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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
500 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9137/2014 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2014 Rat der Stadt Bedburg 16.12.2014 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2015 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2015 zu beschließen. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen sieht vor, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Für die Durchführung der Abfallbeseitigung bedient sich die Stadt Bedburg Dritter. Die Kosten, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen, werden insbesondere durch die Abfallmenge und die vertraglich vereinbarten Preise (Unternehmerentschädigung) sowie die vom Rhein-Erft-Kreis festgesetzten Gebühren für die Entsorgung/Verbrennung bestimmt. Da die Abfallmenge ein wesentlicher Faktor der Abfallbeseitigungsgebühren ist, wird die Entwicklung der Abfallfraktionen nachstehend dargestellt. Bei der Restabfallmenge ist ein Abwärtstrend erkennbar. Für die Kalkulation 2015 wird mit einem Aufkommen beim Restabfall von 3.352 t kalkuliert (zum Vergleich: Durchschnitt der letzten 5 Jahre = 3.464 t). Seit 2012 ist die Papierabfallmenge deutlich gesunken. Daher wurde mit dem Mittelwert der letzten drei Jahre kalkuliert (1.505 t). Bei den weiteren Abfallfraktionen wurde jeweils mit dem Mittelwert der letzten 5 Jahre kalkuliert, da kein deutlicher Trend erkennbar ist. Die Sperrgutmenge wird mit 1.007 t, die der schadstoffhaltigen Abfälle mit 27,8 t kalkuliert. Der Durchschnittswert der letzten 5 Jahre bei der Grünabfuhr beträgt 498 t. Die Bioabfallmenge schwankt. Daher wird für das Jahr 2015 mit 4.025 t kalkuliert. Der hochgerechnete Wert aus 2014 beträgt 4.349 Tonnen. Der Anschlussgrad steigt voraussichtlich im Jahr 2015 weiter und liegt bei rd. 76 % (2009 = 72%, 2010 = 73 %, 2011, 2012, 2013=74%, 2014=75%). Die Menge des „Wilden Mülls“ sinkt leicht gegenüber dem Vorjahr ab. Auch hier wird mit dem Durchschnittswert der letzten 5 Jahre gerechnet; dies sind rd. 152 Tonnen. In dieser Menge ist auch die regelmäßige Entleerung der städtischen Abfallkörbe durch Mitarbeiter/innen des Bauhofes enthalten. Folgende Gebühren sind lt. Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises für die Entsorgung der Abfälle je Tonne für das Jahr 2015 zu zahlenden:   Entsorgung der Restabfälle und von Sperrgut 158,70 € (159,09 € in 2014)  Entsorgung der Grünabfälle 27,76 € (27,15 € in 2014)  Entsorgung der Bioabfälle 50,60 € (50,99 € in 2014) Die gesamt zu zahlende Abfallgebühr an den Rhein-Erft-Kreis beträgt lt. vorliegender Kalkulation 933.360 € und liegt damit geringfügig niedriger als die der Kalkulation des Vorjahres (=941.370 €). Im Jahr 2015 sind voraussichtlich Unternehmerentschädigungen für das Sammeln und Abfahren der Abfälle in Höhe von 385.500 € zu zahlen. Die Gebührenbedarfsberechnung 2014 beinhaltet Unternehmerentschädigungen i. H. v. 384.000 €. Ermittlung der Entleerungshäufigkeit sowie des Jahresliteraufkommens Restmüllgefäßgröße in l 80 Behälterbestand Mietgefäße Entleerungen je Gefäßart Durchschnitt 120 240 770 1.100 70 5.641 3.042 614 26 61 500 83.291 49.509 11.893 551 1.816 500 15 16 19 21 30 1 6.663.260 5.941.110 2.854.200 424.463 1.997.050 35.000 Jahresliteraufkommen 17.915.082,50 Kalkulation 2014: 17.770.850,00 Summe Pflichtentleerungen 12 12 12 12 12 1 Kalkulation der Kosten Bezogen auf die Gesamtliterzahl von 17.915.080 l und die ansatzfähigen Gesamtkosten von 1.385.504 € (s. Anlage) ergibt sich ein Betrag je Volumenliter in Höhe von 0,07733727 €. Die Entwicklung der letzten Jahre stellt sich wie folgt dar: Aufgrund des errechneten Kostenaufwands je Volumenliter sowie der durchschnittlichen Entleerungen, die als Vorausleistungen in 2015 zu zahlen sind, ergeben sich folgende Gebührensätze: Restabfallgefäßgröße in l 80 120 240 770 1100 70 6,19 € 9,28 € 18,56 € 59,55 € 85,07 € 74,28 € 111,36 € 222,72 € 714,60 € 1.020,84 € 15 16 19 21 30 1 92,85 € 148,48 € 352,64 € 1.250,55 € 2.552,10 € 5,41 € Gebühr je Entleerung 2014 6,83 € 10,24 € 20,49 € 65,74 € 93,91 € 5,98 € Gebühr bei Pflichtleerungen 2014 81,96 € 122,88 € 245,88 € 788,88 € 1.126,92 € Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2014 15 16 19 20 30 1 102,45 € 163,84 € 389,31 € 1.314,80 € 2.817,30 € 5,98 € -9,60 € -15,36 € -36,67 € -64,25 € -265,20 € 523.767 € 451.676 € 216.521 € 32.514 € 155.678 € Gebühr je Entleerung Gebühr bei Pflichtleerungen Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) 2014 Differenz Vorausleistungen 2015 zu 2014 Gebührenaufkommen (Vorausleistungen) 5,41 € 2.705 € 1.382.861 € Kostendeckungsgrad 99,81% Die Verringerung der Gebührensätze liegt hauptsächlich darin begründet, dass aus 2013 ein Überschuss in Höhe von 119.993 € berücksichtigt werden kann. Die Personalkosten reduzieren sich aufgrund der qualifizierten Schätzung des zuständigen Fachbereiches hinsichtlich der anzurechnenden Stellenanteile der Verwaltungsmitarbeiter. Für die Gestellung einer zusätzlichen Biotonne sind ab dem 01.01.2015 nunmehr 47,82 € zu zahlen. Für den Verzicht auf eine Biotonne werden dem Gebührenzahler folgende Jahresabschläge gewährt (unverändert zum Vorjahr):      80-l-Gefäß 120-l-Gefäß 240-l-Gefäß 770-l-Gefäß 1100-l-Gefäß 6,00 € 9,00 € 18,00 € 57,00 € 82,00 € Die Gestellungsgebühr Restmüllgefäß. bleibt gefäßgrößenübergreifend bei jährlich 1,69 € je Der Gesamtdeckungsgrad liegt nach dieser Kalkulation für das Haushaltsjahr 2015 bei 99,81 %. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 16.10.2014 ----------------------------------Salzhuber ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister