Daten
Kommune
Wesseling
Größe
78 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
08.04.11, 07:06
Aktualisiert
26.07.11, 07:28
Stichworte
Inhalt der Datei
wesselingkommaRhein.com
Stadt Wesseling
Der Bürgermeister
Stadt Wesseling - Der Bürgermeister - 50387 Wesseling
Datum
An die
Mitglieder des Rates
der Stadt Wesseling
31. März 2011
nachrichtlich:
Fraktionen CDU, SPD, FDP, GRÜNE,
LINKE, WIR/FWW
Auskunft erteilt
Bereich
Zentrales Management
Herr Düffel
Durchwahl
02236/701-271
Mobil
Telefax
02236/7016271
Ratssitzung vom 15. Februar 2011
Umbesetzung im Ausschuss für Sport und Freizeit
hier: Beanstandung des gefassten Beschlusses
Zimmer
602
Mein Zeichen
I/10 dü
E-Mail
Sehr geehrte Damen und Herren des Rates,
der Beschluss des Rates in seiner Sitzung am 15. Februar 2011:
TOP 12 Ausschussumbesetzungen;
Unter-TOP 12.2 Antrag der FDP-Fraktion; Vorlagen-Nr. 40/2011
wird hiermit von mir gem. § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet.
rdueffel@wesseling.de
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon 02236 701-0
Telefax 02236 701-339
info@wesseling.de
www.wesseling.de
Allgemeine Sprechstunden
Herr Sven Helbach ist daher weiterhin stimmberechtigter sachkundiger
Bürger im Ausschuss für Sport und Freizeit.
montags, mittwochs und donnerstags
07:30 Uhr – 16:00 Uhr
dienstags
07:30 – 18:00 Uhr
Info und Bürgeramt zusätzlich
bis 19:00 Uhr
freitags
07:30 – 12:30 Uhr
Begründung:
Konten der Stadtkasse Wesseling
a) Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 14. Februar 2011, gerichtet an den Bürgermeister und
dort eingegangen am 15. Februar, hat die FDP-Fraktion für die Ratssitzung
am 15. Februar beantragt, dass Herr Stadtverordneter Jürgen Konrad (an
Stelle von Herrn Sven Helbach) 2. ordentliches (= stimmberechtigtes) Mitglied der FDP-Fraktion im Ausschuss für Sport und Freizeit werden solle.
Herr Helbach solle stattdessen künftig an Stelle von Herrn Karl-Heinz Wiel
als sachkundiger Einwohner (= nicht stimmberechtigtes) Mitglied in diesem Ausschuss sein.
Auf der Tagesordnung des Rates für den 15.Februar war unter TOP 12 bereits eine Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss vorgesehen. Zu Beginn
der Ratssitzung wurde unter TOP 2 - Beschlussfassung über die Tagesordnung - deren Änderung/Ergänzung beschlossen, u. a. die Umbenennung
des TOP 12 in „Ausschussumbesetzungen“ und die Hinzunahme des Antra-
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ges der FDP-Fraktion (Vorlage 40/2011) zum Ausschuss für Sport und Freizeit.
Im weiteren Verlauf der Ratssitzung wurde unter TOP 12 (Unterpunkt 12.2) bezüglich der Mitgliedschaft im Ausschuss für Sport und Freizeit beschlossen, dass Herr Karl-Heinz Wiel als
sachkundiger Einwohner ausscheidet und durch Herrn Sven Helbach (bisher sachkundiger Bürger in diesem Ausschuss) als sachkundiger Einwohner ersetzt wird. Herr Jürgen Konrad, bisher
stv. Ausschussmitglied, wird auf den hierdurch frei gewordenen Sitz eines (stimmberechtigten) Ausschussmitgliedes gewählt. Der Beschluss zur Umbesetzung im Ausschuss für Sport und
Freizeit erfolgte einstimmig und ohne Stimmenthaltungen.
Mit Mail vom 30. März 2011, gerichtet an den Bürgermeister, teilt Herr Sven Helbach mit, dass
er seiner „Umbesetzung“ im Ausschuss nicht zugestimmt habe und auch nicht über diese Umbesetzung informiert worden sei. Er führt weiterhin aus, dass in der Ratssitzung jedoch der
Eindruck entstanden sei, dass die Umbesetzung auf seinen eigenen Wunsch hin erfolge.
Er bittet um Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 15. Februar 2011.
b) Rechtliche Prüfung:
Der og. Ratsbeschluss ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine wirksame Abberufung
liegen nicht vor.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Abberufen eines Ausschussmitglieds besteht
nicht.
Die Umbesetzung eines Ausschusses ist jedoch gem. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW möglich, wenn
das betreffende Ausschussmitglied zuvor selbst seine Mitgliedschaft in dem Ausschuss niedergelegt hat. In diesem Fall kann dann der „leere“ Platz auf Vorschlag der Fraktion bzw. Gruppe, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte, durch Wahl der Ratsmitglieder neu besetzt
werden. Die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 7 GO schafft keinen Grund für das Ausscheiden,
sondern setzt das vorherige Ausscheiden eines Mitglieds voraus (vgl. OVG NRW vom 27. September 2002, Az. 15 B 855/02).
Bei dem Ratsbeschluss vom 15. Februar 2011 wurde nicht erkennbar, ob Herr Helbach seine
Mitgliedschaft als sachkundiger Bürger im Ausschuss für Sport und Freizeit niederlegt. Dieser
möglichen Ansicht hat er jetzt auch ausdrücklich widersprochen.
Somit kommt eine „einfache Nachbesetzung“ gem. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO nicht in Betracht.
Eine Abberufung eines Ausschussmitglieds kann ansonsten nur durch eine analoge Anwendung
des § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolgen. Danach werden die Sitze eines Ausschusses dadurch besetzt, dass sich die Ratsmitglieder zuvor auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben
und dieser Wahlvorschlag einstimmig beschlossen wird.
Ein Ausschussmitglied, das nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO ordnungsgemäß gewählt worden ist,
kann hingegen nicht durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Dies gilt auch dann, wenn
das abzuberufende Mitglied durch ein Mitglied derselben Fraktion ersetzt wird.
Dieses Vorgehen ist sowohl in der Rechsprechung des OVG NRW (vgl. Az. 15 B 855/02) als auch
in der einschlägigen Literatur
Rehn/Cronauge, Anm. IV.5 zu § 50,
Kleerbaum/Palmen, Anm. 7 zu § 50,
anerkannt.
Das nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO analog notwendige Verfahren ist dem Ratsbeschluss vom
15. Februar 2011 nicht vorausgegangen. Somit ist die Abberufung von Herrn Sven Helbach
bislang nicht rechtmäßig erfolgt.
Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Ratsbeschluss vorläufig nicht umgesetzt wird.
Über die Beanstandung wird in der nächsten Ratssitzung beraten und beschlossen. Jedenfalls
bis dahin ist Herr Sven Helbach weiterhin als stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses für
Sport und Freizeit zu behandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Haupt
2) - 300 - zur Mitzeichnung
3) - 12 - z.d.A.