Daten
Kommune
Bedburg
Größe
629 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01
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Drucksache: WP9148/2014
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
04.11.2014
Rat der Stadt Bedburg
16.12.2014
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das
Haushaltsjahr 2015
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren bzw. der Mieten für die
Nutzung der Trauerhallen bzw. Kühlkammern zu beschließen.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder
Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern
sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in
gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein
geeigneter Maßstab gefunden werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu
berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar
Graberstellung
Einebnung
Grabnutzung
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6%
berechnet.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten
ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In
den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen
Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten.
Die Anzahl der Bestattungen ist in den letzten Jahren leicht rückläufig. Die nachstehende 10Jahres-Betrachtung zeigt den deutlichen Trend zur Urnenbestattung. Sowohl die Anzahl der
Bestattungen als auch die Bestattungsart hat Einfluss auf die Höhe der Gebühr.
Die Betrachtung der Entwicklung des prozentualen Verhältnisses zwischen Urnen- und
Erdbestattung verdeutlicht den bestehenden Trend deutlich.
Fehlbeträge aus Vorjahren
Aus dem Jahr 2011 bestehen noch folgende Fehlbeträge, die in Gebührenkalkulationen/abrechnungen berücksichtigt werden können:
Grabanfertigung
Einebnungen
33.470 €
6.772 €
Die Fehlbeträge des Jahres 2011 sollen lt. KAG bis spätestens 2015 in den Kalkulationen
berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist.
Aus der Abrechnung 2012 wurden folgende Fehlbeträge noch nicht an den Gebührenzahler weiter
gegeben:
Einebnungen
Grabanfertigung
Umbettungen
17.294 €
1.614 €
267 €
Die Fehlbeträge des Jahres 2012 sollen lt. KAG bis spätestens 2016 in den Kalkulationen
berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist.
Im Jahr 2013 entstanden nachfolgend aufgeführte Negativergebnisse:
Grabnutzungen
Einebnungen
Grabanfertigung
Genehmigungen
Umbettungen
51.855 €
8.283 €
5.109 €
363 €
3.097 €
Die Fehlbeträge des Jahres 2013 sollen lt. KAG bis spätestens 2017 in den Kalkulationen
berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist.
Welche Fehlbeträge bzw. Teilfehlbeträge bei den einzelnen Gebührenarten berücksichtigt wurden,
wird bei den einzelnen Beschreibungen dargestellt.
Die im letzten Jahr angewandten Kalkulationsgrundsätze wurden auch in der Kalkulation 2015
grundsätzlich angewendet.
Die vorgeschlagenen Gebührensätze führen zu einem Kostendeckungsgrad von rd. 100%. Bei
diesem Wert sind die Kosten für die Inanspruchnahme der Trauerhallen und Kühlkammern nicht
berücksichtigt, weil die entsprechenden Entgelte seit 2013 in Form einr „Miete“ erhoben werden.
Grabanfertigungen
Die ansatzfähigen Kosten betragen lt. Kalkulation rd. 68.800 €. Kalkuliert wird mit 257
Grabanfertigungen, die sich auf die einzelnen Grabarten verteilen.
Der Fehlbetrag aus 2011 (33.470 €) kann letztmalig in 2015 berücksichtigt werden. Bei
Berücksichtigung des kompletten Fehlbetrages würden sich die Gebühren wie folgt entwickeln:
Die Gebührensätze würden bei Berücksichtigung des kompletten Fehlbetrages aus 2011 um
8,97% ansteigen.
2015
Diff.
2014
zu
2015
€
€
€
€
€
490
723
720
780
850
735 1.084 1.080 1.170 1.275
980 1.445 1.440 1.560 1.700
245
361
360
390
425
€
70
105
140
35
2011
Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags
Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erdbestattung Kindergrab freitags 12.00 Uhr und
samstags
Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen
Urnenbestatt. Montag-Freitag 12.00 Uhr
Urnenbestatt. freitags 12.00 Uhr und samstags
Urnenbestatt. an Sonn- und Feiertagen
368
490
98
147
196
2012
542
723
145
217
289
2013
540
720
144
212
288
2014
585
780
156
234
312
638
850
170
255
340
Bei einer Berücksichtigung von 27.000 € des Fehlbetrages aus 2011, steigen die Gebührensätze
um moderate 2,56 %.
53
70
14
21
28
Ein Teilfehlbetrag in Höhe von 6.470 € aus 2011 bliebe unberücksichtigt und würde somit von der
Allgemeinheit getragen.
Konstant auf dem Vorjahresniveau können die Gebührensätze gehalten werden, wenn lediglich
25.000 € des Fehlbetrages berücksichtigt werden.
Den überwiegenden Teil der Kosten machen die Personalkosten aus. Durch den Tarifabschluss
im Frühjahr 2014 stiegen alleine diese Kosten in Höhe von mehr als 6% (2014 und 2015). Ein
moderater Anstieg der Gebühren und damit einhergehend eine geringere Belastung der
Allgemeinheit erscheint deswegen vertretbar und angezeigt.
Weitere Erläuterungen siehe Punkt 1. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage
Grabnutzungen
Die ansatzfähigen Kosten für die Friedhofsunterhaltung betragen für 2015 rd. 402 T€. Der so
genannte „grünpolitische Wert“ in Höhe von 10% der ansatzfähigen Kosten wurde berücksichtigt.
Die Kosten steigen somit um rd. 17 T€.
