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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 82/2006)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
98 kB
Datum
22.06.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - I. Allgemeines 1. Ziele, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes Im Frühjahr 2002 haben sich die Firmen Wiebusch GmbH Garten- und Landschaftsbau, Friedenstraße 72 und Thenhausen (ehemals Ehlenbröker Kunststoffverarbeitung GmbH), Alter Postweg 133, mit Erweiterungsabsichten an die Gemeinde Leopoldshöhe gewandt. Beide Betriebe sind seit längerem ortsansässig und verfügen über mehrere Arbeitsplätze. Die Gemeinde Leopoldshöhe spricht sich für eine Stärkung der Unternehmensstandorte aus, wobei die Belange der Nachbarschaft ausreichend Berücksichtigung zu finden haben. Es ist dabei insbesondere darauf hinzuwirken, daß die Firmen sich im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten entwickeln können. Gleichzeitig soll jedoch kein weiteres Gewerbegebiet entstehen, das eine Ansiedlung von weiteren Betrieben ermöglicht. Die Planung dient vorrangig den vorhandenen Betrieben. Um die planungsrechtliche Zulässigkeit für die geplanten Betriebserweiterungen zu erreichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB notwendig. Eine planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage des § 35 BauGB scheidet aufgrund des entstehenden Planungserfordernisses an dieser Stelle aus. Aus diesem Grunde ist auch die weitere bauplanungsrechtliche Bearbeitung mittels Satzung zur Entwicklung des Außenbereiches nicht möglich. Während der Auslegung (Juni 2004) ist beantragt worden, die Ausgleichsfläche C auf dem Flurstück 229, Flur 1 in der Gemarkung Bexterhagen zurück zunehmen und teilweise als überbaubare Fläche festzusetzen. Der Umfang der Rücknahme als Ausgleichsfläche wird von der Gemeinde Leopoldshöhe als unerheblich für die vorgelegte Planung eingeschätzt. Zumal die Ausgleichsfläche einen Überhang in der Eingriffsbilanzierung darstellt. Um der Anregung jedoch entsprechen zu können, erfolgte eine eingeschränkte erneute Auslegung (Dezember 2005). Die angestrebte Errichtung und der Betrieb eines Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut auf dem Betriebsgelände der Firma Wiebusch ist während der Planaufstellung zum vorliegenden Bebauungsplan zwischen der Firma Wiebusch, Friedenstraße 72 und der Gemeinde Leopoldshöhe intensiv diskutiert worden. Die in diesem Zusammenhang widerstreitenden Interessen der Gemeinde Leopoldshöhe und der Firma Wiebusch sind i.V.m. einem Vertrag ausgeräumt worden. Der Betrieb der beantragten Anlagen widersprechen jedoch dem bisherigen Bebauungsplan, weshalb dieser erneut anzupassen war. 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt geändert mit der 12. Änderung vom 04.12.2002, stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die bisherige Darstellung würde dem unter Punkt I.1 dargelegten Entwicklungsziel entgegenstehen. Deshalb wird eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Diese wird in Verbindung mit dem Verfahren zur 13. Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Die FNPÄnderung liegt der Bezirksregierung Detmold zur Zeit zur Genehmigung vor. Künftig 1 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - sollen die Flächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes als gewerbliche Baufläche und als Mischgebiet sowie als Ausgleichsfläche dargestellt werden. Die Ausgleichsfläche C ist im östlichen Teilbereich während der eingeschränkten Auslegung für das Flurstück 229 (Dezember 2005) zurückgenommen worden. Anstelle der zurückgenommenen Ausgleichsfläche C wird überbaubare Fläche und der dafür erforderliche Ausgleich festgesetzt. Der Umfang der Rücknahme der Ausgleichsfläche ist so kleinflächig, dass auf eine eigenständige Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde verzichtet wird. 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Die vorgesehene Planung entspricht den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplan (GEP), Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, der für den Geltungsbereich der Änderung einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereiche darstellt. Die Inhalte der vorliegenden Planung stehen daher landesplanerischen Zielsetzungen nicht direkt entgegen. Der GEP formuliert als Ziel, daß die Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Betrieben in den dargestellten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) erfolgen soll. Mit diesem Ziel wird beabsichtigt, daß durch Erweiterung der bestehenden Betriebe keine neuen Gewerbegebiete entstehen und somit Vorgaben des Landesentwicklungsplan NRW unterlaufen werden. Die Gemeinde Leopoldshöhe hat in der jüngeren Vergangenheit gezielt Gewerbegebiete ausgewiesen und die Vermarktung dem Bedarf angepaßt. Trotz dieser Steuerung ist es der Gemeinde nicht möglich, den beiden ortsansässigen Betrieben entsprechende Gewerbegrundstücke anzubieten. Dieser Bedarf an Gewerbegrundstücken spiegelt sich auch in der Vorgabe des Gebietsentwicklungsplanes wieder, der für die Gemeinde Leopoldshöhe einen Bedarf bis 2015 von 12 ha für gewerblich und industriell genutzte Flächen festgestellt hat. Zudem sind Reserven von 38 ha dargestellt worden. Mit der beabsichtigten Ausweisung der Gewerbefläche strebt die Gemeinde Leopoldshöhe nicht die Entwicklung eines weiteren Gewerbegebietsschwerpunktes an. Der Bebauungsplan dient ausschließlich der Sicherung der beiden vorhandenen Betriebe. Vor diesem Hintergrund erfolgten mehrere Gespräche mit der Bezirksregierung Detmold, aufgrund dessen die Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz vorgenommen wurde. Gegen die vorgelegte Bauleitplanung bestehen aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken. Gegebenenfalls notwendige, nachfolgende Verfahren sind im Rahmen der Beteiligung abzuklären. 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im Kreuzungsbereich der Straßen „Alter Postweg“ / „Friedenstraße“ im Ortsteil Bexterhagen. Folgende Flurstücke in der Flur 1 der Gemarkung Bexterhagen sind insbesondere von der Aufstellung betroffen: Flurstücke 13 (teilw.) 15, 16 (teilw.) 21 (teilw.), 22, 97, 142, 143, 144, 153, 155 (teilw.), 181, 182, 191 (teilw.), 221, 222, 229 (teilw.), 230 (teilw.), 247 (teilw.) und 248. Der Änderungsbereich wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt: 2 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - - - im Westen durch Ackerflächen und vereinzelte Wohngebäude. im Norden durch Acker- und Waldflächen, letztere Nutzung auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen. im Osten durch Ackerflächen und vereinzelte Wohngebäude. im Süden durch Ackerflächen. Der gesamte Änderungsbereich umfaßt eine Flächengröße von ca. 90.548 m². Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist beigefügt. II. Rahmenbedingungen 1. Lage im Gemeindegebiet Bodenverhältnisse / Geländeverhältnisse / Baugrund und Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Norden der Gemeinde, am westlichen Ortsrand von Bexterhagen. Abgesehen von einer Waldfläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen, nordöstlich des Geltungsbereiches, ist der Bebauungsplan von Ackerflächen umgeben. Vereinzelt sind Wohngebäude in der näheren und weiteren Umgebung vorhanden. Die Topographie wird durch ein leicht abfallendes Gelände bestimmt. Dieses fällt von ca. 107 m ü. NN in Richtung Osten zur Straße „Alter Postweg“ auf ca. 101 m ü. NN ab. Gemäß der Bodenkarte, Blatt Bexterhagen, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1982, letzte Fortführung 1997, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley an. Die geologisch-bodenkundliche Darstellung ordnet den Geltungsbereich dem zum Weserbergland gehörenden Ravensberger Hügelland zu. Dieses wird durch kleinere Seitentäler der Werre gegliedert. Der Aufbau des Untergrundes wird von Ton- und Mergelstein bestimmt. Darüber wurde im Pleistozän (Diluvium) Geschiebelehm und Schmelzwassersande abgelagert. Aus Geschiebelehm mit verdichtetem, wasserstauenden Untergrund bilden sich Pseudogley-Braunerden und Pseudogleye. 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand Abgesehen von den Teilflächen der öffentlichen Straßen sind die Grundstücke im Privatbesitz. Die vorgesehene Ausgleichsfläche A (Teilflächen der Flurstücke 13, 15, 16, 221, 222 und 229, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen) ist nicht im Eigentum des Betriebsinhabers. Die vorgesehene Ausgleichsfläche B (Teilflächen der Flurstücke 153 und 248, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen) ist im Eigentum des Betriebsinhabers. Das Umfeld der Betriebe, Alter Postweg 133 und Friedenstraße 72, wird vor allem durch landwirtschaftliche Anwesen und Wohnbauten geprägten. Auf diesen Standortcharakter ist Rücksicht zu nehmen. 