Daten
Kommune
Bedburg
Größe
292 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:01
Aktualisiert
18.02.15, 18:01
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Drucksache: WP9-8/2015
1. Ergänzung
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
03.02.2015
Haupt- und Finanzausschuss
03.03.2015
Rat der Stadt Bedburg
24.03.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das
Haushaltsjahr 2015
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den Entwurf der
Haushaltssatzung 2015 mit folgenden Änderungen zu beschließen:
…
…
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 80 Gemeindeordnung NRW wurde der Entwurf der Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2015 vom Kämmerer am 27.01.2015 aufgestellt und vom Bürgermeister am
gleichen Tag bestätigt.
Der bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung 2015 wurde dem Rat am 03.02.2015 zugeleitet.
Die Beschlussfassung durch den Rat ist für den 24.03.2015 vorgesehen.
Im
Haushaltsjahr
2013
war
die
Stadt
Bedburg
erstmals
verpflichtet,
ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Dieses gilt es mit dem Haushaltsplan 2015
fortzuschreiben. Das Haushaltssicherungskonzept ist Teil des Haushaltsplans.
Auf die Aufstellung eines Doppelhaushaltes, wie in den Jahren 2013 und 2014, wurde verzichtet.
Dies erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund der noch bestehenden Unsicherheiten bei
verschiedenen Themenfeldern. Als Beispiele seien hier die Zentralisierung der
Verwaltungsstandorte bzw. die zu beschließende Vorgehensweise bei den Investitionen in die
städtischen Sportanlagen genannt. Eine seriöse Planung der Investitionskosten aber auch der
Folgeaufwendungen ist, sowohl bezogen auf die Höhe als auch auf die Zeiträume, derzeit nicht
möglich.
Berücksichtigung der in der
Bedingungen/Auflagen/Hinweise
Verfügung
der
Kommunalaufsicht
enthaltenen
Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde genehmigte das
Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2013 bis 2022 mit Verfügung vom 30.08.2013.
Mehrfach zitierte bzw. erwähnte die Kommunalaufsicht in ihrer Verfügung den HSK-Leitfaden vom
06.03.2009 i.V.m. dem Ausführungserlass des Ministers für Inneres und Kommunales vom
07.03.2013.
Der HSK-Leitfaden wurde zwar per Erlass am 25.05.2012 grundsätzlich aufgehoben, jedoch mit
dem o.a. Erlass vom 07.03.2013 für weiterhin anwendbar erklärt. Daher wird nachstehend auf die
Passagen in der Verfügung der Kommunalaufsicht hingewiesen bzw. aus dem Erlass/Leitfaden
zitiert.
Auf Seite 6 der Verfügung des Landrates wird ausgeführt:
„Wie im HSK-Leitfaden unter 3.3.2, S. 35, ausgeführt wird, ist eine gesonderte und
zukunftsorientierte Haushalts- und Finanzwirtschaft dauerhaft nur mit einer stabilen Liquiditätslage
zu gewährleisten. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Saldo aus laufender
Verwaltungstätigkeit ein positives Ergebnis ausweist, welches ggf. wenigstens ausreichend ist, um
die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung aufgenommener Darlehen zu decken.
Als weiteres Ziel der Haushaltswirtschaft ist daher eine Konsolidierung ihrer Liquiditätslage mit
Nachdruck zu verfolgen. Insbesondere ist jede sich bietende Möglichkeit zu nutzen, um sowohl
den Aufwand für Zinsen als auch für Risiken für Zinsänderungen zu minimieren.“
Beschlussvorlage WP9-8/2015 1. Ergänzung
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Sitzungsvorlage
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Dieser Aufforderung der Kommunalaufsicht wurde u.a. mit der Zielvorgabe (Punkte 2. und
3.) im vorgelegten HSK Rechnung getragen.
Weiterhin wurde im HSK 2015 – wie im HSK des Doppelhaushaltes 2013/2014 bereits
enthalten – unter 6) der Abbau von Kassenkrediten als Konsolidierungsmaßnahme
verankert.
Auf Seite 6 der Verfügung des Landrates heißt es weiter:
Bei Auszahlungen für Investitionen soll eine Nettoneuverschuldung vermieden werden. Bei
Investitionen ist zu berücksichtigen, dass damit in der Regel Abschreibungen und weitere
Folgekosten in Form von Sach- und Personalaufwendungen entstehen, die den
Haushaltsausgleich gefährden.
Diese Bedingung wurde bei Zielvorgabe Nr. 5 sowie als Konsolidierungsmaßnahmen Nrn.
4) und 7) ins HSK aufgenommen.
Auf der Seite 9 der Verfügung führt die Kommunalaufsicht unter Hinweis auf den o.g.
Erlass/Leitfaden wie folgt aus:
Die Personalaufwendungen sind eine wichtige Komponente zur Konsolidierung eines
Kommunalhaushaltes. Deshalb ist dem Stand der Personalaufwendungen und ihrer Entwicklung
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ohne deutliche Entlastungen bei den
Personalaufwendungen kann i.d.R. ein HSK nicht zum Erfolg geführt werden. Die
aufgabenkritische Prüfung des Personalbestandes ist als Daueraufgabe zu verstehen. Im HSK ist
das Ziel einer Konsolidierung der Personalaufwendungen zu verfolgen. Um dieses Ziel zu
erreichen, sind alle Einsparungsmöglichkeiten auszunutzen und in einem nachvollziehbaren
aufgabenkritischen Konzept darzustellen. Bezüglich der in einem solchen Konzept mindestens
abzuhandelnden Punkte wird auf die Ausführungen im HSK-Leitfaden verwiesen.
Der HSK-Leitfaden enthält folgende Punkte:
Analyse der Aufgabenstellung bei einer beabsichtigten Erst- bzw. Wiederbesetzung
Kann auf die Aufgabenerfüllung ganz oder teilweise verzichtet werden?
Sind Standardabsenkungen bei der Aufgabenerfüllung möglich?
Kann die Aufgabe durch organisatorische Maßnahmen mit weniger Personalaufwand
bewältigt werden, z.B. durch Zusammenlegung und/oder Verlagerung von
Arbeitsbereichen oder durch Technikeinsatz oder durch interkommunale Zusammenarbeit?
Kommt eine Besetzung mit einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe in Betracht?
Wiederbesetzungssperre von mindestens 12 Monaten auf allen Ebenen der Verwaltung,
soweit nicht die Durchführung pflichtiger Aufgaben in ihrem Kernbestand gefährdet wird.
Beförderungssperre von mindestens 12 Monaten.
Intern vor extern. Im Hinblick auf den Stellenabbau ist – soweit möglich – eine interne vor
einer externen Besetzung zu realisieren.
Sonstige Personalmaßnahmen: In welchen Bereichen kann der Personalaufwand durch
sonstige Maßnahmen gesenkt werden; z.B. Überstundenregelungen, Leistungsanreize
Der vorgelegte Entwurf des fortgeschriebenen HSK enthält unter 2) personalwirtschaftliche
Konsolidierungsmaßnahmen, die sich in weiten Teilen an o.g. Inhalte des HSK-Leitfadens
orientieren.
Beschlussvorlage WP9-8/2015 1. Ergänzung
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Der HSK-Leitfaden enthält neben den zuvor genannten Vorschlägen hinsichtlich der
Personalaufwendungen auch Maßgaben zu weiteren Kontenarten, die auszugsweise nachstehend
aufgelistet sind:
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Die Gemeinde soll die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen regelmäßig sowohl bei
pflichtigen als auch bei freiwilligen Aufgaben auf Kosteneinsparungen prüfen und darlegen.
Organisatorische Veränderungen oder Optimierungen des Anlagevermögens können dazu
beitragen, diese Aufwendungen deutlich zu reduzieren. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die
erforderlichen und möglichen Anstrengungen zu entsprechenden Einsparungen erfolgt sind.
Die im HSK verankerten Maßnahmen Nrn. 3), 4) und 7) beinhalten zwar keine konkreten
Vorschläge, allerdings enthalten sie Hinweise auf die Notwendigkeit. In den vergangenen
Jahren – insbesondere im Zuge bzw. vor der Aufstellung des HSK 2013/2014 – wurden
verwaltungsseitig eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet, die zum damaligen Zeitpunkt
politisch nicht umsetzbar waren (z.B. Schließung von Grundschulen bzw. Verlagerung
einer Grundschule ins Schulzentrum, Schließung von Sportplätzen)
Bilanzielle Abschreibungen
Die Gemeinde soll im Rahmen eines nachhaltigen Vermögensmanagements das Anlagevermögen
auf Optimierungspotenziale überprüfen, um wirksam einer hohen Abschreibungslast entgegen zu
wirken. Hinweise darauf kann die Kennzahl Abschreibungsintensität geben. Bei der Prüfung ist
jedoch zu beachten, dass eine unzulässige Belastung nachfolgender Generationen durch eine
Verschiebung von Aufwand in die Zukunft vermieden wird.
