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Verwaltungsergänzung (Verwendung ÖPNV-Pauschale gem. § 11 a ÖPNV NRW (Ausbildungsverkehrspauschale) hier: Beschluss der Allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11 a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) als Satzung ab 2011 )

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
09.07.11, 04:07
Aktualisiert
09.07.11, 04:07
Verwaltungsergänzung (Verwendung ÖPNV-Pauschale gem. § 11 a ÖPNV NRW (Ausbildungsverkehrspauschale)
hier: Beschluss der Allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11 a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) als Satzung ab 2011
) Verwaltungsergänzung (Verwendung ÖPNV-Pauschale gem. § 11 a ÖPNV NRW (Ausbildungsverkehrspauschale)
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Kreis Euskirchen Der Landrat Z3 / V 188/2011 Datum: 05.07.2011 Verwendung ÖPNV-Pauschale gem. § 11 a ÖPNV NRW (Ausbildungsverkehrspauschale) hier: Beschluss der Allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11 a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) als Satzung ab 2011 Zwischenzeitlich fanden mit den übrigen Aufgabenträgern im VRS weitere Abstimmungsgespräche statt, auf deren Grundlage eine weitestgehend einheitliche Überarbeitung der allgemeinen Vorschrift erfolgte. Der Rhein-Sieg-Kreis hat bereits hierauf aufbauend die allgemeine Vorschrift als Satzung beschlossen. Der nunmehr aktualisierte Satzungsentwurf für den Kreis Euskirchen (Stand 05.07.2011) ist als Anlage 1 beigefügt. Redaktionelle Änderungen sind eingearbeitet; wesentliche Änderungen sind im Änderungsmodus dargestellt. Weitere Änderungen ergeben sich bezüglich der bisherigen Anlagen zur Satzung: 1. Anlage xx zu Ziff. 3.3 der allgemeinen Vorschrift (Schema zur Bewertung der unterschiedlichen Nutzbarkeit der Fahrausweise im Ausbildungsverkehr) Diese Anlage wird zu Anlage 1 (Ziff. 3.3) der Satzung. Die erforderlichen Abstimmungsgespräche zwischen dem VRS und den Aufgabenträgern sind noch nicht abgeschlossen, so dass eine Satzungsanpassung in der nächsten Sitzungsperiode erforderlich wird. Dies ist jedoch unkritisch, da dieser Regelungsbereich der Satzung ab dem 01.08.2012 Bedeutung erlangt. Gleichzeitig muss Ziffer 3.3 (Festlegung des Referenztarifs) angepasst werden, die ebenfalls erst ab dem 01.08.2012 maßgeblich ist. 2. Anlage xx zu Ziff. 7.5 der allgemeinen Vorschrift (Kalkulationsblatt für das jeweilige Bewilligungsjahr) Diese Anlage wird inhaltlich unverändert zu Anlage 2 (Ziff. 7.5) der Satzung. 3. Die übrigen bisher vorgesehenen vier Anlagen („Antrag“, „Muster vorläufiger Bewilligungsakt“, „Muster endgültiger Bewilligungsakt „und „Muster Nachweise für die endgültige Bewilligung“ sollen nicht Bestandteil der Satzung werden. Insgesamt nimmt die Satzung damit Bezug auf 2 Anlagen anstelle der bisherigen 6 Anlagen. Folgender Punkt bedarf noch einer Klärung mit der VRS GmbH Ziffer 3.3. lit. c) Tariffestsetzung Bisher war textlich vorgesehen, dass die Betreiber ihre Tarifanträge erst nach Zustimmung durch die zuständige Behörde stellen können. Dies hatte zu einer Diskussion mit dem VRS geführt, da die Zweckverbandsversammlung für die Tariffestsetzung zuständig ist. Andererseits sind die Aufgabenträger im Sinne der VO 1370/2007 verpflichtet, den Höchsttarif festzusetzen, so dass sich eine Kom- -2petenzüberschneidung ergibt. Diese Problematik wird aus Sicht der Aufgabenträger und der beauftragten Gutachter mit der im Änderungsmodus dargestellten Neuformulierung gelöst. Sollten sich nach Abstimmung mit der VRS GmbH noch Änderungsnotwendigkeiten ergeben, würde dies rechtzeitig bis zum 01.08.2012 eine Satzungsänderung erfordern. gez. I. V. Poth