3 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - 3. Gegenwärtige Nutzung Immissionsbelastung / Zustand von Natur und Landschaft / Der überwiegende Teil der überplanten Flächen wird bisher landwirtschaftlich genutzt, u.a. auch als Weide für Pferde. Neben der Wohnbebauung und den damit verbundenen gärtnerischen Freiflächen werden die Flurstücke 22 und 248, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen, als Betriebsgelände genutzt. Der Garten- und Landschaftsbau Wiebusch, Friedenstraße 72, nutzt sein Außengelände zum Lagern von Boden, als Rotteplatte für Gehölzschredder sowie zur Anzucht von Zier- und Laubgehölz. Die Firma TSW Thenhausen GmbH, Alter Postweg 133, nutzt ihre Freiflächen zur Kreisstraße als Park- und Rangierfläche. Der Grundstücksteil hinter dem bestehenden Betriebsgebäude ist Grünfläche, die mit einigen Obstbäumen bepflanzt ist. Die Firma modernisiert und erweitert ihre Betriebsgebäude. Dabei wird die Grünfläche und das angrenzende Flurstück 153 in Anspruch genommen. Der Zustand von Natur und Landschaft wird durch die zuvor beschriebene Nutzung bestimmt. Abgesehen von Bäumen und Sträuchern in den Hausgärten, bestehen keine weiteren natürlichen Gliederungsansätze in der Landschaft innerhalb des Geltungsbereiches. Die Eingrünungsmaßnahme des Betriebsgeländes der Firma Wiebusch stellt eine angelegte Gliederung dar. Die Immissionsbelastungen innerhalb des Geltungsbereiches ergeben sich durch die beiden Betriebe sowie durch die ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung. Letzteres wird bestimmt durch den Ackerbau. Hier treten die allgemein bekannten Konflikte aufgrund von Geruchs- und Staubbelästigungen auf. Die Bewirtschaftung erfolgt jedoch nach örtlicher Einschätzung im üblichen Rahmen. Dieses trifft ebenfalls für die Pferdeweiden zu. In Verbindung mit der Firma TSW Thenhausen GmbH sind bisher keine Immissionsbelastungen offenkundig geworden. Das dem Firmengelände gegenüber liegende Grundstück ist unbebaut und wird auch weiterhin als landwirtschaftliche Fläche angesehen. Die durch Ab- und Zulieferverkehr sowie Rangiermaßnahmen entstehenden Immissionen beeinträchtigen, wenn überhaupt, ein größeres unbebautes Grundstück. Die bei der Firma Wiebusch GmbH entstehenden Emissionen wie Lärm und Staub sind durch Maßnahmen auf dem Baugrundstück entsprechend eingedämmt worden. Die errichteten baulichen Anlagen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so angelegt worden, daß die Wohnnutzung, hier insbesondere Friedenstraße 67, geschützt wird. Das Firmengrundstück wurde mit einem Erdwall, der mit heimischen Sträuchern bepflanzt ist, umgeben. Damit werden Verwehungen von Staub sowie Lärmgeräusche gedämpft und gleichzeitig ein Sichtschutz errichtet. Auch dieses ist i.V.m. einem Baugenehmigungsverfahren erfolgt. 4 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planänderung 1. Zukünftige Nutzung der Fläche a) Notwendigkeit der Inanspruchnahme / Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß Die beiden ortsansässigen Betriebe, hier die Firma TSW Thenhausen GmbH, Alter Postweg 133, und die Firma Wiebusch GmbH, Friedenstraße 72, sind an die Gemeinde Leopoldshöhe herangetreten, da sie Erweiterungsbzw. Entwicklungsabsichten haben. Diese sind im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens realisierbar. Der Geltungsbereich und somit auch die Inanspruchnahme von bisher unbeplanten Bereichen haben sich insbesondere aus städtebaulichen Gründen ergeben. So sind neben der reinen Erweiterungsfläche für die Betriebe auch Flächen, die bisher durch Wohnbebauung geprägt worden sind, einbezogen worden. Die Festlegung des Geltungsbereiches ermöglicht nun innerhalb des Bauleitplanverfahrens, die Ansprüche der Betriebe den Ansprüchen der Wohnbebauung, soweit diese davon betroffen sind, gegenüber zustellen und gem. § 1 a Abs. 6 BauGB gerecht gegeneinander abzuwägen. Gleichzeitig wird mit der Planung angestrebt, die Entwicklung in diesem Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe städtebaulich zu ordnen. Die Flächeninanspruchnahme sowie das Maß der Nutzung ist in einem Umfang festgelegt worden, das den Betrieben ein ausreichendes Entwicklungspotential zur Verfügung stellt. Für die Wohnbebauung orientieren sich die Erweiterungen an dem gem. § 35 BauGB. b) Gewerbegebiet Der, im als Gewerbegebiet festgesetzte Bereich, angesiedelte Betrieb Wiebusch GmbH gliedert sich in zwei Betriebszweige: 1. Garten- und Landschaftsbau, einschließlich Pflanzenzucht und 2. Tiefbau-, Straßen- und Sportplatzbau. Der Garten- und Landschaftsbau ist tätig im Bereich Pflanzenanzucht sowie Planungsleistungen in Kombination mit gärtnerischen Dienstleistungen vielfältiger Art. Der Tiefbau-, Straßen- und Sportplatzbau rundet das Leistungsangebot des Garten- und Landschaftsbaubetriebes ab und sichert zugleich die Stellung am Markt für mittlere bis große Landschaftsgestaltungsvorhaben im Zusammenhang mit baulichen Großprojekten. Dieser Dienstleistungssektor bedingt wegen seines umfangreicheren Maschineneinsatzes einen größeren Umfang an Fahrzeugen und Spezialmaschinen, die am Unternehmensstandort bereitgehalten werden müssen, bis sie eingesetzt werden. Durch die Größe der Maschinen ist ein ausreichender Aufstell- und Lagerbereich erforderlich. Letzteres dient zum differenzierten Bereithalten von Baumaterialien. Der Schwerpunkt des Betriebes liegt gemäß dem Unternehmens- und Entwicklungskonzept vom August 2002, das der Gemeinde Leopoldshöhe vorliegt, im Bereich des Landschafts-, Tiefbau-, Straßen- und Sportplatzbaues. Der 5 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Gartenbaubetrieb mit der Anzucht von Bäumen und Sträuchern stellt zwar den Ursprung dar, tritt jedoch vom äußeren Erscheinungsbild flächenmäßig sowie auch in der Häufigkeit der ausgeübten Tätigkeit hinter den anderen Betriebszweigen zurück. Durch diese Strukturierung wird der Betrieb nicht als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft. Der größere Kfz- und Maschinenpark stellt ein entsprechendes Verkehrsaufkommen und auch Lärm- und Staubaufkommen dar. Gleichzeitig sind verschiedene Lagerplätze für umfangreiche Materialienbereitstellungen notwendig. Dieses betrachtet i.V.m. dem Ausführungsumfang der Vorhaben bzw. Projekte wird der Betrieb dahingehend beurteilt, daß dieser ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb darstellt. Die bisherige einschlägige Kommentierung, die z.B. holzverarbeitende Betriebe mit maschineller Ausrüstung wie Kreissägen, Hobelmaschinen, Niethämmer, ferner größere Transportunternehmen, Bauunternehmen mit einem größeren Kfz- und Maschinenpark, auch Lagerplätze für Straßenbaustoffe etc. (Fickert /Fieseler, Komm. zur BauNVO, § 6, Rn. 12.2 a.E.) zu den wesentlich störenden Betrieben, die im Mischgebiet in der Regel unzulässig sind, zählen, läßt die Einordnung des Betriebes aufgrund seiner vorliegenden speziellen Strukturierung in einem Mischgebiet nicht zu. Aus diesem Grunde wurde für das bestehende Betriebsgelände der Firma Wiebusch Garten- und Landschaftsbau GmbH ein Gewerbegebiet festgesetzt. Diese Gebietsfestsetzung wird durch die weitere betriebliche Entwicklung, die eine steigernde Differenzierung des Maschinenparks (Betrieb eines Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut) nach sich zieht, bestätigt. Der Rahmen des Gewerbegebietes ist i.V.m. dem Vertrag zwischen der Firma Wiebusch und der Gemeinde Leopoldshöhe ausgeschöpft. Dem Betrieb sind bereits eine genehmigte Betriebsleiterwohnung sowie eine Wohnung für einen Mitarbeiter für Arbeitsvorbereitung und Aufsichtsfunktion zugeordnet. Der Wohnraum steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Betrieb, da die Wohnungen sich auf dem Betriebsgelände befinden und unmittelbar an die Betriebsgebäude angrenzen. Die Wohnungen ordnen sich dem betrieblichen Bereich der Firma unter. Für den vorhandenen, genehmigten Wohnraum besteht Bestandsschutz. Von der Gemeinde wird nicht beabsichtigt, diese beiden Wohnungen in Frage zu stellen, da es sich einerseits um die Wohnung des Betriebsinhabers handelt und andererseits um eine notwendige Mitarbeiterwohnung. Eine Ausdehnung der Wohnfunktion in dem Sinne, daß eine weitere Wohneinheit im Gewerbegebiet entsteht, kann die Gemeinde aus bodenordnungs- und immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht befürworten. Die festgesetzte überbaubare Fläche auf dem Flurstück 22 dient zur rechtlichen Klarstellung der vorhandenen Bausubstanz. Gleichzeitig wird für eine zukünftige bauliche Entwicklung auf diesem Grundstück ein Rahmen abgesteckt. Diese soll entlang der Friedenstraße erfolgen, um eine Entwicklung in Richtung der freien Landschaft zu unterbinden. Eine Ausdehnung der überbaubaren Fläche wird nicht in Aussicht gestellt, wenngleich für die angestrebte Errichtung und dem Betrieb eines Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut auf den rückwärtig zur Friedenstraße gelegenen Lagerflächen der Firma Wiebusch zwei kleinere Baufenster vorgesehen worden sind. Gemäß dem Bauordnungsrecht werden die beiden Maschinen als bauliche Anlagen eingestuft, weshalb überbaubare Flächen vorzusehen sind. Ihre Lage und Größe erfolgt gemäß den Unterlagen der Firma Wiebusch. Die eingetragenen Bauflächen ermöglichen der Firma eine gewisse 6 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Flexibilität in der Aufstellung. Dies erfolgt, um die Betriebsabläufe nicht unnötig einzuschränken. Unter dem Aspekt des vorbeugenden Immissionsschutzes, hier insbesondere für das Wohnhaus Friedenstraße 75, wird die Nutzung der überbaubaren Fläche dahingehend eingeschränkt, dass eine Zwischenlagerung von klassifizierten Gesteins- und Bodenmaterialien und das Betreiben oder Aufstellen von gewerblichen Maschinen östlich des Verwaltungsgebäude ausgeschlossen wird. Die Lagerung / Aufzucht von Pflanzen für den Betriebszweig Garten- und Landschaftsbau sowie die Erweiterung des Verwaltungsgebäudes wird zugelassen, da hier keine immissionsschutzrechtlich negativen Entwicklungen gesehen werden. In der Planzeichnung wird die Fläche besonders gekennzeichnet (⊗1). In den textlichen Festsetzungen ist dieses im Punkt „Nutzungsbeschränkungen“ dargelegt. Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgelegt und somit dem Höchstmaß der BauNVO entsprochen. Eine Überschreitung dieser Kappungsgrenze ist nicht möglich. Die Festsetzung der Grundflächenzahl erfolgt aufgrund der Struktur des Betriebes, hier umfangreiche Lager- und Rangierflächen, die ggf. teilweise versiegelte Flächen mit einschließen. Nicht einbezogen in die Grundflächenzahl wird der aus Immissionsschutzgründen erforderliche Erdwall. Dieser wird Bestandteil der nachzuweisenden nicht überbaubaren Fläche, da nach Ansicht der Gemeinde keine Versiegelung des Bodens wie z.B. bei Schotter vorliegt. c) Lagerplatz / Lagerfläche / Aufstellung von Maschinen auf dem Flurstück 22 c. 1) Nutzung Lagerplatz c. 2) Höhe des Lagergutes, Höhe der baulichen Anlagen und Maschinen Entsprechend den dargelegten Vorstellungen im Punkt b) wird die verbleibende Restfläche des Flurstückes 22 als Lagerplatz / Lagerfläche festgesetzt (Ausnahme, die beiden Baufenster für die angestrebte Errichtung und Betrieb eines Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut). Der Lagerplatz ist nur in Verbindung mit dem ortsansässigen Betrieb Friedenstraße 72 zu nutzen. Auf der nicht überbaubaren Fläche ist das Lagern von klassifizierten Gesteins- und Bodenmaterialien, die im Rahmen der Betriebstätigkeiten anfallen, zulässig. Gleichzeitig wird die Anzucht von Pflanzen bzw. deren Lagerung bis zur Einbringung / Verkauf sowie das Lagern von pflanzlichen Materialien zugelassen. Der Begriff „Lagerung“ wird dahingehend verstanden, daß die Fläche ausschließlich der Zwischenlagerung dient, also vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Zeitpunkt der Abfuhr. Diese Zeitspanne wird natürlich durch betriebsbedingte Prozesse gesteuert, wobei klargestellt werden muß, dass die anfallenden Gesteins- und Bodenmaterialien sowie die pflanzlichen Materialien nicht dauerhaft oder deponieähnlich gelagert werden dürfen. Die Materialien sind auf dem Niveau des natürlichen Geländes zu lagern. Vertiefungen oder Erhöhungen des natürlichen Geländes sind nicht zulässig. Die Höhe des Eingangs- und Haldenlagers hat dabei 6 m, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt des Lagergutes, nicht zu überschreiten. Eine Inanspruchnahme des Lagerplatzes außerhalb der überbaubaren Fläche für bauliche Zwecke ist ausgeschlossen. Die beiden separaten, kleineren Baufenster sind ausschließlich für die Errichtung und dem Betrieb eines Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut vorgesehen. Um zu gewährleisten, dass die beiden Baufenster für die Aufstellung von Maschinen genutzt werden, kann nur eine 7 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - „funktionelle Einschränkung“ über die Größe der Fläche1 und der Höhe der baulichen Anlage erfolgen. Letzteres wird auf 4 m beschränkt. Der errichtete Erdwall hat eine Höhe von 2,00 m, zuzüglich der Anpflanzung mit einer Wuchshöhe zwischen 3,0 m bis 5,0 m, wodurch die technischen Einrichtungen und das Lagergut verdeckt werden. d) Umgrenzung der Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind Hier: Lagerplatz / Lagerfläche ausschließlich zur Anzucht / Zwischenlagerung von Pflanzen auf dem Flurstück 21 d. 1) Nutzung Lagerplatz d. 2) Höhe des Lagergutes Die Ausweitung der Betriebsfläche in Richtung Süden (Flurstück 21) ist erfolgt, weil die östlichen Flurstücke 15 und 222 nicht verfügbar sind. Auf der Erweiterungsfläche sind ausschließlich gartenbauliche Tätigkeiten, hier Anzucht / Zwischenlagerung von Pflanzen vorzunehmen. Dieses erfolgt aus der Absicht des vorbeugenden Immissionsschutzes hinsichtlich Staub, Lärm und ggf. Gerüchen für die Wohnhäuser „Zur Hohen Warte Nr. 10 a, b, c und Nr. 20“. Die städtebaulichen Nutzungen der jeweiligen Flächen stellen sich wie in der Anlage 1 (Nutzungskonzept GE) dar. e) Umgrenzung der Fläche für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG Hier: Immissionsschutzwall e. 1) Gestaltung des Lärmschutzwalles e. 2) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen bzw. für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern Gerade die Lagerung des Gesteins- und Bodenmaterials hat in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten in den Betriebsabläufen geführt, weshalb häufig eine Erhöhung des Lagergutes notwendig wurde. Dieses führte zu Beeinträchtigung von immissionsschutzrechtlichen Aspekten (hier: Staubverwehungen). Um hier Abhilfe zu schaffen wird u.a. das Betriebsgelände bauleitplanerisch erfaßt und eine Erweiterung der Lagerfläche ermöglicht. Verbunden ist damit die Absicht, dass das Lagergut zukünftig nur bis zu einer Höhe von 6 m gelagert wird. Mit der Festsetzung des Immissionsschutzwalles - mit einer max. Wallhöhe von 2 m i.V.m. den vorzunehmenden Anpflanzungen - werden Verwehungen des gelagerten Materials verhindert. Gleichzeitig wird damit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der städtebaulichen Situation so gering wie möglich gehalten. Die auf dem Wall vorzunehmenden Anpflanzungen unterstützen diese Punkte. Die gestalterischen Festsetzungen hinsichtlich der Höhe des Walles sowie des Lagergutes sind durch die vorhandene Situation bisher bestätigt worden. Der gegenüber dem bestehenden Erdwall hinzukommende Teil des Immissionsschutzwalles, hier hauptsächlich auf dem Flurstück 21, ist gemäß den Festsetzungen zu begrünen, wobei die Vorgaben dem Maßnahmen und Ausführungen des vorhandenen Walles bzw. der damit verbundenen Baugenehmigung entsprechen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mußte eine 1 Abmessungen Brecher: Gesamtlänge 12,5 m, Gesamtbreite 2,95 m, Gesamthöhe 3,2 m. Der Schlaghäcksler hat ähnliche Größenangaben. 8 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Differenzierung zwischen den vorzunehmenden Anpflanzungen (neuer Wall) bzw. Erhalt von Bäumen und Sträuchern (bestehender Wall) vorgenommen werden. f) Aussagen zum Immissionsschutz bzgl. des Gewerbegebietes Die angestrebte Errichtung und der Betrieb eines Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut auf dem Betriebsgelände der Firma Wiebusch, Friedenstraße 72, hat insbesondere bzgl. der zu erwartenden Immissionsbelastungen zu Diskussionen geführt. Das von dem Büro AKUS GmbH (Akustik und Schalltechnik), Amtsstraße 8 in 33739 Bielefeld erstellte Gutachten zu „Geräusch- und Staub-Immissionen vom 14.12.2004“ hat dargelegt, dass an allen Immissionsorten (Friedenstraße 59, 67, 72, 75; Alter Postweg 119; Zur Hohen Warte 10 a - c) bei Einhaltung der Einsatzperioden und getrenntem Betrieb der Maschinen die Geräuschimmissionswerte tags- und nachts eingehalten werden. Dieses trifft ebenso auf die Staub-Immissionswerte gem. der TA-Luft (siehe Gutachten) zu. Detaillierte Ausführungen sind dem beigefügten Gutachten zu entnehmen. Das Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL hat gegenüber der Gemeinde Leopoldshöhe erklärt, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Einwände gegen den Betrieb der Maschinen gem. o.g. Gutachten am vorgesehenen Standort bestehen. g) Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Staatlichen Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL, der Gemeinde Leopoldshöhe und der Firma Wiebusch, Friedenstraße 72, 33818 Leopoldshöhe für eine Teilfläche des Flurstückes 22, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen Die Inanspruchnahme der schraffierten Fläche entsprechend der Anlage 1 zum Bebauungsplan ist nur in dem Umfang möglich, wie es gemäß dem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Der Vertrag regelt die Errichtung und den Betrieb einer Brecheranlage für Bauschutt sowie einer Shredderanlage für Grüngut mit Eingangs- und Ausgangslager. Der Einsatz der Maschinen darf nur Bedarfsweise und in höchstens fünf Brechperioden mit jeweils bis zu 7 Betriebstagen (nur werktags) gefahren werden. Die Tagesbetriebszeit ist auf die Zeiten zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr und auf die Dauer von 8 Stunden/Tag beschränkt. An Samstagen endet die Betriebszeit um 14 Uhr. Die Höhe des Eingangs- und des Haldenlagers wird 6,0 m nicht überschreiten. h) Landwirtschaftliche Fläche Die Festsetzung der landwirtschaftlichen Fläche gem. § 9 (1) Nr. 18 a BauGB auf den Flurstücken 15 und 222 geschieht vor dem Hintergrund, daß diese Fläche als Entwicklungsreserve für den Betrieb Friedenstraße 72 vorgesehen ist. Da gegenwärtig jedoch keine Inanspruchnahme der Fläche erfolgt, wird auf weitere Festsetzungen verzichtet. Bei Bedarf wird diese Fläche in einem durchzuführenden Änderungsverfahren zum Bebauungsplan dem Bedarf angepasst. Dieses geschieht mit der Absicht, die Interessen des Firmeninhabers sowie der Nachbarbebauung, hier insbesondere Friedenstraße 75 und Alter Postweg 119, zum benötigten Zeitpunkt gerecht gegeneinander abzuwägen. Der sich daraus ergebene Vorteil ist, 9 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - dass der dann tatsächliche Bedarf und der aktuellste Stand der Technik in der Abwägung gegenüber gestellt werden kann. Für die als landwirtschaftliche Fläche festgesetzte Teilfläche des Flurstückes 97 besteht gegenwärtig kein Änderungsbedarf. Da sich in dem Geltungsbereich keine weiteren Betriebe ansiedeln sollen, ist eine Festsetzung als Mischgebiet nicht gewünscht. Zusammen mit der Festsetzung für die Flurstücke 15 und 222 ergibt sich daraus städtebaulich eine klare Trennung der Nutzungen. i) Mischgebiet Die Mischgebiete, dies sind u.a. Alter Postweg 119, 122, 122 a, 124, 124 a + b und das Baugrundstück westlich 109 sowie Friedenstraße 75 haben entsprechend dem Gebietscharakter, dem Wohnen und dem Gewerbe gleichrangig zu dienen. Die Festsetzung als Mischgebiet entspricht der gegenwärtigen Rechtssituation als Außenbereich, wodurch vorhandene, genehmigte, gewerbliche Aktivitäten auch zum jetzigen Zeitpunkt in einem Umfang hinzunehmen sind, die dem Mischgebiet nahe kommen. Alle weiteren Nutzungen werden im Rahmen des Bestandsschutzes durch die vorgenommene Gebietsausweisung aufgefangen. Das Mischgebiet in dem Bereich der Flurstücke 153 und 248, Flur 1 der Gemarkung Bexterhagen, dient der Unterbringung der Fa. Thenhausen im Sinne des § 6 BauNVO. Die Festsetzung wird vorgenommen, um der gegenwärtigen Nutzung im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine gesicherte Perspektive zu gewährleisten. Entsprechend der Gleichrangigkeit von Wohnen und Gewerbe wird für das westlich an die Firma Thenhausen, Alter Postweg 133, angrenzenden Flurstücke 153 nur in dem Umfang ein Baufenster festgesetzt, welches durch die Firma bei der jetzigen Betriebserweiterung tatsächlich in Anspruch genommen wird (siehe Baugenehmigung Akz: 63.30.LH 50/03-0). Bei einem erneuten Erweiterungsbedarf kann diese jetzt als nicht überbaubare Fläche festgesetzte Fläche entsprechend der dann vorliegenden Situation angepasst werden. Aus diesen Gründen ist die vorliegende westliche Baugrenze festgesetzt worden. Das Baufenster und die verbleibenden Baugrenzen sind so gewählt worden, daß das Bauvorhaben realisierbar ist und bei notwendigen kleinräumigen Erweiterungen diese durch den Bebauungsplan nicht sofort unterbunden werden. Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt und spiegelt den gegenwärtigen Bedarf (siehe Baugenehmigung) mit geringfügigen Erweiterungspotential wieder. Eine umfangreichere Grundflächenzahl wird daher als nicht notwendig erachtet. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt umfangreichere Erweiterungsmaßnahmen anstehen, ist in dem dann anstehenden Änderungsverfahren die Erhöhung der Grundflächenzahl zu erörtern. Dieses gilt gleichermaßen für die Geschossigkeit. Für die übrigen Mischgebiete ermöglicht die Baugrenze nur eine Erweiterung der vorhandenen Wohngebäude, die im Rahmen des § 35 BauGB gegeben wäre. Nebenanlagen wurden bei der Beurteilung zur Festsetzung der Baugrenze nicht beachtet. Teilweise bleibt die Baugrenze hinter dem vorhandenen Bestand zurück. Dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund, daß eine weitere Ansiedlung von gewerblichen Betrieben nicht beabsichtigt ist. Hierfür ist ggf. eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Die vorhandene Gebäudesubstanz hat jedoch Bestandsschutz. 10 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Eine zusätzliche Bebauungsmöglichkeit wird lediglich auf dem Flurstück 229 für ein Gebäude geschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die zusätzliche Baufläche an eine bestehende Bebauung anschließt und die bisher festgesetzte Ausgleichsfläche C für die vorliegende Planung wertemäßig nicht in Anspruch genommen werden muss. Der Forderung des Kreises Lippe und der Bezirksregierung Detmold, für diesen Bereich eine städtebauliche Ordnung zu entwickeln, wird weiterhin entsprochen. Die Grundflächenzahl wird mit 0,2 festgesetzt und gibt die zuvor ausgeführten Aspekte wieder. Zusammen mit der Baugrenze und der Grundflächenzahl entsteht vereinzelt die Situation, dass diese Ausweisungen nicht den gegenwärtigen Bestand vollständig bauplanungsrechtlich absichert. Dieses geschieht vor dem Hintergrund, dass keine umfangreicheren Erweiterungsmaßnahmen der Hauptgebäude ermöglicht werden und auch keine weiteren Gewerbebetriebe sich ansiedeln sollen. Für die vorhandene Bausubstanz besteht jedoch Bestandsschutz. Auch für den Neubau an der Straße „Alter Postweg“ wird eine GRZ von 0,2 als ausreichend angesehen. In Bezug auf das mögliche Baugrundstück ( ca. 1130 qm) ist in Verbindung mit der GRZ für Nebenanlagen, von einer überbaubaren Fläche von ca. 340 qm auszugehen. Eine umfangreichere Ausweisung der Grundflächenzahl wird zudem als nicht notwendig erachtet. Zum Einen sind keine weiteren Begehrlichkeiten in diesem Sinne an die Gemeinde herangetragen worden und zum Anderen sollen aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung (u.a. Ver- und Entsorgung) und des Landschaftsbildes (siehe dort) keine umfangreichen Baumaßnahmen ermöglicht werden. 2. Gestalterische Festsetzungen Hier: Gebäude Die gestalterischen Vorgaben sowie die Anzahl der Geschosse orientiert sich an der vorhandenen Bausubstanz. Eine Entwicklung über dieses Maß hinaus wird von der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen, hier Ortsbild und Wahrnehmung in der Landschaft, als nicht vertretbar angesehen. Diese Festsetzungen, insbesondere jedoch die offene Bauweise, die Bestimmung der Dachform und die Gebäudehöhen, geben die gestalterischen Werte der hiesigen ländlichen Baukultur wider. Gerade die Dachform ist weithin sichtbar, die verstärkt wahrnehmbar ist durch größere Baukörper bzw. deren Dachflächen wie z.B. von dem Betrieb Friedenstraße 72, wie auch von einzelnen Wohnhäusern am Stichweg zur Straße „Alter Postweg“. Die vorhandene Bausubstanz verfügt noch über eine homogene Dachlandschaft, mit Ausnahme des Betriebes Alter Postweg 133. Gerade dieser gestalterische Einschnitt verdeutlicht die kontroversen Positionen von Baukultur und notwendiger Funktionalität. Zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung konnte aus dem Vorentwurf zu diesem Bebauungsplan keine gestalterischen Vorgaben abgeleitet werden. Da keine weiteren Maßnahmen in bezug auf die Dachform eingeleitet worden sind, übernimmt der vorliegende Bebauungsplan den Bestand und gibt auch keine Dachform vor. Bei einer umfangreicheren Erweiterung dieses Betriebes sowie des Betriebes Friedenstraße 72, ist grundsätzlich eine Bebauungsplanänderung nötig, weshalb auch der gestalterische Ansatz zu diesem Zeitpunkt, mit den dann vertretenden Gestaltwerten, zu diskutieren ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit diesem Bebauungsplan die Bestrebung verbunden ist, der vorhandenen städtebauliche Situation einen 11 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - gestalterischen Rahmen zu geben. Dieser wird definiert durch das Orts- und Landschaftsbild. Auf weitergehende Festsetzungen wird verzichtet, da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen ehemaligen Außenbereich erfasst. Den dortigen Bewohnern soll über die Maßgabe des Außenbereichs hinaus, weder Vorteile noch Nachteile aus diesem Bebauungsplan entstehen. Das Flurstück 229 wird erstmalig bebaut. Der Neubau hat sich, aufgrund der obigen Ausführungen, an dem Bestand zu orientieren. Die gestalterischen Vorgaben werden daher von der Nachbarbebauung abgeleitet. Hinzu kommt die Vorgabe Einzelhaus und max. 2 Wohneinheiten. Auch diese Vorgaben orientieren sich an der Umgebungsbebauung und der ländlichen Situation. Mit der Beschränkung auf 2 Wohneinheiten ist beabsichtigt, das Einfamilienhaus zu unterstreichen. Gleiches gilt für die Festsetzung der Firsthöhe in Verbindung mit der Zweigeschossigkeit. Um der Nachbarbebauung zu entsprechen wird angestrebt, dass 2. Vollgeschoss in den Dachraum zu integrieren. 3. Verkehr / Erschließung Die vorhandenen baulichen Anlagen sind insgesamt an das öffentliche Verkehrs- und Kanalisationsnetz angeschlossen. Die Anbindung der Wohngebäude ist verkehrstechnisch sichergestellt. Im Rahmen der bisher erfolgten betrieblichen Erweiterungen der Firma Wiebusch ist die Friedenstraße entsprechend der Beanspruchung ausgebaut worden. Die angestrebte Erweiterung der Firma Thenhausen und deren Anbindung an die Kreisstraße 23 (Alter Postweg) ist in Verbindung mit dem Bauantrag vom Kreis Lippe geprüft worden. Für den möglichen Neubau an der Straße „Alter Postweg“ ist die Erschließung aus gemeindlicher Sicht gesichert. Bei der Neuanlage von Zufahrten zur K 23 ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Kreis Lippe-Straßenbau) einzuholen und eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. 4. Naturschutz und Landespflege Bei der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung ist gemäß § 8a (1) BNatSchG „Verhältnis zum Baurecht“ in Verbindung mit dem § 1a BauGB „Umweltschützende Belange“ in der Abwägung zu prüfen, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist. a) Grundsätzliche Aussagen Die nach der ersten groben Prognose zu erwartenden Beeinträchtigungen der unbelebten und belebten Natur- und Schutzgüter sowie des Landschaftsbildes werden nach der Betrachtung des Zustandes von Natur und Landschaft wie folgt beurteilt: 12 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Schutzgut Boden: Mit der Bodenversiegelung durch Erweiterungen der vorhandenen Bausubstanzen und Lagerflächen wird die Bodengenese und der Bodenwasserhaushalt des anstehenden Bodens verändert. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit und die natürliche Ertragsfähigkeit werden für den bisher anstehenden Boden unterbunden. Die natürlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften des Bodens werden beeinflußt, so daß eine Minderung der Funktion für den anstehenden Boden offensichtlich wird. Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Dieses Schutzgut wird wie das Schutzgut Boden durch die geplanten Maßnahmen beeinflußt. Bei einer vollständigen Versiegelung kommt es in diesen Bereichen zum Totalverlust von Bodenfauna und –flora. Weitere, umfangreiche Beseitigungen werden nicht vorgenommen. Die vorhandenen Anpflanzungen entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 22, werden nicht beseitigt, sondern um 50 m in Richtung Süden versetzt. Dabei ist zu erwarten, daß teilweise ggf. neue Pflanzen verwandt werden. Schutzgut Wasser / Grundwasser Durch die angestrebte Bebauung und Flächenversiegelung ist tendenziell eine Verringerung des Bodenwasserhaushaltes, speziell auch in den oberen Bodenschichten, zu erwarten. Schutzgut Klima / Luft Veränderungen des Mikroklimas ergeben sich durch zusätzliche Bodenversiegelungen und den damit verbundenen Verlust von Vegetationsstrukturen. Weiterreichende Beeinträchtigungen werden nicht gesehen. Schutzgut Landschaftsbild Um die verschiedenen, gegensätzlichen Belange einstellen und gerecht abwägen zu können, wurde der vorliegende Geltungsbereich gewählt. Damit wird keine zusätzliche Bebauungsmöglichkeit geschaffen, sondern die im Rahmen des § 35 BauGB gegebenen Erweiterungsmöglichkeiten (insbesondere bezogen auf die Wohngebäude) mit dem B-Plan dargelegt. Eine Siedlungsverdichtung ist nicht beabsichtigt und wird auch nicht ermöglicht. Eine weitestgehende Vermeidung bzw. Minderung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird angestrebt. Der mögliche Neubau an der Straße „Alter Postweg“ widerspricht diesem nicht. Das Gebäude nimmt die bestehende Bebauung auf. Das vorhandene „Sichtfenster“ von der Straße „alter Postweg“ in die freie Landschaft wird reduziert, ist aber deutlich für den unvoreingenommenen Betrachter registrierbar. Mit dem für den Neubau zu erbringenden Ausgleich entsteht ein vielschichtiger Siedlungsrand. Der Bebauungsplan dient zur Sicherung der beiden vorhandenen Betriebe Thenhausen und Wiebusch. Beiden Betrieben wird mit Blick auf § 1 (5) und (6) BauGB eine städtebaulich vertretbare betriebliche Entwicklung ermöglicht. Der Firma Thenhausen hat ihre betriebliche Entwicklung so zu gestalten, das sie zum „Schwerpunkt“ der Streusiedlung (Wohnhäuser Alter Postweg 122/122a) strebt und nicht in die freie Landschaft. Die Firma Wiebusch konnte die dafür notwendigen Flurstücke 15 und 222 nicht in ihre Nutzung bringen, so dass nur eine südliche Entwicklung in die freie Landschaft möglich war. Zur Wahrung des Landschaftsbildes hat die Firma Wiebusch, Friedenstraße 72, entsprechende Auflagen erhalten, wie z.B. Begrenzung der 13 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Materiallagerhöhe. Weiterhin sind die Erdwälle mit einer entsprechend dichten Bepflanzung zu versehen. Neben dem Effekt des Immissionsschutzes (u.a. Staub, Lärm) dienen diese als Sichtschutz. Eine vollständige Unterbindung der gewerblichen Nutzung ist für die Gemeinde nicht vertretbar, da es sich um eine betriebliche Existenz mit mehreren Arbeitsplätzen handelt, die durch die gegebenen Genehmigungen auch ein Anrecht auf Bestandsschutz hat. Der Bebauungsplan ist zu dem aufgrund der textlichen Festsetzungen und der Art der Nutzungen (hier landwirtschaftliche Fläche) so angelegt, dass die Ansiedlungen von weiteren Gewerbebetrieben ausgeschlossen wurde. Eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird somit ausgeschlossen. Insgesamt wird für die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild kein besonderer Schutzbedarf erkannt. Durch die vorgesehene Nutzung wird es auf den beschriebenen Flächen zu Beeinträchtigungen kommen. Die Beeinträchtigungen werden entsprechend den Maßnahmen ermittelt. Die Bilanzierung erfolgt gemäß der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“. Die Berechnungen hierzu sind der Anlage zu entnehmen. b) Vermeidung /Minimierung des Eingriffes Das Landschaftsgesetz sieht gem. § 4 vor, daß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigt werden dürfen. Hierbei ist zwischen der Vermeidbarkeit des Vorhabens als solches, der Vermeidbarkeit einzelner Teile und der jeweils möglichen Minimierung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu unterscheiden. Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine Bebauung als vertretbar angesehen, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind und eine günstige Erschließung gewährleistet wird. Zudem erfolgt eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich nur in geringfügigem Umfang, da bis auf eine zusätzliche Bebauungsmöglichkeit, lediglich die im Rahmen des § 35 BauGB gegebenen Erweiterungsmöglichkeiten (insbesondere bezogen auf die Wohngebäude) mit dem B-Plan realisierbar sind. Eine Siedlungsverdichtung ist nicht beabsichtigt und wird auch nicht ermöglicht, so daß eine weitestgehende Vermeidung bzw. Minderung der versiegelten Fläche angestrebt wird. Die Eingriffe werden in der Summe als nicht vermeidbar angesehen, wobei ein Teil der Eingriffe auch an anderen Standorten zu verzeichnen wären. c) Kompensationsmaßnahme (Maßnahmen, Bewertung, Lage, Gestaltung) Die verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft werden durch Kompensationsmaßnahmen gem. § 5 Landschaftsgesetz ausgeglichen. Zwischen dem Siedlungssplitter an der westlichen Seite der Kreuzung Bielefelder Straße / Alter Postweg und den sich ergebenden neuen Gewerbeflächen wird eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft parallel zur Straße „Alter Postweg“ festgesetzt. Dieses wird als erforderlich erachtet um u.a. eine Pufferzone zwischen dem Siedlungsbereich von 14 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Bexterhagen und der vorhandenen Bebauung, die im Bebauungsplangebiet als Mischgebiet bzw. als Gewerbegebiet festgesetzt worden ist, zu schaffen. Eine weitere Ausdehnung der Bauflächen in Richtung der Ortschaft Bexterhagen wird damit klar unterbunden. In dem Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen – Nord“ sind für die Flurstücke 13, 15, 16, 221, 222 und 229 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen enthalten. Diese sehen entlang des Grabens, welcher südlich bzw. nördlich auf den Flurstücken verläuft, einen Bereich zum Anpflanzen von Kopfweiden vor. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird diese Vorgabe übernommen. Quantität und Qualität der Maßnahme sind dem Landschaftsplan zu entnehmen bzw. hat in Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde zu erfolgen. Für die Anpflanzung der Bäume wird nördlich und südlich des Grabens ein jeweils 8 m breiter Streifen gesichert. Diese Breite gewährleistet, daß die Anpflanzungen ausreichend Entwicklungsraum haben und durch Tätigkeiten auf der landwirtschaftlichen Fläche oder bei einer späteren Entwicklung der landwirtschaftlichen Fläche als Gewerbefläche für den Betrieb Friedenstraße 72 nicht beeinträchtigt werden. An den Uferrändern sind daher Kopfweiden anzupflanzen. Die verbleibende Ausgleichsfläche wird der Sukzession überlassen. Die Ausgleichsfläche ist mit einem Weidenverbisszaun zu sichern. Die Ausgleichsmaßnahme A auf den Flurstücken 13, 15, 16, 221, 222 und 230 Flur 1, Gemarkung Bexterhagen wird dem Eingriff auf dem Flurstück 21 zugeordnet. In dem 8 m breiten Uferrandbereich sind die Anpflanzungen der Kopfweiden vorzunehmen. Diese sind zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Die verbleibende Fläche des Uferrandbereiches ist der Sukzession zu überlassen und wird daher als Brache eingestuft. Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der zugeordneten Maßnahme ausgeglichen ist. Die Ausgleichsmaßnahme B auf den Flurstücken 248 und 153 ist der Baugenehmigung zur Erweiterung der Firma Thenhausen, Alter Postweg 133, Aktenzeichen 63.30.LH 50/03-0 zu entnehmen und wird somit nachrichtlich übernommen und zugeordnet. Entsprechend den dortigen Ausführungen ist die Ausgleichsfläche als Feldgehölz anzulegen. Die über die Baugenehmigung hinausgehende Ausgleichsfläche / -maßnahme dient, gemäß dem vorgegebenen Baufenster, einer möglichen geringfügigen Erweiterung der Firma Thenhausen und wird ebenfalls dieser zugeordnet. Die dann zu erbringende Ausgleichsmaßnahme ist ebenfalls als Feldgehölz anzulegen. Die Quantität und Qualität hat sich an der vorhandenen Ausgleichsmaßnahme zu orientieren. Die Ausgleichsmaßnahme C (Flurstücke 229 teilw., 221 teilw.) stellt einen Ausgleichsüberhang (26.139 Wertpunkte) in bezug auf die Eingriffe durch den vorliegenden Bebauungsplan dar. Eine Zuordnung wird daher für diesen Anteil der Ausgleichsfläche nicht vorgenommen. Diese über den Bedarf ausgewiesene Fläche steht für den Ausgleich von Eingriffen an anderer Stelle zur Verfügung. Dieser Bereich der Ausgleichsfläche ist der Sukzession zu überlassen. Die Ausgleichsmaßnahme D (Flurstücke 229 teilw.) stellt den Ausgleich für den Eingriff aufgrund der im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche dar. Die Maßnahme D wird somit dem Eingriff auf dem selben Flurstück zugeordnet. In dem 15 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - 8 m breiten Uferrandbereich sind Kopfweiden anzupflanzen. Es sind die Vorgaben zur Ausgleichsmaßnahme A anzuwenden. Zwischen der Gartenfläche des neuen Gebäudes und der herzustellenden Ausgleichsfläche / Uferrandbereich ist eine zweireihige Hecke aus standortgerechten, einheimischen Gehölzen anzulegen. Die Gehölze können der Pflanzliste entsprechen. Ein „Durchgang“ zur Ausgleichsfläche zu Pflegezwecken ist gestattet. Damit wird auch räumlich signalisiert, daß der Uferrandbereich nicht als nutzbare Gartenfläche anzusehen ist. Sie dient ausschließlich als Ausgleich für den erfolgten Eingriff, der durch die Realisierung des Baurechts entsteht. Der Teilbereich der Ausgleichsmaßnahme, der direkt an die Ausgleichsmaßnahme C angrenzt, ist als Feldgehölz anzulegen. Dabei sind, die Vorgaben der Pflanzliste zu beachten. Die Pflanzenmengen sind entsprechend dem Pflanzraster (siehe Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern) zu ermitteln. Die Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener Sträucher jeweils in den entsprechenden Arten zu ersetzen. Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan mit genauer Artenangabe und Pflanzenanzahl vorzulegen, der Bestandteil der Baugenehmigung wird. Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter Schlußabnahme nachzuweisen. Die Einzelmaßnahmen auf den Flurstücken 97, 143, 142, 144, 182 und 221, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen sehen die Anpflanzung eines Einzelbaumes als Ausgleich für die Erweiterungsmöglichkeit der auf diesen Grundstücken vorhandenen Wohnhäuser vor. Dabei sind einheimische Laubbäume in der entsprechenden Qualität zu wählen. Die Gemeinde möchte den Grundstückseigentümern die Auswahlmöglichkeit innerhalb der Arten von einheimische Laubbäumen nicht einschränken. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass der Laubbaum, in den Privatgärten stehen wird. Mit der Auswahlmöglichkeit der Art des Laubbaumes wird erwartet, dass damit auch eine Akzeptanz und Verantwortung für die Anpflanzung von den Antragstellern übernommen wird. Aus den vorgenannten Grund werden auch keine detaillierte Pflegevorgaben festgeschrieben. Diese Vorgehensweise ist weiterhin gewählt worden, um den Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, unabhängig von Dritten den notwendigen Ausgleich selbständig vornehmen zu können. Die Grundstücksgrößen stehen einer Anpflanzung eines großkronigen Laubbaumes nicht entgegen. Zudem würde das Landschaftsbild, wie auch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen, mit Blick in Richtung des angrenzenden Waldes auf Seiten der Stadt Bad Salzuflen, langfristig unterstützt. Eine kartenmäßige Festsetzung des Standortes der Bäume auf den Grundstücken wird aufgrund der obigen Ausführungen zur Akzeptanz als nicht sinnvoll erachtet. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme steht im Verhältnis zu den Erweiterungsmöglichkeiten. Die oben beschriebene Ausführungen ergeben, daß in Anlehnung an die vorhandenen Umgebungsbiotope und aufgrund der ökologischen Struktur auch inhaltlich die vorgesehene Ausgleichsfläche als Ausgleichsmaßnahme dem mit der vorliegenden Planung vorbereiteten Eingriff gerecht wird. Auch die Reduzierung der Fläche der Ausgleichsmaßnahme C gegenüber der Planung vom Juni 2004 (Auslegung) im östlichen Teilbereich des Flurstückes 229 hat keinen Einfluß auf dieses Ergebnis. Die Reduzierung der Ausgleichsfläche hat keine negativen Auswirkungen auf die Funktion der Maßnahme. 16 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Belange des Naturschutzes und der Landespflege im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend aufgearbeitet und berücksichtigt worden sind. Die im Naturschutz zu beachtenden Gebote (Vermeidung, Minimierung, Kompensation) wurden angewandt. d) Sicherung der Ausgleichsmaßnahme Die Kompensationsflächen (Gemarkung Bexterhagen, Flur 1, Flurstück 13, 15, 16 , 221, 222 und 229) sind nicht im Eigentum des Inhabers der Firma Wiebusch, Friedenstraße 72. Mit Beantragung einer Baugenehmigung, zur Veränderung der baulichen Anlagen oder der Lagerflächen hat die Firma Wiebusch die Ausgleichsmaßnahmen, die erforderlich sind, nachzuweisen und herzustellen. Für den zu erbringenden Ausgleich ist nicht die gesamte festgesetzte Ausgleichsfläche erforderlich (siehe Zuordnung). Bei der Umsetzung ist es vorrangiges Ziel, die Ausgleichsflächen entlang des Bachlaufes zu realisieren. Der Bachlauf tritt zwar nicht in besonderem Maße in Erscheinung, er ist aber ein Teil des Gewässersystems und wird als landschaftsökologisch wertvoll eingestuft. Wenngleich sich der Talraum sehr kleinräumig darstellt, handelt es sich trotzdem um ein Fließgewässer, deren Uferränder zu schützen sind. Aufgrund des kleinräumigen Talraumes sind die Uferränder besonders wichtig. Die Ausgleichsflächen auf den Flurstücken 248 und 153 sind der Baugenehmigung zur Erweiterung der Firma Thenhausen, Alter Postweg 133, Aktenzeichen 63.30.LH 50/03-0 zu entnehmen und werden nachrichtlich übernommen. Die Sicherung erfolgt somit über das vorgenannte Baugenehmigungsverfahren. Die darüber hinaus festgesetzte Ausgleichsfläche wird erst bei baulichen Erweiterungen der Firma erforderlich. Da sich auch diese Flächen im Eigentum der Firma befinden, ist deren Umsetzung bei dem dann anhängigen Baugenehmigungsverfahren gesichert. Auf dem Flurstück 229, Gemarkung Bexterhagen, Flur 1, ist die Kompensationsflächen D und ein Baurecht festgesetzt worden. Beide Flächennutzungen sind im Eigentum einer Person. Die Sicherung der Ausgleichsmaßnahme obliegt somit dem Grundstückseigentümer. Die Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des B-Planes sind mit einem Wildverbisszaun zu sichern und damit von den übrigen Flächennutzungen klar abzutrennen. Die Kompensationsfläche wird in das Eingriffs- und Ausgleichsflächenkataster der Gemeinde Leopoldshöhe (in Aufbau) eingetragen und bei der 13. Flächennutzungsplanänderung entsprechend dargestellt. e) Landschaftsschutzgebiet Der Landschaftsplan des Kreises Lippe (Satzung 12/2001) hat den Bereich in das Landschaftsschutzgebiet Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland einbezogen. Insbesondere dient das Landschaftsschutzgebiet zur Erhaltung und Entwicklung des für den Planungsraum typischen Landschaftsbildes mit seinen prägenden Tälern, naturnahen 17 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Waldbeständen, geomorphologischen Ausprägungen und gliedernden und belebenden Elementen. Das Entwicklungsziel (Gliederungsnr. 1.1) für diesen Bereich ist die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Das Entwicklungsziel dient zum Erhalt von schutzwürdigen Biotopstrukturen mit naturnahen Laubwaldbeständen, überwiegend grünlandbestimmten Tal- und Hangbereichen unterschiedlicher Feuchtestufen sowie Gehölzstrukturen als Vernetzungsbiotope mit Funktionen für den Biotop- und Artenschutz, Grundwasserneubildung und Klimaverbesserung. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles Erhaltung sind naturnahe Lebensräume hinsichtlich der Biotopvernetzung zu ergänzen oder zu verbessern. Hecken und Gehölze sind mit einem entsprechenden Saum zu entwickeln. Weiterhin wird als Entwicklungsziel festgesetzt, daß Gewässerregulierungen und nicht naturnahe Gewässerausbauten zu vermeiden und Gewässerunterhaltungen auf ein Minimum zu reduzieren sind. Zudem sind flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte vorzunehmen, hier die Anlage von Uferstreifen. Die Teilfläche des Flurstückes 21, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen befindet sich gegenwärtig im o.g. Landschaftsschutzgebiet. Mit vorliegendem Bebauungsplan wird beantragt, die entsprechende Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen. Mit den Ausgleichsmaßnahmen und den Festsetzungen zur Gestaltung des Immissionsschutzwalles sowie der Höhenbegrenzung des Lagermaterials werden die Entwicklungsziele des Landschaftsschutzgebietes beachtet. 