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Beschlussvorlage (Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
292 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:01
Aktualisiert
18.02.15, 18:01
Beschlussvorlage (Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2015)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-8/2015 1. Ergänzung Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 03.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss 03.03.2015 Rat der Stadt Bedburg 24.03.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2015 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den Entwurf der Haushaltssatzung 2015 mit folgenden Änderungen zu beschließen:  …  … STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 80 Gemeindeordnung NRW wurde der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vom Kämmerer am 27.01.2015 aufgestellt und vom Bürgermeister am gleichen Tag bestätigt. Der bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung 2015 wurde dem Rat am 03.02.2015 zugeleitet. Die Beschlussfassung durch den Rat ist für den 24.03.2015 vorgesehen. Im Haushaltsjahr 2013 war die Stadt Bedburg erstmals verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Dieses gilt es mit dem Haushaltsplan 2015 fortzuschreiben. Das Haushaltssicherungskonzept ist Teil des Haushaltsplans. Auf die Aufstellung eines Doppelhaushaltes, wie in den Jahren 2013 und 2014, wurde verzichtet. Dies erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund der noch bestehenden Unsicherheiten bei verschiedenen Themenfeldern. Als Beispiele seien hier die Zentralisierung der Verwaltungsstandorte bzw. die zu beschließende Vorgehensweise bei den Investitionen in die städtischen Sportanlagen genannt. Eine seriöse Planung der Investitionskosten aber auch der Folgeaufwendungen ist, sowohl bezogen auf die Höhe als auch auf die Zeiträume, derzeit nicht möglich. Berücksichtigung der in der Bedingungen/Auflagen/Hinweise Verfügung der Kommunalaufsicht enthaltenen Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde genehmigte das Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2013 bis 2022 mit Verfügung vom 30.08.2013. Mehrfach zitierte bzw. erwähnte die Kommunalaufsicht in ihrer Verfügung den HSK-Leitfaden vom 06.03.2009 i.V.m. dem Ausführungserlass des Ministers für Inneres und Kommunales vom 07.03.2013. Der HSK-Leitfaden wurde zwar per Erlass am 25.05.2012 grundsätzlich aufgehoben, jedoch mit dem o.a. Erlass vom 07.03.2013 für weiterhin anwendbar erklärt. Daher wird nachstehend auf die Passagen in der Verfügung der Kommunalaufsicht hingewiesen bzw. aus dem Erlass/Leitfaden zitiert. Auf Seite 6 der Verfügung des Landrates wird ausgeführt: „Wie im HSK-Leitfaden unter 3.3.2, S. 35, ausgeführt wird, ist eine gesonderte und zukunftsorientierte Haushalts- und Finanzwirtschaft dauerhaft nur mit einer stabilen Liquiditätslage zu gewährleisten. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ein positives Ergebnis ausweist, welches ggf. wenigstens ausreichend ist, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung aufgenommener Darlehen zu decken. Als weiteres Ziel der Haushaltswirtschaft ist daher eine Konsolidierung ihrer Liquiditätslage mit Nachdruck zu verfolgen. Insbesondere ist jede sich bietende Möglichkeit zu nutzen, um sowohl den Aufwand für Zinsen als auch für Risiken für Zinsänderungen zu minimieren.“ Beschlussvorlage WP9-8/2015 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Dieser Aufforderung der Kommunalaufsicht wurde u.a. mit der Zielvorgabe (Punkte 2. und 3.) im vorgelegten HSK Rechnung getragen. Weiterhin wurde im HSK 2015 – wie im HSK des Doppelhaushaltes 2013/2014 bereits enthalten – unter 6) der Abbau von Kassenkrediten als Konsolidierungsmaßnahme verankert. Auf Seite 6 der Verfügung des Landrates heißt es weiter: Bei Auszahlungen für Investitionen soll eine Nettoneuverschuldung vermieden werden. Bei Investitionen ist zu berücksichtigen, dass damit in der Regel Abschreibungen und weitere Folgekosten in Form von Sach- und Personalaufwendungen entstehen, die den Haushaltsausgleich gefährden. Diese Bedingung