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Beschlussvorlage (Änderung des Gemeindenamens in `Schlossstadt Bedburg´ hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 26.01.2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
258 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
11.03.15, 18:02
Aktualisiert
11.03.15, 18:02
Beschlussvorlage (Änderung des Gemeindenamens in `Schlossstadt Bedburg´
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 26.01.2015) Beschlussvorlage (Änderung des Gemeindenamens in `Schlossstadt Bedburg´
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 26.01.2015) Beschlussvorlage (Änderung des Gemeindenamens in `Schlossstadt Bedburg´
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 26.01.2015) Beschlussvorlage (Änderung des Gemeindenamens in `Schlossstadt Bedburg´
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 26.01.2015) Beschlussvorlage (Änderung des Gemeindenamens in `Schlossstadt Bedburg´
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-42/2015 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Abstimmungsergebnis: 24.03.2015 Betreff: Änderung des Gemeindenamens in `Schlossstadt Bedburg´ hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 26.01.2015 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt a) gemäß § 13 Abs. 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Bezeichnung 1. `Schlossstadt´, 2. `Schloss-Stadt´, 3. `Silverbergstadt´ 4. `Familienstadt´ oder 5. `Stadt am Jacobsweg´ zu führen und beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zu erwirken. b) den Antrag der CDU-Fraktion abzulehnen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Durch das im November 2011 in Kraft getretene Gesetz über das Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen wurde den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, auch andere Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinden beruhen, zu führen. Gemäß § 13 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann der Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen und ändern. Der Bürgermeister ist stimmberechtigt, so dass der Antrag auf die zusätzliche Bezeichnung mit mindestens 28 Stimmen befürwortet werden muss. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Bezeichnungen im Sinne der Vorschrift sind Namenszusätze, die den Typus charakterisieren, zu der die bezeichnungsführende Gemeinde gehört. Sie stellen keinen Bestandteil des Namens dar. Unter Namen sind amtliche Identitäts- und Identifikationsbezeichnungen zu verstehen, die der individuellen Kennzeichnung dienen und eine Gemeinde eindeutig von anderen unterscheidet. Bezeichnungen enthalten eine charakterisierende Aussage über den Status, die Eigenart und die Funktion der Gemeinde in gegenwärtiger oder historischer Hinsicht. Unterschieden werden allgemeine Bezeichnungen (Gemeinde, Stadt) und besondere Bezeichnungen, die eine objektiv herausragende und dauerhafte Bedeutung der Gemeinde hervorheben. Dies können Hinweise sein, die Bezug nehmen auf    die geschichtliche Vergangenheit, die dadurch charakterisiert werden, dass die Gemeinde in einem ganz besonderen weithin bekannten Maße mit einem geschichtlichen Ereignis verknüpft ist oder eine geschichtliche Rolle gespielt hat und auch heute noch ein Interesse daran besteht, die Erinnerung an diese Tatsache wach zu halten (Hansestadt, Domstadt), die Bedeutung, die nur dann in Frage kommen, wenn die Tatsachen für die Gemeinde als solche und ihre Stellung in der überörtlichen Gemeinschaft wesentlich sind (Kreisstadt, Landeshauptstadt), Eigenarten, die auf einen besonderen Tatbestand hinweisen, der für die Gemeinde so prägend ist, dass er die Bezeichnung rechtfertigt (Universitätsstadt, documenta-Stadt), oder aber auch Hinweise   auf Motto- oder Zielbeschreibungen, die ein bestimmtes Entwicklungsziel angeben (Europastadt) und auf Werbebezeichnungen, die auf bestimmte Besonderheiten der Gemeinde hinweisen sollen (Weinstadt, Tuchmacherstadt). Ebenfalls dürfen der Namensänderung keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Rechtsfolgen Mit der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalen NRW (MIK) wird die durch den Rat beschlossene Bezeichnung amtliche Zusatzbezeichnung der Gemeinde. Dies hat zur Folge, dass die Zusatzbezeichnung sowohl im Briefkopf als auch auf Behördenschildern zu führen ist. Ebenfalls ist die Zusatzbezeichnung in der Hauptsatzung zu vermerken. Beschlussvorlage WP9-42/2015 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Ortstafeln Unter Ziffer III der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 42 der Straßenverkehrsordnung (VwVStVO) werden Zusätze auf einer Ortstafel wie etwa `Kreisstadt´, die aufgrund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften vergeben werden, als zulässig bezeichnet. Dies bedeutet, dass ebenfalls die Möglichkeit besteht, auch die Ortstafeln mit der Zusatzbezeichnung zu versehen. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Dienstsiegel Nach § 2 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 15.12.2009, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 11.03.2013, führt die Stadt als Dienstsiegel das Wappen mit der Umschrift `Stadt Bedburg´ (oben) und `Rhein-Erft-Kreis´ (unten). Eine Änderung aller Dienstsiegel ist dort nicht zwingend vorgeschrieben. Eine grundsätzliche Vorschrift, die die Gestaltung kommunaler Siegel insbesondere hinsichtlich der pflichtigen Bestandteile regelt, existiert nicht. Durch Erlass des Innenministeriums vom 19.03.1962 sind als Bestandteile eines Siegels lediglich das Wappen der Gemeinde und eine Umschrift, die die Bezeichnung (Stadt) und den Namen der Gemeinde aufweist, genannt worden. Hieraus ergibt sich jedoch auch keine Verpflichtung zur Übernahme der Zusatzbezeichnung in das gemeindliche Siegel. Sollte dies jedoch gewünscht sein, so ist die Hauptsatzung entsprechend zu ändern. Sonstiges Weiteres Material wie etwa Broschüren, Prospekte etc. sind zumeist erst im vergangenen Jahr geändert worden und sind noch zahlreich vorhanden. Ebenso ist Briefmaterial im Bestand, welches mit den Angaben des Absenders versehen ist. Eine Anpassung ist zwar auch hier nicht zwingend vorgeschrieben, dient jedoch der einheitlichen Außendarstellung. Finanzielle Auswirkungen Die Briefköpfe der Stadt werden nicht vorgedruckt sondern im Druckverfahren eingefügt. Hier ist lediglich eine Anpassung der entsprechenden digitalen Vordrucke notwendig. Die Umschläge sind zum Teil mit Absenderangaben vorgedruckt. Aus haushalterischer Sicht sollte das noch vorhandene Material aufgebraucht werden. Die Behördenschilder sind jedoch zwingend anzupassen. Hier ist insbesondere auf das Behördenschild an der Nebenstelle Adolf-Silverberg-Straße hinzuweisen. Ob eine Änderung des Gemeindenamens ähnlich wie bei den Ortstafeln auch durch Aufkleber zufriedenstellend zu lösen ist, wird derzeit noch geklärt. Weitere Behördenschilder bestehen in Bedburg nicht. Die Stadt Bedburg verfügt noch über Bekanntmachungs- bzw. Schaukästen, von denen zwei Kästen mit dem Schriftzug `Stadt Bedburg´ versehen sind. Ob diese dem Charakter eines Behördenschildes entsprechend und daher zwingend abzuändern sind, wird derzeit beim MIK geklärt. Eine Rückmeldung hierzu steht noch aus. Selbst wenn eine Änderung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte hierbei jedoch der offizielle Charakter dieser Kästen bedacht und eine Anpassung angestrebt werden. Gleiches gilt auch für die Ortstafeln. Auch hier sollte aufgrund des offiziellen Charakters eine Änderung des Gemeindenamens in Betracht gezogen werden. Ob die Anpassung der Ortstafeln sukzessive erfolgen kann, wird derzeit noch beim MIK geklärt. Eine Rückmeldung ist bislang nicht erfolgt. Die Anpassung der Ortstafeln sollte über entsprechende Aufkleber – wie bei der Anpassung der Kreisbezeichnung auch – erfolgen. Um die hierbei entstehenden Kosten zu ermitteln, sind vorab die einzelnen Ortsschilder zu dokumentieren und zu erfassen. Verwaltungsseitig wird darauf hingewiesen, dass ggf. zusätzliche Kosten entstehen, sofern auch entsprechende Stahlrohrahmen der Ortstafeln ausgetauscht werden müssen. Beschlussvorlage WP9-42/2015 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 In der nachfolgenden Tabelle werden die möglichen Kosten dargestellt, die sich aus einer genehmigten Zusatzbezeichnung ergeben können. 1. 2. 3. 4. Behördenschilder Bekanntmachungs-/Schaukästen Ortstafeln (Austausch) Siegel 1 2 ~ 60 á ca. 170,00 € 20 250,00 € Kosten werden derzeit ermittelt 10.200,00 € 180,00 € Die Kosten des Bauhofes, die ggf. für die Installation der Ortstafeln anfallen, sind hierbei nicht berücksichtigt; ebenso werden die Kosten für die Anpassung der Broschüren und Prospekte nicht dargestellt. Verwaltungsseitig wird darauf hingewiesen, dass bislang keine entsprechende Mittel für eine Zusatzbezeichnung im Haushalt veranschlagt sind. Da sich die Stadt Bedburg im Haushaltssicherungskonzept befindet, wird die Umsetzung einer freiwillige Maßnahme, um die es sich hierbei handelt, kritisch gesehen. Bezeichnung Die CDU-Fraktion hat im Antrag vom 26.01.2015, welcher als Anlage 1 beigefügt ist, die Bezeichnung `Schlossstadt´ vorgeschlagen. Begründet wird dies mit historischen, identitätsstiftenden und touristischen Aspekten. Wie die CDU-Fraktion korrekterweise