In der Kalkulation 2014 konnte ein Restüberschuss aus den Abrechnungsjahren 2011 und 2012 in
Höhe von rd. 11 T€ berücksichtigt werden, so dass die Gebührensätze für die Grabnutzung in
2014 im Durchschnitt um rd. 100 € gesenkt werden konnten.
Ein Teilfehlbetrag aus 2013 in Höhe von 10.000 € wurde in der Kalkulation 2015 berücksichtigt, so
dass die einzelnen Gebührensätze im Durchschnitt um moderate 3,6% ansteigen.
Erdreihengrab
anonymes Erdreihengrab
Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
Erdwahlgrab
Pflege für die vorzeitige Rückgabe von
Gräbern
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
anonymes Urnengrab
Pflegefreies Urnenreihengrab
Pflegefreies Urnenwahlgrab
Pflegefreies Erdreihengrab
Pflegefreies Erdwahlgrab
Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab
2011
2012
2013
2014
2015
€
1.525
645
1.775
€
1.850
2.225
765
2.150
€
1.800
2.150
750
2.075
€
1.700
2.050
675
1.975
€
1.750
2.125
705
2.050
Diff.
2014 zu
2015
€
50
75
30
75
725
725
725
-
31
775
775
850
-
30
26
750
650
750
650
850
725
725
800
2.050
2.325
725
27
675
675
750
750
825
2.125
2.400
750
1
25
25
25
25
25
75
75
25
Auch bei der Unterhaltung der Friedhöfe entfällt der überwiegende Teil der Kosten auf den
Personalbereich, so dass aufgrund der tarifvertraglichen Entgelterhöhung auch hier die
Gebührenerhöhung zwecks geringerer Belastung der Allgemeinheit vertretbar und angezeigt
erscheint.
Eine vollständige Einbeziehung des Fehlbetrags aus 2013 würde die Gebührensätze um
durchschnittlich 18 % (Im Durchschnitt rd. 180 € je Grabart) steigen lassen.
Die neuen Grabarten (pflegefreie Gräber) wurden – wie bereits in 2014 –
einbezogen.
in die Kalkulation
Weitere Erläuterungen siehe Punkt 2. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage
Einebnungen
Die Inanspruchnahme der von der Stadt angebotenen Dienste wird kontinuierlich geringer. Diese
Dienste werden von den Angehörigen selbst ausgeführt oder von privaten Dienstleistern
angeboten und durchgeführt.
Der Fehlbetrag aus 2011 (6.772 €) wurde nur in Höhe von 3.500 € berücksichtigt, damit der
Gebührenanstieg moderat gehalten (+ 2,94%) werden kann.
Bei einer vollständigen Berücksichtigung des Fehlbetrages würden die Gebührensätze um rd. 14%
(durchschnittlich 11 €) ansteigen.
Weitere Erläuterungen siehe Punkt 3. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage
Diff.
2014
2010 2011 2012 2013 2014 2015
zu
2015
Einebnung Erdgrab
32
64
64
66
68
70
2
Entfernung Grabstein
64
128
128
133
136
140
4
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
64
128
128
133
136
140
4
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
32
64
64
66
68
70
2
Entfernung einer Abdeckplatte
64
128
128
133
136
140
4
Berechtigungsscheine
14
16
16
17
17
17
0
Einebnung Urnengrab
16
32
32
33
34
35
1
Entfernung Grabstein
32
64
64
66
68
70
2
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
32
64
64
66
68
70
2
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
16
32
32
33
34
35
1
Entfernung einer Abdeckplatte
32
64
64
66
68
70
2
Inanspruchnahme der Trauerhallen und Kühlkammern
Seit 2013 wurde die „Miete“ für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Kühlkammern auf
140 € bzw. auf 30 € festgesetzt. Im Jahr 2014 wurden die Sätze dann erhöht, damit ein höherer
Deckungsbeitrag für den städtischen Haushalt erzielt werden kann (Ermittlung des Tarifs erfolgt
nicht im Wege einer klassischen Gebührenkalkulation).
Die Entwicklung der Mieten/Entgelte ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:
Diff.
2014
2010 2011 2012 2013 2014 2015
zu
2015
Nutzung Trauerhalle
Nutzung Kühlkammer
Aufbewahrung von Urnen (je angefangene
Woche)
€
€
€
€
€
€
268
54
300
60
100
20
140
30
200
40
200
40
0
0
60
60
60
60
60
0
Die nachstehende Grafik zeigt die Entwicklung des Nachfrageverhaltens:
Ob die Reduzierung der Inanspruchnahme der Trauerhallen in 2014 durch die Mieterhöhung
verursacht ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, da auch die Bestattungen insgesamt im
Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr zurück zu gehen scheinen.
Die Reduzierung der Nachfrage hinsichtlich der Nutzung der Kühlkammern wird einerseits durch
den Anstieg der Anzahl der Urnenbestattungen und andererseits durch die mittlerweile
bestehende Konkurrenz durch private Anbieter dieser Dienstleistung begründet sein.
Um die Personal- und Sachkosten für die Unterhaltung der Hallen decken zu können, wären die
Mieten wie folgt festzusetzen:
Leichen- und Aufbahrungshallen
Kühlkammern
245 €/ Tag
49 €/ Tag
Die Aufbewahrung von Urnen durch die Stadtverwaltung kommt sehr selten vor, da dies in der
Regel von den Bestattungsunternehmen übernommen wird.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 16.10.2014
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister