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Beschlussvorlage (Resolution des Rates der Stadt Bedburg resultierend aus dem Bürgerantrag "Keine Vergabe von städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren")

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
192 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
11.03.15, 18:02
Aktualisiert
11.03.15, 18:02
Beschlussvorlage (Resolution des Rates der Stadt Bedburg resultierend aus dem Bürgerantrag "Keine Vergabe von städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren") Beschlussvorlage (Resolution des Rates der Stadt Bedburg resultierend aus dem Bürgerantrag "Keine Vergabe von städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren") Beschlussvorlage (Resolution des Rates der Stadt Bedburg resultierend aus dem Bürgerantrag "Keine Vergabe von städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren")

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-48/2015 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 99 32 öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 24.03.2015 Betreff: Resolution des Rates der Stadt Bedburg resultierend aus dem Bürgerantrag "Keine Vergabe von städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren" Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt vor dem Hintergrund, dass eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung von Wildtieren unter den besonderen Bedingungen eines reisenden Zirkusunternehmens praktisch nicht möglich ist, eine Resolution mit dem Ziel der Änderung der bestehenden tierschutzrechtlichen Vorschriften auf den Weg zu bringen. Ziel der Resolution ist die zukünftige gesetzliche Untersagung der Haltung von Wildtieren in Zirkussen bzw. hilfsweise eine gesetzliche Änderung dahingehend, dass es den Kommunen zukünftig erlaubt wird, die Vergabe von städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren zu beschränken. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Am 20.10.2014 ist bei der Stadt Bedburg ein Bürgerantrag nach § 24 GO NRW mit der Intention „Keine Vergabe städtischer Flächen an Zirkusse mit Wildtieren“ eingegangen. Der Bürgerantrag wurde in der Sitzung des Familien-, Kultur- und Sozialausschusses der Stadt Bedburg am 20.01.2015 vorberaten. Der Ausschuss kam in dieser Sitzung einstimmig zu dem Ergebnis sich gegen die Vergabe städtischer Flächen an Zirkusse mit Wildtieren auszusprechen, soweit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung vom 03.03.2015 den mit dem Ziel versehenen Bürgerantrag nach § 24 GO NRW, zukünftig keine öffentlichen Standplätze an Zirkusse mit Wildtieren zu vergeben, aus rechtlichen Gründen zurückgewiesen. Auf die als Anlage beigefügten rechtlichen Ausführungen der Kommunalaufsicht des Rhein-ErftKreises und der Bezirksregierung Köln wird verwiesen. Darüber hinaus hat sich der Haupt- und Finanzausschuss in der vorgenannten Sitzung einstimmig dafür ausgesprochen, der Rat der Stadt Bedburg möge eine entsprechende Resolution verabschieden, die im Sinne des vorgenannten Bürgerantrages auf eine entsprechende Änderung des Tierschutzgesetzes abzielt. Die Resolution wird sodann zum einen dem Bedburger Bundestagsabgeordneten Dr. Georg Kippels sowie zum anderen dem zuständigen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt. Sachverhalt Die von der Stadt Bedburg zu vergebenden Standplätze für Zirkusse sind öffentliche Einrichtungen i. S. d. § 8 GO NRW. Gem. § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GO NRW sind Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, welche in der Gemeinde bestehen. Bei der Auswahl der Gewerbetreibenden hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht als auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie z. B. die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz, zu beachten. Derzeit gilt in Deutschland für das Zur-Schau-Stellen von bestimmten (Wild)Tierarten in Zirkussen - anders als z. B. in Österreich und Belgien - kein gesetzliches Verbot; gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d TierSchG bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Veterinäramt zuständig, in dessen Kreis bzw. kreisfreien Stadt der Zirkus sein Winterquartier hat bzw. sein Gewerbe angemeldet hat. Auf Anfrage teilte das zuständige Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises mit, dass derzeit nur eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG für einen Zirkus mit Winterquartier im Rhein-ErftKreis erteilt wurde. Bei der Entscheidung über die Vergabe eines Standplatzes wird seitens der Stadt Bedburg überprüft, ob das Zirkusunternehmen über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe hinsichtlich der Überprüfung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Bedburg der Aufsicht des Veterinäramtes des Rhein-ErftKreises. Im Rahmen der Standplatzvergabe an Zirkusunternehmen mit Wildtieren wird das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreis vorsorglich immer unterrichtet. Beschlussvorlage WP9-48/2015 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber bislang kein entsprechendes gesetzliches Verbot der Zirkustierhaltung für bestimmte (Wild)Tierarten erlassen. Folglich bewegen sich Zirkusunternehmen, welche mit einer behördlichen Erlaubnis bestimmte (Wild)Tierarten zur Schau stellen, im Rahmen des geltenden Rechts, so dass die Stadt Bedburg diese Zirkusunternehmen derzeit nicht von einer Vergabe städtischer Flächen ausschließen kann. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: keine Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Courth ----------------------------------Koehl ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin Geschäftsbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-48/2015 Seite 3