Daten
Kommune
Bedburg
Größe
133 kB
Erstellt
23.09.14, 18:00
Aktualisiert
23.09.14, 18:00
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-76/2014
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 12 91 15
öffentlich
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
30.09.2014
Rat der Stadt Bedburg
Betreff:
Empfehlung zur Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und
der Vertretung der Stadt Bedburg am 25. Mai 2014 gemäß §§ 40 und 46 b
Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Wahlen des
Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 25. Mai 2014 gemäß § 40 Abs.
1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für gültig zu erklären.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Das vom Wahlausschuss der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 28. Mai 2014
festgestellte Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt
Bedburg am 25. Mai 2014 wurde gem. §§ 35 Abs. 2 und 46 b Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) i. V. m. § 63 Kommunalwahlordnung (KWahlO) am 03. Juni 2014 bekannt
gemacht.
Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahlen
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an
der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn
sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c
KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter / der Wahlleiterin
schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Die Einspruchsfrist gem. § 39 KWahlG endete mit Ablauf des 03. Juli 2014. Es wurden
keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt.
In § 40 KWahlG sind die Kriterien zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen aufgeführt. Die
Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in
dem aus § 42 Abs. 1 (KWahlG) ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht
möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt,
so ist die Wahl für gültig zu erklären.
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2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung
gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl
erstrecken.
3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar
geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die
Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen,
dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des
Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf.
Es liegen keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl vor; auch sind bei der amtlichen
Vorprüfung des Wahlergebnisses keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Courth
----------------------------------Kramer
----------------------------------Brabender-Lipej
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Allg. Vertreterin des
Bürgermeisters
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