Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
83 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
09.07.11, 04:07
Aktualisiert
09.07.11, 04:07
Stichworte
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Stand 05.07.2011
Allgemeine Vorschrift
des Kreises Euskirchen
zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale
gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 20.07.2011
Präambel
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der durch § 64a PBefG eröffneten Möglichkeit, das
bundesgesetzliche Ausgleichssystem für die ermäßigte Beförderung von Auszubildenden im
Linienverkehr gemäß § 45a PBefG durch Landesrecht zu ersetzen, im ÖPNVG NRW
Gebrauch gemacht. Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde durch § 11a ÖPNVG NRW hierfür
eine gesonderte Ausbildungsverkehr-Pauschale geschaffen. Mindestens 87,5 % der
Ausbildungsverkehr-Pauschale sind von den Aufgabenträgern nach den Maßstäben des §
11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von
Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr
oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG entstehen, und nicht
durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, an die Verkehrsunternehmen in
ihrem Gebiet über eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007
weiterzuleiten.
Die Ausbildungsverkehr-Pauschale wird aus strukturpolitischen Gründen im Interesse der
Allgemeinheit gewährt. Durch die Pauschale soll eine ausreichende Bedienung der
Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV im Bereich des Ausbildungsverkehrs
sichergestellt werden. Ziel ist es vor diesem Hintergrund, die Verkehrsunternehmen durch
Ausgleich der entstehenden Kosten in die Lage zu versetzen, einen Ausbildungsverkehr auf
Grundlage des fahrplanmäßig festgelegten Verkehrsangebots erbringen zu können.
Mit dieser Satzung stellt der Kreis Euskirchen eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO
(EG) Nr. 1370/2007 auf und regelt die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis vom
Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die
Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet. Hierzu hat der Kreistag des Kreises
Euskirchen aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der zur Zeit gültigen Fassung durch Beschluss am 20.07.2011 die folgende Satzung
erlassen:
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Stand 05.07.2011
1
Rechtsgrundlagen, Rechtsform, Zuständigkeit
1.1
Rechtsgrundlagen
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW und Art. 3 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007
bilden die Rechtsgrundlagen für diese allgemeine Vorschrift.
1.2
Rechtsform
Diese allgemeine Vorschrift ergeht als Satzung gemäß § 5 Abs. 1 KrO NRW.
1.3
Zuständigkeit / Aufgabenträger als zuständige Behörde
Zuständige Behörde i.S.d. Art. 2 lit. b) und l) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Erlass und die
Durchführung der allgemeinen Vorschrift ist der Kreis Euskirchen als Aufgabenträger des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Soweit in
dieser Satzung von der zuständigen Behörde die Rede ist, ist damit der Kreis Euskirchen als
der diese Satzung erlassende Aufgabenträger gemeint.
2
Geltungsbereich
2.1
Geografischer Geltungsbereich
Diese allgemeine Vorschrift gilt im gesamten Gebiet (räumlicher Zuständigkeitsbereich) der
zuständigen Behörde.
2.2
Einbezogene Arten von Verkehrsdiensten
Diese allgemeine Vorschrift gilt für alle Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen nach § 42 und
§ 43 Nr. 2 PBefG im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde (Ziff. 2.1), soweit es
sich dabei um öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2
PBefG handelt. Hiervon umfasst sind auch Linienverkehre, die als Bedarfsverkehre betrieben
werden. Maßgeblich ist die im jeweiligen Genehmigungsbescheid ausgewiesene
Verkehrsform.
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Stand 05.07.2011
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Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Betreiber
Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1370/2007 wird die gemeinwirtschaftliche
Verpflichtung der Betreiber in dieser allgemeinen Vorschrift wie folgt definiert:
3.1
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Höchsttarif für Zeitfahrausweise für
Auszubildende
Alle Betreiber im Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschrift sind verpflichtet, bei den
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs die nachstehenden Höchsttarife nicht zu
überschreiten. Die Höchsttarife ergeben sich als Ermäßigung der Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs nach den Festlegungen der Ziffern 3.2 und 3.3. Sie gelten für die
Fahrgastgruppe der Auszubildenden (Ziff. 3.4).
3.2
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs sind die im „VRS-Gemeinschaftstarif“ in der
jeweils geltenden Fassung – zum Stand des Inkrafttretens der allgemeinen Vorschrift im
Abschnitt 6.2.2 – der Tarifbestimmungen festgelegten Zeitfahrausweise für Zwecke des
Ausbildungsverkehrs; nicht maßgeblich sind auf den Freizeitverkehr oder andere
Verkehrszwecke gerichtete Zeitfahrausweise für Auszubildende wie z.B. JuniorTickets oder
JuniorTickets im Abonnement (zum Stand des Inkrafttretens der allgemeinen Vorschrift im
Abschnitt 6.2.2.12 und 6.2.2.13 der Tarifbestimmungen).
3.3
Referenztarif und Ermäßigung
Referenztarif ist das Monatsticket Jedermann („MonatsTicket Erwachsene“) des VRS
Gemeinschaftstarifs.
Die tatsächliche Ermäßigung (Mindest-Ermäßigung) der Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2) muss gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW bezüglich
des Referenztarifs ab dem 01.08.2012 mehr als 20,00% betragen. Für den Zeitraum bis zum
31.07.2012 genügt die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der allgemeinen Vorschrift
bestehenden tatsächlichen Ermäßigung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im
„VRS-Gemeinschaftstarif“.
Die tatsächliche Ermäßigung ist wie folgt zu bewerten:
a) Wenn es sich bei dem Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs um eine von dem
Referenzticket abweichende Tarifart handelt, muss die Preisdifferenz, die zwischen dem
Referenzticket und der mit dem Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs vergleichbaren
Tarifart des Jedermannverkehrs besteht, als rechnerischer Faktor berücksichtigt werden.
Hierbei ist dieser Faktor anhand des jeweils aktuellen Preisverhältnisses zwischen den
jeweiligen Tarifarten zu ermitteln und anzusetzen.
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b) Unterschiede in der Nutzbarkeit der jeweiligen Zeitfahrausweise werden gemäß den in der
Anlage 1 aufgeführten Kriterien berücksichtigt.
Die zuständige Behörde prüft anhand der in Anlage 1 genannten Kriterien, ob ab 01.08.2012
die Mindest-Ermäßigung von mehr als 20,00% eingehalten wird (§ 11a Abs. 2 Satz 3
ÖPNVG NRW). Soweit sie feststellt, dass die Ermäßigung nicht eingehalten wird, wird ein
Ausgleich nur insoweit gewährt, als Tarife, die den Anforderungen der Festsetzung durch die
zuständige Behörde entsprechen, nicht überschritten werden.
c) Bei beabsichtigten Änderungen des in Ziff. 3.2 genannten Tarifs informiert der Betreiber –
oder eine von ihm beauftragte Stelle – die zuständige Behörde rechtzeitig über die
beabsichtigte Tarifgestaltung und stellt seinen Tarifantrag nach § 39 PBefG erst nach
Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Bestätigung
innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag, an dem sie von der beabsichtigten Tarifänderung durch
den Betreiber oder einer von ihm beauftragten Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Bestätigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Sie versagt die Bestätigung zur
Änderung des Tarifs nur dann, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindest-Ermäßigung der
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs unter Berücksichtigung ggf. erforderlicher
Aufschläge (lit. a) und lit. b) mit Anlage 1 zur Ziff. 3.3) gegenüber dem Referenztarif nicht
eingehalten wird.
