Daten
Kommune
Bedburg
Größe
500 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01
Stichworte
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Drucksache: WP9137/2014
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
04.11.2014
Rat der Stadt Bedburg
16.12.2014
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren für das
Haushaltsjahr 2015
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von
Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2015 zu beschließen.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder
Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden,
der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen sieht vor, dass
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4
Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums
ausgeglichen werden.
Für die Durchführung der Abfallbeseitigung bedient sich die Stadt Bedburg Dritter.
Die Kosten, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen, werden insbesondere durch die
Abfallmenge und die vertraglich vereinbarten Preise (Unternehmerentschädigung) sowie
die vom Rhein-Erft-Kreis festgesetzten Gebühren für die Entsorgung/Verbrennung
bestimmt.
Da die Abfallmenge ein wesentlicher Faktor der Abfallbeseitigungsgebühren ist, wird die
Entwicklung der Abfallfraktionen nachstehend dargestellt.
Bei der Restabfallmenge ist ein Abwärtstrend erkennbar. Für die Kalkulation 2015 wird mit
einem Aufkommen beim Restabfall von 3.352 t kalkuliert (zum Vergleich: Durchschnitt der
letzten 5 Jahre = 3.464 t).
Seit 2012 ist die Papierabfallmenge deutlich gesunken. Daher wurde mit dem Mittelwert
der letzten drei Jahre kalkuliert (1.505 t).
Bei den weiteren Abfallfraktionen wurde jeweils mit dem Mittelwert der letzten 5 Jahre
kalkuliert, da kein deutlicher Trend erkennbar ist.
Die Sperrgutmenge wird mit 1.007 t, die der schadstoffhaltigen Abfälle mit 27,8 t kalkuliert.
Der Durchschnittswert der letzten 5 Jahre bei der Grünabfuhr beträgt 498 t.
Die Bioabfallmenge schwankt. Daher wird für das Jahr 2015 mit 4.025 t kalkuliert. Der
hochgerechnete Wert aus 2014 beträgt 4.349 Tonnen.
Der Anschlussgrad steigt voraussichtlich im Jahr 2015 weiter und liegt bei rd. 76 % (2009
= 72%, 2010 = 73 %, 2011, 2012, 2013=74%, 2014=75%).
Die Menge des „Wilden Mülls“ sinkt leicht gegenüber dem Vorjahr ab. Auch hier wird mit
dem Durchschnittswert der letzten 5 Jahre gerechnet; dies sind rd. 152 Tonnen. In dieser
Menge ist auch die regelmäßige Entleerung der städtischen Abfallkörbe durch
Mitarbeiter/innen des Bauhofes enthalten.
Folgende Gebühren sind lt. Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises für die Entsorgung der
Abfälle je Tonne für das Jahr 2015 zu zahlenden:
Entsorgung der Restabfälle und von Sperrgut 158,70 €
(159,09 € in 2014)
Entsorgung der Grünabfälle 27,76 €
(27,15 € in 2014)
Entsorgung der Bioabfälle 50,60 €
(50,99 € in 2014)
Die gesamt zu zahlende Abfallgebühr an den Rhein-Erft-Kreis beträgt lt. vorliegender
Kalkulation 933.360 € und liegt damit geringfügig niedriger als die der Kalkulation des
Vorjahres (=941.370 €).
Im Jahr 2015 sind voraussichtlich Unternehmerentschädigungen für das Sammeln und
Abfahren der Abfälle in Höhe von 385.500 € zu zahlen. Die Gebührenbedarfsberechnung
2014 beinhaltet Unternehmerentschädigungen i. H. v. 384.000 €.
Ermittlung der Entleerungshäufigkeit sowie des Jahresliteraufkommens
Restmüllgefäßgröße in l
80
Behälterbestand Mietgefäße
Entleerungen je Gefäßart
Durchschnitt
120
240
770
1.100
70
5.641
3.042
614
26
61
500
83.291
49.509
11.893
551
1.816
500
15
16
19
21
30
1
6.663.260 5.941.110 2.854.200 424.463 1.997.050 35.000
Jahresliteraufkommen
17.915.082,50
Kalkulation 2014: 17.770.850,00
Summe Pflichtentleerungen
12
12
12
12
12
1
Kalkulation der Kosten
Bezogen auf die Gesamtliterzahl von 17.915.080 l und die ansatzfähigen Gesamtkosten
von 1.385.504 € (s. Anlage) ergibt sich ein Betrag je Volumenliter in Höhe von
0,07733727 €.
Die Entwicklung der letzten Jahre stellt sich wie folgt dar:
Aufgrund des errechneten Kostenaufwands je Volumenliter sowie der durchschnittlichen
Entleerungen, die als Vorausleistungen in 2015 zu zahlen sind, ergeben sich folgende
Gebührensätze:
Restabfallgefäßgröße in l
80
120
240
770
1100
70
6,19 €
9,28 €
18,56 €
59,55 €
85,07 €
74,28 €
111,36 €
222,72 €
714,60 €
1.020,84 €
15
16
19
21
30
1
92,85 €
148,48 €
352,64 €
1.250,55 €
2.552,10 €
5,41 €
Gebühr je Entleerung 2014
6,83 €
10,24 €
20,49 €
65,74 €
93,91 €
5,98 €
Gebühr bei Pflichtleerungen
2014
81,96 €
122,88 €
245,88 €
788,88 €
1.126,92 €
Durchschnittliche
Entleerungshäufigkeit 2014
15
16
19
20
30
1
102,45 €
163,84 €
389,31 €
1.314,80 €
2.817,30 €
5,98 €
-9,60 €
-15,36 €
-36,67 €
-64,25 €
-265,20 €
523.767 €
451.676 €
216.521 €
32.514 €
155.678 €
Gebühr je Entleerung
Gebühr bei Pflichtleerungen
Durchschnittliche
Entleerungshäufigkeit
Vorausleistungen
(durchschnittliche
Entleerungshäufigkeit)
Vorausleistungen
(durchschnittliche
Entleerungshäufigkeit) 2014
Differenz Vorausleistungen
2015 zu 2014
Gebührenaufkommen
(Vorausleistungen)
5,41 €
2.705 €
1.382.861 €
Kostendeckungsgrad
99,81%
Die Verringerung der Gebührensätze liegt hauptsächlich darin begründet, dass aus 2013
ein Überschuss in Höhe von 119.993 € berücksichtigt werden kann.
Die Personalkosten reduzieren sich aufgrund der qualifizierten Schätzung des
zuständigen Fachbereiches hinsichtlich der anzurechnenden Stellenanteile der
Verwaltungsmitarbeiter.
Für die Gestellung einer zusätzlichen Biotonne sind ab dem 01.01.2015 nunmehr 47,82 €
zu zahlen. Für den Verzicht auf eine Biotonne werden dem Gebührenzahler folgende
Jahresabschläge gewährt (unverändert zum Vorjahr):
80-l-Gefäß
120-l-Gefäß
240-l-Gefäß
770-l-Gefäß
1100-l-Gefäß
6,00 €
9,00 €
18,00 €
57,00 €
82,00 €
Die Gestellungsgebühr
Restmüllgefäß.
bleibt
gefäßgrößenübergreifend
bei
jährlich
1,69
€
je
Der Gesamtdeckungsgrad liegt nach dieser Kalkulation für das Haushaltsjahr 2015
bei 99,81 %.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 16.10.2014
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister