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Mitteilungsvorlage (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie- Erlass) vom 11.7.2011 des Landes Nordrhein- Westfalen hier: - Auswirkungen auf aktuelle Bauleitplanverfahren im Bereich der Wesselinger Windkraftkonzentrationszone - Generelle Auswirkungen für die Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
110 kB
Datum
13.09.2011
Erstellt
30.08.11, 06:43
Aktualisiert
13.09.11, 06:43
Mitteilungsvorlage (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie- Erlass) vom 11.7.2011 des Landes Nordrhein- Westfalen
hier: - Auswirkungen auf aktuelle Bauleitplanverfahren im Bereich der Wesselinger 
          Windkraftkonzentrationszone
        - Generelle Auswirkungen für die Stadt Wesseling) Mitteilungsvorlage (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie- Erlass) vom 11.7.2011 des Landes Nordrhein- Westfalen
hier: - Auswirkungen auf aktuelle Bauleitplanverfahren im Bereich der Wesselinger 
          Windkraftkonzentrationszone
        - Generelle Auswirkungen für die Stadt Wesseling) Mitteilungsvorlage (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie- Erlass) vom 11.7.2011 des Landes Nordrhein- Westfalen
hier: - Auswirkungen auf aktuelle Bauleitplanverfahren im Bereich der Wesselinger 
          Windkraftkonzentrationszone
        - Generelle Auswirkungen für die Stadt Wesseling) Mitteilungsvorlage (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie- Erlass) vom 11.7.2011 des Landes Nordrhein- Westfalen
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          Windkraftkonzentrationszone
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          Windkraftkonzentrationszone
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          Windkraftkonzentrationszone
        - Generelle Auswirkungen für die Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 179/2011 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie- Erlass) vom 11.7.2011 des Landes Nordrhein- Westfalen hier: - Auswirkungen auf aktuelle Bauleitplanverfahren im Bereich der Wesselinger Windkraftkonzentrationszone - Generelle Auswirkungen für die Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 22.08.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 179/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Ursula Schneider 22.08.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie- Erlass) vom 11.7.2011 des Landes Nordrhein- Westfalen hier: - Auswirkungen auf aktuelle Bauleitplanverfahren im Bereich der Wesselinger Windkraftkonzentrationszone - Generelle Auswirkungen für die Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Anlass Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 21.7.2011 um Informationen in seiner nächsten Sitzung gebeten, ob der neue Windenergie- Erlass des Landes Nordrhein- Westfalen Auswirkungen auf aktuelle Planverfahren im Bereich der Windkraftkonzentrationszone Wesseling habe und welche Auswirkungen er generell für die Stadt Wesseling haben könnte. Allgemeines zum Windenergie- Erlass vom 11.7.2011 und wesentliche Änderungen Der neue Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie- Erlass) des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11.7.2011 ersetzt den bisher anzuwendenden Windkraftanlagen- Erlass vom 21.10.2005. „Zielsetzung und Aufgabe des Windenergie- Erlasses ist es zu zeigen, welche planerischen Möglichkeiten bestehen, einen Ausbau der Windenergienutzung zu ermöglichen, und Hilfestellung zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung zu leisten. Der Erlass besitzt für alle nachgeordneten Behörden verwaltungsinterne Verbindlichkeit. Für die Gemeinden als Trägerinnen der Planungshoheit ist der Windenergie- Erlass Empfehlung und Hilfe zur Abwägung. Für Investitionswillige sowie Bürgerinnen und Bürger zeigt er den Rechtsrahmen auf, gibt Hinweise zu frühzeitigen Abstimmungsmöglichkeiten mit den Behörden und trägt somit zur Planungsund Investitionssicherheit bei.“ (Windenergie- Erlass, Kapitel 2). Der Windenergie- Erlass 2011 beinhaltet auf über 40 Seiten allgemeine Hinweise zur Zielsetzung des Erlasses (Kap. 1-2), Ausführungen zur Zulässigkeit und Darstellungsmöglichkeit für Windenergiebereiche in der Landes-/Regionalplanung und Bauleitplanung (Kap. 3-4) sowie Erläuterungen zur Genehmigung von Windenergieanlagen/Kleinwindanlagen und den zu berücksichtigenden Abständen und Spezialgesetzen im konkreten Einzelfall (Kap. 5-8). In Anbetracht des enormen Umfangs erhalten die Fraktionen je ein Exemplar des Windenergie- Erlasses vom 11.7.2011 als Druckfassung. Der Erlass ist zudem im Internet unter folgendem Link abrufbar: http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf. Folgende wesentliche Änderungen durch den Windenergie- Erlass 2011 sind hervorzuheben: - Die Betonung der energie- und klimapolitischen sowie wirtschaftlichen Bedeutung der Windenergienutzung, u.a. die Möglichkeit von Bürgerwindparks. - Regional-/Bauleitplanungsebene- im Einzelfall können Windkraftkonzentrationszonen auch in Gewerbe-/ Industrieansiedlungsbereichen (GIB), Überschwemmungsbereichen und Waldbereichen dargestellt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist ihre Darstellung in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB). - Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone (WKZ) im Flächennutzungsplan (FNP)- die Darstellung erfordert ein schlüssiges Gesamtkonzept, die spätere Windenergienutzung muss innerhalb der WKZ auch tatsächlich möglich sein (keine Negativplanung). Hierzu wird auf die ausführliche Darstellung in der Beschlussvorlage 14/2009 verwiesen). Bei Veränderung der Darstellung von WKZ bedarf es einer erneuten Abwägung und damit im Regelfall neuer Planungen/Gutachten. Auf Grund des neuen § 249 Baugesetzbuch (BauGB) ist auch bei einer Neuausweisung von WKZ davon auszugehen, dass die bisherige WKZ- Ausweisung rechtlich Bestand hat und die Konzentrationswirkung des § 35 (3) BauGB weiterhin rechtswirksam ist (Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen außerhalb der im FNP dargestellten WKZ). - Höhenbegrenzungen von Windenergieanlagen in der WKZ sind weiterhin möglich, wenn sie städtebaulich und anhand der konkreten Situation begründet sind. Es ist jedoch in die Abwägung einzustellen, dass die WKZ zwar nicht einen optimalen Ertrag ermöglichen soll, jedoch auch unter Berücksichtigung der Höhenbegrenzung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Laut Windenergie- Erlass 2011 „ist dies mit der vielfach üblichen Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe in der Regel nicht zu erreichen. Hingegen lassen sich neue Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und mehr grundsätzlich wirtschaftlich betreiben. Ist eine WKZ mit Höhenbegrenzung in sieben Jahren nach Ausweisung nicht oder nur ganz unwesentlich genutzt worden, wird der Kommune empfohlen, die Ausweisung dieser WKZ mit Höhenbegrenzung zu überprüfen.“ (Kap. 4.3.3). Entsprechend des neu eingefügten § 249 BauGB ist davon auszugehen, dass im Falle einer Aufhebung der Höhenbegrenzungen die WKZ ohne die Höhenbeschränkungen ihre rechtliche Konzentrationswirkung gemäß § 35 (3) BauGB beibehält. - Genehmigungsverfahren- Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m bedürfen unverändert einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sogenannte Kleinwindanlagen (unterhalb einer Gesamthöhe von 50 m) dagegen bedürfen keiner BImSchG- Genehmigung, sondern einer Baugenehmigung gemäß § 63 (1) Bauordnung (BauO) NRW. Zur Beurteilung der von einer Windenergieanlage ausgehenden Geräuschimmissionen und der Schutzwürdigkeit der Umgebungsnutzungen ist unverändert die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu Grunde zu legen. Wohnbauten im Außenbereich wird der Schutzanspruch eines Mischgebietes, nicht eines Wohngebietes, zugestanden. - Hinsichtlich der Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme wird auf Urteile des OVG NRW von 2006/2010 und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von 2010 Bezug genommen. „Der im Außenbereich Wohnende muss grundsätzlich mit der Errichtung der dort privilegierten Windenergieanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Ob von einer Windenergieanlage eine rücksichtslos bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW lassen sich als grobe Anhaltswerte (Faustformel) prognostizieren: ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, so dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, der Anlage, bedarf es einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.“ (Kap. 5.2.2.3, letzter Punkt). - Die im Windkraftanlagen- Erlass 2005 enthaltene Abstandsempfehlung von 1.500 m (im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes) zwischen Windenergieanlagen (Windparks mit mehreren Anlagen) und Wohngebieten (reine/allgemeine Wohngebiete) ist entfallen. Die im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes in der Bauleitplanung notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung (WKZ) richten sich laut Windenergie- Erlass 2011 „insbesondere nach § 50 BImSchG (Planungs-/Trennungsgrundsatz), den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werte der TA Lärm. Die Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandswerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte der TA Lärm) variieren.“ (Kap. 8.1.1). Im jeweiligen Bauleitplanverfahren ist das notwendige Abwägungsmaterial durch Fachgutachten und Beteiligung der relevanten Behörden/Träger öffentlicher Belange zu ermitteln und sachgerecht in die Planung einzustellen. Auswirkungen auf aktuelle Bauleitplanverfahren im Bereich der Wesselinger Windkraftkonzentrationszone Nach derzeitigem Kenntnisstand hat der Windenergie- Erlass 2011 keine Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen für die aktuell eingeleiteten Bauleitplanverfahren „Gewerbeansiedlung Nextpark Wesseling“ südlich der Urfelder Straße (Aufstellungsbeschluss 54. FNP- Änderung/Bebauungsplan Nr. 4/103.2 vom 21.7.2011). Die Stadt Wesseling hat mit der 42. FNP- Änderung im Bereich „Urfeld- Domhüllenweg“ eine Windkraftkonzentrationszone mit einer zulässigen Höhe für Windkraftanlagen von 100 m über Grund (Gesamthöhe) dargestellt. Die 42. FNP- Änderung ist seit 24.1.2001 wirksam; die Wirksamkeit wird durch den WindenergieErlass 2011 nicht berührt. Die im FNP Wesseling dargestellte Windkraftkonzentrationszone schließt an einen im Regionalplan Köln dargestellten „Bereich für gewerblich- industrielle Nutzungen“ (GIB) an. Sowohl die vor kurzem eingeleiteten Bauleitplanverfahren für das Plangebiet „Gewerbeansiedlung Nextpark Wesseling“ als auch zukünftig erforderliche Bauleitplanverfahren für die Entwicklung des gesamten GIB- Gebietes südlich der Urfelder Straße dienen der Schaffung von Planungsrecht für Gewerbe-/Industriegebiete, nicht jedoch für lärmempfindliche Wohngebiete. Bereits der Windkraftanlagen- Erlass 2005 hat keine Abstandsempfehlungen im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes zwischen Windkraftkonzentrationszonen (WKZ) und Gewerbe-/Industriegebieten enthalten. Wie vorab erläutert, richten sich laut Windenergie- Erlass 2011 die in der Bauleitplanung notwendigen Abstände nach § 50 BImSchG, den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die hier geplanten Gewerbe-/Industriegebiete gültigen Werte der TA Lärm. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren „Gewerbeansiedlung Nextpark Wesseling“ bzw. weiterer Bauleitplanverfahren für das gesamte GIB- Gebiet ist diese Thematik mit zu betrachten und ggfalls durch Fachgutachten und Beteiligung der relevanten Behörden/Träger öffentlicher Belange zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der geringen Lärmempfindlichkeit der geplanten Gewerbe-/Industriegebiete sowie des von ihnen selbst ausgehenden Immissionspotenzials sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine nachteiligen Auswirkungen auf die bauleitplanerische Entwicklung des GIB- Gebietes südlich der Urfelder Straße durch den Windenergie- Erlass 2011 zu erwarten. Im Falle eines Genehmigungsantrages für die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage innerhalb der WKZ Wesseling sind neben der Einhaltung der planungs- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen auch die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gemäß § 6 (10) BauO NRW einzuhalten. Die notwendige Tiefe der Abstandfläche einer Windenergieanlage bemisst sich nach der Hälfte ihrer größten Höhe (Höhe Rotorachse zuzüglich Rotorradius = größte Höhe); die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. Die vorhandene 139 m hohe Windkraftanlage, die im nördlichen Randbereich der WKZ liegt, kann ihre Abstandflächen gemäß § 6 (10) BauO NRW außerhalb des im Regionalplan dargestellten GIB- Gebietes nachweisen. Auf Grund der Abgrenzung der WKZ Wesseling ist ein noch näheres Heranrücken weiterer Anlagen, die zudem die Höhenbegrenzung von 100 m Gesamthöhe gemäß der wirksamen 42. FNP- Änderung einzuhalten haben, an das GIB- Gebiet nicht zu erwarten. Generelle Auswirkungen für die Stadt Wesseling Hinsichtlich des zukünftigen planerischen Handlungsbedarfs zur Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der im FNP Wesseling dargestellten „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“ wird auf die ausführliche Darstellung in der Beschlussvorlage 14/2009 verwiesen. Die Darstellung einer WKZ, auf Grundlage eines schlüssigen Gesamtkonzeptes, muss die spätere Windenergienutzung auch tatsächlich ermöglichen, damit sie die Konzentrationswirkung des § 35 (3) BauGB (Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen außerhalb der im FNP dargestellten WKZ) rechtswirksam entfalten kann. Die Darstellung einer WKZ muss einem Anlagenbetreiber zwar nicht einen optimalen Ertrag gewährleisten, jedoch auch unter Berücksichtigung einer Höhenbegrenzung für die Windenergieanlagen eine wirtschaftlich sinnvolle und tragfähige Nutzung ermöglichen. Wie vorab dargestellt, enthält die mit der 42. FNP- Änderung dargestellte „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“ eine Begrenzung der zulässigen Höhe für Windkraftanlagen auf 100 m über Grund (Gesamthöhe). Dementsprechend ist auch in diesem Fall der im Windenergie- Erlass 2011 enthaltene Hinweis, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung einer WKZ mit der Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe in der Regel nicht zu erreichen ist, in den Blick zu nehmen. Die im Windenergie- Erlass 2011 enthaltene Empfehlung an die Kommunen, die Ausweisung einer WKZ mit Höhenbegrenzung zu überprüfen, wenn diese in sieben Jahren nach Ausweisung nicht oder nur ganz unwesentlich genutzt worden ist, sollte in Anbetracht der Planungsinhalte der 42. FNP- Änderung auch im Rahmen der zukünftigen Bauleitplanung der Stadt Wesseling weiter verfolgt werden und gegebenenfalls in eine Änderung des geltenden Planungsrechts münden. Wie bereits in der Beschlussvorlage 14/2009 erläutert, besteht allerdings auch unter Berücksichtigung des Windenergie- Erlasses 2011 kein unmittelbarer bzw. kurzfristiger Handlungsbedarf zur Überprüfung bzw. Änderung der FNP- Darstellung „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“. In Anbetracht der vorgenannten Empfehlung des Windenergie- Erlasses 2011 wird der dargestellte mittelfristige planerische Handlungsbedarf zur Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der im FNP Wesseling dargestellten „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“ bestätigt. Die Einschätzung der Verwaltung, diesen planerisch und finanziell sehr aufwändigen Handlungsschritt im Rahmen der mittel- bis langfristig notwendigen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Wesseling durchzuführen, wird nach derzeitigem Kenntnisstand beibehalten. Im Hinblick auf den neuen § 249 BauGB könnte eine rechtliche Prüfung in Betracht gezogen werden, ob die Durchführung eines FNP- Änderungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der Höhenbegrenzung von 100 m Gesamthöhe (über Grund) innerhalb der WKZ Wesseling sachdienlich wäre. Entsprechend § 249 BauGB kann davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Aufhebung der Höhenbegrenzung eine im FNP dargestellte Windkraftkonzentrationszone auch ohne die Höhenbeschränkung ihre rechtliche Konzentrationswirkung gemäß § 35 (3) BauGB beibehält und weiterhin ihre planungsrechtliche Steuerungsfunktion entfaltet. Anlage: Übersichtsplan- Geltungsbereich 42. FNP- Änderung „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“ Anmerkung: Die Fraktionen erhalten je ein Exemplar des Windenergie- Erlasses des Landes NRW vom 11.7.2011.