3.4
Bestimmung des Kreises der Auszubildenden
Als Auszubildende gelten die im Tarif „VRS-Gemeinschaftstarif“ zum jeweils gültigen Stand
zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Personen (bei
Inkrafttreten dieser allgemeinen Vorschrift Ziffer 6.2.2.1 der Tarifbestimmungen). Bei
beabsichtigten Änderungen in den Tarifbestimmungen „VRS-Gemeinschaftstarif“ bezüglich
des zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Nutzerkreises
gegenüber dem Stand bei Inkrafttreten informiert der Betreiber – oder eine von ihm
beauftragte Stelle – die zuständige Behörde rechtzeitig über die beabsichtigte Änderung und
stellt entsprechende Anträge nach § 39 PBefG erst nach Bestätigung durch die zuständige
Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Bestätigung innerhalb von vier Wochen. Die
Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird.
3.5
Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife
Für Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife der Verkehrsunternehmen, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Verbundtarifs „VRS-Gemeinschaftstarif“ angeboten werden,
gelten die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß.
Der hierbei für die Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs in Bezug genommene
Referenztarif des jeweiligen Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarifs muss marktfähig
sein. Dies ist dann gewährleistet, wenn er für vergleichbar lange Strecken und vergleichbare
Nutzungsmöglichkeiten keine höheren Preise vorsieht als der Verbundtarif „VRSGemeinschaftstarif“. Andernfalls hat das Verkehrsunternehmen die Marktfähigkeit
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vollumfänglich zu beweisen. Gelingt dies nicht, so ist der Referenztarif auf ein marktfähiges
Niveau zu begrenzen.
Mit Antragstellung (Ziff. 11.1) hat der Betreiber der zuständigen Behörde seine
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs zu nennen und das Bestehen der tatsächlichen
Mindest-Ermäßigung entsprechend Ziff. 3.3 nachzuweisen. Die zuständige Behörde legt die
hierfür maßgeblichen Referenztarife fest und prüft die Einhaltung der Bestimmungen dieser
allgemeinen Vorschrift entsprechend Ziff. 3.3 i.V.m. Anlage 1.
4
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichs
Der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird gewährt, um eine ausreichende
Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Ausbildungsverkehr auf Grundlage
des fahrplanmäßig festgelegten Verkehrsangebots zu ermöglichen.
4.1
Antragsberechtigung / Betreiber
Einen Antrag auf Ausgleich können nur Verkehrsunternehmer nach § 3 PBefG stellen, die
Verkehre i.S.d. Ziff. 2 betreiben (Betreiber). Betreiber ist die natürliche oder juristische
Person, die Inhaber von Liniengenehmigungen oder einstweiligen Erlaubnissen nach PBefG
ist oder auf die die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen ist.
Im Fall von Gemeinschaftsgenehmigungen sind die Gemeinschaftskonzessionäre als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts antragsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG auf einen Betreiber übertragen ist.
Im Fall der Betriebsführungsübertragung ist nur der Betriebsführer, nicht auch der
Genehmigungsinhaber antragsberechtigt.
Auftragsunternehmer sind nicht antragsberechtigt.
4.2
Anwendung oder Anerkennung von Gemeinschafts-, Übergangs- und
landesweiten Tarifen
Der Ausgleich wird gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ÖPNVG NRW nur Betreibern
gewährt, die auf ihren Linienverkehren in dem Jahr, für das der Ausgleich begehrt wird
(Bewilligungsjahr), die gültigen Gemeinschaftstarife in ihrer jeweils geltenden Fassung
(insbesondere VRS-Tarif) und Übergangstarife sowie den landesweiten Tarif gemäß § 5 Abs.
3 ÖPNVG NRW anwenden oder zumindest anerkennen.
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4.3
Weitere Anforderungen
4.3.1
Bedienung im Einklang mit dem Nahverkehrsplan
Voraussetzung für die Gewährung des Ausgleichs ist ferner, dass der Betreiber die von ihm
betriebenen und vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten
Linienverkehre im Bewilligungsjahr im Einklang mit dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan
bedient.
4.3.2 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt sind, kann dies im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit zur vollständigen oder teilweisen Versagung des Ausgleichs führen..
5
Ausgleichsregelung
5.1
Gewährung eines finanziellen Ausgleichs / Bewilligungsjahr
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift werden den Betreibern gemäß § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW Mittel als Ausgleich zu den Kosten gewährt, die bei der Beförderung von
Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr
oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG entstehen und nicht
durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, und zwar als Ausgleichsleistung
nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. g) VO (EG) Nr. 1370/2007 für die finanziellen
Auswirkungen, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Ziff. 3 zurück gehen.
Der Ausgleich wird jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr bewilligt (Bewilligungsjahr).
5.2
Kein Anspruch auf Vollkompensation
Diese allgemeine Vorschrift begründet keinen Anspruch auf vollständigen Ausgleich der in
Ziff. 5.1 genannten Kosten. Ferner besteht nach dieser allgemeinen Vorschrift kein Anspruch
auf Vollkompensation des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art.
6 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der VO (EG) Nr. 1370/2007.
Auch ist der Vergleich der Einnahmen bei Ansatz des Referenztarifs gegenüber den
Einnahmen bei Ansatz des ermäßigten Tarifs im Ausbildungsverkehr für die Bemessung des
Ausgleichs nicht maßgebend.
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5.3
Begrenzung des Ausgleichs
Als Ausgleich (Ziff. 5.1) erhält der Betreiber maximal den sich aus § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW ergebenden Betrag gemäß Ziff. 6, soweit dieser die beihilfenrechtliche Obergrenze
nicht überschreitet, die sich aus der Festlegung der Parameter nach Ziff. 7 sowie der
Überkompensationskontrolle nach Ziff. 8 in Verbindung mit dem Anreizsystem nach Ziff. 9
ergibt (Ziff. 8.2 und 8.3).
6
Berechnung nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
6.1
Weiterleitung von Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Als Ausgleich (Ziff. 5.1) werden gemäß § 11a Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW vorbehaltlich der
in Ziff. 5.3 genannten Einschränkungen unter den Voraussetzungen dieser allgemeinen
Vorschrift an die Betreiber die auf sie jeweils entfallenden Anteile an den Mitteln nach § 11a
Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW weitergeleitet, um den Betreibern die Durchführung des
Ausbildungsverkehrs zu ermöglichen. Die Ermittlung der Anteile der Betreiber an dem hierfür
bereitgestellten Budget (Ziff. 6.2) erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÖPNVG NRW
(Ziff. 6.3 – 6.6).
6.2
Bereitgestelltes Budget
Gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW stellt die zuständige Behörde hierfür ab dem
Jahr 2011 mindestens 87,5 % der auf sie nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW entfallenden
Mittel bereit. Die Höhe des jährlich bereitzustellenden Budgets wird jeweils vorab durch
Beschluss (z.B. im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse) festgelegt.
6.3
Erträge im Ausbildungsverkehr
Unter dem Begriff der gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 ÖPNVG NRW maßgeblichen Erträge im
Ausbildungsverkehr ist Folgendes zu verstehen:
6.3.1 Anzusetzen sind die Erträge i.S.d. Ziff. 6.3.2. und 6.3.3 aus Linienverkehren gemäß
§ 42, § 43 Nr. 2 PBefG, auch soweit die Verkehre als Bedarfsverkehre durchgeführt
werden.
Hierunter fallen nicht Erträge aus Freistellungsverkehren.
7
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Einzubeziehen sind auch Erträge aus den die Landesgrenzen überschreitenden
Linienverkehren. Für diese gilt: Anzusetzen sind nur die innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen erzielten Erträge. Erträge, die auf die außerhalb NRWs
verlaufenden Linienabschnitte entfallen, sind nicht einzubeziehen. Vielmehr sind
diese nach einer branchenüblichen, anerkannten Methodik (insbesondere
zunächst nach dem geltenden Einnahmenaufteilungsverfahren) abzugrenzen.
Der Betreiber muss der zuständigen Behörde im Einzelnen nachprüfbar
darlegen, nach welcher Methodik er die Erträge auf der betreffenden Linie
aufgeteilt hat (vgl. Ziff. 8.1.2).
6.3.2 Anzusetzen sind nur Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Fahrausweise nach
Ziff. 6.3.3. Hierzu zählen auch Erträge aus erhöhten Beförderungsentgelten im
Ausbildungsverkehr.
Nicht einbezogen sind hiernach insbesondere
Zuschüsse o.a. zusätzliche Zahlungen von Schulträgern, Schulen, Gemeinden o.a.
öffentlichen Stellen;
Einnahmen aus Fahrzeug-Werbung o.ä. mit dem Linienverkehr (mittelbar) erzielte
Erträge;
Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG anderer Länder (bei
grenzüberschreitenden Linien) sowie Nachzahlungen des Landes NordrheinWestfalen nach § 45a PBefG.
8
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6.3.3 Erträge im Ausbildungsverkehr sind die Erträge aus dem Verkauf von sämtlichen
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs (vgl. Ziff. 3) unabhängig davon, ob die
Tickets vom Schulträger oder von den Auszubildenden (bzw. ihren
Erziehungsberechtigten) oder anteilig von beiden (Eigenanteil nach § 97 SchulG
NRW) bezahlt werden.
6.3.4 Maßgeblich sind sämtliche von einem Betreiber in Nordrhein-Westfalen im
Ausbildungsverkehr im vorgenannten Sinne erzielten Erträge unabhängig davon, im
Gebiet welcher zuständigen Behörde sie erzielt wurden.
6.3.5 Maßgeblich sind nicht die kassentechnischen Einnahmen, sondern die den
Betreibern nach dem Ergebnis der Einnahmenaufteilung in den jeweiligen
Verkehrsverbünden/-gemeinschaften zugeschiedenen Erträge im Ausbildungsverkehr
(siehe Ziff. 11.3.3 lit. c).
6.3.6 Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im
Ausbildungsverkehr gemäß den vorstehenden Anforderungen ermittelt wurden. Das
Testat gibt außerdem die Höhe der Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers
(landesweit) an. Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend.
6.4
Ermittlung der Erträge im Ausbildungsverkehr je Betreiber im Gebiet der
zuständigen Behörde (Wagenkilometer)
Bei Betreibern, die im Gebiet mehrerer zuständiger Behörden (Aufgabenträger) tätig sind,
erfolgt die Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr gemäß § 11a Abs. 2 Satz 5
ÖPNVG NRW wie folgt:
6.4.1 Sämtliche Erträge im Ausbildungsverkehr, die ein Betreiber im Bewilligungsjahr erzielt
hat (vgl. Ziff. 6.3), werden gemäß der von diesem Betreiber im Bewilligungsjahr
landesweit (in Nordrhein-Westfalen) erbrachten Wagenkilometer (Wagenkm) auf die
zuständigen Behörden (Aufgabenträger) in Nordrhein-Westfalen verteilt, in deren
Gebieten der jeweilige Betreiber im Bewilligungsjahr tätig war.
6.4.2 Maßgeblich sind sämtliche im Linienverkehr nach § 42, § 43 Nr. 2 PBefG in
Nordrhein-Westfalen erbrachten Wagenkm, soweit es sich im öffentlichen
Personennahverkehr nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG handelt. Dies schließt die auf
grenzüberschreitenden Linien in NRW erbrachte Wagenkm ein. Ferner werden die im
Bedarfsverkehr nach §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG erbrachten Wagenkm berücksichtigt.
6.4.3 Wagenkilometer sind die tatsächlich erbrachten – und soweit es sich um
Linienverkehr nach § 42 PBefG handelt: fahrplanmäßigen – Betriebsleistungen
einschließlich Verstärkerfahrten. Ein- und Aussetzfahren werden nicht berücksichtigt.
Bei Bedarfsverkehren (Ziff. 6.4.2) dürfen nur die tatsächlich erbrachten Wagenkm
berücksichtigt werden, die der Betreiber der zuständigen Behörde prüfbar nachweist.
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6.4.4 Eine Gewichtung der Wagenkm findet grundsätzlich nicht statt.
6.4.5 Vorgehensweise für die Zuordnung der Erträge
Gemäß § 11a Abs. 2 Satz 5 ÖPNVG NRW ist für die Zuordnung der Erträge wie folgt
vorzugehen: Ausgangspunkt ist zum einen die Summe aller im Ausbildungsverkehr
erzielten Erträge eines Betreibers (Ziff. 6.3) und zum anderen die Summe aller von
diesem Betreiber erbrachten Wagenkilometer (Ziff. 6.4.1 – 6.4.4). Hieraus ist zu
ermitteln, welchen Ertrag im Ausbildungsverkehr (Euro) je Wagenkm dieser Betreiber
erzielt (Durchschnittsbetrachtung). Dieser Satz (Euro je Wagenkm) ist mit den im
Gebiet der zuständigen Behörde erbrachten Wagenkm dieses Betreibers zu
multiplizieren. Hieraus ergeben sich die der zuständigen Behörde zuzuordnenden
Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers.
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Ermittlung
der maßgeblichen Wagenkm sowie die Zuordnung der gemäß Ziff. 6.3 ermittelten
Erträge auf die zuständige Behörde den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
Das Testat weist die tatsächlich erbrachten Wagenkm des Betreibers in NRW
differenziert nach Aufgabenträgern und im Gebiet der zuständigen Behörde aus. Ziff.
7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend.
6.5
Rechnerischer Anteil des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW
Der Anteil des jeweiligen Betreibers an dem Budget nach Ziff. 6.2 wird vorbehaltlich Ziff. 6.6
wie folgt errechnet:
Die zuständige Behörde addiert sämtliche ihr nach Ziff. 6.4 zuzuordnenden Erträge im
Ausbildungsverkehr.
Sie errechnet sodann die Anteile der Betreiber an dieser Summe anhand der jeweiligen
Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber.
Schließlich multipliziert sie den Anteil des jeweiligen Betreibers mit dem nach Ziff. 6.2
bereitgestellten Budget. Dies ergibt vorbehaltlich Ziff. 6.6 den rechnerischen Anteil des
jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW.
Die Verteilung der Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf die einzelnen Betreiber erfolgt
somit auf Basis des jeweiligen Anteils an den Erträgen im Ausbildungsverkehr. Der
gesetzliche Verteilungsmechanismus geht dabei implizit von einer Korrelation der Erträge zu
den Kosten und somit auch zu den auszugleichenden Verlusten aus dem
Ausbildungsverkehr aus.
6.6
Vorbehalt / Korrektur des Anteils
Die Weiterleitung des gemäß vorstehenden Regelungen berechneten Anteils an den Mitteln
nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW (Ziff. 6.5) an den jeweiligen Betreiber steht unter dem
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Vorbehalt, dass sich aus den weiteren Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zur
Überkompensation kein niedrigerer Betrag ergibt (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3); insofern handelt es
sich bei der Ermittlung des Anteils an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW um einen
Höchstbetrag (Obergrenze nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW).
Soweit die Überkompensationsprüfung bei einem Betreiber dazu führt, dass der Ausgleich
bis zur Grenze der Überkompensation auf einen niedrigeren Betrag als den sich nach Ziff.
6.5 ergebenden rechnerischen Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
abgesenkt werden muss, wird der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Anteil dieses
Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW und dem für ihn gemäß der
Überkompensationsprüfung festgesetzten Ausgleichsbetrag entsprechend Ziff. 6.5 auf die
übrigen Betreiber verteilt, allerdings in Bezug auf die jeweiligen Betreiber nur bis zu der für
sie jeweils ermittelten Grenze der Überkompensation (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 sowie 11.3.3).
