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Beschlussvorlage (WP9-8/2015 1. Ergänzung Erlass v. 07.03.2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
173 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:01
Aktualisiert
18.02.15, 18:01

Inhalt der Datei

Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 31 Seibertzstr. 1 59821 Arnsberg 7. März 2013 Seite 1 von 10 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 34 - 46.09.01 - 918/13 Bezirksregierung Detmold Dezernat 31 Leopoldstr. 13-15 32756 Detmold Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 31 Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf ORR Dr. Ebbing Telefon 0211 871-2463 Telefax 0211 871-16-2463 Patrick.Ebbing@mik.nrw.de Bezirksregierung Köln Dezernat 31 Zeughausstr. 2-10 50667 Köln Bezirksregierung Münster Dezernat 31 Domplatz 1 48143 Münster Nachrichtlich: Städtetag Gereonstraße 18-32 50670 Köln Städte- und Gemeindebund Kaiserswerther Str. 199/201 40474 Düsseldorf Landkreistag Kavalleriestraße 8-10 40213 Düsseldorf Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@mik.nrw.de www.mik.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße Haushaltskonsolidierung nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspaktes Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) Ausführungserlass Anlagen: Berechnungsschema Formblätter für Berichte Vorbemerkungen Durch das am 4. Juni 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 76 GO NRW und das am 1. Dezember 2011 in Kraft getretene Stärkungspaktgesetz haben sich für die Kommunen und die Kommunalaufsicht vielfältige Fragen ergeben, die bisher durch einzelne Erlasse, in Dienstbesprechungen und mit Hilfe des Leitfadens "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung" vom 6. März 2009 beantwortet wurden. Der Leitfaden wurde mit Erlass vom 25. Mai 2012 zum 30. September 2012 aufgehoben. Hinsichtlich der Form und der Prüfungsgegenstände ist eine Orientierung an den Vorgaben des Leitfadens möglich, soweit dieser Erlass nichts Abweichendes regelt. Mit diesem Erlass wird eine landeseinheitliche Grundlage für die aufsichtliche Tätigkeit für den Umgang mit Haushaltssicherungskonzepten1 nach der Gemeindeordnung und für Haushaltssanierungspläne nach dem Stärkungspaktgesetz geschaffen. Die Zusammenfassung beider Regelungsbereiche erfolgt zusammen in einem Ausführungserlass, weil gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz die Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept für den Haushaltssanierungsplan entsprechend gelten, soweit das Stärkungspaktgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Daher sind beide Regelungsbereiche nicht nur praktisch, sondern auch normativ eng miteinander verknüpft, so dass sich ihre Darstellung in einem Erlass empfiehlt. Die bisher getroffenen Einzelregelungen für die Aufsichtsbehörden werden dabei zusammengeführt und um solche Regelungen ergänzt, die sich in der Aufsichtspraxis der vergangenen Monate als erforderlich oder hilfreich erwiesen haben.2 1 Der Begriff Haushaltssicherungskonzept umfasst in diesem Erlass auch das individuelle Sanierungskonzept nach § 76 Absatz 2 Satz 4 GO NRW. 2 Durch diesen Erlass werden die bisherigen Einzelerlasse zu den hier angesprochenen Themen ersetzt, insbesondere der Erlass zum geänderten § 76 GO NRW vom 9. August 2011 (Az.: 3346.09.01-71/10) und der Erlass zum Stärkungspaktgesetz vom 27. März 2012 (Az.: 46.13 618/12). Seite 2 von 10 1 Anwendungsbereich und Inhalt der gesetzlichen Neuregelungen 1.1 Stärkungspaktgesetz Nach § 6 Absatz 4 des Stärkungspaktgesetzes tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzepts gemäß § 76 GO NRW der genehmigte Haushaltssanierungsplan. Die Regelung des § 6 des Stärkungspaktgesetzes stellt somit eine Spezialregelung gegenüber der Aufstellungspflicht aus § 76 GO NRW dar. Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz gelten die Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept für den Haushaltssanierungsplan entsprechend, soweit das Stärkungspaktgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Der Haushaltssanierungsplan unterliegt deshalb als Teil des Haushaltsplans grundsätzlich auch den Vorschriften über die Haushaltssatzung. Die Genehmigung von Haushaltssanierungsplänen kann nur nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 des Stärkungspaktgesetzes erteilt werden. Gemeinden gemäß § 3 Stärkungspaktgesetz müssen den Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfen in der Regel spätestens mit dem Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreichen, für Gemeinden gemäß § 4 Stärkungspaktgesetz ist das Haushaltsjahr 2018 maßgeblich. Der Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfen muss spätestens mit dem Haushaltsjahr 2021 erreicht sein. Die Modifizierung des Zeitziels, dass die längst zulässigen zeitlichen Zwischenziele 2016 und 2018 mit dem Zusatz „in der Regel“ versehen worden sind, ist im Gesetzgebungsverfahren eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat damit zum einen zum Ausdruck gebracht, dass ein Abweichen von den zeitlichen Vorgaben überhaupt nur im Hinblick auf das Zwischenziel des Haushaltsausgleichs unter Einschluss der Konsolidierungshilfen zulässig ist, und zum anderen vorgegeben, dass dieses Abweichen nur ausnahmsweise akzeptiert werden kann. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen. Falls das Zwischenziel erstmals im Rahmen der Fortschreibung eines Haushaltssanierungsplans verfehlt wird, ist § 8 Absatz 2 Stärkungspaktgesetz im Genehmigungsverfahren anzuwenden. Das Stärkungspaktgesetz verlangt in jedem Fall einen Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Es räumt damit den Gemeinden, die den Haushaltausgleich auch schon vor dem Jahr 2021 erreichen Seite 3 von 10 können, nicht das Recht ein, sofort umsetzbare Konsolidierungsmaßnahmen bis dahin zu strecken. Kurzfristig realisierbare Haushaltssanierungsmaßnahmen dürfen nicht auf zukünftige Jahre verlagert werden. § 6 Stärkungspaktgesetz eröffnet die Möglichkeit auch solche Maßnahmen zum Gegenstand der Sanierungsplanung zu machen, deren Wirtschaftlichkeit sich nur über einen längeren Zeitraum darstellen lässt. So kann beispielsweise ein Haushaltssanierungsplan Projekte, Personalentwicklungs- oder Investitionsmaßnahmen enthalten, die rechtlich nicht geboten sind (sog. freiwillige Leistungen), aber die finanzwirtschaftliche Situation innerhalb des Konsolidierungszeitraumes zu verbessern helfen; derartige Maßnahmen stehen für sich genommen einer Genehmigung des Haushaltssanierungsplans nicht entgegen. Unter den gleichen Voraussetzungen gilt dieses auch für präventive Maßnahmen im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe sowie für wirtschaftliche Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes. Diese Maßnahmen sind als einzelne Konsolidierungsmaßnahmen in den Haushaltssanierungsplan aufzunehmen, die durch sie zu erreichenden finanzwirtschaftlichen Verbesserungen sind darzustellen. 1.2 § 76 GO NRW Nach der Änderung des § 76 Absatz 2 GO NRW ist die Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten nunmehr zulässig, wenn spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 GO NRW wieder erreicht wird. Im Einzelfall kann durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Auch im Haushaltssicherungskonzept ist es möglich, wirtschaftliche Überlegungen in die Haushaltsplanung einfließen zu lassen. Hierzu gilt das unter 1.1 für den Haushaltssanierungsplan Ausgeführte entsprechend. Seite 4 von 10 Seite 5 von 10 2 Vorlage von Haushaltssicherungskonzepten und Haushaltssanierungsplänen 2.1 Zuständigkeiten 2.1.1 Haushaltssicherungskonzept Grundsätzlich entscheidet auch weiterhin die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde über ein Haushaltssicherungskonzept. Soweit eine kreisangehörige Kommune von der Regelung des § 76 Absatz 2 Satz 4 GO NRW (Abweichung vom 10-jährigen Konsolidierungszeitraum) Gebrauch macht, ist die Bezirksregierung für die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts zuständig. Die Kommune legt in diesem Fall ihre Haushaltsunterlagen dem Landrat vor, der sie zusammen mit seinem begründeten Entscheidungsvorschlag an die Bezirksregierung weiterleitet. Die Zuständigkeit des Landrats für die Finanzaufsicht über die betroffene kreisangehörige Gemeinde im Übrigen bleibt. 2.1.2 Haushaltssanierungsplan Abweichend von den allgemeinen Zuständigkeiten normiert das Stärkungspaktgesetz eine Zuständigkeit der Bezirksregierungen für die Genehmigung und die Überwachung des Haushaltssanierungsplans auch der kreisangehörigen Gemeinden. Um die Einheitlichkeit kommunalaufsichtlichen Handelns zu gewährleisten, stellen die Bezirksregierungen bei diesen kreisangehörigen Gemeinden sicher, dass die untere Aufsichtsbehörde in geeigneter Weise in die Genehmigung und die Überwachung des Haushaltssanierungsplans eingebunden wird. Dies kann nach dem unter 2.1.1 geschilderten Verfahren für die Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten gemäß § 76 Absatz 2 Satz 4 GO NRW so geschehen, dass die Kommune ihre Haushaltsunterlagen dem Landrat vorlegt, der sie zusammen mit seinem begründeten Entscheidungsvorschlag an die Bezirksregierung zur Entscheidung weiterleitet. 2.2 Form Bei der Vorlage des Haushaltssanierungsplans sind die von den Bezirksregierungen vorzugebenden Formblätter - in elektronischer Form und schriftlich - zu verwenden, um eine sachgerechte und zügige Prüfung zu ermöglichen. Seite 6 von 10 3 Prüfpunkte für die Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten und Haushaltssanierungsplänen 3.1 Allgemeines und Konsolidierungsfrist 3.1.1 Haushaltssicherungskonzept Zu den materiellen Genehmigungsvoraussetzungen für ein Haushaltssicherungskonzept gebe ich folgende Hinweise:  Es bleibt bei der Pflicht, den Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder auszugleichen (§ 76 Absatz 1 GO NRW). Die Änderung des § 76 Absatz 2 GO NRW räumt den Kommunen, die ihren Haushalt schneller als in 10 Jahren ausgleichen können, nicht das Recht ein, sofort umsetzbare Konsolidierungsmaßnahmen über 10 Jahre zu strecken. Machbare Haushaltssicherungsmaßnahmen dürfen auch in Haushaltsicherungskonzepten nicht auf zukünftige Jahre verlagert werden.  Der in § 76 Absatz 2 Satz 3 GO NRW genannte, späteste Zeitpunkt für den Haushaltsausgleich "im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr" gilt auch dann, wenn der die Haushaltssicherungspflicht auslösende Tatbestand nach § 76 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GO NRW erst im Verlauf der mittelfristigen Ergebnisund Finanzplanung erfüllt wird.  Haushaltssicherungskonzepte sind im Fall einer Überschuldung nur genehmigungsfähig, wenn sie sowohl den Haushaltsausgleich als auch den Abbau der Überschuldung darstellen. Dies gilt sowohl für eine von Anfang an bestehende als auch für eine im Lauf des Konsolidierungszeitraums eintretende Überschuldung. Der Fall des § 76 Absatz 2 Satz 3 GO NRW ist nur gegeben, wenn das Haushaltssicherungskonzept innerhalb der 10Jahres-Frist sowohl den jahresbezogenen Haushaltsausgleich als auch den vollständigen Abbau der Überschuldung darstellt.  Ein genehmigter Konsolidierungszeitraum bleibt für die vorzulegenden Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzeptes verbindlich (kein Herausschieben des Endzeitpunktes). Bei nicht absehbaren und von der Kommune nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der Kommune kann eine Verlängerung des Zeitraums von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Rechtsgedanke des § 8 Absatz 2 Stärkungspaktgesetz). Seite 7 von 10  Genehmigungen für Haushaltssicherungskonzepte mit einer Laufzeit über 10 Jahre können von den Bezirksregierungen in der Regel nur erteilt werden, wenn der jahresbezogene Haushaltsausgleich innerhalb von 10 Jahren dargestellt wird. Die Zeit nach Ablauf der 10-Jahres-Frist steht nur für den darzustellenden Abbau der aufgelaufenen Überschuldung zur Verfügung. 3.1.2 Haushaltssanierungsplan Der Haushaltssanierungsplan muss bis zum erstmaligen Erreichen des Haushaltsausgleichs grundsätzlich eine Konsolidierung in gleichmäßigen jährlichen Schritten darstellen. Ein Abweichen von dieser Vorgabe bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. 3.2 Planungsgrundlage Für das Haushaltssicherungskonzept sowie den Haushaltssanierungsplan ist grundsätzlich von folgenden Planungsgrundlagen auszugehen: Im Ergebnis- und Finanzplanungszeitraum sind - wie bisher auch - die Orientierungsdaten unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten (siehe Hinweis im jeweils aktuellen Orientierungsdatenerlass) anzuwenden. Eine Übernahme der Orientierungsdaten, die Landesdurchschnittswerte sind, kommt aber nur solange in Betracht, wie keine abweichenden gemeindescharfen Erkenntnisse vorliegen. Liegen diese vor, können die Orientierungsdaten insoweit nicht mehr zugrunde gelegt werden. Für die Zeit nach dem Orientierungsdatenzeitraum ermittelt jede Kommune individuell die Plandaten für die folgenden Einzahlungen/Erträge bzw. Auszahlungen/Aufwände:        Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Gewerbesteuer (brutto) Grundsteuer A und B Sonstige Steuern und ähnliche Einzahlungen Schlüsselzuweisungen an Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Landschaftsverbands- und Kreisumlage  Sozialtransferaufwendungen (soweit eine Berechnung der individuellen Wachstumsraten möglich ist) Die Ermittlung der Wachstumsraten zur Berechnung der Plandaten erfolgt in Anlehnung an die Berechnung eines geometrischen Mittels. Grundlage sind die tatsächlichen Einzahlungen/Erträge bzw. Auszahlungen/Aufwände der jeweiligen Kommune über einen Zeitraum der letzten zehn Jahre. Die Einzelheiten des Rechenweges einschließlich einer Beispielrechnung sind als Anlage 1 beigefügt. Die Plandaten für die folgenden Auszahlungs- bzw. Aufwandsarten sind entsprechend den Vorgaben der Orientierungsdaten für das letzte Jahr des Orientierungsdatenzeitraums fortzuschreiben:  Personalaufwendungen  Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen  Sozialtransferaufwendungen (soweit keine Berechnung der individuellen Wachstumsraten möglich ist) Dieser Wert ist in den Folgejahren der Haushaltsplanung als Wachstumsrate zu Grunde zu legen. Bei den Personalaufwendungen und den Sach- und Dienstleistungen stellen die Orientierungsdaten keine Prognose, sondern einen Zielwert dar, der gerade von Stärkungspaktgemeinden noch unterschritten werden sollte. Das bedeutet, dass dieser Wert nicht einfach der Planung zugrunde gelegt und fortgeschrieben werden darf, sondern dass Anstrengungen ergriffen werden müssen, diesen Wert tatsächlich zu erreichen. Die hierzu erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen müssen im Haushaltssanierungsplan oder im Haushaltssicherungskonzept nachvollziehbar dargestellt sein. Abweichungen von den o.g. Wachstumsraten sind mit Rücksicht auf örtliche Besonderheiten (analog zum entsprechenden Hinweis im jeweils aktuellen Orientierungsdatenerlass) möglich, soweit diese von der Kommune nachvollziehbar dargelegt werden. Sofern Wachstumsraten mathematisch ermittelt werden, die unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vorjahre zweifelhaft erscheinen, ist ebenfalls eine entsprechende Anpassung vorzunehmen und nachvollziehbar zu begründen. Die Wachstumsraten sind jährlich auf der Grundlage der aktuellen Daten anzupassen bzw. fortzuschreiben. Für die Haushaltssanierungsplanung ergibt sich eine Besonderheit lediglich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Stärkungspaktgesetzes; danach ist dem Seite 8 von 10 Haushaltssanierungsplan nach dem erstmaligen Erreichen des Haushaltsausgleichs ein degressiver Abbau der Konsolidierungshilfe zu Grunde zu legen. Ich gehe davon aus, dass die an der Konsolidierungshilfe teilnehmenden Gemeinden, die bei der Aufstellung der Haushaltssanierungspläne von der GPA oder von Dritten beraten werden, Ihnen das erzielte Beratungsergebnis vollständig zur Kenntnis geben. 4 Berichtspflichten nach dem Stärkungspaktgesetz Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Stärkungspaktgesetz ist der Bürgermeister der Gemeinde verpflichtet, der Bezirksregierung zu den in der Norm festgelegten Stichtagen zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans zu berichten. Die Berichte sind wie folgt zu erstatten:  der "jährlich mit der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres" vorzulegende Bericht hat den Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans zum 30. September darzustellen und ist spätestens am 1. Dezember vorzulegen. Dabei sind zusätzlich die beigefügten Muster zu verwenden (vgl. Anlage 2, Muster 1 und 2);  der "im laufenden Haushaltsjahr zum 30. Juni" vorzulegende Bericht ist mit dem Stand 30. Juni der Bezirksregierung bis spätestens zum 31. Juli vorzulegen; dieser Bericht ist eine Grundlage für den gemäß § 7 Absatz 2 Stärkungspaktgesetz vorzulegenden Bericht der Bezirksregierung an das Ministerium für Inneres und Kommunales;  der zum 15. April des Folgejahres mit dem vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses vorzulegende Bericht enthält neben Ausführungen zur aktuellen Entwicklung bis zum 31. März insbesondere eine Darstellung der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans im Vorjahr. Dabei sind zusätzlich die beigefügten Muster zu verwenden (vgl. Anlage 2, Muster 3 und 4). Die Bezirksregierungen stellen den Gemeinden die Muster in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Muster sind den Bezirksregierungen mit dem Bericht ausgefüllt in elektronischer Form zu übermitteln. Weitere Einzelheiten zu den Berichten klärt die Bezirksregierung mit der Gemeinde im Einzelfall. Seite 9 von 10 Seite 10 von 10 5 Vorläufige Haushaltsführung Mit der Verlängerung der Frist des § 76 Absatz 2 GO NRW wurde die Voraussetzung geschaffen, dass jede haushaltssicherungspflichtige Kommune grundsätzlich in der Lage ist, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Gelingt dies einer Kommune nicht, so gilt für ihre Haushaltsführung § 82 GO NRW. Von der Anwendung dieser Vorschrift können die Aufsichtsbehörden angesichts der äußerst bedrohlichen Lage, in der sich die Haushaltswirtschaft der Kommune befindet, auch nicht unter Opportunitätsgesichtspunkten absehen. Ich bitte Sie, die Landräte und die Kommunen Ihres Bezirks entsprechend zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Johannes Winkel Anlage 1 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013 Ermittlung der Wachstumsraten hier: Rechenweg/Beispielrechnung Rechenweg: Die Berechnung des Mittelwerts der Wachstumsraten soll in folgenden Schritten erfolgen: 1. Bildung eines Mittelwertes jeweils aus den fünf höchsten (M1) und den fünf niedrigsten Werten (M2) aus dem 10-Jahres-Zeitraum. 2. Errechnung des geometrischen Mittelwertes für die Wachstumsraten ( 9 M 1 / M 2 − 1) Beispielrechnung: 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 100 110 90 90 105 130 125 110 130 140 Mittelwert M1=(110+125+130+130+140)/5=127 M2=(90+90+100+105+110)/5=99 9 127 / 99 − 1 = 0,028 Wachstumsrate=2,8 % Sanierungsplanung (konsolidierte Daten aus Haushaltsplan und HSP) (Muster 1) Ergebnisplanung 2012 bis 2021 (auf volle 100 Euro gerundet) Ergebnisplan Ertrags- und Aufwandsarten 01 2012 (EUR) 2013 (EUR) 2014 (EUR) 2015 (EUR) 2016 (EUR) 2017 (EUR) 2018 (EUR) 2019 (EUR) 2020 (EUR) 2021 (EUR) Bemerkungen Steuern und ähnliche Abgaben 02 + Zuwendungen und allg. Umlagen davon Konsolidierungshilfe Stärkungspakt davon Schlüsselzuweisungen 03 + Sonstige Transfererträge 04 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 05 + Privatrechtliche Leistungsentgelte 06 + Kostenerstattungen u. Kostenumlagen 07 + Sonstige ordentliche Erträge 08 + Aktivierte Eigenleistungen 09 +/- Bestandsveränderungen 10 = Ordentliche Erträge 11 - Personalaufwendungen 12 - Versorgungsaufwendungen 13 - Aufwendungen für Sach-/Dienstleistungen 14 - Bilanzielle Abschreibungen 15 - Transferaufwendungen 16 - Sonst. ordentliche Aufwendungen 17 = Ordentliche Aufwendungen 18 = Ordentliches Ergebnis 19 + Finanzerträge 20 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 21 = Finanzergebnis 22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit 23 + Außerordentliche Erträge 24 - Außerordentliche Aufwendungen 25 = Außerordentliches Ergebnis 26 = Jahresergebnis Höhe des Eigenkapitals (Stand: 31.12.) Anlage 2 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013 Muster 1 HSP- Maßnahmenübersicht (Muster 2) Nr. HSP-Maßnahme (Bezeichnung) sofern HSP-Maßnahme HSP Ziel* personalrelevant: 2012 (EUR) Gesamtpotential bis 2021 (verrechnete Vollzeitstellen) HSP-Ziel* 2013 (EUR) HSP-Ziel* 2014 (EUR) HSP-Ziel* 2015 (EUR) HSP-Ziel* 2016 (EUR) HSP-Ziel* 2017 (EUR) HSP-Ziel* 2018 (EUR) HSP-Ziel* 2019 (EUR) HSP-Ziel* 2020 (EUR) HSP-Ziel* 2021 (EUR) Bemerkung * HSP-Ziel: Betrag der Nettokonsolidierung der jeweiligen Konsolidierungsmaßnahme Anlage 2 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013 Muster 2 Haushaltscontrolling (Muster 3: Beispiel für 2012) Ergebnisplan Ertrags- und Aufwandsarten 01 Plan 2012 (EUR) IST 31.12. (EUR) Bemerkungen Steuern und ähnliche Abgaben 02 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen davon Konsolidierungshilfe Stärkungspakt davon Schlüsselzuweisungen 03 + Sonstige Transfererträge 04 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 05 + Privatrechtliche Leistungsentgelte 06 + Kostenerstattungen u. Kostenumlagen 07 + Sonstige ordentliche Erträge 08 + Aktivierte Eigenleistungen 09 +/- Bestandsveränderungen 10 = Ordentliche Erträge 11 - Personalaufwendungen 12 - Versorgungsaufwendungen 13 - Aufw. für Sach-/Dienstleistungen 14 - Bilanzielle Abschreibungen 15 - Transferaufwendungen 16 - Sonst. ordentliche Aufwendungen 17 = Ordentliche Aufwendungen 18 = Ordentliches Ergebnis 19 + Finanzerträge 20 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 21 = Finanzergebnis 22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit 23 + Außerordentliche Erträge 24 - Außerordentliche Aufwendungen 25 = Außerordentliches Ergebnis 26 = Jahresergebnis Höhe des Eigenkapitals (Stand: 31.12.) Anlage 2 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013 Muster 3 HSP-Controlling (beispielhaft für das Jahr 2012) (Muster 4) Nr. HSP-Maßnahme (Bezeichnung) HSP Ziel* 2012 (EUR) IST 31.12.2012 (EUR) Bemerkung * HSP-Ziel: Betrag der Nettokonsolidierung der jeweiligen Konsolidierungsmaßnahme Anlage 2 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013 Muster 4