Daten
Kommune
Bedburg
Größe
173 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:01
Aktualisiert
18.02.15, 18:01
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Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 31
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
7. März 2013
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34 - 46.09.01 - 918/13
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 31
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32756 Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 31
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
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Telefax 0211 871-16-2463
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Bezirksregierung Köln
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Dezernat 31
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Gereonstraße 18-32
50670 Köln
Städte- und Gemeindebund
Kaiserswerther Str. 199/201
40474 Düsseldorf
Landkreistag
Kavalleriestraße 8-10
40213 Düsseldorf
Dienstgebäude und Lieferanschrift:
Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf
Telefon 0211 871-01
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Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahnlinien 704, 709, 719
Haltestelle: Poststraße
Haushaltskonsolidierung nach der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen
des Stärkungspaktes Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz)
Ausführungserlass
Anlagen:
Berechnungsschema
Formblätter für Berichte
Vorbemerkungen
Durch das am 4. Juni 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des
§ 76 GO NRW und das am 1. Dezember 2011 in Kraft getretene Stärkungspaktgesetz haben sich für die Kommunen und die Kommunalaufsicht vielfältige Fragen ergeben, die bisher durch einzelne Erlasse, in
Dienstbesprechungen und mit Hilfe des Leitfadens "Maßnahmen und
Verfahren zur Haushaltssicherung" vom 6. März 2009 beantwortet wurden. Der Leitfaden wurde mit Erlass vom 25. Mai 2012 zum 30. September 2012 aufgehoben. Hinsichtlich der Form und der Prüfungsgegenstände ist eine Orientierung an den Vorgaben des Leitfadens möglich, soweit dieser Erlass nichts Abweichendes regelt.
Mit diesem Erlass wird eine landeseinheitliche Grundlage für die aufsichtliche Tätigkeit für den Umgang mit Haushaltssicherungskonzepten1
nach der Gemeindeordnung und für Haushaltssanierungspläne nach
dem Stärkungspaktgesetz geschaffen. Die Zusammenfassung beider
Regelungsbereiche erfolgt zusammen in einem Ausführungserlass, weil
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz die Vorschriften über
das Haushaltssicherungskonzept für den Haushaltssanierungsplan entsprechend gelten, soweit das Stärkungspaktgesetz keine abweichenden
Regelungen trifft. Daher sind beide Regelungsbereiche nicht nur praktisch, sondern auch normativ eng miteinander verknüpft, so dass sich
ihre Darstellung in einem Erlass empfiehlt.
Die bisher getroffenen Einzelregelungen für die Aufsichtsbehörden werden dabei zusammengeführt und um solche Regelungen ergänzt, die
sich in der Aufsichtspraxis der vergangenen Monate als erforderlich oder
hilfreich erwiesen haben.2
1
Der Begriff Haushaltssicherungskonzept umfasst in diesem Erlass auch das individuelle Sanierungskonzept nach § 76 Absatz 2 Satz 4 GO NRW.
2
Durch diesen Erlass werden die bisherigen Einzelerlasse zu den hier angesprochenen Themen
ersetzt, insbesondere der Erlass zum geänderten § 76 GO NRW vom 9. August 2011 (Az.: 3346.09.01-71/10) und der Erlass zum Stärkungspaktgesetz vom 27. März 2012 (Az.: 46.13 618/12).
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1
Anwendungsbereich und Inhalt der gesetzlichen Neuregelungen
1.1
Stärkungspaktgesetz
Nach § 6 Absatz 4 des Stärkungspaktgesetzes tritt an die Stelle des
Haushaltssicherungskonzepts gemäß § 76 GO NRW der genehmigte
Haushaltssanierungsplan. Die Regelung des § 6 des Stärkungspaktgesetzes stellt somit eine Spezialregelung gegenüber der Aufstellungspflicht aus § 76 GO NRW dar. Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz gelten die Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept für den Haushaltssanierungsplan entsprechend, soweit das Stärkungspaktgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Der Haushaltssanierungsplan unterliegt deshalb als Teil des Haushaltsplans grundsätzlich auch den Vorschriften über die Haushaltssatzung.
Die Genehmigung von Haushaltssanierungsplänen kann nur nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 des Stärkungspaktgesetzes erteilt werden. Gemeinden gemäß § 3 Stärkungspaktgesetz müssen den Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfen in der Regel spätestens mit dem Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreichen, für Gemeinden gemäß § 4 Stärkungspaktgesetz ist das
Haushaltsjahr 2018 maßgeblich. Der Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfen muss spätestens mit dem Haushaltsjahr 2021 erreicht
sein.
Die Modifizierung des Zeitziels, dass die längst zulässigen zeitlichen
Zwischenziele 2016 und 2018 mit dem Zusatz „in der Regel“ versehen
worden sind, ist im Gesetzgebungsverfahren eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat damit zum einen zum Ausdruck gebracht, dass ein Abweichen von den zeitlichen Vorgaben überhaupt nur im Hinblick auf das
Zwischenziel des Haushaltsausgleichs unter Einschluss der Konsolidierungshilfen zulässig ist, und zum anderen vorgegeben, dass dieses Abweichen nur ausnahmsweise akzeptiert werden kann. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen. Falls das Zwischenziel erstmals im Rahmen
der Fortschreibung eines Haushaltssanierungsplans verfehlt wird, ist § 8
Absatz 2 Stärkungspaktgesetz im Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Das Stärkungspaktgesetz verlangt in jedem Fall einen Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Es räumt damit den Gemeinden,
die den Haushaltausgleich auch schon vor dem Jahr 2021 erreichen
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können, nicht das Recht ein, sofort umsetzbare Konsolidierungsmaßnahmen bis dahin zu strecken. Kurzfristig realisierbare Haushaltssanierungsmaßnahmen dürfen nicht auf zukünftige Jahre verlagert werden.
§ 6 Stärkungspaktgesetz eröffnet die Möglichkeit auch solche Maßnahmen zum Gegenstand der Sanierungsplanung zu machen, deren Wirtschaftlichkeit sich nur über einen längeren Zeitraum darstellen lässt. So
kann beispielsweise ein Haushaltssanierungsplan Projekte, Personalentwicklungs- oder Investitionsmaßnahmen enthalten, die rechtlich nicht
geboten sind (sog. freiwillige Leistungen), aber die finanzwirtschaftliche
Situation innerhalb des Konsolidierungszeitraumes zu verbessern helfen; derartige Maßnahmen stehen für sich genommen einer Genehmigung des Haushaltssanierungsplans nicht entgegen. Unter den gleichen
Voraussetzungen gilt dieses auch für präventive Maßnahmen im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe sowie für wirtschaftliche Maßnahmen
im Bereich des Klimaschutzes.
Diese Maßnahmen sind als einzelne Konsolidierungsmaßnahmen in
den Haushaltssanierungsplan aufzunehmen, die durch sie zu erreichenden finanzwirtschaftlichen Verbesserungen sind darzustellen.
1.2
§ 76 GO NRW
Nach der Änderung des § 76 Absatz 2 GO NRW ist die Genehmigung
von Haushaltssicherungskonzepten nunmehr zulässig, wenn spätestens
im zehnten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 GO NRW wieder erreicht wird. Im Einzelfall
kann durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines
individuellen Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum
abgewichen werden.
Auch im Haushaltssicherungskonzept ist es möglich, wirtschaftliche
Überlegungen in die Haushaltsplanung einfließen zu lassen. Hierzu gilt
das unter 1.1 für den Haushaltssanierungsplan Ausgeführte entsprechend.
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2
Vorlage von Haushaltssicherungskonzepten und Haushaltssanierungsplänen
2.1
Zuständigkeiten
2.1.1 Haushaltssicherungskonzept
Grundsätzlich entscheidet auch weiterhin die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde über ein Haushaltssicherungskonzept. Soweit eine kreisangehörige Kommune von der Regelung des § 76 Absatz 2 Satz 4 GO
NRW (Abweichung vom 10-jährigen Konsolidierungszeitraum) Gebrauch
macht, ist die Bezirksregierung für die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts zuständig. Die Kommune legt in diesem Fall ihre
Haushaltsunterlagen dem Landrat vor, der sie zusammen mit seinem
begründeten Entscheidungsvorschlag an die Bezirksregierung weiterleitet. Die Zuständigkeit des Landrats für die Finanzaufsicht über die betroffene kreisangehörige Gemeinde im Übrigen bleibt.