7
Grundlegende Regelungen zum Überkompensationsverbot und
Parametrisierung nach VO (EG) Nr. 1370/2007
7.1
Systematik
Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist der Ausgleich (Ziff. 5.1) auf den finanziellen
Nettoeffekt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu begrenzen (Ziff. 5.3). Zur Wahrung
dieses Überkompensationsverbots sind vorab die Ausgleichsparameter gemäß Art. 4 Abs. 1
lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 (Obergrenze nach Parametern) so zu bilden, dass eine
Überkompensation ausgeschlossen wird. Der durch die Parameter bestimmte Betrag ist der
maximal mögliche Ausgleich; siehe dazu Ziff. 7.5 und 7.6. Ferner ist die nachträgliche
Überkompensationskontrolle gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der VO (EG) Nr.
1370/2007 durchzuführen (Obergrenze nach tatsächlich ungedeckten Kosten); siehe dazu
Ziff. 8. Für diese beiden Schritte zur Wahrung des Überkompensationsverbots gelten die
folgenden grundsätzlichen Regelungen der Ziffern Ziff. 7.2 bis 7.4.
7.2
Konkurrierende Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
Soweit für einen Linienverkehr (Ziff. 2.2) ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des
Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 besteht, der für diesen Verkehr Ausgleichsparameter
i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt und nach dem die Mittel aufgrund der
hiesigen allgemeinen Vorschrift in die jährliche Abrechnung zur Wahrung des
Überkompensationsverbots einbezogen werden, sind ausschließlich und abschließend die
entsprechenden Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die
Parametrisierung sowie im Falle des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auch für
die nachträgliche Überkompensationskontrolle maßgeblich; es erfolgt keine
Überkompensationskontrolle nach dieser allgemeinen Vorschrift. Dies gilt auch für
Bestandsbetrauungen gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007.
11
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Der Betreiber hat bei Antragstellung bzw. im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (Ziff. 11)
entsprechende öffentliche Dienstleistungsaufträge vorzulegen. Soweit die zuständige
Behörde selbst den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, reicht dessen
Benennung. Der Betreiber hat ferner der zuständigen Behörde das jeweilige Ergebnis der
jährlichen Überkompensationskontrolle mitzuteilen (siehe Ziff. 11.3.3).
Soweit kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, der den Anforderungen nach Satz 1
genügt, erfolgt die Parametrisierung sowie die nachträgliche Überkompensationskontrolle
nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift.
7.3
Bezugspunkt für die Prüfung einer Überkompensation
Die Parametrisierung sowie die nachträgliche Überkompensationskontrolle nach Maßgabe
dieser allgemeinen Vorschrift beziehen sich vorbehaltlich der Ziff. 7.2 jeweils auf alle
Linien(abschnitte) eines Betreibers im Gebiet der zuständigen Behörde bzw. nach Maßgabe
von Ziff. 7.4 unter Einbeziehung grenzüberschreitender Linienabschnitte.
Die Prüfung bezieht sich hierbei auf die gesamten Kosten und Einnahmen für die Bedienung
dieser Linien(abschnitte) im jeweiligen Bewilligungsjahr.
Da in dieser allgemeinen Vorschrift für den Nachweis von Kosten oder Einnahmen jeweils
das Testat eines Wirtschaftsprüfers verlangt wird, gilt: Der vom Betreiber zu beauftragende
Prüfer ist im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszuwählen. Kommt eine
einvernehmliche Auswahl des Prüfers nicht zustande, wird der Ausgleich versagt (Ziff.
11.3.4). Hinsichtlich des Prüfrechts der zuständigen Behörde gilt Ziff. 11.5.
7.4
Federführung bei grenzüberschreitenden Verkehren
Die zuständige Behörde kann mit anderen zuständigen Behörden bei Linien, die die Grenzen
zu anderen Kreisen bzw. Städten überschreiten (grenzüberschreitende Linien), vereinbaren,
dass die Prüfung der Überkompensation jeweils in Bezug auf die Linie(n) insgesamt
federführend durch eine der zuständigen Behörden erfolgt.
Sofern zwischen zuständigen Behörden entsprechende Vereinbarungen getroffen werden,
teilt die federführende zuständige Behörde (Federführer) dem jeweils betroffenen Betreiber
dies baldmöglichst mit.
7.5
Parameter gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) i) VO (EG) Nr. 1370/2007
Der Betreiber hat mit Antragstellung (Ziff. 11.1) für die Linien (Ziff. 7.3) eine Vorabkalkulation
der Kosten gemäß dem Kalkulationsblatt in Anlage 2 einzureichen. Die Kalkulation beinhaltet
eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Im Kalkulationsblatt sind die
Parameter (Betrag je Kostenparameter) und die Mengen (Umfang bezogen auf den
jeweiligen Kostenparameter) anzugeben. Die zuständige Behörde legt die entsprechenden
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Werte als Parameter bei der Überkompensationskontrolle zugrunde; sie begrenzen die Höhe
der ausgleichsfähigen Kosten (vgl. Ziff. 8.2.1).
7.6
Erstellung der Vorabkalkulation
Der Betreiber trägt das Kostenrisiko.
Der Betreiber entwickelt die Vorabkalkulation (Ziff. 7.5) aus den Gesamtkosten seines
Unternehmens wie folgt:
Die Zuordnung der Kosten zu den Linien erfolgt sachgerecht und nachvollziehbar nach
objektiven Maßstäben. Der Betreiber beachtet hierbei Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG)
Nr. 1370/2007 (getrennte Rechnungslegung). Er wendet diese Aufteilungsmaßstäbe
einheitlich für alle Tätigkeiten für die Laufzeit der Liniengenehmigungen an, für die ein
Ausgleich aus dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird. Tätigkeiten aufgrund
öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch zu trennen (vgl. Ziff. 7.2).
Für die Abschnitte von Linien, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde
überschreiten und für die keine Federführung nach 7.4. vereinbart ist, erfolgt die
Zuordnung der Kosten auf die Abschnitte der Linie in den Gebieten der jeweiligen
zuständigen Behörden sachgerecht, nachvollziehbar und einheitlich nach den gleichen
objektiven Maßstäben.
Der Betreiber erstellt seine Kalkulation nach nachvollziehbaren Maßstäben aus den
tatsächlichen Kosten mindestens des Vorjahres und der Prognose der
Kostenentwicklung mithilfe sachgerechter Annahmen über die Entwicklung dieser Kosten
für das Bewilligungsjahr. Der Betreiber erstellt diese Herleitung der Kostenkalkulation für
alle Leistungen einheitlich. Soweit eine Änderung dieser Herleitung erfolgt, wird diese
Änderung für die Laufzeit der Liniengenehmigungen über eine Überleitungsrechnung
nachvollziehbar auf die vorherige Kostenherleitung zurückgeführt. Der Betreiber sichert
zu, in der Bilanzierung Kontinuität bezüglich der Kosten zu wahren. Änderungen werden
über Überleitungsrechnungen nachvollziehbar gemacht.
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend
genannten Anforderungen nach:
die Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung der Kosten nach objektiven
Maßstäben auf die Linien sind erfüllt; Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist
beachtet (getrennte Rechnungslegung);
der Betreiber hat die Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten einheitlich angewendet;
für die Abschnitte von allen Linien, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen
Behörde überschreiten und für die keine Federführung nach Ziff. 7.4. vereinbart ist, ist die
Aufteilung der Kosten sachgerecht, nachvollziehbar und jeweils einheitlich nach den
gleichen objektiven Maßstäben auf die Abschnitte der Linien in den Gebieten der
jeweiligen zuständigen Behörden erfolgt;
13
Stand 05.07.2011
Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch getrennt;
die Kalkulation ist nach nachvollziehbaren Maßstäben aus den tatsächlichen Kosten
mindestens des Vorjahres und der Prognose der Kostenentwicklung erstellt;
die Herleitung der Kostenkalkulation erfolgt für alle Tätigkeiten des Unternehmens
einheitlich;
soweit Änderungen der Herleitung erfolgten, besteht eine Überleitungsrechnung, über die
die Einheitlichkeit in Bezug auf die ursprüngliche Herleitung der Kostenkalkulation
nachvollzogen werden kann;
der Betreiber hat Kontinuität in seiner Bilanzierung gewahrt; soweit Änderungen in der
Bilanzierung erfolgten, ist die Kontinuität in Bezug auf die Herleitung der
Kostenkalkulation durch Überleitungsrechnungen nachvollziehbar belegt.