Auch hier enthält der Entwurf des HSK entsprechende Formulierungen bei den MaßnahmeNrn. 3), 4) und 7).
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
Zahlreiche Kommunen in der Haushaltssicherung weisen hohe Verbindlichkeiten auf, die zu
erheblichen Zinsbelastungen und zu einem negativen Finanzergebnis beitragen. Dies erschwert
den Haushaltsausgleich. Darüber hinaus bergen hohe Liquiditätskredite unter dem Aspekt der
Zinsänderung ein zusätzliches Risiko.
Deshalb sind zahlungswirksame Ertragsverbesserungen vorrangig zur Rückführung der Kredite
zur Liquiditätssicherung zu verwenden.
Wie bereits zuvor erwähnt, wurde dies durch die Formulierungen der Maßnahmen unter Nr.
6) berücksichtigt.
Bilanz
Unter dieser Rubrik enthält der HSK-Leitfaden folgende Hinweise:
Beschlussvorlage WP9-8/2015 1. Ergänzung
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Bei der Aufstellung und Fortführung eines HSK in Verbindung mit der Aufstellung des Haushaltes
kann und soll das HSK Maßnahmen zur Verbesserung der Bilanzstruktur enthalten. Dabei sind
von der Gemeinde insbesondere folgende Ziele anzustreben:
Vorrangiges Ziel muss die Rückführung der Kredite zur Liquiditätssicherung sein.
Daneben sollte die Rückführung der längerfristigen Verbindlichkeiten angestrebt werden,
vor allem dann, wenn die Verbindlichkeiten im interkommunalen Vergleich
überdurchschnittlich sind.
Außerdem sollte die Gemeinde eine Optimierung der Struktur des Anlagevermögens
anstreben und zu diesem Zweck ihr Vermögen daraufhin untersuchen, inwieweit es für
öffentliche Zwecke noch benötigt wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen.
Mit der Vermögensveräußerung ist vorrangig das Ziel zu verfolgen, den Aufwand für
Zinsen und Abschreibungen zu minimieren. Ihre beabsichtigte Verwendung ist deshalb im
HSK gesondert darzulegen.
HSK-Kommunen haben verstärkt für eine Optimierung des Forderungsmanagements,
insbesondere eine zügige Realisierung ausstehender, fälliger Forderungen, Sorge zu
tragen.
Auch diese Aspekte wurden in den einzelnen Zielvorgaben bzw.
Konsolidierungsmaßnahmen des Entwurfs des HSK berücksichtigt und eingearbeitet.
Der Erlass des Ministers für Inneres und Kommunales vom 07.03.2013, der HSK-Leitfaden und
die Verfügung der Kommunalaufsicht sind als Anlagen dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Hinsichtlich der Gestaltung der zukünftigen „Sportstättenlandschaft“ sind dieser Sitzungsvorlage
als Anlage diverse Unterlagen (Protokolle über den „Runden Tisch Sport“, darauf basierende
Anträge von Vereinen, eine Zusammenstellung der Kosten der gewünschten Maßnahmen und ein
Aktenvermerk zur Erläuterung der im Haushalt vorgenommenen Veranschlagungen) beigefügt.
Änderungen des Entwurfs des Haushaltsplans 2015
Auf Seite 51 ist eine redaktionelle Änderung vorzunehmen:
Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt:
„Aufgrund der vertraglichen Bindungen kann eine Ausschreibung für den Strombezug erst in 2017
erfolgen.“
In der Legende der Grafik auf Seite 56 muss es natürlich „Zinsen für Investitionskredite
(allgemein)“ heißen.
Im Stellenplan ist auf Seite 293 beim Fachdienst VI eine A14-Stelle ausgewiesen. Diese gehört
allerdings zum Fachdienst V. Auf Seite 295 ist diese Stelle bei Teilplan 01.111.290 ausgewiesen,
korrekt wäre hier allerdings Teilplan 01.111.293. Auf Seite 306 muss die Zahl der
Inspektorenanwärter 4 (statt 2) betragen.
Die Änderungen des Zahlenwerkes bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen. Sollten bis zur
Sitzung am 03.03.2015 weitere Änderungen notwendig werden, werden diese – sofern möglich –
rechtzeitig nachgereicht bzw. in der Sitzung entsprechend erläutert.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
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Sitzungsvorlage
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Wie in den Zielvorgaben des HSK unter Punkt 4. enthalten, ist bei jeder Entscheidung die
demografische Entwicklung zu betrachten. Insbesondere gilt dies für Investitionsmaßnahmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 13.02.2015
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Solbach
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-8/2015 1. Ergänzung
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