2.1.2 Haushaltssanierungsplan
Abweichend von den allgemeinen Zuständigkeiten normiert das Stärkungspaktgesetz eine Zuständigkeit der Bezirksregierungen für die Genehmigung und die Überwachung des Haushaltssanierungsplans auch
der kreisangehörigen Gemeinden.
Um die Einheitlichkeit kommunalaufsichtlichen Handelns zu gewährleisten, stellen die Bezirksregierungen bei diesen kreisangehörigen Gemeinden sicher, dass die untere Aufsichtsbehörde in geeigneter Weise
in die Genehmigung und die Überwachung des Haushaltssanierungsplans eingebunden wird.
Dies kann nach dem unter 2.1.1 geschilderten Verfahren für die Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten gemäß § 76 Absatz 2
Satz 4 GO NRW so geschehen, dass die Kommune ihre Haushaltsunterlagen dem Landrat vorlegt, der sie zusammen mit seinem begründeten Entscheidungsvorschlag an die Bezirksregierung zur Entscheidung
weiterleitet.
2.2
Form
Bei der Vorlage des Haushaltssanierungsplans sind die von den Bezirksregierungen vorzugebenden Formblätter - in elektronischer Form
und schriftlich - zu verwenden, um eine sachgerechte und zügige Prüfung zu ermöglichen.
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3
Prüfpunkte für die Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten und Haushaltssanierungsplänen
3.1
Allgemeines und Konsolidierungsfrist
3.1.1 Haushaltssicherungskonzept
Zu den materiellen Genehmigungsvoraussetzungen für ein Haushaltssicherungskonzept gebe ich folgende Hinweise:
Es bleibt bei der Pflicht, den Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder auszugleichen (§ 76 Absatz 1 GO NRW). Die Änderung des § 76 Absatz 2 GO NRW räumt den Kommunen, die ihren Haushalt schneller als in 10 Jahren ausgleichen können,
nicht das Recht ein, sofort umsetzbare Konsolidierungsmaßnahmen über 10 Jahre zu strecken. Machbare Haushaltssicherungsmaßnahmen dürfen auch in Haushaltsicherungskonzepten
nicht auf zukünftige Jahre verlagert werden.
Der in § 76 Absatz 2 Satz 3 GO NRW genannte, späteste Zeitpunkt für den Haushaltsausgleich "im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr" gilt auch dann, wenn der die Haushaltssicherungspflicht auslösende Tatbestand nach § 76 Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 oder 3 GO NRW erst im Verlauf der mittelfristigen Ergebnisund Finanzplanung erfüllt wird.
Haushaltssicherungskonzepte sind im Fall einer Überschuldung
nur genehmigungsfähig, wenn sie sowohl den Haushaltsausgleich als auch den Abbau der Überschuldung darstellen. Dies
gilt sowohl für eine von Anfang an bestehende als auch für eine
im Lauf des Konsolidierungszeitraums eintretende Überschuldung. Der Fall des § 76 Absatz 2 Satz 3 GO NRW ist nur gegeben, wenn das Haushaltssicherungskonzept innerhalb der 10Jahres-Frist sowohl den jahresbezogenen Haushaltsausgleich als
auch den vollständigen Abbau der Überschuldung darstellt.
Ein genehmigter Konsolidierungszeitraum bleibt für die vorzulegenden Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzeptes
verbindlich (kein Herausschieben des Endzeitpunktes). Bei nicht
absehbaren und von der Kommune nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der Kommune kann eine Verlängerung des Zeitraums von der zuständigen
Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Rechtsgedanke des § 8
Absatz 2 Stärkungspaktgesetz).
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Genehmigungen für Haushaltssicherungskonzepte mit einer
Laufzeit über 10 Jahre können von den Bezirksregierungen in der
Regel nur erteilt werden, wenn der jahresbezogene Haushaltsausgleich innerhalb von 10 Jahren dargestellt wird. Die Zeit
nach Ablauf der 10-Jahres-Frist steht nur für den darzustellenden
Abbau der aufgelaufenen Überschuldung zur Verfügung.
3.1.2 Haushaltssanierungsplan
Der Haushaltssanierungsplan muss bis zum erstmaligen Erreichen des
Haushaltsausgleichs grundsätzlich eine Konsolidierung in gleichmäßigen jährlichen Schritten darstellen. Ein Abweichen von dieser Vorgabe
bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung. Die Entscheidung steht im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
3.2
Planungsgrundlage
Für das Haushaltssicherungskonzept sowie den Haushaltssanierungsplan ist grundsätzlich von folgenden Planungsgrundlagen auszugehen:
Im Ergebnis- und Finanzplanungszeitraum sind - wie bisher auch - die
Orientierungsdaten unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten
(siehe Hinweis im jeweils aktuellen Orientierungsdatenerlass) anzuwenden. Eine Übernahme der Orientierungsdaten, die Landesdurchschnittswerte sind, kommt aber nur solange in Betracht, wie keine abweichenden gemeindescharfen Erkenntnisse vorliegen. Liegen diese
vor, können die Orientierungsdaten insoweit nicht mehr zugrunde gelegt
werden.
Für die Zeit nach dem Orientierungsdatenzeitraum ermittelt jede Kommune individuell die Plandaten für die folgenden Einzahlungen/Erträge
bzw. Auszahlungen/Aufwände:
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Gewerbesteuer (brutto)
Grundsteuer A und B
Sonstige Steuern und ähnliche Einzahlungen
Schlüsselzuweisungen an Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände
Landschaftsverbands- und Kreisumlage
Sozialtransferaufwendungen (soweit eine Berechnung der individuellen Wachstumsraten möglich ist)
Die Ermittlung der Wachstumsraten zur Berechnung der Plandaten erfolgt in Anlehnung an die Berechnung eines geometrischen Mittels.
Grundlage sind die tatsächlichen Einzahlungen/Erträge bzw. Auszahlungen/Aufwände der jeweiligen Kommune über einen Zeitraum der letzten zehn Jahre. Die Einzelheiten des Rechenweges einschließlich einer
Beispielrechnung sind als Anlage 1 beigefügt.
Die Plandaten für die folgenden Auszahlungs- bzw. Aufwandsarten sind
entsprechend den Vorgaben der Orientierungsdaten für das letzte Jahr
des Orientierungsdatenzeitraums fortzuschreiben:
Personalaufwendungen
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Sozialtransferaufwendungen (soweit keine Berechnung der individuellen Wachstumsraten möglich ist)
Dieser Wert ist in den Folgejahren der Haushaltsplanung als Wachstumsrate zu Grunde zu legen.
Bei den Personalaufwendungen und den Sach- und Dienstleistungen
stellen die Orientierungsdaten keine Prognose, sondern einen Zielwert
dar, der gerade von Stärkungspaktgemeinden noch unterschritten werden sollte. Das bedeutet, dass dieser Wert nicht einfach der Planung
zugrunde gelegt und fortgeschrieben werden darf, sondern dass Anstrengungen ergriffen werden müssen, diesen Wert tatsächlich zu erreichen. Die hierzu erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen müssen im
Haushaltssanierungsplan oder im Haushaltssicherungskonzept nachvollziehbar dargestellt sein.
Abweichungen von den o.g. Wachstumsraten sind mit Rücksicht auf
örtliche Besonderheiten (analog zum entsprechenden Hinweis im jeweils
aktuellen Orientierungsdatenerlass) möglich, soweit diese von der
Kommune nachvollziehbar dargelegt werden. Sofern Wachstumsraten
mathematisch ermittelt werden, die unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vorjahre zweifelhaft erscheinen, ist ebenfalls eine entsprechende Anpassung vorzunehmen und nachvollziehbar zu begründen.
Die Wachstumsraten sind jährlich auf der Grundlage der aktuellen Daten
anzupassen bzw. fortzuschreiben.
Für die Haushaltssanierungsplanung ergibt sich eine Besonderheit lediglich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Stärkungspaktgesetzes; danach ist dem
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Haushaltssanierungsplan nach dem erstmaligen Erreichen des Haushaltsausgleichs ein degressiver Abbau der Konsolidierungshilfe zu
Grunde zu legen.
Ich gehe davon aus, dass die an der Konsolidierungshilfe teilnehmenden Gemeinden, die bei der Aufstellung der Haushaltssanierungspläne
von der GPA oder von Dritten beraten werden, Ihnen das erzielte Beratungsergebnis vollständig zur Kenntnis geben.
4
Berichtspflichten nach dem Stärkungspaktgesetz
Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Stärkungspaktgesetz ist der Bürgermeister
der Gemeinde verpflichtet, der Bezirksregierung zu den in der Norm
festgelegten Stichtagen zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans zu berichten. Die Berichte sind wie folgt zu erstatten:
der "jährlich mit der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres" vorzulegende
Bericht hat den Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans zum 30. September darzustellen und ist spätestens am
1. Dezember vorzulegen. Dabei sind zusätzlich die beigefügten
Muster zu verwenden (vgl. Anlage 2, Muster 1 und 2);
der "im laufenden Haushaltsjahr zum 30. Juni" vorzulegende Bericht ist mit dem Stand 30. Juni der Bezirksregierung bis spätestens zum 31. Juli vorzulegen; dieser Bericht ist eine Grundlage
für den gemäß § 7 Absatz 2 Stärkungspaktgesetz vorzulegenden
Bericht der Bezirksregierung an das Ministerium für Inneres und
Kommunales;
der zum 15. April des Folgejahres mit dem vom Bürgermeister
bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses vorzulegende Bericht
enthält neben Ausführungen zur aktuellen Entwicklung bis zum
31. März insbesondere eine Darstellung der Umsetzung des
Haushaltssanierungsplans im Vorjahr. Dabei sind zusätzlich die
beigefügten Muster zu verwenden (vgl. Anlage 2, Muster 3 und
4).
Die Bezirksregierungen stellen den Gemeinden die Muster in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Muster sind den Bezirksregierungen
mit dem Bericht ausgefüllt in elektronischer Form zu übermitteln.
Weitere Einzelheiten zu den Berichten klärt die Bezirksregierung mit der
Gemeinde im Einzelfall.
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5
Vorläufige Haushaltsführung
Mit der Verlängerung der Frist des § 76 Absatz 2 GO NRW wurde die
Voraussetzung geschaffen, dass jede haushaltssicherungspflichtige
Kommune grundsätzlich in der Lage ist, ein genehmigungsfähiges
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Gelingt dies einer Kommune
nicht, so gilt für ihre Haushaltsführung § 82 GO NRW. Von der Anwendung dieser Vorschrift können die Aufsichtsbehörden angesichts der
äußerst bedrohlichen Lage, in der sich die Haushaltswirtschaft der
Kommune befindet, auch nicht unter Opportunitätsgesichtspunkten absehen.
Ich bitte Sie, die Landräte und die Kommunen Ihres Bezirks entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Johannes Winkel
Anlage 1 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013
Ermittlung der Wachstumsraten
hier: Rechenweg/Beispielrechnung
Rechenweg:
Die Berechnung des Mittelwerts der Wachstumsraten soll in folgenden
Schritten erfolgen:
1. Bildung eines Mittelwertes jeweils aus den fünf höchsten (M1) und
den fünf niedrigsten Werten (M2) aus dem 10-Jahres-Zeitraum.
2. Errechnung des geometrischen Mittelwertes für die Wachstumsraten
( 9 M 1 / M 2 − 1)
Beispielrechnung:
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
100
110
90
90
105
130
125
110
130
140
Mittelwert
M1=(110+125+130+130+140)/5=127
M2=(90+90+100+105+110)/5=99
9
127 / 99 − 1 = 0,028
Wachstumsrate=2,8 %
Sanierungsplanung (konsolidierte Daten aus Haushaltsplan und HSP) (Muster 1)
Ergebnisplanung 2012 bis 2021 (auf volle 100 Euro gerundet)
Ergebnisplan
Ertrags- und Aufwandsarten
01
2012 (EUR)
2013 (EUR)
2014 (EUR)
2015 (EUR)
2016 (EUR)
2017 (EUR)
2018 (EUR)
2019 (EUR)
2020 (EUR)
2021 (EUR)
Bemerkungen
Steuern und ähnliche Abgaben
02 + Zuwendungen und allg. Umlagen
davon Konsolidierungshilfe Stärkungspakt
davon Schlüsselzuweisungen
03 + Sonstige Transfererträge
04 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
05 + Privatrechtliche Leistungsentgelte
06 + Kostenerstattungen u. Kostenumlagen
07 + Sonstige ordentliche Erträge
08 + Aktivierte Eigenleistungen
09 +/- Bestandsveränderungen
10 = Ordentliche Erträge
11 - Personalaufwendungen
12 - Versorgungsaufwendungen
13 - Aufwendungen für Sach-/Dienstleistungen
14 - Bilanzielle Abschreibungen
15 - Transferaufwendungen
16 - Sonst. ordentliche Aufwendungen
17 = Ordentliche Aufwendungen
18 = Ordentliches Ergebnis
19 + Finanzerträge
20 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
21 = Finanzergebnis
22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit
23 + Außerordentliche Erträge
24 - Außerordentliche Aufwendungen
25 = Außerordentliches Ergebnis
26 = Jahresergebnis
Höhe des Eigenkapitals (Stand: 31.12.)
Anlage 2 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013
Muster 1
HSP- Maßnahmenübersicht (Muster 2)
Nr.
HSP-Maßnahme (Bezeichnung)
sofern HSP-Maßnahme
HSP Ziel*
personalrelevant:
2012 (EUR)
Gesamtpotential bis 2021
(verrechnete Vollzeitstellen)
HSP-Ziel*
2013 (EUR)
HSP-Ziel*
2014 (EUR)
HSP-Ziel*
2015 (EUR)
HSP-Ziel*
2016 (EUR)
HSP-Ziel*
2017 (EUR)
HSP-Ziel*
2018 (EUR)
HSP-Ziel*
2019 (EUR)
HSP-Ziel*
2020 (EUR)
HSP-Ziel*
2021 (EUR)
Bemerkung
* HSP-Ziel: Betrag der Nettokonsolidierung der jeweiligen Konsolidierungsmaßnahme
Anlage 2 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013
Muster 2
Haushaltscontrolling (Muster 3: Beispiel für 2012)
Ergebnisplan
Ertrags- und Aufwandsarten
01
Plan 2012 (EUR)
IST 31.12. (EUR)
Bemerkungen
Steuern und ähnliche Abgaben
02 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen
davon Konsolidierungshilfe Stärkungspakt
davon Schlüsselzuweisungen
03 + Sonstige Transfererträge
04 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
05 + Privatrechtliche Leistungsentgelte
06 + Kostenerstattungen u. Kostenumlagen
07 + Sonstige ordentliche Erträge
08 + Aktivierte Eigenleistungen
09 +/- Bestandsveränderungen
10 = Ordentliche Erträge
11 - Personalaufwendungen
12 - Versorgungsaufwendungen
13 - Aufw. für Sach-/Dienstleistungen
14 - Bilanzielle Abschreibungen
15 - Transferaufwendungen
16 - Sonst. ordentliche Aufwendungen
17 = Ordentliche Aufwendungen
18 = Ordentliches Ergebnis
19 + Finanzerträge
20 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
21 = Finanzergebnis
22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit
23 + Außerordentliche Erträge
24 - Außerordentliche Aufwendungen
25 = Außerordentliches Ergebnis
26 = Jahresergebnis
Höhe des Eigenkapitals (Stand: 31.12.)
Anlage 2 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013
Muster 3
HSP-Controlling (beispielhaft für das Jahr 2012) (Muster 4)
Nr.
HSP-Maßnahme (Bezeichnung)
HSP Ziel* 2012 (EUR)
IST 31.12.2012 (EUR)
Bemerkung
* HSP-Ziel: Betrag der Nettokonsolidierung der jeweiligen Konsolidierungsmaßnahme
Anlage 2 zum Erlass des MIK vom 7.3.2013
Muster 4