wurde bei Zielvorgabe Nr. 5 sowie als Konsolidierungsmaßnahmen Nrn. 4) und 7) ins HSK aufgenommen. Auf der Seite 9 der Verfügung führt die Kommunalaufsicht unter Hinweis auf den o.g. Erlass/Leitfaden wie folgt aus: Die Personalaufwendungen sind eine wichtige Komponente zur Konsolidierung eines Kommunalhaushaltes. Deshalb ist dem Stand der Personalaufwendungen und ihrer Entwicklung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ohne deutliche Entlastungen bei den Personalaufwendungen kann i.d.R. ein HSK nicht zum Erfolg geführt werden. Die aufgabenkritische Prüfung des Personalbestandes ist als Daueraufgabe zu verstehen. Im HSK ist das Ziel einer Konsolidierung der Personalaufwendungen zu verfolgen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind alle Einsparungsmöglichkeiten auszunutzen und in einem nachvollziehbaren aufgabenkritischen Konzept darzustellen. Bezüglich der in einem solchen Konzept mindestens abzuhandelnden Punkte wird auf die Ausführungen im HSK-Leitfaden verwiesen. Der HSK-Leitfaden enthält folgende Punkte:          Analyse der Aufgabenstellung bei einer beabsichtigten Erst- bzw. Wiederbesetzung Kann auf die Aufgabenerfüllung ganz oder teilweise verzichtet werden? Sind Standardabsenkungen bei der Aufgabenerfüllung möglich? Kann die Aufgabe durch organisatorische Maßnahmen mit weniger Personalaufwand bewältigt werden, z.B. durch Zusammenlegung und/oder Verlagerung von Arbeitsbereichen oder durch Technikeinsatz oder durch interkommunale Zusammenarbeit? Kommt eine Besetzung mit einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe in Betracht? Wiederbesetzungssperre von mindestens 12 Monaten auf allen Ebenen der Verwaltung, soweit nicht die Durchführung pflichtiger Aufgaben in ihrem Kernbestand gefährdet wird. Beförderungssperre von mindestens 12 Monaten. Intern vor extern. Im Hinblick auf den Stellenabbau ist – soweit möglich – eine interne vor einer externen Besetzung zu realisieren. Sonstige Personalmaßnahmen: In welchen Bereichen kann der Personalaufwand durch sonstige Maßnahmen gesenkt werden; z.B. Überstundenregelungen, Leistungsanreize Der vorgelegte Entwurf des fortgeschriebenen HSK enthält unter 2) personalwirtschaftliche Konsolidierungsmaßnahmen, die sich in weiten Teilen an o.g. Inhalte des HSK-Leitfadens orientieren. Beschlussvorlage WP9-8/2015 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Der HSK-Leitfaden enthält neben den zuvor genannten Vorschlägen hinsichtlich der Personalaufwendungen auch Maßgaben zu weiteren Kontenarten, die auszugsweise nachstehend aufgelistet sind: Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Die Gemeinde soll die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen regelmäßig sowohl bei pflichtigen als auch bei freiwilligen Aufgaben auf Kosteneinsparungen prüfen und darlegen. Organisatorische Veränderungen oder Optimierungen des Anlagevermögens können dazu beitragen, diese Aufwendungen deutlich zu reduzieren. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die erforderlichen und möglichen Anstrengungen zu entsprechenden Einsparungen erfolgt sind. Die im HSK verankerten Maßnahmen Nrn. 3), 4) und 7) beinhalten zwar keine konkreten Vorschläge, allerdings enthalten sie Hinweise auf die Notwendigkeit. In den vergangenen Jahren – insbesondere im Zuge bzw. vor der Aufstellung des HSK 2013/2014 – wurden verwaltungsseitig eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet, die zum damaligen Zeitpunkt politisch nicht umsetzbar waren (z.B. Schließung von Grundschulen bzw. Verlagerung einer Grundschule ins Schulzentrum, Schließung von Sportplätzen) Bilanzielle Abschreibungen Die Gemeinde soll im Rahmen eines nachhaltigen Vermögensmanagements das Anlagevermögen auf Optimierungspotenziale überprüfen, um wirksam einer hohen Abschreibungslast entgegen zu wirken. Hinweise darauf kann die Kennzahl Abschreibungsintensität geben. Bei der Prüfung ist jedoch zu beachten, dass eine unzulässige Belastung nachfolgender Generationen durch eine Verschiebung von Aufwand in die Zukunft vermieden wird. Auch hier enthält der Entwurf des HSK entsprechende Formulierungen bei den MaßnahmeNrn. 3), 4) und 7). Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen Zahlreiche Kommunen in der Haushaltssicherung weisen hohe Verbindlichkeiten auf, die zu erheblichen Zinsbelastungen und zu einem negativen Finanzergebnis beitragen. Dies erschwert den Haushaltsausgleich. Darüber hinaus bergen hohe Liquiditätskredite unter dem Aspekt der Zinsänderung ein zusätzliches Risiko. Deshalb sind zahlungswirksame Ertragsverbesserungen vorrangig zur Rückführung der Kredite zur Liquiditätssicherung zu verwenden. Wie bereits zuvor erwähnt, wurde dies durch die Formulierungen der Maßnahmen unter Nr. 6) berücksichtigt. Bilanz Unter dieser Rubrik enthält der HSK-Leitfaden folgende Hinweise: Beschlussvorlage WP9-8/2015 1. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Bei der Aufstellung und Fortführung eines HSK in Verbindung mit der Aufstellung des Haushaltes kann und soll das HSK Maßnahmen zur Verbesserung der Bilanzstruktur enthalten. Dabei sind von der Gemeinde insbesondere folgende Ziele anzustreben:      Vorrangiges Ziel muss die Rückführung der Kredite zur Liquiditätssicherung sein. Daneben sollte die Rückführung der längerfristigen Verbindlichkeiten angestrebt werden, vor allem dann, wenn die Verbindlichkeiten im interkommunalen Vergleich überdurchschnittlich sind. Außerdem sollte die Gemeinde eine Optimierung der Struktur des Anlagevermögens anstreben und zu diesem Zweck ihr Vermögen daraufhin untersuchen, inwieweit es für öffentliche Zwecke noch benötigt wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Mit der Vermögensveräußerung ist vorrangig das Ziel zu verfolgen, den Aufwand für Zinsen und Abschreibungen zu minimieren. Ihre beabsichtigte Verwendung ist deshalb im HSK gesondert darzulegen. HSK-Kommunen haben verstärkt für eine Optimierung des Forderungsmanagements, insbesondere eine zügige Realisierung ausstehender, fälliger Forderungen, Sorge zu tragen. Auch diese Aspekte wurden in den einzelnen Zielvorgaben bzw. Konsolidierungsmaßnahmen des Entwurfs des HSK berücksichtigt und eingearbeitet. Der Erlass des Ministers für Inneres und Kommunales vom 07.03.2013, der HSK-Leitfaden und die Verfügung der Kommunalaufsicht sind als Anlagen dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Hinsichtlich der Gestaltung der zukünftigen „Sportstättenlandschaft“ sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage diverse Unterlagen (Protokolle über den „Runden Tisch Sport“, darauf basierende Anträge von Vereinen, eine Zusammenstellung der Kosten der gewünschten Maßnahmen und ein Aktenvermerk zur Erläuterung der im Haushalt vorgenommenen Veranschlagungen) beigefügt. Änderungen des Entwurfs des Haushaltsplans 2015 Auf Seite 51 ist eine redaktionelle Änderung vorzunehmen: Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: „Aufgrund der vertraglichen Bindungen kann eine Ausschreibung für den Strombezug erst in 2017 erfolgen.“ In der Legende der Grafik auf Seite 56 muss es natürlich „Zinsen für Investitionskredite (allgemein)“ heißen. Im Stellenplan ist auf Seite 293 beim Fachdienst VI eine A14-Stelle ausgewiesen. Diese gehört allerdings zum Fachdienst V. Auf Seite 295 ist diese Stelle bei Teilplan 01.111.290 ausgewiesen, korrekt wäre hier allerdings Teilplan 01.111.293. Auf Seite 306 muss die Zahl der Inspektorenanwärter 4 (statt 2) betragen. Die Änderungen des Zahlenwerkes bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen. Sollten bis zur Sitzung am 03.03.2015 weitere Änderungen notwendig werden, werden diese – sofern möglich – rechtzeitig nachgereicht bzw. in der Sitzung entsprechend erläutert. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Beschlussvorlage WP9-8/2015 1. Ergänzung Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Wie in den Zielvorgaben des HSK unter Punkt 4. enthalten, ist bei jeder Entscheidung die demografische Entwicklung zu betrachten. Insbesondere gilt dies für Investitionsmaßnahmen. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 13.02.2015 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Solbach Fachbereichsleiter Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-8/2015 1. Ergänzung Seite 6