8
Durchführung der Überkompensationskontrolle gemäß Anhang VO (EG) Nr.
1370/2007
8.1
Ermittlung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen
8.1.1 Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten erfolgt für die Linien(abschnitte) eines Betreibers im
Gebiet der zuständigen Behörde (Ziff. 7.3) bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 unter
Einbeziehung grenzüberschreitender Linienabschnitte.
Die tatsächlichen Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens
ermittelt und den Linien(abschnitten) nach dem gleichen Verfahren wie bei der
Vorabkalkulation (Ziff. 7.6) zugeordnet.
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung dieser
Anforderungen entsprechend Ziff. 7.6 nach. Das Testat gibt neben den Bestätigungen nach
Ziff. 7.6 die Höhe der tatsächlichen Kosten und die tatsächlichen Mengen in Bezug auf die
Parameter (Ziff. 7.5) an und stellt die tatsächlichen Kosten den vorab kalkulierten Kosten als
Summe der Produkte aus den Parametern und den jeweiligen tatsächlichen Mengen
gegenüber (vgl. Ziff. 8.2.1).
8.1.2 Ermittlung der tatsächlichen Einnahmen
Die Einnahmen aus dem Betrieb der Verkehre stehen den Betreibern zu.
Maßgeblich sind die vom Betreiber mit den Linien(abschnitten) (Ziff. 7.3 bzw. nach Maßgabe
von Ziff. 7.4 unter Einbeziehung grenzüberschreitender Linienabschnitte) tatsächlich
erzielten Einnahmen.
14
Stand 05.07.2011
Diese Einnahmen werden wie folgt ermittelt:
1. Zu ermitteln sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Linien erzielten
Einnahmen bezogen auf das Bewilligungsjahr. Dies sind insbesondere:
a) alle Einnahmen gemäß Einnahmenaufteilung als Anspruch zum maßgeblichen
Stichtag (Ziff. 11.3.3 lit. c),
b) tatsächlich im Bewilligungsjahr zugeflossene Mittel aus Ausgleichszahlungen
nach §§ 145 ff. SGB IX,
c) alle sonstigen, dem Linienverkehr zuzurechnenden Erträge, z.B. aus Werbung,
zum maßgeblichen Stichtag (Ziff. 11.3.3 lit. c),
d) Zuschüsse u.a. Zahlungen von Aufgabenträgern, Kommunen o.a. öffentlichen
Stellen (z.B. Schulträger, kreisangehörige Gemeinden, Mittel nach § 11a Abs. 3
ÖPNVG NRW),
e) Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW.
2. Soweit Fahrzeuge oder sonstige Betriebsmittel oder Anlagen gefördert wurden, die
für die Linien (Ziff. 7.3) eingesetzt werden, und die Kosten der geförderten
Betriebsmittel und Anlagen in der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
(AHK) abgeschrieben werden sowie die Förderung über die Bildung von
Sonderposten bilanziert wird, ist die Auflösung dieser Sonderposten als Ertrag zu
berücksichtigen. Andernfalls wird die Förderung kostenmindernd berücksichtigt.
Die dem Betreiber auf der Grundlage von Bewilligungsakten der zuständigen Behörde
zugeflossenen Zuschüsse in Form von Ausgleichszahlungen nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW sind hier noch nicht zu berücksichtigen.
Der Betreiber errechnet die auf die Linien(abschnitte) (Ziff. 7.3 bzw. nach Maßgabe von Ziff.
7.4 unter Einbeziehung grenzüberschreitender Linienabschnitte) entfallenden tatsächlichen
Einnahmen aus den tatsächlichen Gesamteinnahmen seines Unternehmens wie folgt:
Die Zuordnung der tatsächlichen Einnahmen zu den Linien (einschließlich der
Abgrenzung der Einnahmen auf Landesgrenzen überschreitenden Linien, Ziff. 6.3.1)
erfolgt sachgerecht und nachvollziehbar nach objektiven Maßstäben. Der Betreiber
beachtet hierbei Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 (Trennungsrechnung).
Er wendet diese Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten für die Laufzeit der
Liniengenehmigungen einheitlich an, für die ein Ausgleich aus dieser allgemeinen
Vorschrift gewährt wird. Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind
rechnerisch zu trennen (Ziff. 7.2).
Für die Abschnitte von allen Linien, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen
Behörde überschreiten und für die keine Federführung nach 7.4. vereinbart ist, erfolgt die
Zuordnung der Einnahmen sachgerecht, nachvollziehbar und jeweils einheitlich nach den
gleichen objektiven Maßstäben auf alle Abschnitte der Linien in den Gebieten der
jeweiligen zuständigen Behörden.
15
Stand 05.07.2011
Der Betreiber ermittelt die Zuordnung seiner tatsächlichen Einnahmen für alle Tätigkeiten
im Linienverkehr einheitlich. Soweit eine Änderung dieser Zuordnung erfolgt, wird diese
Änderung für die Laufzeit der Liniengenehmigungen über eine Überleitungsrechnung
nachvollziehbar auf die vorherige Zuordnung zurückgeführt. Der Betreiber sichert zu, in
der Bilanzierung Kontinuität bezüglich der Einnahmen zu wahren. Änderungen werden
über Überleitungsrechnungen nachvollziehbar gemacht.
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend
genannten Anforderungen nach:
die Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung der Einnahmen nach objektiven
Maßstäben auf die Linien sind erfüllt;
die Anforderungen an die Zuordnung der Einnahmen auf alle Abschnitte von
grenzüberschreitenden Linien sind erfüllt;
der Betreiber hat die Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten einheitlich angewendet;
Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist beachtet (Trennungsrechnung);
Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch getrennt;
die Zuordnung der Einnahmen erfolgt für alle Leistungen des Unternehmens einheitlich;
soweit Änderungen der Zuordnung erfolgten, besteht eine Überleitungsrechnung, über
die die Einheitlichkeit in Bezug auf die ursprüngliche Zuordnung der Einnahmen
nachvollzogen werden kann;
der Betreiber hat Kontinuität in seiner Bilanzierung gewahrt; soweit Änderungen in der
Bilanzierung erfolgten, wurde die Kontinuität in Bezug auf die Zuordnung der Einnahmen
durch Überleitungsrechnungen nachvollziehbar hergestellt.
Das Testat gibt neben den genannten Bestätigungen die Höhe der tatsächlichen Einnahmen
an.
8.2
Maßstab der Überkompensationskontrolle: Differenz Kosten – Einnahmen
Im Rahmen der Überkompensationskontrolle wird geprüft, inwieweit die maßgeblichen
Kosten (Ziff. 8.2.1) zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung (Ziff. 8.2.3) über den
maßgeblichen Einnahmen (Ziff. 8.2.2) liegen. Der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW ist begrenzt auf diesen Differenzbetrag (Ziff. 5.3). Liegen die maßgeblichen Einnahmen
über den tatsächlichen Kosten zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung, wird kein
Ausgleich gewährt (Ziff. 11.3.4). Der Vergleich der Einnahmen bei Ansatz des Referenztarifs
gegenüber den Einnahmen bei Ansatz des ermäßigten Tarifs ist für die
Überkompensationskontrolle nicht maßgeblich (vgl. auch Ziff. 5.2).
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend in
Ziff. 8.2.1 bis 8.2.3 genannten Anforderungen nach.
16
Stand 05.07.2011
8.2.1 Maßgebliche Kosten
Anzusetzen sind die tatsächlichen Kosten gemäß Ziff. 8.1.1, es sei denn diese übersteigen
die sich aus den vorab festgelegten Parametern und den tatsächlichen Mengen im
Bewilligungsjahr ergebenden Kosten gemäß Ziff. 7.5 und 7.6; in diesem Fall sind die
tatsächlichen Kosten nur bis zu dem sich aus der Vorabkalkulation ergebenden Betrag
anzusetzen (maßgebliche Kosten).
8.2.2 Maßgebliche Einnahmen
Maßgeblich sind die tatsächlichen Einnahmen gemäß Ziff. 8.1.2.
8.2.3 Angemessene Kapitalverzinsung
Die zulässige Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung wird pauschalierend bezogen auf
die Linien (Ziff. 7.3) entsprechend einer Umsatzrendite von 3,00 % berechnet. Der Betrag
wird als Anteil in Höhe von 3,09 % der maßgeblichen Kosten ermittelt.
Soweit mit dem Betreiber in einem Qualitätssteuerungssystem außerhalb öffentlicher
Dienstleistungsaufträge vereinbart ist, dass mit dem Erreichen von bestimmten
Qualitätsvorgaben finanzielle Anreize (Boni/ Mali) verbunden sind, erhöhen bzw. reduzieren
diese hieraus resultierenden Mehr- oder Mindereinnahmen des Betreibers die zulässige
angemessene Kapitalverzinsung um den entsprechenden Betrag.
8.3
Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation
Ergibt die nach Ziff. 8.2 bzw. die gemäß Ziff. 7.2 nach Maßgabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags durchgeführte Überkompensationsprüfung, dass der sich nach Ziff.
6.5 ergebende rechnerische Anteil des Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW zu einer Überkompensation führen würde, dann ist im Rahmen der endgültigen
Bewilligung (Ziff. 11.3.3) der Ausgleich gemäß Ziff. 6.6 bis zur Obergrenze der
Überkompensation abzusenken.
Im Fall der Federführung (Ziff. 7.4) teilt der Federführer den anderen betroffenen
zuständigen Behörden rechtzeitig mit, welcher Betrag die Grenze der Überkompensation
eines Betreibers für seine Linien(abschnitte) in deren Gebieten darstellt, so dass diese im
endgültigen Bewilligungsakt die Höhe des Ausgleichs entsprechend festlegen können.
Hierbei erfolgt die Aufteilung des Betrags (Grenze der Überkompensation) auf die Gebiete
mehrerer zuständiger Behörden im Verhältnis der Wagenkilometer in den jeweiligen
Gebieten.
Soweit Teilzahlungen/Abschläge aufgrund vorläufiger Bewilligungsakte zu einer
Überschreitung dieser Grenze geführt haben, sind diese Überzahlungen rückabzuwickeln
(Ziff. 11.3.3 lit. d).
17
Stand 05.07.2011
9
Anreizsystem gemäß Anhang VO (EG) Nr. 1370/2007
Gemäß Ziffer 7 des Anhangs der VO 1370/2007 muss das Verfahren zur Gewährung der
Ausgleichsleistung in der allgemeinen Vorschrift einen Anreiz dafür geben, dass der
Betreiber einer wirtschaftlichen Geschäftsführung aufrechterhält oder entwickelt, und dass
die Personenverkehrsdienste in ausreichend hoher Qualität erbracht werden. In
wirtschaftlicher Hinsicht gibt diese allgemeine Vorschrift bereits insofern einen Anreiz, als
kein Anspruch auf Vollkompensation der ungedeckten Kosten besteht (Ziff. 5.2).
Mittel aus dieser allgemeinen Vorschrift können nur Betreiber für die Linienverkehre in
Anspruch nehmen, in denen die Fahrgäste die Mobilitätsgarantie NRW nutzen können. Die
Mobilitätsgarantie NRW setzt den erforderlichen Anreiz zur Einhaltung von
Pünktlichkeitsstandards als zentraler Qualitätsanforderung.
Soweit mit dem Betreiber in einem Qualitätssteuerungssystem außerhalb öffentlicher
Dienstleistungsaufträge vereinbart ist, dass mit dem Erreichen von bestimmten
Qualitätsvorgaben finanzielle Anreize (Boni/ Mali) verbunden sind, erhöhen bzw. reduzieren
diese die zulässige, angemessene Kapitalverzinsung um den entsprechenden Betrag (Ziff.
8.2.3).
10
Umsatzsteuer
Der Ausgleich (Ziff. 5) unterliegt nach Auffassung der zuständigen Behörde – wie der
bisherige Ausgleich nach § 45a PBefG – nicht der Umsatzsteuer, weil er es aus
strukturpolitischen Gründen den Betreibern ermöglichen soll, einen Ausbildungsverkehr zu
ermäßigten Preisen anzubieten, und dabei gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich
zu den nicht gedeckten Kosten der Beförderung Auszubildender im allgemeinen öffentlichen
Personennahverkehr gewährt wird. Sollte sich entgegen dieser Auffassung eine
Umsatzsteuerbarkeit ergeben, erhöht sich hierdurch der bewilligte Betrag nicht. Der
Betreiber ist für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung des bewilligten Betrags
verantwortlich.
11
Antrags- und Bewilligungsverfahren, Mitwirkungspflichten und Prüfrechte
11.1
Antrag
Der Ausgleich (Ziff. 5) wird nur auf Antrag gewährt.
18
Stand 05.07.2011
11.1.1 Antrag – Form
Der Antrag kann nur schriftlich durch vollständige Ausfüllung eines Formblattes , das die
zuständige Behörde vorgibt, gestellt werden. Ein unvollständiger Antrag wird abgelehnt,
wenn der Betreiber nicht binnen einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist von
maximal vier Wochen ab Eingang einer entsprechenden Aufforderung die von der
zuständigen Behörde geforderten Unterlagen nachreicht (Versagung, Ziff. 11.3.4).
11.1.2 Antrag – Frist
Für das Bewilligungsjahr 2011 können die Betreiber ihre Anträge in einer Frist von vier
Wochen nach Bekanntmachung dieser allgemeinen Vorschrift stellen. Die Anträge für die
Bewilligungsjahre ab 2012 sind bis zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres zu stellen.
Wenn ein Betreiber nach Ablauf der vorgenannten Frist erstmals im Laufe des
Bewilligungsjahres im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift tätig wird (d.h. erstmals
Linienverkehre im Gebiet der zuständigen Behörde aufnimmt), hat er seinen Antrag
unverzüglich nach Erhalt der diesbezüglichen personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigung bzw. Erlaubnis, spätestens aber am letzten Tag vor der Betriebsaufnahme zu
stellen.
Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde. Verspätet
eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist).
11.2
Bewilligung – Form
Die Gewährung bzw. Versagung des Ausgleichs erfolgt durch Verwaltungsakt (Bewilligungsbzw. Versagungsbescheid).
11.3
Bewilligungsakt und -verfahren
11.3.1 Grundsätzliche Inhalte
Im Bewilligungsakt wird die Höhe des Ausgleichs festgelegt und die Gewährung der
Ausgleichszahlung geregelt, sofern nicht der Ausgleich versagt wird (Ziff. 11.3.4). Hierzu
ergeht zunächst ein nur vorläufiger Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2). Die endgültige Regelung
erfolgt durch den endgültigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.3).
Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziff. 3 sowie die Einhaltung
der Voraussetzungen gemäß Ziff. 4.2 werden im Bewilligungsakt zur Bedingung für den
Ausgleich gemacht.
Die Einhaltung der weiteren Anforderungen gemäß Ziff. 4.3 wird im Bewilligungsakt zur
Auflage gemacht.
In dem Bewilligungsakt werden ferner Regelungen, z.B. in Form von Auflagen und/oder
Widerrufsvorbehalten, zur Durchsetzung der weiteren Verpflichtungen der Betreiber nach
19
Stand 05.07.2011
dieser allgemeinen Vorschrift, insbesondere zur Durchsetzung der Nachweis- und
Kooperationspflichten nach Ziff. 11.3 bis 11.6 getroffen.
Außerdem enthält der Bewilligungsakt Regelungen für den Fall seiner vollständigen oder
teilweisen Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) sowie – insbesondere im Fall der
Nichterfüllung von Bedingungen und für den Fall der Überkompensation – für die
Rückabwicklung des Ausgleichs und von Überzahlungen.
11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt
Auf den Antrag des Betreibers ergeht bis zum 31.03. des Bewilligungsjahres ein vorläufiger
Bewilligungsakt. Für das Bewilligungsjahr 2011 wird der vorläufige Bewilligungsakt
abweichend hiervon innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Eingang aller für den
Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift vollständig und fristgerecht eingereichten
Anträge gemäß Ziff. 11.1 erlassen.
Mit dem vorläufigen Bewilligungsakt wird der voraussichtliche Bewilligungsbetrag als
Ausgleich (Ziff. 5) vorläufig festgesetzt und es werden auf dieser Grundlage
Teilzahlungen/Abschläge gewährt (Ziff. 12.1). Der vorläufige Bewilligungsakt steht unter dem
Vorbehalt der endgültigen Bescheidung (11.3.3).
Der voraussichtliche Bewilligungsbetrag wird aufgrund einer Prognose bezüglich des
voraussichtlichen Anteils des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW gemäß Ziff. 6 für das Bewilligungsjahr bestimmt.
a) Voraussichtliche Erträge im Ausbildungsverkehr
Die voraussichtlichen Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr (vgl. Ziff. 6.3 bis 6.5)
sind vom Betreiber vorab zu kalkulieren und mit dem Antrag anhand von
Vergangenheitswerten, soweit vorhanden, plausibel dazulegen. Hierbei sind, soweit
vorhanden, Einnahmenprognosen der jeweiligen Verkehrsverbünde und -gemeinschaften zu
berücksichtigen und mit Antragstellung vorzulegen.
b) Voraussichtliche Wagenkm
Die hierfür maßgeblichen, vom jeweiligen Betreiber im Bewilligungsjahr voraussichtlich zu
erbringenden Wagenkm - landesweit in Nordrhein-Westfalen sowie auf die zuständigen
Behörden (Aufgabenträger) in Nordrhein-Westfalen verteilt (vgl. Ziff. 6.4) - sind aus den dem
Betreiber für das Bewilligungsjahr erteilten personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigungen bzw. Erlaubnissen und geltenden Fahrplänen für die Linienverkehre des
Betreibers abzuleiten. Maßgeblich sind – vorbehaltlich lit. c) – die im Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Genehmigungen bzw. Erlaubnisse und Fahrpläne.
c) Zu berücksichtigende Angebots- und Ertragsänderungen
Soweit der Betreiber während des Bewilligungsjahres Verkehre aufnehmen, erweitern,
reduzieren oder einstellen wird (Angebotsänderungen), ist dies bei der Ermittlung der
Wagenkm sowie bei der Prognose der Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr zu
berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 11.1) die entsprechenden
20
Stand 05.07.2011
(Änderungs-)Genehmigungen bzw. Fahrplanzustimmungen bestandskräftig sind bzw. durch
Fristablauf enden bzw. (Teil-)Entbindungen bestandskräftig vorliegen bzw. einstweilige
Erlaubnisse erteilt wurden. Eine Anpassung der vorläufigen Bewilligung bei anderen
unterjährigen Angebots- bzw. Einnahmenveränderungen findet nicht statt.
d) Voraussichtlicher Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Der voraussichtliche Anteil des Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
wird auf dieser Grundlage von der zuständigen Behörde nach Ziff. 6.5 ermittelt.
e) Voraussichtlicher Bewilligungsbetrag und Teilzahlungen/Abschläge
Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich der voraussichtliche Bewilligungsbetrag. Auf
diesen werden nach Maßgabe des vorläufigen Bewilligungsaktes Teilzahlungen in Form von
Abschlägen geleistet. Diese sind gemäß Ziff. 12.1 auf einen Bruchteil des voraussichtlichen
Bewilligungsbetrags begrenzt.
f) Vorbehalte und nachträgliche abschließende Entscheidung
Die Festsetzungen und Regelungen des vorläufigen Bewilligungsaktes sind nur vorläufig und
stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung durch den endgültigen
Bewilligungsakt nach Ziff. 11.3.3. Eine Korrektur (Erhöhung oder Reduzierung) des
Bewilligungsbetrags durch den endgültigen Bewilligungsakt sowie eine Rückabwicklung
etwaiger Überzahlungen durch die mit dem endgültigen Bewilligungsakt vorzunehmenden
Schlussrechnung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich
nicht nur z.B. aus der Einnahmenaufteilung (vgl. Ziff. 6.3.5 und Ziff. 11.3.3), sondern unter
anderem auch bei unterjährigen Angebotsänderungen und z.B. auch durch Hinzukommen
oder Ausscheiden von weiteren Betreibern während des Bewilligungsjahres Veränderungen
ergeben können.
11.3.3 Endgültiger Bewilligungsakt / Schlussabrechnung
Mit dem endgültigen Bewilligungsakt wird die Höhe des Bewilligungsbetrags als Ausgleich
(Ziff. 5) endgültig festgesetzt. Ferner werden unter Berücksichtigung der Teilzahlungen /
Abschläge ggf. noch zu leistende Nachzahlung bzw. die Rückabwicklung von Überzahlungen
geregelt (Schlussabrechnung).
a) Zeitlicher Ablauf
Der endgültiger Bewilligungsakt erfolgt, nachdem die erforderlichen Daten
-
zur Ermittlung des Anteils an den Mitteln nach § 11a ÖPNVG NRW (vgl. Ziff. 6) und
-
zur Durchführung der Überkompensationskontrolle nach VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl.
Ziff. 8) sowie
-
zu den im Rahmen der Überkompensationskontrolle gegebenenfalls zu
berücksichtigenden Boni und Mali (vgl. Ziff. 9)
21
Stand 05.07.2011
endgültig vorliegen, spätestens aber zum 15.05. des zweiten dem Bewilligungsjahr
folgenden Jahres.
b) Vorgehensweise/Datengrundlage
Die zuständige Behörde ermittelt den endgültigen Anteil des jeweiligen Betreibers an den
Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift und
setzt diesen Betrag als Ausgleich endgültig fest.
Hierbei legt sie die gemäß lit. c) vom Betreiber zu erbringenden Nachweise bzw. die gemäß
lit. c) von ihr festgelegten Werte zugrunde. Soweit hiernach keine endgültigen Daten
vorliegen, wird der endgültige Betrag auf der Basis der vorläufigen Daten ermittelt. Soweit
keine vorläufigen Daten vorliegen oder diese mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind,
kann die zuständige Behörde eine eigene Schätzung der betreffenden Werte vornehmen und
auf dieser Basis den Betrag endgültig festlegen. Eine nachträgliche Korrektur dieses Betrags
auf der Basis später verfügbarer Daten, insbesondere wegen nachträglicher Ergebnisse der
Einnahmenaufteilung, findet nicht statt.
Die zuständige Behörde ermittelt den endgültigen Bewilligungsbetrag wie folgt: Zunächst
errechnet sie auf Basis der vorgenannten Datengrundlage für alle Betreiber den jeweiligen
rechnerischen Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6.5.
Sodann führt sie für alle Betreiber bzw. Verkehre, für die das nach Ziff. 7.2 erforderlich ist,
gemäß Ziff. 8 die Überkompensationskontrolle unter Beachtung der Parameter nach Ziff. 7
sowie unter Berücksichtigung des Anreizes nach Ziff. 9 durch. Wenn die
Überkompensationskontrolle gemäß Ziff. 7.2 auf der Grundlage eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags erfolgt, legt die zuständige Behörde das Ergebnis dieser Prüfung
zugrunde (vgl. lit. c). Soweit hiernach bei einem Betreiber der rechnerische Anteil nach Ziff.
6.5 die Grenze der Überkompensation (Ziff. 8.2) überschreitet, wird der Ausgleich für diesen
Betreiber auf den der Grenze der Überkompensation entsprechenden Betrag festgesetzt
(Ziff. 8.3). Die verbleibende Differenz wird sodann gemäß Ziff. 6.6 auf die übrigen Betreiber –
jeweils bis zur Grenze der Überkompensation – verteilt.
c) Mitwirkungspflicht des Betreibers
Der endgültige Bewilligungsakt erfordert keine erneute Antragstellung seitens des Betreibers.
Der Betreiber hat bis zum 15.03.des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres der
zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für die Ermittlung des Betrags nach
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 und für die Durchführung der
Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 zu übergeben; im Fall von Ziff. 7.2 hat er
das Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle aufgrund des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags mitzuteilen. Die erforderlichen Daten sind hierbei mit Stichtag zum
01.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres anzugeben.
Hierzu hat der Betreiber das von der zuständigen Behörde vorgegebene Formular
("Nachweise für die endgültige Bewilligung") vollständig auszufüllen.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern und die Angaben überprüfen.
Soweit der Betreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die
22
Stand 05.07.2011
zuständige Behörde die entsprechenden Daten aufgrund eigener Bewertungen festlegen und
den Ausgleich auf dieser Grundlage festsetzen. Alternativ kann die Behörde den Ausgleich
ganz oder teilweise versagen (Ziff. 11.3.4).
d) Schlussabrechnung
Ausgehend von dem endgültig festgesetzten Bewilligungsbetrag stellt die zuständige
Behörde unter Berücksichtigung der dem Betreiber gewährten und zugeflossenen
Teilzahlungen/Abschläge fest, inwieweit eine Unter- oder Überzahlung erfolgt ist
(Schlussabrechnung). Im endgültigen Bewilligungsakt wird dementsprechend eine ggf.
erforderliche Nachzahlung gewährt oder die Rückabwicklung einer ggf. erfolgten
Überzahlung geregelt (vgl. Ziff. 12.2).
11.3.4 Versagung des Ausgleichs
Wenn nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift der beantragte Ausgleich versagt wird,
etwa im Fall der Verfristung (Ziff. 11.1) oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten (z.B.
Ziff. 11.3.3) oder weil die Voraussetzungen für eine Ausgleichsgewährung nicht vorliegen,
ergeht ein Versagungsbescheid.. Soweit bereits (Über-)Zahlungen aufgrund eines
vorläufigen Bewilligungsaktes erfolgt sind, werden diese rückabgewickelt (vgl. Ziff. 12.2).
Dasselbe gilt im Fall der Nichterfüllung von im Bewilligungsakt geregelten Bedingungen
sowie im Fall der Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des Bewilligungsaktes.
11.4
Darlegungs- und Nachweispflicht des Betreibers
Der Betreiber trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen
Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des
Ausgleichs. Er ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift
erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er erfüllt diese
Verpflichtungen insbesondere bei Antragstellung (Ziff. 11.1) und durch seine
Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 11.3.3. lit. c). Weitergehende Nachweispflichten können
sich aus Ziff. 11.6 ergeben.
11.5
Anforderung weiterer Unterlagen und Prüfungsrecht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann die vom Betreiber nach dieser allgemeinen Vorschrift
beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate und Ähnliches selbst oder durch
einen von ihr bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten bzw. zu verpflichtenden
Dritten prüfen lassen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
oder dem von ihr beauftragten Dritten Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu
gewähren.
Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel nach § 11a ÖPNVG
NRW durch die zuständigen Behörden der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Der
Landesrechnungshof kann die Verwendung der an die Betreiber weitergeleiteten Mittel
unmittelbar bei den Betreibern prüfen. Der Betreiber ist verpflichtet, diese Prüfung zu
23
Stand 05.07.2011
unterstützen und dem Landesrechnungshof den hierfür erforderlichen Einblick in die
Unterlagen zu gewähren.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtungen des § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW auch
für die Zeit nach Erlass des endgültigen Bewilligungsakts und im Fall eines Außerkrafttretens
dieser allgemeinen Vorschrift fortgelten.
11.6
Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007
Es wird darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde über die aufgrund dieser
allgemeinen Vorschrift bewilligten Ausgleichszahlungen berichtspflichtig nach Art. 7 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1370/2007 ist. Betreiber, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen
Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit bzw.
Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen. Es liegt im Ermessen der
zuständigen Behörde, den Bericht im Rahmen der Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr.
1370/2007 zu gestalten und zu entscheiden, welche Informationen in welchem
Detaillierungsgrad hierzu veröffentlicht werden. Sofern dies für die Gewährleistung der
Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch
nachträglich von den Betreibern einfordern.
12
Abwicklung der Zahlungen
12.1
Abschläge/Teilzahlungen
Durch den vorläufigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2) werden Abschläge/Teilzahlungen wie
folgt gewährt und durchgeführt:
-
Zum 15.05. des Bewilligungsjahres 70 % auf den voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag, sofern der Bewilligungsakt bestandskräftig ist.
Die Abschläge/Teilzahlungen im Sinne des vorstehenden Satzes, die sich auf das
Bewilligungsjahr 2011 beziehen, werden abweichend, soweit der Betreiber einen
Rechtsmittelverzicht erklärt hat, innerhalb von zwei Wochen nach
Rechtsmittelverzicht geleistet ; andernfalls erfolgt die Auszahlung nach Bestandskraft
des vorläufigen Bewilligungsakts.
Zum 15.10. des Bewilligungsjahres 20 % auf den voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag, sofern der Bewilligungsakt bestandskräftig ist. Die
Abschläge/Teilzahlungen im Sinne des vorstehenden Satzes, die sich auf das
Bewilligungsjahr 2011 beziehen, werden nicht vor dem 15.10.2011 und erst nach
Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsaktes (erreicht durch Rechtsmittelverzicht
oder Ablauf der Rechtsmittelfrist) geleistet.
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Stand 05.07.2011
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Die Zahlung der übrigen 10 % wird im Rahmen der Schlussabrechnung geregelt (Ziff.
12.2).
Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung auf ein vom Betreiber mit Antragstellung
anzugebendes Konto.
12.2
Schlusszahlung bzw. Rückabwicklung
Binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsaktes (Ziff. 11.3.3)
erfolgt die Schlusszahlung, soweit dem Betreiber nach der Schlussabrechnung noch Mittel
zustehen.
Soweit der Betreiber nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten hat, kann
diese mit (Abschlags-)Zahlungen aufgrund einer etwaigen weiteren (vorläufigen) Bewilligung
von Mitteln verrechnet werden. Andernfalls hat der Betreiber die Mittel binnen einer im
endgültigen Bewilligungsakt zu bestimmenden Frist an die zuständige Behörde mittels
Überweisung auf das von der Behörde anzugebende Bankkonto zurückzuzahlen;
Überzahlungen sind ab Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem
Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Eine Verzinsung im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.
13
Inkrafttreten
13.1
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KrO NRW mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
13.2
Anwendung der Ausgleichsregelungen für das gesamte Kalenderjahr 2011
Die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach Maßgabe dieser Satzung erfolgt
ungeachtet des Zeitpunkts des Inkrafttretens (Ziff. 13.1) gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2011.
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