5. Denkmalschutz Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine Informationen über kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde vor. Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Denkmalpflege, hier im Auftrag Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel: 05231/9925-50; Fax 05231/9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei aufeinanderfolgende Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. 6. Ver- und Entsorgung / Oberflächenentwässerung Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die vorhandenen Wohngebäude sind vor dem 01.01.1996 errichtet worden. Das Niederschlagswasser von diesen Gebäuden wird seit je her auf den Grundstücken versickert bzw. im weiteren Prozeß den benachbarten vorhandenen Gräben / Bächen zugeführt. Eine Nutzung des Dachregenwassers ist gestattet, wobei weitere Details mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu klären sind. Auch die beiden bestehenden Betriebe sind vor dem o.g. Zeitpunkt errichtet und genehmigt worden. In Verbindung mit betrieblichen Erweiterungen bei der Firma 18 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Wiebusch wurde am 25.01.1996 ein Erlaubnisbescheid (Akz: 8.3-66.38.21-12/107) zur Einleitung des Niederschlagswassers zur Entsorgung des Garten- und Landschaftsbaubetriebes in ein namenloses Gewässer (s.u.) erlassen. Die nun beabsichtigte Erweiterung der Lagerfläche wird bzgl. des Niederschlagswassers dahingehend eingeschätzt, daß die anfallenden Niederschlagsmengen aufgenommen werden können. Die angrenzenden Flächen sind vor wild abfließendem Wasser zu schützen. Aufgrund des zusammenhängenden Immissionsschutzwalles, der die Lagerfläche vollständig umgibt, wird wild abfließendes Wasser nicht erwartet. Die jetzt im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft ergibt sich aus den eingereichten Bauantragsunterlagen der Firma Thenhausen (Akz: 63.30.LH 50/03-0). Das anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt und in Rücksprache mit dem Kreis Lippe in den Straßenseitengraben der Kreisstraße 23 abgeführt. Es wird darauf hingewiesen, daß bei Vergrößerung der versiegelten Fläche (z.B. durch Lagerfläche) die ansässigen Betriebe eine Änderung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis zu beantragen haben. Weitere Details sind mit dem Kreis Lippe, Untere Wasserbehörde, zu klären. Der Bebauungsplan dient grundsätzlich zur Sicherung der beiden vorhandenen Betriebe Thenhausen, Alter Postweg 133 und Wiebusch, Friedenstr. 72. Den vorhandenen Wohnhäusern wird eine bauliche Entwicklung ermöglicht, die der Anwendung des § 35 BauGB entspricht. Der einzige, realisierbare Neubau ist an der Straße „Alter Postweg“ möglich. Das Hinzutreten eines einzelnen Gebäudes, unter Beachtung der vorgegebenen Grundflächenzahl, der Versickerungsfähigkeit des Bodens i.V.m der Grundstücksgröße, wird von der Gemeinde Leopoldshöhe dahingehend beurteilt, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden kann. Dementsprechend sind bei Antragstellung für das Gebäude dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe Unterlagen vorzulegen. Die Gemeinde geht anhand dieser Ausführungen davon aus, daß von einer geregelten und gesicherten Oberflächenwasserabführung ausgegangen werden kann. Bei dem Graben an der südlichen Grenze des Plangebietes sowie dem Graben an der östlichen Grenze des Grundstückes „Friedenstraße 72“ handelt es um ein Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NW (überirdisches Gewässer). Bei diesem Gewässer ist ein Bereich von mindestens 5 m, gemessen von der Böschungsoberkante des Gewässers, von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten. Die Unterhaltungspflicht obliegt der Gemeinde Leopoldshöhe. Im oder direkt am Plangebiet ist kein natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt. Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht gerechnet. Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet. Das Abwasser wird über eine vorhandene dezentrale Druckentwässerungsleitung zum Klärwerk Heipke abgeführt. Das vorhandene Leitungssystem ist ausreichend 19 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - dimensioniert, auch hinsichtlich der Betriebserweiterungen der Firmen. Der mögliche Neubau an der Straße „Alter Postweg“ ist an das Kanalnetz anschließbar. 7. Altlasten /Bodenschutz / Bodenaushub / Entsorgung Für den Geltungsbereich werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Bebauungsplanes liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Der Aspekt zur Begrenzung der Bodenversiegelung wurde beachtet, indem durch die vorliegende Planung keine zusätzlichen Erschließungsanlagen, hier insbesondere die Zuwegung, geschaffen werden müssen. Eine vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen kann nicht erfolgen, da mit der vorliegenden Planung bereits bestehenden Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen. Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Anhand der aufgezeigten Bodengenese unter Punkt II. 1. ist innerhalb des Geltungsbereiches kein schutzwürdiger Boden zu erwarten. Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m § 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Falls kein Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushub besteht, ist dieser abzufahren und entsprechend zu entsorgen bzw. in der Boden- und Bauschuttbörse anzubieten (Info unter www. alois-info.de). Der B-Plan ist aufgestellt worden, um den beiden ansässigen Betrieben entsprechend ihren Bedürfnissen Entwicklungsmöglichkeiten zu gewähren. Darüber hinaus ist für die bestehende Wohnbebauung kein neues Baurecht hinzugekommen, abgesehen von den Baurechten, die durch den Bestandschutz gem. § 35 BauGB gegeben sind und dem zusätzlichen Baufenster auf dem Flurstück 229, Alter Postweg. Die Gemeinde Leopoldshöhe hat ein Planungserfordernis erkannt und hält es aus Sicht des Bodenschutzes für sinnvoll, die aufgezeigten Baurechte in dieser Planung zu ermöglichen. Einerseits sind für die genannten Baurechte keine zusätzlichen Erschließungsanlagen und somit weitere Bodenbelastungen erforderlich. Andererseits würde bei einer Verlagerung der Betriebe an einen neuen Standort es dazu führen, dass bereits beanspruchte Fläche ungenutzt brach fallen und am neuen Standort neue Flächen versiegelt und somit beansprucht werden. Gleiches gilt für die Erweiterung der Wohngebäude. Für die Gemeinde Leopoldshöhe sind aus Sicht des Bodenschutzes im Geltungsbereich keine Besonderheiten erkennbar, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein Teil der Belastungen auch an anderen Standorten zu verzeichnen wären. Die Planung enthält für beide im Geltungsbereich befindlichen Betriebe planerische Vorgaben für die Grundstückssituation. Bei der Fa. Thenhausen sind umfangreiche Anpflanzungen vorzunehmen gewesen, die durch die Baugenehmigung des Kreises vorgegeben wurden. Eine Umsetzung ist im B-Plan erfolgt. In Zusammenhang mit der Firma Wiebusch sind ebenfalls Anpflanzungen sowie eine „Umwallung“ der Grundstücke vorgegeben. Die Nutzungen der betrieblichen Freiflächen als Anpflanzund Lagerflächen unterbinden weitergehende Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen zur Erosionsgefährdung. Auf den Privatgrundstücken wird dem dahingehend entsprochen, dass diese gärtnerisch angelegt sind. 20 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - 8. Inanspruchnahme der Flurstücke 15, 153 und 222, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen Die o.g. Flurstücke und deren Nutzungen werden u.a. im Punkt III 1. h dargelegt. Das Flurstück 153, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen ist bei einer Erweiterung der angrenzenden Firma zu überplanen. Die Gemeinde Leopoldshöhe sowie andere Träger öffentlicher Belange favorisierten aus städtebaulichen Gründen eine Erweiterung der Firma Wiebusch auf den Flurstücken 15 und 222, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen. Dieses konnte nicht umgesetzt werden, weshalb einer Erweiterung auf dem Flurstück 21 zugestimmt worden ist. Bei Inanspruchnahme der Flurstücke 15 und 222, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen, behält sich die Gemeinde vor, die bauplanungsrechtliche Nutzung auf dem Flurstück 21, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen zurückzunehmen. 9. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer allgemeinen Vorprüfung entsprechend der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (hier Nr. 18.8) besteht nicht, da die festgesetzte Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO den in der Liste festgelegten Prüfwert für die Vorprüfung (Nr. 18.7.2) von 20.000 qm nicht erreicht. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 90.548 m². Gemäß den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23.09.04 wird das Verfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Dementsprechend erfordert die Planung aufgrund ihrer Größenordnung weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung des Einzelfalls. Entsprechend ist auch kein Umweltbericht gem. § 2 a BauGB erforderlich. 10. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf (Juni 2004) Während der Beteiligungen hat die Grundstückseigentümerin des Flurstückes 229 zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Planung nicht einverstanden ist. Die sich daraus ergebenden Diskussionen mit der Eigentümerin, der Verwaltung und dem Kreis Lippe (hier: Planung und Untere Landschaftsbehörde), führte zur erneuten Vorlage des Anliegen bei der Politik. In der Hochbauund Planungsausschusssitzung am 27.10.2005 wurde beschlossen, auf der besagten Fläche, für ein Wohngebäude ein Baurecht zu schaffen. Die Ausgleichsfläche C ist eine planerische Klarstellung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung zwischen der Siedlung Bexterhäger Heide und dem Ortsteil Bexterhagen. Damit wird einer Forderung des Kreises und der Bezirksregierung, die in den geführten Gesprächen zum Ausdruck kam, beachtet. Hiermit wird deutlich, dass ein Zusammenwachsen der beiden Siedlungsbereiche nicht angestrebt wird. Dieses Ziel wird auch weiterhin verfolgt. Mit dem neu hinzutretenden Baurecht, bei gleichzeitiger, weiterer Ausweisung der Ausgleichsfläche C auf der verbleibenden Restfläche des Flurstückes 229, vertritt die Gemeinde die Auffassung, dass das bisher definierte Ziel trotzdem erreicht wird. Das 21 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - neue Baurecht schließt direkt an die vorhandene Bebauung an. Die Ausgleichsfläche stellt einen Ausgleichsüberhang dar. Eine Rücknahme würde sich somit nicht negativ auf die Eingriffsbilanzierung auswirken. Auf der zurück zunehmenden Fläche bestehen keine zu erhaltenden Biotope, die mit der Festsetzung der Ausgleichsfläche zu schützen wären. Auch städtebaulich hätte die Rücknahme keine Auswirkungen. Mit den vorgenommenen Festsetzungen wird unterstrichen, dass die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich in sich abgeschlossen ist. 11. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf (Juni 2004) und der erneuten eingeschränkten Auslegung (Dezember 2005) Die angestrebte Errichtung und der Betrieb eines Backensteinbrechers und eines Schlaghäckslers für Grüngut auf dem Betriebsgelände der Firma Wiebusch, Friedenstraße 72 hat einen umfassenden Diskussionsbedarf hervorgerufen. Die in diesem Zusammenhang widerstreitenden Interessen der Gemeinde Leopoldshöhe und der Firma Wiebusch sind i.V.m. einem Vertrag fixiert bzw. die Bedenken der Gemeinde gegen diese Anlagen konnten durch den Vertrag ausgeräumt werden. Damit der Betrieb der beantragten Anlagen dem vorliegenden Bebauungsplan nicht widerspricht, ist dieser anzupassen. Folgende Änderungen sind hierfür erforderlich: Der bisherige B-Planentwurf lässt ausschließlich die Lagerung und Aufzucht von Pflanzen sowie die Lagerung von Gesteins- und Bodenmaterial auf den beantragten Flächen zu (s. Anlage). Die Errichtung von baulichen Anlagen war grundsätzlich nicht zulässig. Der mobile Backensteinbrecher und der Schlaghäcksler werden gemäß dem Bauordnungsrecht als solche eingestuft. Für die Aufstellung der Anlagen ist somit die Festsetzung einer überbaubaren Fläche erforderlich. Ihre Lage und Größe erfolgt gemäß den Antragsunterlagen der Firma Wiebusch (s. Anlage). Die zusätzlich eingetragenen Bauflächen ermöglichen der Firma eine gewisse Flexibilität in der Aufstellung. Dies erfolgt, um die Betriebsabläufe nicht unnötig einzuschränken. Sehr wohl sollten Maßnahmen erfolgen, damit anstelle der vorgesehenen Anlagen nicht andere Einrichtungen oder bauliche Anlagen errichtet werden können. Da eine derartige Nutzungsbeschränkung im Baurecht nicht umsetzbar ist, kann nur über eine „funktionelle Einschränkung“ diskutiert werden. Hier besteht die Möglichkeit über die Größe der Fläche2 und über Vorgaben zur Höhe der baulichen Anlage bzw. Maschinen einschränkend zu steuern. Letzteres wird auf 4 m beschränkt. Die Höhe des zulässigerweise gelagerten Materials wird auf 6 m, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt des Lagergutes, festgelegt. Eine Inanspruchnahme des Lagerplatzes außerhalb der überbaubaren Fläche für bauliche Zwecke ist ausgeschlossen, da bauliche Anlagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden können. Die bisherige zeichnerische Festsetzung für Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, muss deshalb reduziert werden (s. Planzeichen und bisheriger B-Planentwurf in der Anlage), da sonst ein Widerspruch zu den neu hinzukommenden überbaubaren Flächen für die Errichtung der Maschinen besteht. Die Berechnung für die Eingriffsregelung ist nicht überarbeitet worden. Obwohl zwei zusätzliche Baufenster festgesetzt worden sind, ist dieses nicht angezeigt, 2 Abmessungen Brecher: Gesamtlänge 12,5 m, Gesamtbreite 2,95 m, Gesamthöhe 3,2 m. Der Schlaghäcksler hat ähnliche Größenangaben. 22 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - da die GRZ von 0,8 nicht verändert worden ist. Auch die Beurteilung der Schutzgüter ist deshalb nicht erneut erforderlich. 12. Verfahren Aufstellungsbeschluss Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten 12.09.2002 Ausgehängt : 14.10.2002 Abgehängt:.11.11.2002 Beschluss über frühzeitige Beteiligung Frühzeitige Bürgerbeteiligung Frühzeitige Beteiligung der TöB Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten 17.07.2003 19.08.2003 bis 26.09.2003 Schreiben v.01.08.03 bis einschl. 26.09.03 Ausgehängt: 11.08.2003 Abgehängt: 29.09.2003 Auslegungsbeschluss Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten Bürgerbeteiligung Beteiligung der TöB 13.05.2004 Ausgehängt: 24.05.04 Abgehängt: 05.07.04 02.06 bis 02.07.06 Schreiben v.18.05 bis einschl. 02.07.04 Erneuter Auslegungsbeschluss für MI (Flurstück 229) Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten Bürgerbeteiligung 27.10.05 Erneuter Auslegungsbeschluss für GE Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten Bürgerbeteiligung 23.03.06 Ausgehängt: 27.03.06 Abgehängt: 09.05.06 06.04 – 08.05.06 Satzungsbeschluss Bekanntmachung Satzungsbeschluss im Kreisblatt Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten 22.06.2006 Ausgehängt: 28.11.05 Abgehängt 07.01.06 05.12.05 – 06.01.06 Ausgehängt Abgehängt 23 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - Anlage: Bilanzierung gemäß der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes 1 2 3 4 Nr. Code Biotoptyp Fläche in m² 5 A 6 Korr. 7 Sp. 5 x 6 1 1.1 Versiegelte Fläche 1.032 0 x 0 0 1 4.1 Zier- und Nutzgarten 10.068 2 x 2 20.136 2 1.1 Versiegelte Fläche 2.934 0 x 0 0 2 4.3 5.944 2 x 2 11.888 2 7.1 Grünfläche an einem Gewerbebetrieb Versickerungsmulde 800 4 x 4 3.200 2 8.1 Feldgehölz 824 6 6 4.944 2 4.1 Zier- und Nutzgarten 1.400 2 X 2 2.800 2 3.2 Intensivgrünland 2.567 4 X 4 10268 3 1.1 10.683 0 X 0 0 3 3.1 Versiegelte Fläche (incl. Lagerfläche) Acker 6.100 2 X 2 12200 3.040 2 X 2 6080 3 4.8 Erdwälle mit standortgerechten Gehölzen Baumschule 3.592 1 X 1 3592 3 4.2 Zier- und Nutzgarten 3.360 2 X 2 6720 4 1.91 Versiegelte Fläche 425 0 X 0 425 4 3.1 Acker 7.748 2 X 2 15.496 4 3.2 Fettwiese 18.291 4 X 4 73.164 4 4.2 Zier- und Nutzgarten 1.200 3 X 3 3600 5 1.1 Versiegelte Fläche (Straße) Alter Postweg / Friedenstraße 10.540 0 X 0 0 3 Ausgangszustand Untersuchungsraum 90.548 24 Gesamtflächenwert A: 8 Einzelflächenwert (Sp. 4 x7) 174.513 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - B Zustand des Untersuchungsraumes gem. den Festsetzungen des B-Planes (Entwurf) 1 2 Nr. Code 3 Biotoptyp 4 Fläche in m² 5 A 1 1.1 1 4.1 2 1.1 6 7 Korr. Sp. 5 x 6 Versiegelte Fläche 2.220 0 x 0 8 Einzelflächenwert (Sp. 4 x7) 0 Zier- und Nutzgarten 8.880 2 x 2 17.760 Versiegelte Fläche 4.320 0 x 0 0 4.002 2 x 2 8.004 800 4 x 4 3.200 (Mischgebiet GRZ 0,4) 2 4.3 2 7.1 Grünfläche an einem Gewerbebetrieb Versickerungsmulde 2 8.1 Feldgehölz 1.500 6 x 6 9.000 2 4.1 Zier- und Nutzgarten 1.280 2 x 2 2.560 2 3.2 Intensivgrünland 2.567 4 x 4 10.268 3 1.1 16.540 0 x 0 0 Versiegelte Fläche Gewerbegebiet GRZ 0,8; (incl. Lagerfläche) 3 3 4.8 Erdwälle mit standortgerechten Gehölzen Baumschule 3 4.2 Zier- und Nutzgarten 4 1.1 Versiegelte Fläche 4 5.1 Brache 10095 6 x 6 60570 4 8.2 Baumreihen, Einzelbäume 3.608 6 1,4 8,4 30.307 4 3.2 Fettwiese 6332 4 x 4 25328 4 3.1 Acker 4.764 2 x 2 9.528 4 4.2 Zier- und Nutzgarten 1.752 3 x 3 5.256 4 8.1 Feldgehölz 450 6 X 6 2.700 5 1.1 10.540 0 x 0 0 Versiegelte Fläche (Straße) 3.740 2 x 2 7.480 4.644 1 x 1 4.644 1.851 2 x 2 3.702 663 0 x 0 0 Alter Postweg / Friedenstraße Zustand nach Entwurf Summe 90.548 Gesamtflächenwert B Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B – Gesamtflächenwert A): 200.307 – 174.513= 25.749 25 200.307 Bebauungsplan Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ – Satzung - 26