Daten
Kommune
Bedburg
Größe
50 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
17.09.14, 16:17
Aktualisiert
17.09.14, 16:17
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SATZUNG
für das Jugendamt der Stadt Bedburg
vom 09.11.2010 in der Fassung
der ersten Änderungssatzung vom 27. März 2012
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 09.11.2010 aufgrund des §§ 69 ff. des
Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBI. I S. 1696), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG KJHG - vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW S. 644) und § 7 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S.
950) folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1 Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2 Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze
und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im
Gebiet der Stadt Bedburg zuständig.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und
Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder,
Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familien befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
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Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte einschließlich des/ der Vorsitzenden und darüber hinaus beratende Mitglieder nach Abs. 3 an.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder
der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, die von
den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
vorzuschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist
eine persönliche Stellvertreterin/ ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates
der Stadt Bedburg.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister der Stadt Bedburg oder eine/ ein von ihr/ ihm
bestellte Vertretung;
b) die Leiterin/ der Leiter des Jugendamtes oder dessen/ deren Vertretung;
c) eine Richterin/ ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes
oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen/ dem zuständigen Präsidentin/ Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird;
d) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/ der von der Direktorin/ dem
Direktor der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;
e) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Schulen, die/ der von der Bezirksregierung Köln als
obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei, die/ der von der Landrätin/ dem Landrat des
Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird;
g) je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften (kath. Dekanat Bedburg/ Bergheim;
Gemeindeämter der ev. Kirchengemeinden) bestellt werden;
h) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im
Rat der Stadt Bedburg, die nicht bereits gemäß Abs. 2 vertreten sind;
i) die Vorsitzende/der Vorsitzende des Jugendamtselternbeirates der Stadt Bedburg.
Für die Mitglieder c) bis h) ist je eine persönliche Stellvertreterin/ ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen oder zu wählen. Die persönliche Stellvertretung für das Mitglied i) ist die
stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende des Jugendamtelternbeirates
der Stadt Bedburg. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.
§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII).
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Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg
Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom
Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leiterin/
eines Leiters des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu
stellen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht
durch Landesrecht geregelt werden.
2. die Entscheidung über
a) die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII),
b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII),
c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
in Verbindung mit § 25 AG KJHG,
d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35
JGG,
f) die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten nach § 24 KiBiz.
3. die Vorberatung
a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,
b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII in
Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz).
§ 6 Unterausschüsse
Der Jugendhilfeausschuss kann bei Bedarf für einzelne Aufgaben, nicht jedoch für die Bearbeitung ganzer Sachgebiete oder Aufgabenzweige, beratende Unterausschüsse aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses bilden. Er bestimmt deren Vorsitzende/ Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin/ ihren Stellvertreter.
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 7 Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist dem Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und
Soziales zugeordnet, der eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Bedburg ist.
IV. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg
-----------------------------------Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg vom 09. Oktober 2010 ist am 23. November 2010 durch Veröffentlichung im Amtsblatt Jahrgang 37/2010, Nr. 47, Ziffer 184 bekanntgemacht und am folgenden Tag in Kraft getreten.
Die Erste Änderungssatzung vom 27. März 2012 ist am 03. April 2012 durch Veröffentlichung im Amtsblatt Jahrgang 39/2012, Nr. 14, Ziffer 62 bekanntgemacht und am folgenden
Tag in Kraft getreten.
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