Daten
Kommune
Bedburg
Größe
196 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01
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ENTWURF
Satzung
über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Stadt Bedburg vom xx.xx.2014
Aufgrund der
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§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878),
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180),
des §§ 51ff., 53 Abs. 1 e Satz 1, 53 c, 65 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013
(GV NRW 2013, S. 135ff.)
der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) sowie
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. –
hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Stadt Bedburg am 16.12.2014 folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Stadt Bedburg betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben
und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der
Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Bedburg Dritter
als Erfüllungsgehilfen bedienen.
§2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Bedburg liegenden Grundstückes ist
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt
Bedburg die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme
des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung
ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden
Klärschlammes auf Antrag der Stadt Bedburg von der zuständigen Behörde gemäß §
53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks
übertragen worden ist.
§3
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das
aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte
und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder
gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die
Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder
behindert oder
4. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
verteuert oder
5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die
Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten
werden können.
(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte
einzuhalten, darf nicht erfolgen.
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung
der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt Bedburg
zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt Bedburg zu überlassen
(Anschluss- und Benutzungszwang).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3) Die Stadt Bedburg kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG
NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das
Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen,
naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht
wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche,
abfallrechtliche,
naturschutzrechtliche
und
immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 60 WHG und § 57 LWG
NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und
zu unterhalten. Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere
Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.
(2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die
Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt Bedburg oder von
beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand
die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei
zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der
Stadt Bedburg zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
§6
Durchführung der Entsorgung
Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom
Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) ist entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu
entsorgen, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen
eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den
Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt Bedburg durch Wartungsprotokoll (mit
einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten
Wartungsfirma
nachzuweisen.
Vollbiologische
Kleinkläranlagen
ohne
Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu
entsorgen, die von der Stadt Bedburg im Einzelfall festgelegt werden. Der
Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu
beantragen.
Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren.
Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren
Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige
und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose
Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der
Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu
beantragen.
Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt
Bedburg die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere
Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung
vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
Die Stadt Bedburg bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der
Entsorgung.
Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der
Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage
freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der
Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder
in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt Bedburg über.
Die Stadt Bedburg ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu
suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als
Fundsache zu behandeln.
§7
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Bedburg das Vorhandensein von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung
einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt
Bedburg alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Bedburg unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
§8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 LWG NRW überprüft die Stadt Bedburg durch regelmäßige Kontrollen den
ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser
Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.
(2) Den Beauftragten der Stadt Bedburg ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser
Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist,
ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der
Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf
Verlangen durch einen von der Stadt Bedburg ausgestellten Dienstausweis
auszuweisen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum
Zwecke der Entsorgung zu dulden.
§9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage,
abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW
2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG
NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch
die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c
LWG NRW gegenüber der Stadt Bedburg.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch
anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte
private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder
mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen
unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie
zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen
von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur
alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt
wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus
den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat
der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der
Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer
Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende
Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw
NRW 2013.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8
Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN
1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW
2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und
Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW
2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2
SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst
Anlagen ist der Stadt Bedburg durch den Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich
nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch
die Stadt Bedburg erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und
Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW
2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum
Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich
aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den
Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt Bedburg
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßen Ermessen
im Einzelfall entscheiden.
§ 10
Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes
oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder
Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt Bedburg von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht
oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er
zum Ersatz verpflichtet.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen
Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen
haftet die Stadt Bedburg im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11
Benutzungsgebühren
Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Beseitigung werden Gebühren nach der abgefahrenen Menge je cbm
erhoben. Hierbei gelten folgende Gebührensätze:
a)
b)
c)
d)
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert bis einschließlich 2.000
mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 25,20 Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 2.000 mg/l bis
einschließlich 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 43,58
Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 30.000 mg/l beträgt
je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 63,50 Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus Chemietoiletten
beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 86,37 Euro.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst
zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die
Entwässerungsanlage betrieben wird.
§ 12
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6
sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung
Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2
entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt
Bedburg nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig
beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die
Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb
nimmt,
g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustands- und
Funktionsprüfung nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 14
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige und wirtschaftliche Einheit
bildet.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg vom
16.12.1987 außer Kraft.