebäuden mit einem Vollgeschoss darf die Dachneigung ausnahmsweise bis maximal 40° betragen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von einem Drittel der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. 872 ( Bürgermeister ) Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt 8 880 (1) (1) 871 870 (P1) 2. Unabhängig von den festgesetzten Baugrenzen ist vor Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) bis zur erschließenden Verkehrsfläche im Bereich der Einfahrt als Stauraum ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten. Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen, soweit an- dere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. 3. Die in der Planzeichnung festgesetzten Vorgartenflächen sind an der Straßenbegrenzungslinie mit Rasenkantsteinen nicht höher als 10 cm über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. Außer Rasen ist die Bepflanzung auch mit Einzel- bäumen unter Beachtung der Sichtverhältnisse für den Verkehr zugelassen. 4. Zu den nördlich und östlich des Plangebietes verlaufenden Wegen sind als Einfriedungen nur standorttypische einheimische Heckenpflanzungen kombiniert mit offenen Zaunkonstruktionen bis 2 m Höhe zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. 5. Terrassenüberdachungen und verglaste Hausanbauten (Wintergärten) dürfen die Baugrenzen um maximal 2 m überschreiten. Landesrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Vorgartenflächen sind hiervon ausgenommen. 18 HINWEISE 868 Bru Kampfmittelfunde Bei Auffinden von Bombenblindgängern/ Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen. e ß a r t s n e nn (1) 961 960 959 Grundwasser Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . gemacht worden. ......................................... ( Bürgermeister ) ( Bürgermeister ) Trägerbeteiligung Satzungsbeschluss Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der § 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden. worden. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . 16 869 863 Offenlage Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss Vorgärten TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 10 (1) 867 Aufstellungsbeschluss Der Bebauungsplan Nr. 26, 14. Änderung ist gemäß § 2 (1) ......................................... (1) 1884 - Grundstück Brunnenstraße 12 - Baugrenze SD 30°- 35° Satteldach / Dachneigung 12 866 (P1) Nur Einzelhäuser zulässig Firstrichtung 1883 (P2) offene Bauweise ......................................... ......................................... ( Bürgermeister ) ( Bürgermeister ) (Ratsmitglied) Bekanntmachung Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in Kraft getreten. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBL. l S. 954). 2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) (Baunutzungsverordnung, BauN VO) geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.1991 (BGBI. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878). LA CITTÀ STADTPLANUNG 17.11.2014 DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER HEINRICH SCHNEIDER BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH TEL.: 02182 / 6999481 FAX: 02182 / 6999482 schneider@la-citta.de