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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
319 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01
Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9136/2014 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2014 Rat der Stadt Bedburg 16.12.2014 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015 zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs. 2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012 auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft) berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. Beschlussvorlage WP9-136/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Aufgrund der Rechtsprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu erhebenden Gebühren der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt: Kostenarten Kalkulation 2015 Kalkulation 2014 Differenz [EUR] [EUR] [EUR] Anteil Schmutzwasser [%] [EUR] Anteil Niederschlagswasser [%] [EUR] Personalkosten 139.100 90.800 48.300 45% 62.595 55% 76.505 Unterhaltungs- und Betriebskosten 218.900 205.900 13.000 45% 98.505 55% 120.395 Beiträge an den Erftverband 2.420.000 2.449.200 -29.200 67% 1.621.400 33% 798.600 Kalkulatorische Kosten 2.151.000 2.145.000 6.000 45% 967.950 55% 1.183.050 150.900 230.800 -79.900 45% 67.905 55% 82.995 5.079.900 5.121.700 -41.800 2.818.355 2.261.545 -224.077 -79.313 -144.764 -59.354 -164.723 4.855.800 5.042.387 -186.587 2.759.001 2.096.823 Umlagen Zwischensumme Fehlbetrag/Überschuss Vorjahr SUMME Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau sowie die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes. Die Kosten der für die Abwasserbeseitigung tätigen Mitarbeiter des Bauhofes wurden erstmalig bei den Personalkosten erfasst. Bisher wurden diese bei den „Umlagen“ nachgewiesen. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr 2015 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von Pumpstationen etc. Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes rund 2.420.000 €. In den kalkulatorischen Kosten sind 150.000 € für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg werden diese i.d.R. als Rückstellungen verbucht. Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 (Reduzierung: s. Begründung oben). Die insgesamt für das Jahr 2015 kalkulierten ansatzfähigen Kosten verringern sich gegenüber dem Vorjahr um 41.800 €. Aus der Abrechnung des Jahres 2013 resultierte insgesamt ein Überschuss in Höhe von 224.077 €, der gemäß § 6 Abs. 2 KAG zu berücksichtigen ist. Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,76 Mio. € verteilen sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.033.345 Kubikmeter. Tendenziell geht der Verbrauch der Haushalte immer weiter zurück. Beschlussvorlage WP9-136/2014 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,09 Mio. € verteilen sich auf rd. 3.500.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio. Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen sowie Kreisstraßen (rd. 63.900 Quadratmeter) und rd. 29.000 Quadratmeter auf Landstraßen entfallen. In Anwendung Gebührensätze: der gebührenrelevanten  Schmutzwasser 2,67 €/cbm  Niederschlagswasser 0,59 €/qm Parameter ergeben sich folgende (+ 0,04 € gegenüber dem Vorjahr) (- 0,04 € gegenüber dem Vorjahr) Der Gebührensatz entwickelte sich in den letzten 5 Jahren wie folgt: Beschlussvorlage WP9-136/2014 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2015 werden folgende planerischen Kostendeckungsgrade erreicht:  Schmutzwasser 100,00 %  Niederschlagswasser 98,49 % Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 472,98 € bezogen auf einen durchschnittlichen Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine Entlastung zum Vorjahr in Höhe 0,24 €. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 15.10.2014 ----------------------------------Salzhuber ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-136/2014 Seite 5