in ihrem Antrag ausführt, befinden sich mehrere auch historisch sehr bedeutende Wahrzeichen im Stadtgebiet. Hierzu gehört ohne Zweifel auch das Schloss Bedburg, welches sich in der Innenstadt des Ortsteils Bedburg befindet. Ob sich hierdurch und die unterschiedlichen Zwecke, die das Schloss einmal erfüllt hat, eine derartig herausragende Stellung gegenüber den anderen historischen Wahrzeichen ergibt, wird verwaltungsseitig nicht bewertet. Jedoch sollte darauf hingewiesen werden, dass durch eine solche Hervorhebung des Schlosses die anderen historischen Wahrzeichen, die zumindest touristisch zum Teil einen erheblich größeren Stellenwert haben, in ihrer Wertung relativ herabgesetzt werden. Ob das Schloss aus Sicht des Tourismus heute eine derartig herausragende Stellung innerhalb der Stadt Bedburg einnimmt, wird verwaltungsseitig ebenfalls nicht beurteilt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Schloss derzeit nicht besichtigt werden kann. Solche aus touristischer Sicht reizvollen Möglichkeiten sind in anderen Schlössern – auch im nahen Umfeld – nach Terminabsprache gegeben. Lediglich im Rahmen von Veranstaltungen besteht aktuell die Gelegenheit, sich wenige Räume, wie den Arkadenhof oder Rittersaal, anzuschauen. Da sich das Schloss Bedburg nicht im städtischen Eigentum befindet, ist man hinsichtlich einer erweiterten – touristischen – Nutzung auf die Zustimmung des Eigentümers angewiesen. Ob hier Einvernehmen erzielt werden kann, ist fraglich. Schreibweise Die Bezeichnung Schlossstadt ist durch die drei aufeinander folgenden Konsonanten schlecht lesbar. Nach § 45 Abs. 4 der amtlichen Rechtschreibregeln besteht jedoch die Möglichkeit beim Zusammentreffen von drei gleichen Buchstaben einen Bindestrich zur Verbesserung der Lesbarkeit zu setzen. Die Schreibung des Wortes „Schloss“ mit „ß“ ist nach den neuen Rechtschreibregeln nicht mehr zulässig (§ 2 der amtlichen Rechtschreibregeln). Beim MIK bestehen sowohl bei der Schreibweise `Schlossstadt´ als auch bei der Schreibweise `Schloss-Stadt´ keine Bedenken. Lediglich die Bezeichnung `Schloss Stadt Bedburg´ wird aus kommunalrechtlicher Sicht nicht empfohlen. Beschlussvorlage WP9-42/2015 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Alternativen Neben der Bezeichnung `Schlossstadt´ bestehen weitere Alternativen für eine Zusatzbezeichnung, die ggf. auch das gewünschte Alleinstellungsmerkmal besser bedienen. Beispielhaft werden drei mögliche Zusatzbezeichnungen aufgeführt. 1. Silverbergstadt Bedburg Die Familie Silverberg ist in ihrer Integrität unbestritten. Durch ihr unternehmerisches Engagement haben sie die Entwicklung Bedburgs und der gesamten Region nicht nur gefördert, sondern erst möglich gemacht. Neben der Gründung der Bedburger Wollindustrie und den Rheinischen Linoleumwerken wurde auch die Fortuna AG, aus der sich die Unternehmen Rheinbraun und RWE entwickelten, geleitet. Die Familie setzte sich aber auch für das Gemeinwesen ein. So war Adolf Silverberg u. a. auch Mitglied des Gemeinderates Bedburg und ebenso im Kreistag vertreten. Nicht zuletzt hat die Familie Silverberg, hier Paul Silverberg, eine Stiftung gegründet, deren Zinserträge auch heute noch den sozialschwachen Menschen Bedburg zu Gute kommen. Die Stiftung wurde im Übrigen von seiner Tochter Louise erweitert und trägt den Titel `Dr. Paul und Louise SilverbergStiftung´. Die Familie Silverberg hat – ähnlich wie Adolph Kolping zur Stadt Kerpen – einen eindeutigen Bezug zu Bedburg, so dass auch eine solche Zusatzbezeichnung möglich wäre. 2. Familienstadt Bedburg Da auch Zielbeschreibungen, die ein bestimmtes Entwicklungsziel angeben, als Bezeichnung in Frage kommen und in den vergangenen Jahren sowie auch künftig Wert auf die Familienfreundlichkeit in der Stadt gelegt wird, wäre auch eine solche Zusatzbezeichnung möglich. 3. Stadt am Jakobsweg Als Jakobswege wird das Netz der Wege bezeichnet, die aus ganz Europa zum Grab des Heiligen Jakobus in Santiago de Compostela in Nordspanien führen. Der Landschaftsverband Rheinland hat zusammen mit der Deutschen St. Jakobus-Gesellschaft mehrere Routen durch das Rheinland ausgearbeitet und veröffentlicht. Einer der Wege (Nr. 9) führt auch durch das Bedburger Stadtgebiet. Eine entsprechende Zusatzbezeichnung wäre daher möglich. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: ./. Finanzielle Auswirkungen: Nein  Ja  Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, 10.03.2015 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Gömpel ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin stellv. Fachdienstleitung Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-42/2015 Seite 5