Daten
Kommune
Bedburg
Größe
192 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
11.03.15, 18:02
Aktualisiert
11.03.15, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-48/2015
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 99 32
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
24.03.2015
Betreff:
Resolution des Rates der Stadt Bedburg resultierend aus dem Bürgerantrag "Keine
Vergabe von städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren"
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt vor dem Hintergrund, dass eine art- und
verhaltensgerechte Unterbringung von Wildtieren unter den besonderen Bedingungen
eines reisenden Zirkusunternehmens praktisch nicht möglich ist, eine Resolution mit dem
Ziel der Änderung der bestehenden tierschutzrechtlichen Vorschriften auf den Weg zu
bringen.
Ziel der Resolution ist die zukünftige gesetzliche Untersagung der Haltung von Wildtieren
in Zirkussen bzw. hilfsweise eine gesetzliche Änderung dahingehend, dass es den
Kommunen zukünftig erlaubt wird, die Vergabe von städtischen Flächen an Zirkusse mit
Wildtieren zu beschränken.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Am 20.10.2014 ist bei der Stadt Bedburg ein Bürgerantrag nach § 24 GO NRW mit der
Intention „Keine Vergabe städtischer Flächen an Zirkusse mit Wildtieren“ eingegangen.
Der Bürgerantrag wurde in der Sitzung des Familien-, Kultur- und Sozialausschusses der
Stadt Bedburg am 20.01.2015 vorberaten. Der Ausschuss kam in dieser Sitzung
einstimmig zu dem Ergebnis sich gegen die Vergabe städtischer Flächen an Zirkusse mit
Wildtieren auszusprechen, soweit keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung vom 03.03.2015 den mit dem Ziel
versehenen Bürgerantrag nach § 24 GO NRW, zukünftig keine öffentlichen Standplätze
an Zirkusse mit Wildtieren zu vergeben, aus rechtlichen Gründen zurückgewiesen. Auf die
als Anlage beigefügten rechtlichen Ausführungen der Kommunalaufsicht des Rhein-ErftKreises und der Bezirksregierung Köln wird verwiesen.
Darüber hinaus hat sich der Haupt- und Finanzausschuss in der vorgenannten Sitzung
einstimmig dafür ausgesprochen, der Rat der Stadt Bedburg möge eine entsprechende
Resolution verabschieden, die im Sinne des vorgenannten Bürgerantrages auf eine
entsprechende Änderung des Tierschutzgesetzes abzielt.
Die Resolution wird sodann zum einen dem Bedburger Bundestagsabgeordneten Dr.
Georg Kippels sowie zum anderen dem zuständigen Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt.
Sachverhalt
Die von der Stadt Bedburg zu vergebenden Standplätze für Zirkusse sind öffentliche
Einrichtungen i. S. d. § 8 GO NRW. Gem. § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GO NRW sind
Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen
Einrichtungen zu benutzen, welche in der Gemeinde bestehen. Bei der Auswahl der
Gewerbetreibenden hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht als auch die
verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie z. B. die Berufsausübungsfreiheit und den
Gleichheitsgrundsatz, zu beachten.
Derzeit gilt in Deutschland für das Zur-Schau-Stellen von bestimmten (Wild)Tierarten in
Zirkussen - anders als z. B. in Österreich und Belgien - kein gesetzliches Verbot; gem.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d TierSchG bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Für die
Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Veterinäramt zuständig, in dessen Kreis bzw.
kreisfreien Stadt der Zirkus sein Winterquartier hat bzw. sein Gewerbe angemeldet hat.
Auf Anfrage teilte das zuständige Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises mit, dass derzeit
nur eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG für einen Zirkus mit Winterquartier im Rhein-ErftKreis erteilt wurde. Bei der Entscheidung über die Vergabe eines Standplatzes wird
seitens der Stadt Bedburg überprüft, ob das Zirkusunternehmen über eine entsprechende
Erlaubnis verfügt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe hinsichtlich der
Überprüfung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bei einem
vorübergehenden Aufenthalt in Bedburg der Aufsicht des Veterinäramtes des Rhein-ErftKreises. Im Rahmen der Standplatzvergabe an Zirkusunternehmen mit Wildtieren wird
das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreis vorsorglich immer unterrichtet.
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STADT BEDBURG
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Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber bislang kein entsprechendes
gesetzliches Verbot der Zirkustierhaltung für bestimmte (Wild)Tierarten erlassen. Folglich
bewegen sich Zirkusunternehmen, welche mit einer behördlichen Erlaubnis bestimmte
(Wild)Tierarten zur Schau stellen, im Rahmen des geltenden Rechts, so dass die Stadt
Bedburg diese Zirkusunternehmen derzeit nicht von einer Vergabe städtischer Flächen
ausschließen kann.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Courth
----------------------------------Koehl
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Geschäftsbereichsleiter
Bürgermeister
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