Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
98 kB
Datum
22.06.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
I.
Allgemeines
1. Ziele, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Im Frühjahr 2002 haben sich die Firmen Wiebusch GmbH Garten- und
Landschaftsbau, Friedenstraße 72 und Thenhausen (ehemals Ehlenbröker
Kunststoffverarbeitung GmbH), Alter Postweg 133, mit Erweiterungsabsichten an die
Gemeinde Leopoldshöhe gewandt. Beide Betriebe sind seit längerem ortsansässig
und verfügen über mehrere Arbeitsplätze. Die Gemeinde Leopoldshöhe spricht sich
für eine Stärkung der Unternehmensstandorte aus, wobei die Belange der
Nachbarschaft ausreichend Berücksichtigung zu finden haben. Es ist dabei
insbesondere darauf hinzuwirken, daß die Firmen sich im Rahmen der
betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten entwickeln können. Gleichzeitig soll jedoch
kein weiteres Gewerbegebiet entstehen, das eine Ansiedlung von weiteren Betrieben
ermöglicht. Die Planung dient vorrangig den vorhandenen Betrieben.
Um die planungsrechtliche Zulässigkeit für die geplanten Betriebserweiterungen zu
erreichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB
notwendig. Eine planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage des § 35 BauGB
scheidet aufgrund des entstehenden Planungserfordernisses an dieser Stelle aus.
Aus diesem Grunde ist auch die weitere bauplanungsrechtliche Bearbeitung mittels
Satzung zur Entwicklung des Außenbereiches nicht möglich.
Während der Auslegung (Juni 2004) ist beantragt worden, die Ausgleichsfläche C auf
dem Flurstück 229, Flur 1 in der Gemarkung Bexterhagen zurück zunehmen und
teilweise als überbaubare Fläche festzusetzen. Der Umfang der Rücknahme als
Ausgleichsfläche wird von der Gemeinde Leopoldshöhe als unerheblich für die
vorgelegte Planung eingeschätzt. Zumal die Ausgleichsfläche einen Überhang in der
Eingriffsbilanzierung darstellt. Um der Anregung jedoch entsprechen zu können,
erfolgte eine eingeschränkte erneute Auslegung (Dezember 2005).
Die angestrebte Errichtung und der Betrieb eines Backensteinbrechers und eines
Schlaghäckslers für Grüngut auf dem Betriebsgelände der Firma Wiebusch ist
während der Planaufstellung zum vorliegenden Bebauungsplan zwischen der Firma
Wiebusch, Friedenstraße 72 und der Gemeinde Leopoldshöhe intensiv diskutiert
worden. Die in diesem Zusammenhang widerstreitenden Interessen der Gemeinde
Leopoldshöhe und der Firma Wiebusch sind i.V.m. einem Vertrag ausgeräumt
worden. Der Betrieb der beantragten Anlagen widersprechen jedoch dem bisherigen
Bebauungsplan, weshalb dieser erneut anzupassen war.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 12. Änderung vom 04.12.2002, stellt den Geltungsbereich
des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die bisherige Darstellung
würde dem unter Punkt I.1 dargelegten Entwicklungsziel entgegenstehen. Deshalb
wird eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Diese wird in Verbindung mit
dem Verfahren zur 13. Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Die FNPÄnderung liegt der Bezirksregierung Detmold zur Zeit zur Genehmigung vor. Künftig
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
sollen die Flächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes als gewerbliche
Baufläche und als Mischgebiet sowie als Ausgleichsfläche dargestellt werden.
Die Ausgleichsfläche C ist im östlichen Teilbereich während der eingeschränkten
Auslegung für das Flurstück 229 (Dezember 2005) zurückgenommen worden.
Anstelle der zurückgenommenen Ausgleichsfläche C wird überbaubare Fläche und
der dafür erforderliche Ausgleich festgesetzt. Der Umfang der Rücknahme der
Ausgleichsfläche
ist
so
kleinflächig,
dass
auf
eine
eigenständige
Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde verzichtet wird.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die vorgesehene Planung entspricht den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplan
(GEP), Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, der für den Geltungsbereich der
Änderung einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereiche darstellt. Die Inhalte der
vorliegenden Planung stehen daher landesplanerischen Zielsetzungen nicht direkt
entgegen.
Der GEP formuliert als Ziel, daß die Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von
Betrieben in den dargestellten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB) erfolgen soll. Mit diesem Ziel wird beabsichtigt, daß durch Erweiterung der
bestehenden Betriebe keine neuen Gewerbegebiete entstehen und somit Vorgaben
des Landesentwicklungsplan NRW unterlaufen werden.
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat in der jüngeren Vergangenheit gezielt
Gewerbegebiete ausgewiesen und die Vermarktung dem Bedarf angepaßt. Trotz
dieser Steuerung ist es der Gemeinde nicht möglich, den beiden ortsansässigen
Betrieben entsprechende Gewerbegrundstücke anzubieten. Dieser Bedarf an
Gewerbegrundstücken
spiegelt
sich
auch
in
der
Vorgabe
des
Gebietsentwicklungsplanes wieder, der für die Gemeinde Leopoldshöhe einen
Bedarf bis 2015 von 12 ha für gewerblich und industriell genutzte Flächen festgestellt
hat. Zudem sind Reserven von 38 ha dargestellt worden.
Mit der beabsichtigten Ausweisung der Gewerbefläche strebt die Gemeinde
Leopoldshöhe nicht die Entwicklung eines weiteren Gewerbegebietsschwerpunktes
an. Der Bebauungsplan dient ausschließlich der Sicherung der beiden vorhandenen
Betriebe.
Vor diesem Hintergrund erfolgten mehrere Gespräche mit der Bezirksregierung
Detmold, aufgrund dessen die Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz
vorgenommen wurde. Gegen die vorgelegte Bauleitplanung bestehen aus
landesplanerischer
Sicht
keine
Bedenken.
Gegebenenfalls
notwendige,
nachfolgende Verfahren sind im Rahmen der Beteiligung abzuklären.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im Kreuzungsbereich der Straßen „Alter
Postweg“ / „Friedenstraße“ im Ortsteil Bexterhagen. Folgende Flurstücke in der Flur
1 der Gemarkung Bexterhagen sind insbesondere von der Aufstellung betroffen:
Flurstücke 13 (teilw.) 15, 16 (teilw.) 21 (teilw.), 22, 97, 142, 143, 144, 153, 155
(teilw.), 181, 182, 191 (teilw.), 221, 222, 229 (teilw.), 230 (teilw.), 247 (teilw.) und 248.
Der Änderungsbereich wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt:
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
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im Westen durch Ackerflächen und vereinzelte Wohngebäude.
im Norden durch Acker- und Waldflächen, letztere Nutzung auf dem Gebiet der
Stadt Bad Salzuflen.
im Osten durch Ackerflächen und vereinzelte Wohngebäude.
im Süden durch Ackerflächen.
Der gesamte Änderungsbereich umfaßt eine Flächengröße von ca. 90.548 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist beigefügt.
II. Rahmenbedingungen
1.
Lage im Gemeindegebiet
Bodenverhältnisse
/
Geländeverhältnisse
/
Baugrund
und
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Norden der Gemeinde, am
westlichen Ortsrand von Bexterhagen.
Abgesehen von einer Waldfläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen,
nordöstlich des Geltungsbereiches, ist der Bebauungsplan von Ackerflächen
umgeben. Vereinzelt sind Wohngebäude in der näheren und weiteren Umgebung
vorhanden.
Die Topographie wird durch ein leicht abfallendes Gelände bestimmt. Dieses fällt von
ca. 107 m ü. NN in Richtung Osten zur Straße „Alter Postweg“ auf ca. 101 m ü. NN
ab.
Gemäß
der
Bodenkarte,
Blatt
Bexterhagen,
herausgegeben
vom
Landesvermessungsamt NRW 1982, letzte Fortführung 1997, steht im
Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley an.
Die geologisch-bodenkundliche Darstellung ordnet den Geltungsbereich dem zum
Weserbergland gehörenden Ravensberger Hügelland zu. Dieses wird durch kleinere
Seitentäler der Werre gegliedert. Der Aufbau des Untergrundes wird von Ton- und
Mergelstein bestimmt. Darüber wurde im Pleistozän (Diluvium) Geschiebelehm und
Schmelzwassersande abgelagert. Aus Geschiebelehm mit verdichtetem,
wasserstauenden Untergrund bilden sich Pseudogley-Braunerden und Pseudogleye.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Abgesehen von den Teilflächen der öffentlichen Straßen sind die Grundstücke im
Privatbesitz.
Die vorgesehene Ausgleichsfläche A (Teilflächen der Flurstücke 13, 15, 16, 221, 222
und 229, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen) ist nicht im Eigentum des
Betriebsinhabers.
Die vorgesehene Ausgleichsfläche B (Teilflächen der Flurstücke 153 und 248, Flur 1,
Gemarkung Bexterhagen) ist im Eigentum des Betriebsinhabers.
Das Umfeld der Betriebe, Alter Postweg 133 und Friedenstraße 72, wird vor allem
durch landwirtschaftliche Anwesen und Wohnbauten geprägten. Auf diesen
Standortcharakter ist Rücksicht zu nehmen.
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
3.
Gegenwärtige Nutzung
Immissionsbelastung
/
Zustand
von
Natur
und
Landschaft
/
Der überwiegende Teil der überplanten Flächen wird bisher landwirtschaftlich
genutzt, u.a. auch als Weide für Pferde. Neben der Wohnbebauung und den damit
verbundenen gärtnerischen Freiflächen werden die Flurstücke 22 und 248, Flur 1,
Gemarkung Bexterhagen, als Betriebsgelände genutzt.
Der Garten- und Landschaftsbau Wiebusch, Friedenstraße 72, nutzt sein
Außengelände zum Lagern von Boden, als Rotteplatte für Gehölzschredder sowie
zur Anzucht von Zier- und Laubgehölz.
Die Firma TSW Thenhausen GmbH, Alter Postweg 133, nutzt ihre Freiflächen zur
Kreisstraße als Park- und Rangierfläche. Der Grundstücksteil hinter dem
bestehenden Betriebsgebäude ist Grünfläche, die mit einigen Obstbäumen bepflanzt
ist. Die Firma modernisiert und erweitert ihre Betriebsgebäude. Dabei wird die
Grünfläche und das angrenzende Flurstück 153 in Anspruch genommen.
Der Zustand von Natur und Landschaft wird durch die zuvor beschriebene Nutzung
bestimmt. Abgesehen von Bäumen und Sträuchern in den Hausgärten, bestehen
keine weiteren natürlichen Gliederungsansätze in der Landschaft innerhalb des
Geltungsbereiches. Die Eingrünungsmaßnahme des Betriebsgeländes der Firma
Wiebusch stellt eine angelegte Gliederung dar.
Die Immissionsbelastungen innerhalb des Geltungsbereiches ergeben sich durch die
beiden Betriebe sowie durch die ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung. Letzteres
wird bestimmt durch den Ackerbau. Hier treten die allgemein bekannten Konflikte
aufgrund von Geruchs- und Staubbelästigungen auf. Die Bewirtschaftung erfolgt
jedoch nach örtlicher Einschätzung im üblichen Rahmen. Dieses trifft ebenfalls für die
Pferdeweiden zu.
In Verbindung mit der Firma TSW Thenhausen GmbH sind bisher keine
Immissionsbelastungen offenkundig geworden. Das dem Firmengelände gegenüber
liegende Grundstück ist unbebaut und wird auch weiterhin als landwirtschaftliche
Fläche angesehen. Die durch Ab- und Zulieferverkehr sowie Rangiermaßnahmen
entstehenden Immissionen beeinträchtigen, wenn überhaupt, ein größeres
unbebautes Grundstück.
Die bei der Firma Wiebusch GmbH entstehenden Emissionen wie Lärm und Staub
sind durch Maßnahmen auf dem Baugrundstück entsprechend eingedämmt worden.
Die errichteten baulichen Anlagen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
so angelegt worden, daß die Wohnnutzung, hier insbesondere Friedenstraße 67,
geschützt wird. Das Firmengrundstück wurde mit einem Erdwall, der mit heimischen
Sträuchern bepflanzt ist, umgeben. Damit werden Verwehungen von Staub sowie
Lärmgeräusche gedämpft und gleichzeitig ein Sichtschutz errichtet. Auch dieses ist
i.V.m. einem Baugenehmigungsverfahren erfolgt.
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der
Planänderung
1. Zukünftige Nutzung der Fläche
a)
Notwendigkeit der Inanspruchnahme / Sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung auf das
notwendige Maß
Die beiden ortsansässigen Betriebe, hier die Firma TSW Thenhausen GmbH, Alter
Postweg 133, und die Firma Wiebusch GmbH, Friedenstraße 72, sind an die
Gemeinde
Leopoldshöhe
herangetreten,
da
sie
Erweiterungsbzw.
Entwicklungsabsichten haben. Diese sind im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
realisierbar.
Der Geltungsbereich und somit auch die Inanspruchnahme von bisher unbeplanten
Bereichen haben sich insbesondere aus städtebaulichen Gründen ergeben. So sind
neben der reinen Erweiterungsfläche für die Betriebe auch Flächen, die bisher durch
Wohnbebauung geprägt worden sind, einbezogen worden. Die Festlegung des
Geltungsbereiches ermöglicht nun innerhalb des Bauleitplanverfahrens, die
Ansprüche der Betriebe den Ansprüchen der Wohnbebauung, soweit diese davon
betroffen sind, gegenüber zustellen und gem. § 1 a Abs. 6 BauGB gerecht
gegeneinander abzuwägen. Gleichzeitig wird mit der Planung angestrebt, die
Entwicklung in diesem Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe städtebaulich zu ordnen.
Die Flächeninanspruchnahme sowie das Maß der Nutzung ist in einem Umfang
festgelegt worden, das den Betrieben ein ausreichendes Entwicklungspotential zur
Verfügung stellt. Für die Wohnbebauung orientieren sich die Erweiterungen an dem
gem. § 35 BauGB.
b)
Gewerbegebiet
Der, im als Gewerbegebiet festgesetzte Bereich, angesiedelte Betrieb Wiebusch
GmbH gliedert sich in zwei Betriebszweige:
1. Garten- und Landschaftsbau, einschließlich Pflanzenzucht und
2. Tiefbau-, Straßen- und Sportplatzbau.
Der Garten- und Landschaftsbau ist tätig im Bereich Pflanzenanzucht sowie
Planungsleistungen in Kombination mit gärtnerischen Dienstleistungen vielfältiger
Art. Der Tiefbau-, Straßen- und Sportplatzbau rundet das Leistungsangebot des
Garten- und Landschaftsbaubetriebes ab und sichert zugleich die Stellung am Markt
für mittlere bis große Landschaftsgestaltungsvorhaben im Zusammenhang mit
baulichen Großprojekten. Dieser Dienstleistungssektor bedingt wegen seines
umfangreicheren Maschineneinsatzes einen größeren Umfang an Fahrzeugen und
Spezialmaschinen, die am Unternehmensstandort bereitgehalten werden müssen,
bis sie eingesetzt werden. Durch die Größe der Maschinen ist ein ausreichender
Aufstell- und Lagerbereich erforderlich. Letzteres dient zum differenzierten
Bereithalten von Baumaterialien.
Der Schwerpunkt des Betriebes liegt gemäß dem Unternehmens- und
Entwicklungskonzept vom August 2002, das der Gemeinde Leopoldshöhe vorliegt,
im Bereich des Landschafts-, Tiefbau-, Straßen- und Sportplatzbaues. Der
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Gartenbaubetrieb mit der Anzucht von Bäumen und Sträuchern stellt zwar den
Ursprung dar, tritt jedoch vom äußeren Erscheinungsbild flächenmäßig sowie auch in
der Häufigkeit der ausgeübten Tätigkeit hinter den anderen Betriebszweigen zurück.
Durch diese Strukturierung wird der Betrieb nicht als landwirtschaftlicher Betrieb
eingestuft. Der größere Kfz- und Maschinenpark stellt ein entsprechendes
Verkehrsaufkommen und auch Lärm- und Staubaufkommen dar. Gleichzeitig sind
verschiedene Lagerplätze für umfangreiche Materialienbereitstellungen notwendig.
Dieses betrachtet i.V.m. dem Ausführungsumfang der Vorhaben bzw. Projekte wird
der Betrieb dahingehend beurteilt, daß dieser ein nicht erheblich belästigender
Gewerbebetrieb darstellt.
Die bisherige einschlägige Kommentierung, die z.B. holzverarbeitende Betriebe mit
maschineller Ausrüstung wie Kreissägen, Hobelmaschinen, Niethämmer, ferner
größere Transportunternehmen, Bauunternehmen mit einem größeren Kfz- und
Maschinenpark, auch Lagerplätze für Straßenbaustoffe etc. (Fickert /Fieseler, Komm.
zur BauNVO, § 6, Rn. 12.2 a.E.) zu den wesentlich störenden Betrieben, die im
Mischgebiet in der Regel unzulässig sind, zählen, läßt die Einordnung des Betriebes
aufgrund seiner vorliegenden speziellen Strukturierung in einem Mischgebiet nicht
zu. Aus diesem Grunde wurde für das bestehende Betriebsgelände der Firma
Wiebusch Garten- und Landschaftsbau GmbH ein Gewerbegebiet festgesetzt.
Diese Gebietsfestsetzung wird durch die weitere betriebliche Entwicklung, die eine
steigernde Differenzierung des Maschinenparks (Betrieb eines Backensteinbrechers
und eines Schlaghäckslers für Grüngut) nach sich zieht, bestätigt. Der Rahmen des
Gewerbegebietes ist i.V.m. dem Vertrag zwischen der Firma Wiebusch und der
Gemeinde Leopoldshöhe ausgeschöpft.
Dem Betrieb sind bereits eine genehmigte Betriebsleiterwohnung sowie eine
Wohnung für einen Mitarbeiter für Arbeitsvorbereitung und Aufsichtsfunktion
zugeordnet. Der Wohnraum steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang
zum Betrieb, da die Wohnungen sich auf dem Betriebsgelände befinden und
unmittelbar an die Betriebsgebäude angrenzen. Die Wohnungen ordnen sich dem
betrieblichen Bereich der Firma unter.
Für den vorhandenen, genehmigten Wohnraum besteht Bestandsschutz. Von der
Gemeinde wird nicht beabsichtigt, diese beiden Wohnungen in Frage zu stellen, da
es sich einerseits um die Wohnung des Betriebsinhabers handelt und andererseits
um eine notwendige Mitarbeiterwohnung. Eine Ausdehnung der Wohnfunktion in
dem Sinne, daß eine weitere Wohneinheit im Gewerbegebiet entsteht, kann die
Gemeinde aus bodenordnungs- und immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht
befürworten.
Die festgesetzte überbaubare Fläche auf dem Flurstück 22 dient zur rechtlichen
Klarstellung der vorhandenen Bausubstanz. Gleichzeitig wird für eine zukünftige
bauliche Entwicklung auf diesem Grundstück ein Rahmen abgesteckt. Diese soll
entlang der Friedenstraße erfolgen, um eine Entwicklung in Richtung der freien
Landschaft zu unterbinden. Eine Ausdehnung der überbaubaren Fläche wird nicht in
Aussicht gestellt, wenngleich für die angestrebte Errichtung und dem Betrieb eines
Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut auf den rückwärtig zur
Friedenstraße gelegenen Lagerflächen der Firma Wiebusch zwei kleinere Baufenster
vorgesehen worden sind. Gemäß dem Bauordnungsrecht werden die beiden
Maschinen als bauliche Anlagen eingestuft, weshalb überbaubare Flächen
vorzusehen sind. Ihre Lage und Größe erfolgt gemäß den Unterlagen der Firma
Wiebusch. Die eingetragenen Bauflächen ermöglichen der Firma eine gewisse
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Flexibilität in der Aufstellung. Dies erfolgt, um die Betriebsabläufe nicht unnötig
einzuschränken.
Unter dem Aspekt des vorbeugenden Immissionsschutzes, hier insbesondere für das
Wohnhaus Friedenstraße 75, wird die Nutzung der überbaubaren Fläche
dahingehend eingeschränkt, dass eine Zwischenlagerung von klassifizierten
Gesteins- und Bodenmaterialien und das Betreiben oder Aufstellen von gewerblichen
Maschinen östlich des Verwaltungsgebäude ausgeschlossen wird. Die Lagerung /
Aufzucht von Pflanzen für den Betriebszweig Garten- und Landschaftsbau sowie die
Erweiterung des Verwaltungsgebäudes wird zugelassen, da hier keine
immissionsschutzrechtlich negativen Entwicklungen gesehen werden. In der
Planzeichnung wird die Fläche besonders gekennzeichnet (⊗1). In den textlichen
Festsetzungen ist dieses im Punkt „Nutzungsbeschränkungen“ dargelegt.
Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgelegt und somit dem Höchstmaß der BauNVO
entsprochen. Eine Überschreitung dieser Kappungsgrenze ist nicht möglich. Die
Festsetzung der Grundflächenzahl erfolgt aufgrund der Struktur des Betriebes, hier
umfangreiche Lager- und Rangierflächen, die ggf. teilweise versiegelte Flächen mit
einschließen. Nicht einbezogen in die Grundflächenzahl wird der aus
Immissionsschutzgründen erforderliche Erdwall. Dieser wird Bestandteil der
nachzuweisenden nicht überbaubaren Fläche, da nach Ansicht der Gemeinde keine
Versiegelung des Bodens wie z.B. bei Schotter vorliegt.
c)
Lagerplatz / Lagerfläche / Aufstellung von Maschinen auf dem Flurstück 22
c. 1) Nutzung Lagerplatz
c. 2) Höhe des Lagergutes, Höhe der baulichen Anlagen und Maschinen
Entsprechend den dargelegten Vorstellungen im Punkt b) wird die verbleibende
Restfläche des Flurstückes 22 als Lagerplatz / Lagerfläche festgesetzt (Ausnahme,
die beiden Baufenster für die angestrebte Errichtung und Betrieb eines
Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut). Der Lagerplatz ist nur
in Verbindung mit dem ortsansässigen Betrieb Friedenstraße 72 zu nutzen. Auf der
nicht überbaubaren Fläche ist das Lagern von klassifizierten Gesteins- und
Bodenmaterialien, die im Rahmen der Betriebstätigkeiten anfallen, zulässig.
Gleichzeitig wird die Anzucht von Pflanzen bzw. deren Lagerung bis zur Einbringung
/ Verkauf sowie das Lagern von pflanzlichen Materialien zugelassen. Der Begriff
„Lagerung“ wird dahingehend verstanden, daß die Fläche ausschließlich der
Zwischenlagerung dient, also vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Zeitpunkt der
Abfuhr. Diese Zeitspanne wird natürlich durch betriebsbedingte Prozesse gesteuert,
wobei klargestellt werden muß, dass die anfallenden Gesteins- und Bodenmaterialien
sowie die pflanzlichen Materialien nicht dauerhaft oder deponieähnlich gelagert
werden dürfen.
Die Materialien sind auf dem Niveau des natürlichen Geländes zu lagern.
Vertiefungen oder Erhöhungen des natürlichen Geländes sind nicht zulässig. Die
Höhe des Eingangs- und Haldenlagers hat dabei 6 m, gemessen von der natürlichen
Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt des Lagergutes, nicht zu überschreiten.
Eine Inanspruchnahme des Lagerplatzes außerhalb der überbaubaren Fläche für
bauliche Zwecke ist ausgeschlossen. Die beiden separaten, kleineren Baufenster
sind ausschließlich für die Errichtung und dem Betrieb eines Backensteinbrechers
und eines Schlaghäckslers für Grüngut vorgesehen. Um zu gewährleisten, dass die
beiden Baufenster für die Aufstellung von Maschinen genutzt werden, kann nur eine
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
„funktionelle Einschränkung“ über die Größe der Fläche1 und der Höhe der baulichen
Anlage erfolgen. Letzteres wird auf 4 m beschränkt.
Der errichtete Erdwall hat eine Höhe von 2,00 m, zuzüglich der Anpflanzung mit einer
Wuchshöhe zwischen 3,0 m bis 5,0 m, wodurch die technischen Einrichtungen und
das Lagergut verdeckt werden.
d)
Umgrenzung der Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
Hier: Lagerplatz / Lagerfläche ausschließlich zur Anzucht / Zwischenlagerung
von Pflanzen auf dem Flurstück 21
d. 1) Nutzung Lagerplatz
d. 2) Höhe des Lagergutes
Die Ausweitung der Betriebsfläche in Richtung Süden (Flurstück 21) ist erfolgt, weil
die östlichen Flurstücke 15 und 222 nicht verfügbar sind. Auf der Erweiterungsfläche
sind ausschließlich gartenbauliche Tätigkeiten, hier Anzucht / Zwischenlagerung von
Pflanzen vorzunehmen. Dieses erfolgt aus der Absicht des vorbeugenden
Immissionsschutzes hinsichtlich Staub, Lärm und ggf. Gerüchen für die Wohnhäuser
„Zur Hohen Warte Nr. 10 a, b, c und Nr. 20“.
Die städtebaulichen Nutzungen der jeweiligen Flächen stellen sich wie in der Anlage
1 (Nutzungskonzept GE) dar.
e)
Umgrenzung der Fläche für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG
Hier: Immissionsschutzwall
e. 1) Gestaltung des Lärmschutzwalles
e. 2) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen bzw. für den Erhalt von
Bäumen und Sträuchern
Gerade die Lagerung des Gesteins- und Bodenmaterials hat in der Vergangenheit zu
Schwierigkeiten in den Betriebsabläufen geführt, weshalb häufig eine Erhöhung des
Lagergutes notwendig wurde. Dieses führte zu Beeinträchtigung von
immissionsschutzrechtlichen Aspekten (hier: Staubverwehungen). Um hier Abhilfe zu
schaffen wird u.a. das Betriebsgelände bauleitplanerisch erfaßt und eine Erweiterung
der Lagerfläche ermöglicht. Verbunden ist damit die Absicht, dass das Lagergut
zukünftig nur bis zu einer Höhe von 6 m gelagert wird. Mit der Festsetzung des
Immissionsschutzwalles - mit einer max. Wallhöhe von 2 m i.V.m. den
vorzunehmenden Anpflanzungen - werden Verwehungen des gelagerten Materials
verhindert. Gleichzeitig wird damit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw.
der städtebaulichen Situation so gering wie möglich gehalten. Die auf dem Wall
vorzunehmenden Anpflanzungen unterstützen diese Punkte. Die gestalterischen
Festsetzungen hinsichtlich der Höhe des Walles sowie des Lagergutes sind durch die
vorhandene Situation bisher bestätigt worden.
Der gegenüber dem bestehenden Erdwall hinzukommende Teil des
Immissionsschutzwalles, hier hauptsächlich auf dem Flurstück 21, ist gemäß den
Festsetzungen zu begrünen, wobei die Vorgaben dem Maßnahmen und
Ausführungen des vorhandenen Walles bzw. der damit verbundenen
Baugenehmigung entsprechen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mußte eine
1
Abmessungen Brecher: Gesamtlänge 12,5 m, Gesamtbreite 2,95 m, Gesamthöhe 3,2 m. Der
Schlaghäcksler hat ähnliche Größenangaben.
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Differenzierung zwischen den vorzunehmenden Anpflanzungen (neuer Wall) bzw.
Erhalt von Bäumen und Sträuchern (bestehender Wall) vorgenommen werden.
f)
Aussagen zum Immissionsschutz bzgl. des Gewerbegebietes
Die angestrebte Errichtung und der Betrieb eines Backensteinbrechers und eines
Schlaghäckslers für Grüngut auf dem Betriebsgelände der Firma Wiebusch,
Friedenstraße
72,
hat
insbesondere
bzgl.
der
zu
erwartenden
Immissionsbelastungen zu Diskussionen geführt. Das von dem Büro AKUS GmbH
(Akustik und Schalltechnik), Amtsstraße 8 in 33739 Bielefeld erstellte Gutachten zu
„Geräusch- und Staub-Immissionen vom 14.12.2004“ hat dargelegt, dass an allen
Immissionsorten (Friedenstraße 59, 67, 72, 75; Alter Postweg 119; Zur Hohen Warte
10 a - c) bei Einhaltung der Einsatzperioden und getrenntem Betrieb der Maschinen
die Geräuschimmissionswerte tags- und nachts eingehalten werden. Dieses trifft
ebenso auf die Staub-Immissionswerte gem. der TA-Luft (siehe Gutachten) zu.
Detaillierte Ausführungen sind dem beigefügten Gutachten zu entnehmen.
Das Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL hat gegenüber der
Gemeinde Leopoldshöhe erklärt, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine
Einwände gegen den Betrieb der Maschinen gem. o.g. Gutachten am vorgesehenen
Standort bestehen.
g)
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Staatlichen Amt für Umwelt- und
Arbeitsschutz OWL, der Gemeinde Leopoldshöhe und der Firma Wiebusch,
Friedenstraße 72, 33818 Leopoldshöhe für eine Teilfläche des Flurstückes 22,
Flur 1, Gemarkung Bexterhagen
Die Inanspruchnahme der schraffierten Fläche entsprechend der Anlage 1 zum
Bebauungsplan ist nur in dem Umfang möglich, wie es gemäß dem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Der Vertrag regelt
die Errichtung und den Betrieb einer Brecheranlage für Bauschutt sowie einer
Shredderanlage für Grüngut mit Eingangs- und Ausgangslager. Der Einsatz der
Maschinen darf nur Bedarfsweise und in höchstens fünf Brechperioden mit jeweils
bis zu 7 Betriebstagen (nur werktags) gefahren werden. Die Tagesbetriebszeit ist auf
die Zeiten zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr und auf die Dauer von 8 Stunden/Tag
beschränkt. An Samstagen endet die Betriebszeit um 14 Uhr. Die Höhe des
Eingangs- und des Haldenlagers wird 6,0 m nicht überschreiten.
h)
Landwirtschaftliche Fläche
Die Festsetzung der landwirtschaftlichen Fläche gem. § 9 (1) Nr. 18 a BauGB auf
den Flurstücken 15 und 222 geschieht vor dem Hintergrund, daß diese Fläche als
Entwicklungsreserve für den Betrieb Friedenstraße 72 vorgesehen ist. Da
gegenwärtig jedoch keine Inanspruchnahme der Fläche erfolgt, wird auf weitere
Festsetzungen verzichtet. Bei Bedarf wird diese Fläche in einem durchzuführenden
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan dem Bedarf angepasst. Dieses geschieht
mit der Absicht, die Interessen des Firmeninhabers sowie der Nachbarbebauung,
hier insbesondere Friedenstraße 75 und Alter Postweg 119, zum benötigten
Zeitpunkt gerecht gegeneinander abzuwägen. Der sich daraus ergebene Vorteil ist,
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
dass der dann tatsächliche Bedarf und der aktuellste Stand der Technik in der
Abwägung gegenüber gestellt werden kann.
Für die als landwirtschaftliche Fläche festgesetzte Teilfläche des Flurstückes 97
besteht gegenwärtig kein Änderungsbedarf. Da sich in dem Geltungsbereich keine
weiteren Betriebe ansiedeln sollen, ist eine Festsetzung als Mischgebiet nicht
gewünscht. Zusammen mit der Festsetzung für die Flurstücke 15 und 222 ergibt sich
daraus städtebaulich eine klare Trennung der Nutzungen.
i)
Mischgebiet
Die Mischgebiete, dies sind u.a. Alter Postweg 119, 122, 122 a, 124, 124 a + b und
das Baugrundstück westlich 109 sowie Friedenstraße 75 haben entsprechend dem
Gebietscharakter, dem Wohnen und dem Gewerbe gleichrangig zu dienen. Die
Festsetzung als Mischgebiet entspricht der gegenwärtigen Rechtssituation als
Außenbereich, wodurch vorhandene, genehmigte, gewerbliche Aktivitäten auch zum
jetzigen Zeitpunkt in einem Umfang hinzunehmen sind, die dem Mischgebiet nahe
kommen. Alle weiteren Nutzungen werden im Rahmen des Bestandsschutzes durch
die vorgenommene Gebietsausweisung aufgefangen.
Das Mischgebiet in dem Bereich der Flurstücke 153 und 248, Flur 1 der Gemarkung
Bexterhagen, dient der Unterbringung der Fa. Thenhausen im Sinne des
§ 6 BauNVO. Die Festsetzung wird vorgenommen, um der gegenwärtigen Nutzung
im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine gesicherte
Perspektive zu gewährleisten.
Entsprechend der Gleichrangigkeit von Wohnen und Gewerbe wird für das westlich
an die Firma Thenhausen, Alter Postweg 133, angrenzenden Flurstücke 153 nur in
dem Umfang ein Baufenster festgesetzt, welches durch die Firma bei der jetzigen
Betriebserweiterung
tatsächlich
in
Anspruch
genommen
wird
(siehe
Baugenehmigung Akz: 63.30.LH 50/03-0). Bei einem erneuten Erweiterungsbedarf
kann diese jetzt als nicht überbaubare Fläche festgesetzte Fläche entsprechend der
dann vorliegenden Situation angepasst werden. Aus diesen Gründen ist die
vorliegende westliche Baugrenze festgesetzt worden. Das Baufenster und die
verbleibenden Baugrenzen sind so gewählt worden, daß das Bauvorhaben
realisierbar ist und bei notwendigen kleinräumigen Erweiterungen diese durch den
Bebauungsplan nicht sofort unterbunden werden.
Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt und spiegelt den gegenwärtigen
Bedarf (siehe Baugenehmigung) mit geringfügigen Erweiterungspotential wieder.
Eine umfangreichere Grundflächenzahl wird daher als nicht notwendig erachtet.
Sollten zu einem späteren Zeitpunkt umfangreichere Erweiterungsmaßnahmen
anstehen, ist in dem dann anstehenden Änderungsverfahren die Erhöhung der
Grundflächenzahl zu erörtern. Dieses gilt gleichermaßen für die Geschossigkeit.
Für die übrigen Mischgebiete ermöglicht die Baugrenze nur eine Erweiterung der
vorhandenen Wohngebäude, die im Rahmen des § 35 BauGB gegeben wäre.
Nebenanlagen wurden bei der Beurteilung zur Festsetzung der Baugrenze nicht
beachtet. Teilweise bleibt die Baugrenze hinter dem vorhandenen Bestand zurück.
Dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund, daß eine weitere Ansiedlung von
gewerblichen Betrieben nicht beabsichtigt ist. Hierfür ist ggf. eine
Einzelfallentscheidung zu treffen. Die vorhandene Gebäudesubstanz hat jedoch
Bestandsschutz.
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Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Eine zusätzliche Bebauungsmöglichkeit wird lediglich auf dem Flurstück 229 für ein
Gebäude geschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die zusätzliche
Baufläche an eine bestehende Bebauung anschließt und die bisher festgesetzte
Ausgleichsfläche C für die vorliegende Planung wertemäßig nicht in Anspruch
genommen werden muss. Der Forderung des Kreises Lippe und der
Bezirksregierung Detmold, für diesen Bereich eine städtebauliche Ordnung zu
entwickeln, wird weiterhin entsprochen.
Die Grundflächenzahl wird mit 0,2 festgesetzt und gibt die zuvor ausgeführten
Aspekte wieder. Zusammen mit der Baugrenze und der Grundflächenzahl entsteht
vereinzelt die Situation, dass diese Ausweisungen nicht den gegenwärtigen Bestand
vollständig bauplanungsrechtlich absichert. Dieses geschieht vor dem Hintergrund,
dass keine umfangreicheren Erweiterungsmaßnahmen der Hauptgebäude ermöglicht
werden und auch keine weiteren Gewerbebetriebe sich ansiedeln sollen. Für die
vorhandene Bausubstanz besteht jedoch Bestandsschutz.
Auch für den Neubau an der Straße „Alter Postweg“ wird eine GRZ von 0,2 als
ausreichend angesehen. In Bezug auf das mögliche Baugrundstück ( ca. 1130 qm)
ist in Verbindung mit der GRZ für Nebenanlagen, von einer überbaubaren Fläche von
ca. 340 qm auszugehen.
Eine umfangreichere Ausweisung der Grundflächenzahl wird zudem als nicht
notwendig erachtet. Zum Einen sind keine weiteren Begehrlichkeiten in diesem Sinne
an die Gemeinde herangetragen worden und zum Anderen sollen aus Gründen der
städtebaulichen Entwicklung (u.a. Ver- und Entsorgung) und des Landschaftsbildes
(siehe dort) keine umfangreichen Baumaßnahmen ermöglicht werden.
2.
Gestalterische Festsetzungen
Hier: Gebäude
Die gestalterischen Vorgaben sowie die Anzahl der Geschosse orientiert sich an der
vorhandenen Bausubstanz. Eine Entwicklung über dieses Maß hinaus wird von der
Gemeinde aus städtebaulichen Gründen, hier Ortsbild und Wahrnehmung in der
Landschaft, als nicht vertretbar angesehen. Diese Festsetzungen, insbesondere
jedoch die offene Bauweise, die Bestimmung der Dachform und die Gebäudehöhen,
geben die gestalterischen Werte der hiesigen ländlichen Baukultur wider. Gerade die
Dachform ist weithin sichtbar, die verstärkt wahrnehmbar ist durch größere
Baukörper bzw. deren Dachflächen wie z.B. von dem Betrieb Friedenstraße 72, wie
auch von einzelnen Wohnhäusern am Stichweg zur Straße „Alter Postweg“. Die
vorhandene Bausubstanz verfügt noch über eine homogene Dachlandschaft, mit
Ausnahme des Betriebes Alter Postweg 133. Gerade dieser gestalterische Einschnitt
verdeutlicht die kontroversen Positionen von Baukultur und notwendiger
Funktionalität. Zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung konnte aus dem Vorentwurf zu
diesem Bebauungsplan keine gestalterischen Vorgaben abgeleitet werden. Da keine
weiteren Maßnahmen in bezug auf die Dachform eingeleitet worden sind, übernimmt
der vorliegende Bebauungsplan den Bestand und gibt auch keine Dachform vor. Bei
einer umfangreicheren Erweiterung dieses Betriebes sowie des Betriebes
Friedenstraße 72, ist grundsätzlich eine Bebauungsplanänderung nötig, weshalb
auch der gestalterische Ansatz zu diesem Zeitpunkt, mit den dann vertretenden
Gestaltwerten, zu diskutieren ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit diesem Bebauungsplan die
Bestrebung verbunden ist, der vorhandenen städtebauliche Situation einen
11
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
gestalterischen Rahmen zu geben. Dieser wird definiert durch das Orts- und
Landschaftsbild.
Auf weitergehende Festsetzungen wird verzichtet, da der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes einen ehemaligen Außenbereich erfasst. Den dortigen Bewohnern
soll über die Maßgabe des Außenbereichs hinaus, weder Vorteile noch Nachteile aus
diesem Bebauungsplan entstehen.
Das Flurstück 229 wird erstmalig bebaut. Der Neubau hat sich, aufgrund der obigen
Ausführungen, an dem Bestand zu orientieren. Die gestalterischen Vorgaben werden
daher von der Nachbarbebauung abgeleitet. Hinzu kommt die Vorgabe Einzelhaus
und max. 2 Wohneinheiten. Auch diese Vorgaben orientieren sich an der
Umgebungsbebauung und der ländlichen Situation. Mit der Beschränkung auf 2
Wohneinheiten ist beabsichtigt, das Einfamilienhaus zu unterstreichen. Gleiches gilt
für die Festsetzung der Firsthöhe in Verbindung mit der Zweigeschossigkeit. Um der
Nachbarbebauung zu entsprechen wird angestrebt, dass 2. Vollgeschoss in den
Dachraum zu integrieren.
3.
Verkehr / Erschließung
Die vorhandenen baulichen Anlagen sind insgesamt an das öffentliche Verkehrs- und
Kanalisationsnetz angeschlossen. Die Anbindung der Wohngebäude ist
verkehrstechnisch sichergestellt. Im Rahmen der bisher erfolgten betrieblichen
Erweiterungen der Firma Wiebusch ist die Friedenstraße entsprechend der
Beanspruchung ausgebaut worden.
Die angestrebte Erweiterung der Firma Thenhausen und deren Anbindung an die
Kreisstraße 23 (Alter Postweg) ist in Verbindung mit dem Bauantrag vom Kreis Lippe
geprüft worden.
Für den möglichen Neubau an der Straße „Alter Postweg“ ist die Erschließung aus
gemeindlicher Sicht gesichert. Bei der Neuanlage von Zufahrten zur K 23 ist die
Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Kreis Lippe-Straßenbau) einzuholen und
eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
4.
Naturschutz und Landespflege
Bei der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung ist gemäß § 8a (1) BNatSchG
„Verhältnis zum Baurecht“ in Verbindung mit dem § 1a BauGB „Umweltschützende
Belange“ in der Abwägung zu prüfen, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft zu
erwarten ist.
a) Grundsätzliche Aussagen
Die nach der ersten groben Prognose zu erwartenden Beeinträchtigungen der
unbelebten und belebten Natur- und Schutzgüter sowie des Landschaftsbildes
werden nach der Betrachtung des Zustandes von Natur und Landschaft wie folgt
beurteilt:
12
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Schutzgut Boden:
Mit der Bodenversiegelung durch Erweiterungen der vorhandenen Bausubstanzen
und Lagerflächen wird die Bodengenese und der Bodenwasserhaushalt des
anstehenden Bodens verändert. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit und die natürliche
Ertragsfähigkeit werden für den bisher anstehenden Boden unterbunden. Die
natürlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften des Bodens werden
beeinflußt, so daß eine Minderung der Funktion für den anstehenden Boden
offensichtlich wird.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Dieses Schutzgut wird wie das Schutzgut Boden durch die geplanten Maßnahmen
beeinflußt. Bei einer vollständigen Versiegelung kommt es in diesen Bereichen zum
Totalverlust von Bodenfauna und –flora. Weitere, umfangreiche Beseitigungen
werden nicht vorgenommen.
Die vorhandenen Anpflanzungen entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 22,
werden nicht beseitigt, sondern um 50 m in Richtung Süden versetzt. Dabei ist zu
erwarten, daß teilweise ggf. neue Pflanzen verwandt werden.
Schutzgut Wasser / Grundwasser
Durch die angestrebte Bebauung und Flächenversiegelung ist tendenziell eine
Verringerung des Bodenwasserhaushaltes, speziell auch in den oberen
Bodenschichten, zu erwarten.
Schutzgut Klima / Luft
Veränderungen
des
Mikroklimas
ergeben
sich
durch
zusätzliche
Bodenversiegelungen
und
den
damit
verbundenen
Verlust
von
Vegetationsstrukturen. Weiterreichende Beeinträchtigungen werden nicht gesehen.
Schutzgut Landschaftsbild
Um die verschiedenen, gegensätzlichen Belange einstellen und gerecht abwägen zu
können, wurde der vorliegende Geltungsbereich gewählt. Damit wird keine
zusätzliche Bebauungsmöglichkeit geschaffen, sondern die im Rahmen des § 35
BauGB gegebenen Erweiterungsmöglichkeiten (insbesondere bezogen auf die
Wohngebäude) mit dem B-Plan dargelegt. Eine Siedlungsverdichtung ist nicht
beabsichtigt und wird auch nicht ermöglicht. Eine weitestgehende Vermeidung bzw.
Minderung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird angestrebt. Der
mögliche Neubau an der Straße „Alter Postweg“ widerspricht diesem nicht. Das
Gebäude nimmt die bestehende Bebauung auf. Das vorhandene „Sichtfenster“ von
der Straße „alter Postweg“ in die freie Landschaft wird reduziert, ist aber deutlich für
den unvoreingenommenen Betrachter registrierbar. Mit dem für den Neubau zu
erbringenden Ausgleich entsteht ein vielschichtiger Siedlungsrand.
Der Bebauungsplan dient zur Sicherung der beiden vorhandenen Betriebe
Thenhausen und Wiebusch. Beiden Betrieben wird mit Blick auf § 1 (5) und (6)
BauGB eine städtebaulich vertretbare betriebliche Entwicklung ermöglicht.
Der Firma Thenhausen hat ihre betriebliche Entwicklung so zu gestalten, das sie zum
„Schwerpunkt“ der Streusiedlung (Wohnhäuser Alter Postweg 122/122a) strebt und
nicht in die freie Landschaft.
Die Firma Wiebusch konnte die dafür notwendigen Flurstücke 15 und 222 nicht in
ihre Nutzung bringen, so dass nur eine südliche Entwicklung in die freie Landschaft
möglich war. Zur Wahrung des Landschaftsbildes hat die Firma Wiebusch,
Friedenstraße 72, entsprechende Auflagen erhalten, wie z.B. Begrenzung der
13
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Materiallagerhöhe. Weiterhin sind die Erdwälle mit einer entsprechend dichten
Bepflanzung zu versehen. Neben dem Effekt des Immissionsschutzes (u.a. Staub,
Lärm) dienen diese als Sichtschutz.
Eine vollständige Unterbindung der gewerblichen Nutzung ist für die Gemeinde nicht
vertretbar, da es sich um eine betriebliche Existenz mit mehreren Arbeitsplätzen
handelt, die durch die gegebenen Genehmigungen auch ein Anrecht auf
Bestandsschutz hat. Der Bebauungsplan ist zu dem aufgrund der textlichen
Festsetzungen und der Art der Nutzungen (hier landwirtschaftliche Fläche) so
angelegt, dass die Ansiedlungen von weiteren Gewerbebetrieben ausgeschlossen
wurde. Eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird somit
ausgeschlossen.
Insgesamt wird für die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden,
Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild kein besonderer Schutzbedarf erkannt.
Durch die vorgesehene Nutzung wird es auf den beschriebenen Flächen zu
Beeinträchtigungen kommen. Die Beeinträchtigungen werden entsprechend den
Maßnahmen ermittelt. Die Bilanzierung erfolgt gemäß der Arbeitshilfe für die
Bauleitplanung „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“. Die
Berechnungen hierzu sind der Anlage zu entnehmen.
b) Vermeidung /Minimierung des Eingriffes
Das Landschaftsgesetz sieht gem. § 4 vor, daß die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unbedingt notwendig
beeinträchtigt werden dürfen. Hierbei ist zwischen der Vermeidbarkeit des Vorhabens
als solches, der Vermeidbarkeit einzelner Teile und der jeweils möglichen
Minimierung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu unterscheiden.
Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine Bebauung als vertretbar
angesehen, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind und eine günstige
Erschließung gewährleistet wird. Zudem erfolgt eine Inanspruchnahme von Flächen
im Außenbereich nur in geringfügigem Umfang, da bis auf eine zusätzliche
Bebauungsmöglichkeit, lediglich die im Rahmen des § 35 BauGB gegebenen
Erweiterungsmöglichkeiten (insbesondere bezogen auf die Wohngebäude) mit dem
B-Plan realisierbar sind. Eine Siedlungsverdichtung ist nicht beabsichtigt und wird
auch nicht ermöglicht, so daß eine weitestgehende Vermeidung bzw. Minderung der
versiegelten Fläche angestrebt wird. Die Eingriffe werden in der Summe als nicht
vermeidbar angesehen, wobei ein Teil der Eingriffe auch an anderen Standorten zu
verzeichnen wären.
c) Kompensationsmaßnahme (Maßnahmen, Bewertung, Lage, Gestaltung)
Die verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft
werden durch Kompensationsmaßnahmen gem. § 5 Landschaftsgesetz
ausgeglichen.
Zwischen dem Siedlungssplitter an der westlichen Seite der Kreuzung Bielefelder
Straße / Alter Postweg und den sich ergebenden neuen Gewerbeflächen wird eine
Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft parallel zur Straße „Alter Postweg“ festgesetzt. Dieses wird als
erforderlich erachtet um u.a. eine Pufferzone zwischen dem Siedlungsbereich von
14
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Bexterhagen und der vorhandenen Bebauung, die im Bebauungsplangebiet als
Mischgebiet bzw. als Gewerbegebiet festgesetzt worden ist, zu schaffen. Eine
weitere Ausdehnung der Bauflächen in Richtung der Ortschaft Bexterhagen wird
damit klar unterbunden.
In dem Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen – Nord“ sind für die
Flurstücke 13, 15, 16, 221, 222 und 229 Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen enthalten. Diese sehen entlang des Grabens, welcher
südlich bzw. nördlich auf den Flurstücken verläuft, einen Bereich zum Anpflanzen
von Kopfweiden vor. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird diese Vorgabe
übernommen. Quantität und Qualität der Maßnahme sind dem Landschaftsplan zu
entnehmen bzw. hat in Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde zu
erfolgen. Für die Anpflanzung der Bäume wird nördlich und südlich des Grabens ein
jeweils 8 m breiter Streifen gesichert. Diese Breite gewährleistet, daß die
Anpflanzungen ausreichend Entwicklungsraum haben und durch Tätigkeiten auf der
landwirtschaftlichen Fläche oder bei einer späteren Entwicklung der
landwirtschaftlichen Fläche als Gewerbefläche für den Betrieb Friedenstraße 72 nicht
beeinträchtigt werden.
An den Uferrändern sind daher Kopfweiden anzupflanzen. Die verbleibende
Ausgleichsfläche wird der Sukzession überlassen. Die Ausgleichsfläche ist mit einem
Weidenverbisszaun zu sichern.
Die Ausgleichsmaßnahme A auf den Flurstücken 13, 15, 16, 221, 222 und 230 Flur
1, Gemarkung Bexterhagen wird dem Eingriff auf dem Flurstück 21 zugeordnet. In
dem 8 m breiten Uferrandbereich sind die Anpflanzungen der Kopfweiden
vorzunehmen. Diese sind zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Die verbleibende
Fläche des Uferrandbereiches ist der Sukzession zu überlassen und wird daher als
Brache eingestuft. Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der
zugeordneten Maßnahme ausgeglichen ist.
Die Ausgleichsmaßnahme B auf den Flurstücken 248 und 153 ist der
Baugenehmigung zur Erweiterung der Firma Thenhausen, Alter Postweg 133,
Aktenzeichen 63.30.LH 50/03-0 zu entnehmen und wird somit nachrichtlich
übernommen und zugeordnet. Entsprechend den dortigen Ausführungen ist die
Ausgleichsfläche als Feldgehölz anzulegen. Die über die Baugenehmigung
hinausgehende Ausgleichsfläche / -maßnahme dient, gemäß dem vorgegebenen
Baufenster, einer möglichen geringfügigen Erweiterung der Firma Thenhausen und
wird ebenfalls dieser zugeordnet. Die dann zu erbringende Ausgleichsmaßnahme ist
ebenfalls als Feldgehölz anzulegen. Die Quantität und Qualität hat sich an der
vorhandenen Ausgleichsmaßnahme zu orientieren.
Die Ausgleichsmaßnahme C (Flurstücke 229 teilw., 221 teilw.) stellt einen
Ausgleichsüberhang (26.139 Wertpunkte) in bezug auf die Eingriffe durch den
vorliegenden Bebauungsplan dar. Eine Zuordnung wird daher für diesen Anteil der
Ausgleichsfläche nicht vorgenommen. Diese über den Bedarf ausgewiesene Fläche
steht für den Ausgleich von Eingriffen an anderer Stelle zur Verfügung. Dieser
Bereich der Ausgleichsfläche ist der Sukzession zu überlassen.
Die Ausgleichsmaßnahme D (Flurstücke 229 teilw.) stellt den Ausgleich für den
Eingriff aufgrund der im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche dar. Die
Maßnahme D wird somit dem Eingriff auf dem selben Flurstück zugeordnet. In dem
15
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
8 m breiten Uferrandbereich sind Kopfweiden anzupflanzen. Es sind die Vorgaben
zur Ausgleichsmaßnahme A anzuwenden. Zwischen der Gartenfläche des neuen
Gebäudes und der herzustellenden Ausgleichsfläche / Uferrandbereich ist eine
zweireihige Hecke aus standortgerechten, einheimischen Gehölzen anzulegen. Die
Gehölze können der Pflanzliste entsprechen. Ein „Durchgang“ zur Ausgleichsfläche
zu Pflegezwecken ist gestattet. Damit wird auch räumlich signalisiert, daß der
Uferrandbereich nicht als nutzbare Gartenfläche anzusehen ist. Sie dient
ausschließlich als Ausgleich für den erfolgten Eingriff, der durch die Realisierung des
Baurechts entsteht.
Der Teilbereich der Ausgleichsmaßnahme, der direkt an die Ausgleichsmaßnahme C
angrenzt, ist als Feldgehölz anzulegen. Dabei sind, die Vorgaben der Pflanzliste zu
beachten. Die Pflanzenmengen sind entsprechend dem Pflanzraster (siehe Flächen
zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern) zu ermitteln. Die Gehölzpflanzung ist
zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener Sträucher jeweils in den
entsprechenden Arten zu ersetzen.
Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan mit genauer
Artenangabe und Pflanzenanzahl vorzulegen, der Bestandteil der Baugenehmigung
wird. Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter
Schlußabnahme nachzuweisen.
Die Einzelmaßnahmen auf den Flurstücken 97, 143, 142, 144, 182 und 221, Flur 1,
Gemarkung Bexterhagen sehen die Anpflanzung eines Einzelbaumes als Ausgleich
für die Erweiterungsmöglichkeit der auf diesen Grundstücken vorhandenen
Wohnhäuser vor. Dabei sind einheimische Laubbäume in der entsprechenden
Qualität zu wählen. Die Gemeinde möchte den Grundstückseigentümern die
Auswahlmöglichkeit innerhalb der Arten von einheimische Laubbäumen nicht
einschränken. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass der Laubbaum, in den
Privatgärten stehen wird. Mit der Auswahlmöglichkeit der Art des Laubbaumes wird
erwartet, dass damit auch eine Akzeptanz und Verantwortung für die Anpflanzung
von den Antragstellern übernommen wird. Aus den vorgenannten Grund werden
auch keine detaillierte Pflegevorgaben festgeschrieben. Diese Vorgehensweise ist
weiterhin gewählt worden, um den Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu
geben, unabhängig von Dritten den notwendigen Ausgleich selbständig vornehmen
zu können. Die Grundstücksgrößen stehen einer Anpflanzung eines großkronigen
Laubbaumes nicht entgegen. Zudem würde das Landschaftsbild, wie auch die
geplanten Ausgleichsmaßnahmen, mit Blick in Richtung des angrenzenden Waldes
auf Seiten der Stadt Bad Salzuflen, langfristig unterstützt. Eine kartenmäßige
Festsetzung des Standortes der Bäume auf den Grundstücken wird aufgrund der
obigen Ausführungen zur Akzeptanz als nicht sinnvoll erachtet. Der Umfang der
Ausgleichsmaßnahme steht im Verhältnis zu den Erweiterungsmöglichkeiten.
Die oben beschriebene Ausführungen ergeben, daß in Anlehnung an die
vorhandenen Umgebungsbiotope und aufgrund der ökologischen Struktur auch
inhaltlich die vorgesehene Ausgleichsfläche als Ausgleichsmaßnahme dem mit der
vorliegenden Planung vorbereiteten Eingriff gerecht wird.
Auch die Reduzierung der Fläche der Ausgleichsmaßnahme C gegenüber der
Planung vom Juni 2004 (Auslegung) im östlichen Teilbereich des Flurstückes 229 hat
keinen Einfluß auf dieses Ergebnis. Die Reduzierung der Ausgleichsfläche hat keine
negativen Auswirkungen auf die Funktion der Maßnahme.
16
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Belange des Naturschutzes und der
Landespflege im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend aufgearbeitet und
berücksichtigt worden sind. Die im Naturschutz zu beachtenden Gebote
(Vermeidung, Minimierung, Kompensation) wurden angewandt.
d) Sicherung der Ausgleichsmaßnahme
Die Kompensationsflächen (Gemarkung Bexterhagen, Flur 1, Flurstück 13, 15, 16 ,
221, 222 und 229) sind nicht im Eigentum des Inhabers der Firma Wiebusch,
Friedenstraße 72. Mit Beantragung einer Baugenehmigung, zur Veränderung der
baulichen Anlagen oder der Lagerflächen hat die Firma Wiebusch die
Ausgleichsmaßnahmen, die erforderlich sind, nachzuweisen und herzustellen.
Für den zu erbringenden Ausgleich ist nicht die gesamte festgesetzte
Ausgleichsfläche erforderlich (siehe Zuordnung). Bei der Umsetzung ist es
vorrangiges Ziel, die Ausgleichsflächen entlang des Bachlaufes zu realisieren. Der
Bachlauf tritt zwar nicht in besonderem Maße in Erscheinung, er ist aber ein Teil des
Gewässersystems und wird als landschaftsökologisch wertvoll eingestuft.
Wenngleich sich der Talraum sehr kleinräumig darstellt, handelt es sich trotzdem um
ein Fließgewässer, deren Uferränder zu schützen sind. Aufgrund des kleinräumigen
Talraumes sind die Uferränder besonders wichtig.
Die Ausgleichsflächen auf den Flurstücken 248 und 153 sind der Baugenehmigung
zur Erweiterung der Firma Thenhausen, Alter Postweg 133, Aktenzeichen
63.30.LH 50/03-0 zu entnehmen und werden nachrichtlich übernommen. Die
Sicherung erfolgt somit über das vorgenannte Baugenehmigungsverfahren. Die
darüber hinaus festgesetzte Ausgleichsfläche wird erst bei baulichen Erweiterungen
der Firma erforderlich. Da sich auch diese Flächen im Eigentum der Firma befinden,
ist deren Umsetzung bei dem dann anhängigen Baugenehmigungsverfahren
gesichert.
Auf dem Flurstück 229, Gemarkung Bexterhagen, Flur 1, ist die
Kompensationsflächen D und ein Baurecht festgesetzt worden. Beide
Flächennutzungen sind im Eigentum einer Person. Die Sicherung der
Ausgleichsmaßnahme obliegt somit dem Grundstückseigentümer.
Die Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des B-Planes sind mit einem
Wildverbisszaun zu sichern und damit von den übrigen Flächennutzungen klar
abzutrennen.
Die Kompensationsfläche wird in das Eingriffs- und Ausgleichsflächenkataster der
Gemeinde
Leopoldshöhe
(in
Aufbau)
eingetragen
und
bei
der
13. Flächennutzungsplanänderung entsprechend dargestellt.
e) Landschaftsschutzgebiet
Der Landschaftsplan des Kreises Lippe (Satzung 12/2001) hat den Bereich in das
Landschaftsschutzgebiet Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning
Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland einbezogen. Insbesondere dient das
Landschaftsschutzgebiet zur Erhaltung und Entwicklung des für den Planungsraum
typischen Landschaftsbildes mit seinen prägenden Tälern, naturnahen
17
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Waldbeständen, geomorphologischen Ausprägungen und gliedernden und
belebenden Elementen.
Das Entwicklungsziel (Gliederungsnr. 1.1) für diesen Bereich ist die Erhaltung einer
mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Das Entwicklungsziel dient zum Erhalt
von schutzwürdigen Biotopstrukturen mit naturnahen Laubwaldbeständen,
überwiegend grünlandbestimmten Tal- und Hangbereichen unterschiedlicher
Feuchtestufen sowie Gehölzstrukturen als Vernetzungsbiotope mit Funktionen für
den Biotop- und Artenschutz, Grundwasserneubildung und Klimaverbesserung.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles Erhaltung sind naturnahe Lebensräume
hinsichtlich der Biotopvernetzung zu ergänzen oder zu verbessern. Hecken und
Gehölze sind mit einem entsprechenden Saum zu entwickeln. Weiterhin wird als
Entwicklungsziel festgesetzt, daß Gewässerregulierungen und nicht naturnahe
Gewässerausbauten zu vermeiden und Gewässerunterhaltungen auf ein Minimum zu
reduzieren sind. Zudem sind flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der
Gewässergüte vorzunehmen, hier die Anlage von Uferstreifen.
Die Teilfläche des Flurstückes 21, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen befindet sich
gegenwärtig im o.g. Landschaftsschutzgebiet. Mit vorliegendem Bebauungsplan wird
beantragt, die entsprechende Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zu
entlassen.
