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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
629 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9148/2014 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2014 Rat der Stadt Bedburg 16.12.2014 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2015 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren bzw. der Mieten für die Nutzung der Trauerhallen bzw. Kühlkammern zu beschließen. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab gefunden werden. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar  Graberstellung  Einebnung  Grabnutzung Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Anzahl der Bestattungen ist in den letzten Jahren leicht rückläufig. Die nachstehende 10Jahres-Betrachtung zeigt den deutlichen Trend zur Urnenbestattung. Sowohl die Anzahl der Bestattungen als auch die Bestattungsart hat Einfluss auf die Höhe der Gebühr. Die Betrachtung der Entwicklung des prozentualen Verhältnisses zwischen Urnen- und Erdbestattung verdeutlicht den bestehenden Trend deutlich. Fehlbeträge aus Vorjahren Aus dem Jahr 2011 bestehen noch folgende Fehlbeträge, die in Gebührenkalkulationen/abrechnungen berücksichtigt werden können:   Grabanfertigung Einebnungen 33.470 € 6.772 € Die Fehlbeträge des Jahres 2011 sollen lt. KAG bis spätestens 2015 in den Kalkulationen berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist. Aus der Abrechnung 2012 wurden folgende Fehlbeträge noch nicht an den Gebührenzahler weiter gegeben:    Einebnungen Grabanfertigung Umbettungen 17.294 € 1.614 € 267 € Die Fehlbeträge des Jahres 2012 sollen lt. KAG bis spätestens 2016 in den Kalkulationen berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist. Im Jahr 2013 entstanden nachfolgend aufgeführte Negativergebnisse:      Grabnutzungen Einebnungen Grabanfertigung Genehmigungen Umbettungen 51.855 € 8.283 € 5.109 € 363 € 3.097 € Die Fehlbeträge des Jahres 2013 sollen lt. KAG bis spätestens 2017 in den Kalkulationen berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist. Welche Fehlbeträge bzw. Teilfehlbeträge bei den einzelnen Gebührenarten berücksichtigt wurden, wird bei den einzelnen Beschreibungen dargestellt. Die im letzten Jahr angewandten Kalkulationsgrundsätze wurden auch in der Kalkulation 2015 grundsätzlich angewendet. Die vorgeschlagenen Gebührensätze führen zu einem Kostendeckungsgrad von rd. 100%. Bei diesem Wert sind die Kosten für die Inanspruchnahme der Trauerhallen und Kühlkammern nicht berücksichtigt, weil die entsprechenden Entgelte seit 2013 in Form einr „Miete“ erhoben werden. Grabanfertigungen Die ansatzfähigen Kosten betragen lt. Kalkulation rd. 68.800 €. Kalkuliert wird mit 257 Grabanfertigungen, die sich auf die einzelnen Grabarten verteilen. Der Fehlbetrag aus 2011 (33.470 €) kann letztmalig in 2015 berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung des kompletten Fehlbetrages würden sich die Gebühren wie folgt entwickeln: Die Gebührensätze würden bei Berücksichtigung des kompletten Fehlbetrages aus 2011 um 8,97% ansteigen. 2015 Diff. 2014 zu 2015 € € € € € 490 723 720 780 850 735 1.084 1.080 1.170 1.275 980 1.445 1.440 1.560 1.700 245 361 360 390 425 € 70 105 140 35 2011 Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Erbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr Erdbestattung Kindergrab freitags 12.00 Uhr und samstags Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen Urnenbestatt. Montag-Freitag 12.00 Uhr Urnenbestatt. freitags 12.00 Uhr und samstags Urnenbestatt. an Sonn- und Feiertagen 368 490 98 147 196 2012 542 723 145 217 289 2013 540 720 144 212 288 2014 585 780 156 234 312 638 850 170 255 340 Bei einer Berücksichtigung von 27.000 € des Fehlbetrages aus 2011, steigen die Gebührensätze um moderate 2,56 %. 53 70 14 21 28 Ein Teilfehlbetrag in Höhe von 6.470 € aus 2011 bliebe unberücksichtigt und würde somit von der Allgemeinheit getragen. Konstant auf dem Vorjahresniveau können die Gebührensätze gehalten werden, wenn lediglich 25.000 € des Fehlbetrages berücksichtigt werden. Den überwiegenden Teil der Kosten machen die Personalkosten aus. Durch den Tarifabschluss im Frühjahr 2014 stiegen alleine diese Kosten in Höhe von mehr als 6% (2014 und 2015). Ein moderater Anstieg der Gebühren und damit einhergehend eine geringere Belastung der Allgemeinheit erscheint deswegen vertretbar und angezeigt. Weitere Erläuterungen siehe Punkt 1. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Grabnutzungen Die ansatzfähigen Kosten für die Friedhofsunterhaltung betragen für 2015 rd. 402 T€. Der so genannte „grünpolitische Wert“ in Höhe von 10% der ansatzfähigen Kosten wurde berücksichtigt. Die Kosten steigen somit um rd. 17 T€. In der Kalkulation 2014 konnte ein Restüberschuss aus den Abrechnungsjahren 2011 und 2012 in Höhe von rd. 11 T€ berücksichtigt werden, so dass die Gebührensätze für die Grabnutzung in 2014 im Durchschnitt um rd. 100 € gesenkt werden konnten. Ein Teilfehlbetrag aus 2013 in Höhe von 10.000 € wurde in der Kalkulation 2015 berücksichtigt, so dass die einzelnen Gebührensätze im Durchschnitt um moderate 3,6% ansteigen. Erdreihengrab anonymes Erdreihengrab Erdkindergrab (unter 5 Jahre) Erdwahlgrab Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern Urnenreihengrab Urnenwahlgrab anonymes Urnengrab Pflegefreies Urnenreihengrab Pflegefreies Urnenwahlgrab Pflegefreies Erdreihengrab Pflegefreies Erdwahlgrab Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab 2011 2012 2013 2014 2015 € 1.525 645 1.775 € 1.850 2.225 765 2.150 € 1.800 2.150 750 2.075 € 1.700 2.050 675 1.975 € 1.750 2.125 705 2.050 Diff. 2014 zu 2015 € 50 75 30 75 725 725 725 - 31 775 775 850 - 30 26 750 650 750 650 850 725 725 800 2.050 2.325 725 27 675 675 750 750 825 2.125 2.400 750 1 25 25 25 25 25 75 75 25 Auch bei der Unterhaltung der Friedhöfe entfällt der überwiegende Teil der Kosten auf den Personalbereich, so dass aufgrund der tarifvertraglichen Entgelterhöhung auch hier die Gebührenerhöhung zwecks geringerer Belastung der Allgemeinheit vertretbar und angezeigt erscheint. Eine vollständige Einbeziehung des Fehlbetrags aus 2013 würde die Gebührensätze um durchschnittlich 18 % (Im Durchschnitt rd. 180 € je Grabart) steigen lassen. Die neuen Grabarten (pflegefreie Gräber) wurden – wie bereits in 2014 – einbezogen. in die Kalkulation Weitere Erläuterungen siehe Punkt 2. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Einebnungen Die Inanspruchnahme der von der Stadt angebotenen Dienste wird kontinuierlich geringer. Diese Dienste werden von den Angehörigen selbst ausgeführt oder von privaten Dienstleistern angeboten und durchgeführt. Der Fehlbetrag aus 2011 (6.772 €) wurde nur in Höhe von 3.500 € berücksichtigt, damit der Gebührenanstieg moderat gehalten (+ 2,94%) werden kann. Bei einer vollständigen Berücksichtigung des Fehlbetrages würden die Gebührensätze um rd. 14% (durchschnittlich 11 €) ansteigen. Weitere Erläuterungen siehe Punkt 3. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Diff. 2014 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu 2015 Einebnung Erdgrab 32 64 64 66 68 70 2 Entfernung Grabstein 64 128 128 133 136 140 4 Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 64 128 128 133 136 140 4 Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 32 64 64 66 68 70 2 Entfernung einer Abdeckplatte 64 128 128 133 136 140 4 Berechtigungsscheine 14 16 16 17 17 17 0 Einebnung Urnengrab 16 32 32 33 34 35 1 Entfernung Grabstein 32 64 64 66 68 70 2 Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 32 64 64 66 68 70 2 Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 16 32 32 33 34 35 1 Entfernung einer Abdeckplatte 32 64 64 66 68 70 2 Inanspruchnahme der Trauerhallen und Kühlkammern Seit 2013 wurde die „Miete“ für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Kühlkammern auf 140 € bzw. auf 30 € festgesetzt. Im Jahr 2014 wurden die Sätze dann erhöht, damit ein höherer Deckungsbeitrag für den städtischen Haushalt erzielt werden kann (Ermittlung des Tarifs erfolgt nicht im Wege einer klassischen Gebührenkalkulation). Die Entwicklung der Mieten/Entgelte ist nachstehender Tabelle zu entnehmen: Diff. 2014 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu 2015 Nutzung Trauerhalle Nutzung Kühlkammer Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche) € € € € € € 268 54 300 60 100 20 140 30 200 40 200 40 0 0 60 60 60 60 60 0 Die nachstehende Grafik zeigt die Entwicklung des Nachfrageverhaltens: Ob die Reduzierung der Inanspruchnahme der Trauerhallen in 2014 durch die Mieterhöhung verursacht ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, da auch die Bestattungen insgesamt im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr zurück zu gehen scheinen. Die Reduzierung der Nachfrage hinsichtlich der Nutzung der Kühlkammern wird einerseits durch den Anstieg der Anzahl der Urnenbestattungen und andererseits durch die mittlerweile bestehende Konkurrenz durch private Anbieter dieser Dienstleistung begründet sein. Um die Personal- und Sachkosten für die Unterhaltung der Hallen decken zu können, wären die Mieten wie folgt festzusetzen:  Leichen- und Aufbahrungshallen  Kühlkammern 245 €/ Tag 49 €/ Tag Die Aufbewahrung von Urnen durch die Stadtverwaltung kommt sehr selten vor, da dies in der Regel von den Bestattungsunternehmen übernommen wird. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 16.10.2014 ----------------------------------Bremer ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister