Daten
Kommune
Wesseling
Größe
168 kB
Datum
22.11.2011
Erstellt
08.11.11, 07:09
Aktualisiert
19.11.11, 08:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
244/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat I
I/10
II/VD
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Zukunftsorientiertes Energiekonzept mit Bürgerbeteiligung
hier: Gründung einer Energiegenossenschaft Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
I/10
II/VD
2.11.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 244/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Hans-Peter Haupt
2.11.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Zukunftsorientiertes Energiekonzept mit Bürgerbeteiligung
hier: Gründung einer Energiegenossenschaft Wesseling
Beschlussentwurf:
a) Der Rat spricht sich für die Gründung einer Energiegenossenschaft in Wesseling aus. Deren Betätigungsfeld sollte, so weit möglich, die Gewinnung und den Verkauf aller Arten erneuerbarer Energie umfassen. Darüber hinaus soll die Genossenschaft die Möglichkeit erhalten, Beteiligungen zu erwerben und
Contracting durchzuführen. Der Bürgermeister ist beauftragt, die Gründung einer solchen Genossenschaft zu betreiben.
b) Die Stadt Wesseling wird Gründungsmitglied in dieser Genossenschaft mit einer Beteiligung von
10.000 €.
c) Der Rat spricht sich dafür aus, dass sich die Stadtwerke Wesseling GmbH ebenfalls als Gründungsmitglied mit einer Beteiligung von 10.000 € in diese Genossenschaft einbringt.
d) Der Rat begrüßt die Absicht der VR-Bank Rhein-Erft, ebenfalls Gründungmitglied dieser Genossenschaft
zu werden. Er spricht sich weiterhin dafür aus, dass die VR-Bank Rhein-Erft gemeinsam mit der Stadt
Wesseling alle zur Gründung der Genossenschaft erforderlichen Tätigkeiten durchführt und die VR-Bank
nach erfolgter Gründung der Genossenschaft und ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister die
Verwaltungstätigkeiten (Mitgliederverwaltung und Buchführung) für die Genossenschaft erledigt.
e) Es ist ausdrücklicher Wunsch des Rates, dass im Vorstand dieser Genossenschaft der Geschäftsführer
der Stadtwerke Wesseling GmbH und im Aufsichtsrat dieser Genossenschaft der Bürgermeister sowie
ein weiterer städtischer Beschäftigter Mitglied sind.
f)
Die Stadt Wesseling stellt der Genossenschaft geeignete Dachflächen von in ihrem Eigentum befindlichen Gebäuden zur Installation von Sonnenkollektoren entgeltlich zur Verfügung; gleiches gilt für geeignete unbebaute Grundstücksflächen. Den Stadtwerken Wesseling GmbH wird empfohlen, in Bezug auf
Gebäude und Grundstücke in ihrem Eigentum ebenso zu verfahren.
Sachdarstellung:
1. Problem
In der Ratssitzung am 19. Juli 2011 wurde im Rahmen der Aktion „Zieh mit für Wesseling: Energie“ unter
TOP 8 - Zukunftsorientiertes Energiekonzept mit Bürgerbeteiligung (Präsentation) - durch den Bürgermeister
eine Präsentation zum Thema vorgestellt, verbunden mit der Ankündigung weiterer Schritte zum Thema
nach der Sommerpause. Die Präsentation ist allen Ratsmitgliedern am 5. September 2011 als Anlage 1 zusammen mit der Niederschrift über diese Ratssitzung zugegangen.
2. Lösung
Seit der genannten Ratssitzung wurden seitens der Verwaltung entsprechende Recherchen durchgeführt
und Vorbereitungen für die jetzige Sitzung getroffen.
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen hat in einem kürzlich im Internet veröffentlichten Leitfaden zum Thema „Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen“
https://services.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/download/70965/bro._buergerenergieanlag
en_final.pdf
ausgeführt:
„Der Klimawandel in Verbindung mit der Endlichkeit der fossilen Energieträger zwingt uns zu epochalen Transformationen der
Energiewirtschaft. Es geht hier um eine ökologische industrielle Revolution, die uns in ein post-fossiles und post-nukleares Zeitalter
führen wird. Wir werden die internationalen und unsere eigenen nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele nur dann erreichen können, wenn wir den erneuerbaren Energien den unbedingten Vorrang vor allen anderen Energieträgern geben.
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist durch eine breit gefächerte Akteursstruktur gekennzeichnet. Neben Unternehmen und Kommunen sind es immer mehr Privathaushalte, die – zunehmend organisiert – Energie aus regenerativen Quellen schöpfen. Dezentrale,
individuelle Lösungen sind das Thema der Zukunft.
Die Energiegewinnung ist bereits heute eine zu wichtige Angelegenheit, um sie nur großen Konzernen zu überlassen. Die Bürgerbeteiligung bei Bürgerenergieanlagen soll dazu beitragen, die Akzeptanz für eine ökonomische, aber vor allem auch ökologisch sinnvolle Energieerzeugung zu erhöhen.
Der vorliegende Leitfaden bietet Orientierung im vielschichtigen Geflecht ökonomischer Gesellschaftsformen, die sich zum Betrieb
von Bürgerenergieanlagen anbieten. Die jeweilige Gesellschaftsform definiert die Grundlage für die Kooperation der Gesellschafter,
sie regelt Mitbestimmung und Kontrolle. Die richtige Gesellschaftsform sollte also wohl überlegt sein. Als politischer Entscheidungsträger steht die Landesregierung in der Verantwortung, die Bürger bei solchen Entscheidungen nicht allein zu lassen, sondern Hilfestellungen anzubieten. Dies tun wir auch mit den Beratungs- und Informationsangeboten der EnergieAgentur.NRW.
Bürgerenergieanlagen als Form der Bürgerbeteiligung verteilen nicht nur Kosten, sie sorgen für Teilhabe am Gewinn, für gesellschaftlichen Wandel und damit für mehr Gerechtigkeit. Gestärkt werden demokratische Strukturen. Sie bieten vielfältige Möglichkeiten, die epochalen Veränderungen der Zukunft mit zu gestalten.“
Als mögliche Organisationsformen für eine Bürgerenergieanlage mit Bürgerbeteiligung werden in dem Leitfaden genannt:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
Alternative I für größere Projekte: GmbH & Co. KG,
Alternative II für größere Projekte: Genossenschaft (eG).
Zu allen drei Möglichkeiten werden im Leitfaden Beispiele aufgeführt.
Zusammengefasst ist als Anlage 1 zu dieser Vorlage eine tabellarische Rechtsformübersicht über die drei
genannten Organisationsformen sowie als weiterhin mögliche Variante die Inhaberschuldverschreibung beigefügt.
Die Verwaltung präferiert, bezogen auf die Stadt Wesseling, die Initiierung einer eingetragenen Energiegenossenschaft (eG); dies wegen der demokratischen Strukturen und wegen der möglichen Einbindung vieler
Personen.
Die Spezifika und Vorteile der eingetragenen Genossenschaft (eG) sind:
a) Die eG erweist sich als die geeignetste Form, möglichst viele Bürger unbürokratisch einzubeziehen und
auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bürger an einer Kapitalbeteiligung Rücksicht
zu nehmen.
b) Die Rechtsform der eG lässt zu, die Mitgliedschaft auf Einwohner der Stadt und auf solche Personen, die
in Wesseling erwerbstätig sind, zu beschränken.
c) Mitglieder einer eG sind in der Regel auch die Kunden bzw. Nutznießer der Leistungen des genossenschaftlichen Unternehmens. Für die Bürgerschaft entstehen im Übrigen auch mittelbare Vorteile in Folge
der Mitgliedschaft der Stadt in der Genossenschaft.
d) Die eG ist eine demokratische Gesellschaftsform. Jedes Mitglied hat eine Stimme - unabhängig von der
Höhe der Kapitalbeteiligung. Dies schützt vor der Dominanz Einzelner und sichert die Unabhängigkeit
von externen Interessen.
e) Die eG bietet somit hohen Schutz vor Spekulationen.
f)
Die eG ist eine juristische Person, die mit Eintragung in das Genossenschaftsregister eine eigene
Rechtspersönlichkeit erlangt.
g) Mitglieder einer eG können natürliche und juristische Personen werden.
h) Mitglieder einer eG haften nur mit ihrer Kapitalbeteiligung, wenn in der Satzung eine Nachschusspflicht
ausgeschlossen wird. Für die Stadt und die Stadtwerke ist dieser Ausschluss unabdingbar. Für die Bürgerschaft wird dies empfohlen.
i)
Mitglieder einer eG haben beim Ausscheiden einen Anspruch gegen die eG auf Rückzahlung ihres Geschäftsguthabens. Es ist keine Übernahme der Geschäftsanteile durch Dritte erforderlich und es besteht
keine persönliche Nachhaftung.
j)
Die eG ist den Kapitalgesellschaften steuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Sie verfügt aber mit der genossenschaftlichen Rückvergütung über ein exklusives Steuersparmodell.
k) Die eG ist Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, der im Interesse der Mitglieder regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie bei
größeren eGs den Jahresabschluss prüft.
l)
Die eG ist auf Grund der internen Kontrolle durch ihre Mitglieder und die unabhängige Prüfung durch den
Genossenschaftsverband die mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland.
m) Es ist kein Verkaufsprospekt (Prospekthaftung) erforderlich.
Sowohl die Stadt Wesseling als auch die Stadtwerke Wesseling GmbH könnten sich jeweils als Mitglied in
die künftige Genossenschaft einbringen. Des Weiteren könnten auch die Stadt Wesseling und die Stadtwerke geeignete Dachflächen, die in ihrem Eigentum stehen, für die Installation von Solarstromanlagen zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für andere Mitglieder der Genossenschaft sowie für Nichtmitglieder.
Darüber hinaus könnte der Bezug von Elektrizität für diese Gebäude aus den auf ihnen installierten Solarstromanlagen erfolgen. Nur überschüssiger Strom würde zum allgemeinen Verbrauch in das Stromnetz eingespeist.
Sinnvoll ist auch die Mitgliedschaft der VR-Bank Rhein-Erft eG in der Genossenschaft (sie hat bereits Interesse bekundet). Seitens der Bank könnte in Zusammenarbeit mit der Stadt der gesamte Verwaltungsaufwand zur Vorbereitung der Genossenschaftsgründung (Entwurf der Satzung, Erstellung Businessplan) erledigt werden. Anschließend, nach erfolgter Gründung, könnte die Bank für die Genossenschaft die Verwaltungstätigkeiten (Anmeldung zum Genossenschaftsregister, Mitgliederverwaltung, Buchführung) durchführen.
Der Vertrieb der künftig gewonnenen Solarenergie könnte, wenn möglich, durch die Stadtwerke Wesseling
GmbH erfolgen.
Die Genossenschaft müsste mit beiden entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge schließen.
Das Betätigungsfeld der Energiegenossenschaft sollte jedoch nicht auf Solarenergie beschränkt sein. Vielmehr sollte es auch andere Energien (Wasserkraft, Windenergie, Bioenergie, Geothermie, Blockheizkraftwerk) umfassen, sofern dies innerhalb des Stadtgebietes sinnvoll und möglich ist.
3. Alternativen
werden keine vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Sowohl die Stadt Wesseling als auch die Stadtwerke Wesseling GmbH sollten sich mit einem Anteil von je
10.000 € an der Genossenschaft beteiligen.
Haushaltsmittel für die Beteiligung der Stadt an der Genossenschaft stehen im Hauhaltsplan 2011 nicht zur
Verfügung. Der Kämmerer ist bereit, die Mittel von 10.000 € außerplanmäßig bereitzustellen, wenn der Rat
der Beteiligung der Stadt an der Genossenschaft zustimmt. Die Deckung der außerplanmäßigen Auszahlung
bieten Mehreinnahmen aus Grundstücksverkäufen.
Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen in den Bereichen der Energieversorgung dient gemäß § 107a
GO NRW einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.
Unter Ziffer 2 - Lösung - sind bereits die aktuellen energiepolitischen Ziele der Bundes- und der Landesregierung NRW dargestellt worden. Danach soll der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien kontinuierlich erhöht werden. Die von der Stadt initiierte Energiegenossenschaft dient den Zielen der Energiewende. Sie bietet den wirtschaftlichen Vorteil, dass durch die Nutzung von regionalen Energiequellen die
Wertschöpfung in der Region bleibt. Sie fördert zudem das Engagement von Bürgern und Unternehmen der
Stadt.
Gemäß § 107a Absatz 4 Satz 1 GO NRW ist der Rat vor der Entscheidung über die Gründung von bzw.
unmittelbare Beteiligung an Unternehmen, die sich in den Bereichen der Energieversorgung wirtschaftlich
betätigen, über die Chancen und Risiken des beabsichtigten Engagements zu unterrichten. Hierzu führt die
Verwaltung aus:
Mit der Beteiligung an der Genossenschaft erhält die Stadt perspektivisch Renditen (Dividenden aus der
Gewinnverteilung der Genossenschaften) und generiert zudem Erträge aus der Vermietung von Dachflächen
und sonstigen Flächen an die Genossenschaft, so dass sich die Investition (Beteiligung an der Genossenschaft) bereits über einen überschaubaren Zeitraum amortisiert. Die mit der Beteiligung verbundenen Risiken sind als gering zu bewerten.
Da das Investment der Stadt - wie beschrieben - zu zusätzlichen Erträgen führt, stehen auch die Vorschriften
des Nothaushaltsrechts der Beteiligung an der Energiegenossenschaft nicht entgegen.
Anlage
Anlage
Rechtsformübersicht
Rechtsform
GbR (Gesellschaft
bürgerlichen Rechts)
GmbH & Co. KG
Genossenschaft (eG)
Inhaberschuldverschreibung
Gründungsaufwand
sehr gering: mindestens 2
Personen; formloser
Vertrag ausreichend;
keine Eintragung in ein
Register
hoch: mindestens 2 Gesellschafter; Gesellschaftsverträge für GmbH
und GmbH & Co. KG
nötig, der GmbH-Vertrag
ist notariell zu beurkunden; Eintragung ins
Handelsregister für
GmbH und GmbH & Co.
KG
hoch: mindestens 3
Mitglieder; Prüfung von
Businessplan und Satzung durch den Genossenschaftsverband; keine
notarielle Beurkundung
der Satzung; Eintragung
in das Genossenschaftsregister
hoch: Erstellung eines
Verkaufsprospekts
Verwaltungsaufwand
gering: keine Pflicht zur
Erstellung von Jahresabschlüssen; Gewinnermittlung aber für die Verteilung des Überschusses
auf die Gesellschafter
nötig
hoch: Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen für GmbH und GmbH
& Co. KG; gesetzliche
Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Jahresabschlüsse mit Erleichterungen für kleine
und mittelgroße Kapitalgesellschaften
hoch: Prüfung durch
Genossenschaftsverband;
Pflicht zur Erstellung von
Jahresabschlüssen;
gesetzliche Prüfungs- und
Publizitätsvorschriften für
Jahresabschlüsse mit
Erleichterungen für kleine
und mittelgroße Genossenschaften
Ein- und Austritt
schwierig: bei Ein- oder
Austritt von Gesellschaftern erlischt grundsätzlich
die Gesellschaft, abweichende Regelung im
Gesellschaftsvertrag
möglich; Rückzahlung der
Gesellschaftereinlage
ebenfalls im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
für GmbH-Gesellschafter
schwierig: Kündigung
nicht möglich; Geschäftsanteile können verkauft
und vererbt werden;
Rückzahlung der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag zu regeln;
Anspruch auf Kapitalerhaltung
einfach: Eintritt von
Mitgliedern mit Zustimmung der eG, Austritt
ohne Zustimmung möglich; Kündigung von
Genossenschaftsanteilen
unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist möglich,
Anspruch auf Rückzahlung der Anteile; keine
Eintragung der Mitglieder
ins Genossenschaftsregister; Eigenkapital kann
flexibel beschafft werden
(notarielle Mitwirkung
nicht erforderlich)
Rückgabe möglich. aber
Zinsverlust für das laufende Kalenderjahr
für Kommanditisten mittel:
Kündigung oder Übertragung möglich; Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag zu regeln; Vermerk
von Veränderungen im
Handelsregister
Gesellschafterhaftung
unbeschränkt: alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit
ihrem Privatvermögen
(deshalb scheidet die
GbR für Stadt und Stadtwerke aus)
beschränkt: Haftung der
GmbH-Gesellschafter und
der Kommanditisten ist
auf ihre jeweilige Kapitaleinlage beschränkt
beschränkt: Beschränkung der Haftung der
Mitglieder auf Genossenschaftsanteile in Satzung
möglich
Emittent haftet für Finanzierung und Betrieb
Mitspracherechte
hoch: alle GbR-Gesellschafter vertreten und
führen die Gesellschaft
gemeinsam, aber abweichende Regelungen
möglich; für alle Gesellschafter jederzeit Einsichtnahme in Bücher
möglich
für GmbH-Gesellschafter
hoch: Geschäftsführung
und Vertretung der
Gesellschaft durch die
GmbH-Gesellschafter,
Beauftragung von externem Dritten mit Geschäftsführung möglich
mittel: Mitglieder wählen
Aufsichtsrat und ggf.
Vorstand; Geschäftsführung durch Vorstand;
Antrags-, Rede-, Stimmund Auskunftsrechte der
Mitglieder in der Generalversammlung (in der
Regel 1 Stimme pro
Mitglied unabhängig von
Anzahl der Genossenschaftsanteile)
keine
kein festes Startkapital,
kein Mindestbetrag für
den Genossenschaftsanteil, pro Mitglied mindestens ein Anteil
nach Festlegung durch
Emittent
für Kommanditisten
gering: Kontroll- und
Informationsrechte wie
die Einsichtnahme in
Bücher und Papiere
Mindestkapital
keine Mindesteinlage
Stammkapital der GmbH:
25.000 €, keine Mindesteinlage für Kommanditisten