Mit den Ausgleichsmaßnahmen und den Festsetzungen zur Gestaltung des
Immissionsschutzwalles sowie der Höhenbegrenzung des Lagermaterials werden die
Entwicklungsziele des Landschaftsschutzgebietes beachtet.
5.
Denkmalschutz
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine Informationen über
kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde vor. Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder
erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle
Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des
Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt
für Denkmalpflege, hier im Auftrag Lippisches Landesmuseum Detmold,
Tel: 05231/9925-50; Fax 05231/9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei
aufeinanderfolgende Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
6.
Ver- und Entsorgung / Oberflächenentwässerung
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Die vorhandenen Wohngebäude sind vor dem 01.01.1996 errichtet worden. Das
Niederschlagswasser von diesen Gebäuden wird seit je her auf den Grundstücken
versickert bzw. im weiteren Prozeß den benachbarten vorhandenen Gräben / Bächen
zugeführt. Eine Nutzung des Dachregenwassers ist gestattet, wobei weitere Details
mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu klären sind.
Auch die beiden bestehenden Betriebe sind vor dem o.g. Zeitpunkt errichtet und
genehmigt worden. In Verbindung mit betrieblichen Erweiterungen bei der Firma
18
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Wiebusch wurde am 25.01.1996 ein Erlaubnisbescheid (Akz: 8.3-66.38.21-12/107)
zur Einleitung des Niederschlagswassers zur Entsorgung des Garten- und
Landschaftsbaubetriebes in ein namenloses Gewässer (s.u.) erlassen. Die nun
beabsichtigte Erweiterung der Lagerfläche wird bzgl. des Niederschlagswassers
dahingehend
eingeschätzt,
daß
die
anfallenden
Niederschlagsmengen
aufgenommen werden können. Die angrenzenden Flächen sind vor wild
abfließendem Wasser zu schützen. Aufgrund des zusammenhängenden
Immissionsschutzwalles, der die Lagerfläche vollständig umgibt, wird wild
abfließendes Wasser nicht erwartet.
Die jetzt im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft ergibt sich
aus den eingereichten Bauantragsunterlagen der Firma Thenhausen (Akz: 63.30.LH
50/03-0). Das anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt und in Rücksprache
mit dem Kreis Lippe in den Straßenseitengraben der Kreisstraße 23 abgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei Vergrößerung der versiegelten Fläche (z.B.
durch Lagerfläche) die ansässigen Betriebe eine Änderung der wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis zu beantragen haben. Weitere Details sind mit dem Kreis Lippe,
Untere Wasserbehörde, zu klären.
Der Bebauungsplan dient grundsätzlich zur Sicherung der beiden vorhandenen
Betriebe Thenhausen, Alter Postweg 133 und Wiebusch, Friedenstr. 72. Den
vorhandenen Wohnhäusern wird eine bauliche Entwicklung ermöglicht, die der
Anwendung des § 35 BauGB entspricht.
Der einzige, realisierbare Neubau ist an der Straße „Alter Postweg“ möglich. Das
Hinzutreten eines einzelnen Gebäudes, unter Beachtung der vorgegebenen
Grundflächenzahl,
der
Versickerungsfähigkeit
des
Bodens
i.V.m
der
Grundstücksgröße, wird von der Gemeinde Leopoldshöhe dahingehend beurteilt,
dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden kann.
Dementsprechend sind bei Antragstellung für das Gebäude dem Abwasserwerk der
Gemeinde Leopoldshöhe Unterlagen vorzulegen.
Die Gemeinde geht anhand dieser Ausführungen davon aus, daß von einer
geregelten und gesicherten Oberflächenwasserabführung ausgegangen werden
kann.
Bei dem Graben an der südlichen Grenze des Plangebietes sowie dem Graben an
der östlichen Grenze des Grundstückes „Friedenstraße 72“ handelt es um ein
Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NW (überirdisches Gewässer). Bei
diesem Gewässer ist ein Bereich von mindestens 5 m, gemessen von der
Böschungsoberkante des Gewässers, von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten.
Die Unterhaltungspflicht obliegt der Gemeinde Leopoldshöhe.
Im oder direkt am Plangebiet ist kein natürliches Überschwemmungsgebiet
bekannt.
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird
aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht
gerechnet.
Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet.
Das Abwasser wird über eine vorhandene dezentrale Druckentwässerungsleitung
zum Klärwerk Heipke abgeführt. Das vorhandene Leitungssystem ist ausreichend
19
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
dimensioniert, auch hinsichtlich der Betriebserweiterungen der Firmen. Der mögliche
Neubau an der Straße „Alter Postweg“ ist an das Kanalnetz anschließbar.
7.
Altlasten /Bodenschutz / Bodenaushub / Entsorgung
Für den Geltungsbereich werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in
Anspruch genommen. Innerhalb des Bebauungsplanes liegen keine Informationen
über Altablagerungen und Altlasten vor. Der Aspekt zur Begrenzung der
Bodenversiegelung wurde beachtet, indem durch die vorliegende Planung keine
zusätzlichen Erschließungsanlagen, hier insbesondere die Zuwegung, geschaffen
werden müssen. Eine vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen kann nicht
erfolgen, da mit der vorliegenden Planung bereits bestehenden Betrieben
Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Anhand der aufgezeigten
Bodengenese unter Punkt II. 1. ist innerhalb des Geltungsbereiches kein
schutzwürdiger Boden zu erwarten.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Falls kein
Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushub besteht, ist dieser abzufahren
und entsprechend zu entsorgen bzw. in der Boden- und Bauschuttbörse anzubieten
(Info unter www. alois-info.de).
Der B-Plan ist aufgestellt worden, um den beiden ansässigen Betrieben
entsprechend ihren Bedürfnissen Entwicklungsmöglichkeiten zu gewähren. Darüber
hinaus ist für die bestehende Wohnbebauung kein neues Baurecht hinzugekommen,
abgesehen von den Baurechten, die durch den Bestandschutz gem. § 35 BauGB
gegeben sind und dem zusätzlichen Baufenster auf dem Flurstück 229, Alter
Postweg.
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat ein Planungserfordernis erkannt und hält es aus
Sicht des Bodenschutzes für sinnvoll, die aufgezeigten Baurechte in dieser
Planung zu ermöglichen. Einerseits sind für die genannten Baurechte keine
zusätzlichen Erschließungsanlagen und somit weitere Bodenbelastungen
erforderlich. Andererseits würde bei einer Verlagerung der Betriebe an einen neuen
Standort es dazu führen, dass bereits beanspruchte Fläche ungenutzt brach fallen
und am neuen Standort neue Flächen versiegelt und somit beansprucht werden.
Gleiches gilt für die Erweiterung der Wohngebäude. Für die Gemeinde Leopoldshöhe
sind aus Sicht des Bodenschutzes im Geltungsbereich keine Besonderheiten
erkennbar, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein Teil der
Belastungen auch an anderen Standorten zu verzeichnen wären.
Die Planung enthält für beide im Geltungsbereich befindlichen Betriebe planerische
Vorgaben für die Grundstückssituation. Bei der Fa. Thenhausen sind umfangreiche
Anpflanzungen vorzunehmen gewesen, die durch die Baugenehmigung des Kreises
vorgegeben wurden. Eine Umsetzung ist im B-Plan erfolgt. In Zusammenhang mit
der Firma Wiebusch sind ebenfalls Anpflanzungen sowie eine „Umwallung“ der
Grundstücke vorgegeben. Die Nutzungen der betrieblichen Freiflächen als Anpflanzund
Lagerflächen
unterbinden
weitergehende
Vermeidungsund
Minderungsmaßnahmen zur Erosionsgefährdung. Auf den Privatgrundstücken wird
dem dahingehend entsprochen, dass diese gärtnerisch angelegt sind.
20
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
8.
Inanspruchnahme der Flurstücke 15, 153 und 222, Flur 1, Gemarkung
Bexterhagen
Die o.g. Flurstücke und deren Nutzungen werden u.a. im Punkt III 1. h dargelegt.
Das Flurstück 153, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen ist bei einer Erweiterung der
angrenzenden Firma zu überplanen.
Die Gemeinde Leopoldshöhe sowie andere Träger öffentlicher Belange favorisierten
aus städtebaulichen Gründen eine Erweiterung der Firma Wiebusch auf den
Flurstücken 15 und 222, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen. Dieses konnte nicht
umgesetzt werden, weshalb einer Erweiterung auf dem Flurstück 21 zugestimmt
worden ist.
Bei Inanspruchnahme der Flurstücke 15 und 222, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen,
behält sich die Gemeinde vor, die bauplanungsrechtliche Nutzung auf dem Flurstück
21, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen zurückzunehmen.
9.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer
allgemeinen Vorprüfung entsprechend der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (hier Nr.
18.8) besteht nicht, da die festgesetzte Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO den
in der Liste festgelegten Prüfwert für die Vorprüfung (Nr. 18.7.2) von 20.000 qm nicht
erreicht. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 90.548 m².
Gemäß den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23.09.04 wird das Verfahren nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften abgeschlossen. Dementsprechend erfordert die Planung aufgrund
ihrer Größenordnung weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine
Vorprüfung des Einzelfalls. Entsprechend ist auch kein Umweltbericht gem. § 2 a
BauGB erforderlich.
10. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf (Juni 2004)
Während der Beteiligungen hat die Grundstückseigentümerin des Flurstückes 229
zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Planung nicht einverstanden ist.
Die sich daraus ergebenden Diskussionen mit der Eigentümerin, der Verwaltung und
dem Kreis Lippe (hier: Planung und Untere Landschaftsbehörde), führte zur erneuten
Vorlage
des
Anliegen
bei
der
Politik.
In
der
Hochbauund
Planungsausschusssitzung am 27.10.2005 wurde beschlossen, auf der besagten
Fläche, für ein Wohngebäude ein Baurecht zu schaffen.
Die Ausgleichsfläche C ist eine planerische Klarstellung hinsichtlich der
städtebaulichen Entwicklung zwischen der Siedlung Bexterhäger Heide und dem
Ortsteil Bexterhagen. Damit wird einer Forderung des Kreises und der
Bezirksregierung, die in den geführten Gesprächen zum Ausdruck kam, beachtet.
Hiermit wird deutlich, dass ein Zusammenwachsen der beiden Siedlungsbereiche
nicht angestrebt wird. Dieses Ziel wird auch weiterhin verfolgt.
Mit dem neu hinzutretenden Baurecht, bei gleichzeitiger, weiterer Ausweisung der
Ausgleichsfläche C auf der verbleibenden Restfläche des Flurstückes 229, vertritt die
Gemeinde die Auffassung, dass das bisher definierte Ziel trotzdem erreicht wird. Das
21
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
neue Baurecht schließt direkt an die vorhandene Bebauung an. Die Ausgleichsfläche
stellt einen Ausgleichsüberhang dar. Eine Rücknahme würde sich somit nicht negativ
auf die Eingriffsbilanzierung auswirken. Auf der zurück zunehmenden Fläche
bestehen keine zu erhaltenden Biotope, die mit der Festsetzung der
Ausgleichsfläche zu schützen wären. Auch städtebaulich hätte die Rücknahme keine
Auswirkungen. Mit den vorgenommenen Festsetzungen wird unterstrichen, dass die
städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich in sich abgeschlossen ist.
11. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf (Juni 2004) und der
erneuten eingeschränkten Auslegung (Dezember 2005)
Die angestrebte Errichtung und der Betrieb eines Backensteinbrechers und eines
Schlaghäckslers für Grüngut auf dem Betriebsgelände der Firma Wiebusch,
Friedenstraße 72 hat einen umfassenden Diskussionsbedarf hervorgerufen. Die in
diesem Zusammenhang widerstreitenden Interessen der Gemeinde Leopoldshöhe
und der Firma Wiebusch sind i.V.m. einem Vertrag fixiert bzw. die Bedenken der
Gemeinde gegen diese Anlagen konnten durch den Vertrag ausgeräumt werden.
Damit der Betrieb der beantragten Anlagen dem vorliegenden Bebauungsplan nicht
widerspricht, ist dieser anzupassen. Folgende Änderungen sind hierfür erforderlich:
Der bisherige B-Planentwurf lässt ausschließlich die Lagerung und Aufzucht von
Pflanzen sowie die Lagerung von Gesteins- und Bodenmaterial auf den
beantragten Flächen zu (s. Anlage). Die Errichtung von baulichen Anlagen war
grundsätzlich nicht zulässig. Der mobile Backensteinbrecher und der
Schlaghäcksler werden gemäß dem Bauordnungsrecht als solche eingestuft. Für
die Aufstellung der Anlagen ist somit die Festsetzung einer überbaubaren Fläche
erforderlich. Ihre Lage und Größe erfolgt gemäß den Antragsunterlagen der
Firma Wiebusch (s. Anlage). Die zusätzlich eingetragenen Bauflächen
ermöglichen der Firma eine gewisse Flexibilität in der Aufstellung. Dies erfolgt,
um die Betriebsabläufe nicht unnötig einzuschränken. Sehr wohl sollten
Maßnahmen erfolgen, damit anstelle der vorgesehenen Anlagen nicht andere
Einrichtungen oder bauliche Anlagen errichtet werden können. Da eine derartige
Nutzungsbeschränkung im Baurecht nicht umsetzbar ist, kann nur über eine
„funktionelle Einschränkung“ diskutiert werden. Hier besteht die Möglichkeit über
die Größe der Fläche2 und über Vorgaben zur Höhe der baulichen Anlage bzw.
Maschinen einschränkend zu steuern. Letzteres wird auf 4 m beschränkt.
Die Höhe des zulässigerweise gelagerten Materials wird auf 6 m, gemessen von
der natürlichen Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt des Lagergutes,
festgelegt.
Eine Inanspruchnahme des Lagerplatzes außerhalb der überbaubaren Fläche für
bauliche Zwecke ist ausgeschlossen, da bauliche Anlagen nur innerhalb der
überbaubaren Flächen errichtet werden können. Die bisherige zeichnerische
Festsetzung für Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, muss deshalb
reduziert werden (s. Planzeichen
und bisheriger B-Planentwurf in der
Anlage), da sonst ein Widerspruch zu den neu hinzukommenden überbaubaren
Flächen für die Errichtung der Maschinen besteht.
Die Berechnung für die Eingriffsregelung ist nicht überarbeitet worden. Obwohl
zwei zusätzliche Baufenster festgesetzt worden sind, ist dieses nicht angezeigt,
2
Abmessungen Brecher: Gesamtlänge 12,5 m, Gesamtbreite 2,95 m, Gesamthöhe 3,2 m. Der
Schlaghäcksler hat ähnliche Größenangaben.
22
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
da die GRZ von 0,8 nicht verändert worden ist. Auch die Beurteilung der
Schutzgüter ist deshalb nicht erneut erforderlich.
12. Verfahren
Aufstellungsbeschluss
Bekanntmachung im
Bekanntmachungskasten
12.09.2002
Ausgehängt : 14.10.2002
Abgehängt:.11.11.2002
Beschluss über frühzeitige Beteiligung
Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Frühzeitige Beteiligung der TöB
Bekanntmachung im
Bekanntmachungskasten
17.07.2003
19.08.2003 bis 26.09.2003
Schreiben v.01.08.03 bis einschl. 26.09.03
Ausgehängt: 11.08.2003
Abgehängt: 29.09.2003
Auslegungsbeschluss
Bekanntmachung im
Bekanntmachungskasten
Bürgerbeteiligung
Beteiligung der TöB
13.05.2004
Ausgehängt: 24.05.04
Abgehängt: 05.07.04
02.06 bis 02.07.06
Schreiben v.18.05 bis einschl. 02.07.04
Erneuter Auslegungsbeschluss für MI
(Flurstück 229)
Bekanntmachung im
Bekanntmachungskasten
Bürgerbeteiligung
27.10.05
Erneuter Auslegungsbeschluss für GE
Bekanntmachung im
Bekanntmachungskasten
Bürgerbeteiligung
23.03.06
Ausgehängt: 27.03.06
Abgehängt: 09.05.06
06.04 – 08.05.06
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung Satzungsbeschluss
im Kreisblatt
Bekanntmachung im
Bekanntmachungskasten
22.06.2006
Ausgehängt: 28.11.05
Abgehängt 07.01.06
05.12.05 – 06.01.06
Ausgehängt
Abgehängt
23
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
Anlage:
Bilanzierung gemäß der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung „Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft“
A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
1
2
3
4
Nr. Code Biotoptyp
Fläche in
m²
5
A
6
Korr.
7
Sp. 5 x
6
1
1.1
Versiegelte Fläche
1.032
0
x
0
0
1
4.1
Zier- und Nutzgarten
10.068
2
x
2
20.136
2
1.1
Versiegelte Fläche
2.934
0
x
0
0
2
4.3
5.944
2
x
2
11.888
2
7.1
Grünfläche an einem
Gewerbebetrieb
Versickerungsmulde
800
4
x
4
3.200
2
8.1
Feldgehölz
824
6
6
4.944
2
4.1
Zier- und Nutzgarten
1.400
2
X
2
2.800
2
3.2
Intensivgrünland
2.567
4
X
4
10268
3
1.1
10.683
0
X
0
0
3
3.1
Versiegelte Fläche
(incl. Lagerfläche)
Acker
6.100
2
X
2
12200
3.040
2
X
2
6080
3
4.8
Erdwälle mit standortgerechten
Gehölzen
Baumschule
3.592
1
X
1
3592
3
4.2
Zier- und Nutzgarten
3.360
2
X
2
6720
4
1.91
Versiegelte Fläche
425
0
X
0
425
4
3.1
Acker
7.748
2
X
2
15.496
4
3.2
Fettwiese
18.291
4
X
4
73.164
4
4.2
Zier- und Nutzgarten
1.200
3
X
3
3600
5
1.1
Versiegelte Fläche (Straße)
Alter Postweg / Friedenstraße
10.540
0
X
0
0
3
Ausgangszustand Untersuchungsraum
90.548
24
Gesamtflächenwert
A:
8
Einzelflächenwert
(Sp. 4 x7)
174.513
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
B Zustand des Untersuchungsraumes gem. den Festsetzungen des B-Planes
(Entwurf)
1
2
Nr. Code
3
Biotoptyp
4
Fläche in
m²
5
A
1
1.1
1
4.1
2
1.1
6
7
Korr. Sp. 5 x
6
Versiegelte Fläche
2.220
0
x
0
8
Einzelflächenwert
(Sp. 4 x7)
0
Zier- und Nutzgarten
8.880
2
x
2
17.760
Versiegelte Fläche
4.320
0
x
0
0
4.002
2
x
2
8.004
800
4
x
4
3.200
(Mischgebiet GRZ 0,4)
2
4.3
2
7.1
Grünfläche an einem
Gewerbebetrieb
Versickerungsmulde
2
8.1
Feldgehölz
1.500
6
x
6
9.000
2
4.1
Zier- und Nutzgarten
1.280
2
x
2
2.560
2
3.2
Intensivgrünland
2.567
4
x
4
10.268
3
1.1
16.540
0
x
0
0
Versiegelte Fläche
Gewerbegebiet GRZ 0,8;
(incl. Lagerfläche)
3
3
4.8
Erdwälle mit
standortgerechten Gehölzen
Baumschule
3
4.2
Zier- und Nutzgarten
4
1.1
Versiegelte Fläche
4
5.1
Brache
10095
6
x
6
60570
4
8.2
Baumreihen, Einzelbäume
3.608
6
1,4
8,4
30.307
4
3.2
Fettwiese
6332
4
x
4
25328
4
3.1
Acker
4.764
2
x
2
9.528
4
4.2
Zier- und Nutzgarten
1.752
3
x
3
5.256
4
8.1
Feldgehölz
450
6
X
6
2.700
5
1.1
10.540
0
x
0
0
Versiegelte Fläche (Straße)
3.740
2
x
2
7.480
4.644
1
x
1
4.644
1.851
2
x
2
3.702
663
0
x
0
0
Alter Postweg / Friedenstraße
Zustand nach Entwurf
Summe
90.548 Gesamtflächenwert
B
Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B – Gesamtflächenwert A):
200.307 – 174.513= 25.749
25
200.307
Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung -
26