Daten
Kommune
Bedburg
Größe
511 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014
1. Kalkulation der Gebühren für die Grabanfertigung
Betrachtet man die vergangenen fünf Jahre, ergibt sich ein eindeutiger Trend zur Urnenbestattung. Alleine aufgrund dieser Tendenz und des unterschiedlichen Arbeitsaufwandes, der
sich nachstehend in den Verteilkriterien zur Berechnung der Äquivalenzziffer niederschlägt,
begründet sich ein Anstieg der Gebührensätze.
Die ansatzfähigen Kosten für die Grabanfertigung verteilen sich auf folgende Kostenarten:
Sachkosten (Friedhofsbagger; 90%)
Kalkulatorische Kosten (u.a. Friedhofsbagger)
Personal- und Sachkosten (lt. Stundenaufzeichnungen)
Umlagen (Querschnittskosten)
1.520 €
12.660 €
51.336 €
2.870 €
Es wurden zwei Gewichtungen vorgenommen. Einerseits nach Arbeitsaufwand aufgrund der
Grabart und –größe und andererseits wurde ein Zuschlag aufgrund der Arbeitszeit (Wochenende) gewählt.
Die ansatzfähigen Gesamtkosten für 2014 in Höhe von 68.386 € (ohne Fehlbeträge aus Vorjahren) werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt.
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014
Berücksichtigt man einen Teilfehlbetrag aus 2011 in Höhe von 27.000 €, entwickeln sich die
Gebührensätze wie folgt:
Faktor
Faktor AufÄquivalenz- Gebühr (ohne FehlbeAnzahl Arbeitsauf- schlag Arziffer
trag)
wand
beits-zeiten
Erdbestattung Montag-Freitag 12.00
Uhr
85
1,0
1,0
84,69
67.752 €
800 €
Erbestattung Freitags 12.00 Uhr und
Samstags
1
1,0
1,5
0,90
720 €
1.200 €
Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
0
1,0
2,0
0,00
- €
1.600 €
Erdbestattung Kindergrab MontagFreitag 12.00 Uhr
1
0,5
1,0
0,50
400 €
400 €
Erdbestattung Kindergrab Freitags
12.00 Uhr und Samstags
0
0,5
1,5
0,00
- €
600 €
Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und
Feiertagen
0
0,5
2,0
0,00
- €
800 €
150
0,2
1,0
30,00
23.997 €
160 €
12
0,2
1,5
3,58
2.862 €
240 €
0
0,2
2,0
0,00
- €
320 €
119,66321
95.731 €
Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00
Uhr
Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr
und Samstags
Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
248
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014
2. Kalkulation der Gebühren für die Grabnutzung
Die für den Gebührentatbestand „Grabnutzung“ in Ansatz gebrachten Kosten betragen vor
Abzug des „grünpolitischen Wertes“ 456.192 € (Vorjahr: 429.840 €) und verteilen sich wie
folgt:
35.930 €
74.840 €
Sachkosten aufgrund des Durchschnitts der letzten Jahre
Kalkulatorische Kosten
o Kalk. Abschreibungen
29.070 €
o Kalk. Zinsen
45.770 €
Personalkosten Bauhof (lt. Stundenaufzeichnungen)
Umlagen (Querschnittskosten)
322.050 €
14.350 €
abzüglich des grünpolitischen Wertes
Berücksichtigung Teilfehlbetrag aus 2013
-44.720 €
10.000 €
Für keinen Friedhof sind historische Anschaffungswerte ermittelbar. Lt. Expertenmeinung
bzw. Rechtsprechung können hilfsweise auf das mutmaßliche Anschaffungsjahr zurückindizierte Zeitwerte für die Verzinsung herangezogen werden. Die vom Geschäftsbereich 2 herangezogene Indexreihe reicht bis ins Jahr 1962 zurück. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen blieben die Werte der Grundstücke der Friedhöfe Kirdorf, Kirchtroisdorf, Kaster, Lipp, Bedburg (Kölner Straße), Rath und Kirchherten unberücksichtigt, da diese lt. der in
2009 erstellten Friedhofsbedarfsanalyse vor 1960 angelegt wurden. Es gibt zwar Hinweise,
dass Teile der vorgenannten Friedhöfe nach 1962 erweitert bzw. ausgebaut wurden, allerdings bedarf es tiefergehender Recherchen, um hier korrekte und rechtssichere Daten zu
ermitteln.
Eine Rückindizierung erfolgte für die Friedhöfe Bedburg-West, Broich und Königshoven. Die
so ermittelten Werte wurden mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 6 % verzinst.
Die vorgenannte Begründung gilt ebenso für die Wertermittlung und Berücksichtigung der
Wege, Zäune und Mauern auf den jeweiligen Friedhöfen. Fundiert konnten lediglich aus den
Jahresrechnungen der Jahre 1981 – 1984 historische Anschaffungswerte für die Errichtung
von Wegen und Mauern ermittelt werden, die sowohl bei der Abschreibung als auch bei der
Verzinsung entsprechend berücksichtigt wurden. Die Werte aus der städtischen Bilanz sind
hier unbrauchbar, da hier mit Festwerten gearbeitet wurde, die es in der Kostenrechnung
nicht gibt und die daher nicht ansatzfähig im Sinne des § 6 KAG sind.
Leerkosten infolge von echten Überkapazitäten sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig
(Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten). Nicht ansatzfähig sind lt. Rechtsprechung Überkapazitäten, die auf „Planungsfehlern“ der Kommune beruhen. Hierbei bleiben eventuelle
Überkapazitäten aufgrund des veränderten Bestattungsverhaltens außen vor. Von Planungsfehlern kann man bei der Bemessung der Friedhofsflächen innerhalb der Stadt Bedburg sicher nicht ausgehen. Daher wären lediglich die Flächen nicht zu berücksichtigen, die aufgrund von Umwidmungen und/oder Verkaufsmöglichkeit keine Leistung mehr für den Friedhof erbringen.
Der sogenannte „grünpolitische Wert“ von Friedhöfen bleibt grundsätzlich bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt. Als grünpolitischer Wert wird derjenige Werteverzehr bezeichnet, der für Leistungen im Allgemeininteresse und nicht im Interesse des Nutzers entsteht.
Das Ausmaß der öffentlichen Funktionen (z.B. Erholungsfunktion, Infrastrukturfunktion,
Klimarelevanz oder kulturästhetischer Wert) hängen insbesondere von der Umgebung des
Friedhofes, seiner Nutzung durch die Allgemeinheit und der Struktur der Friedhofsanlage ab.
Aufgrund der Strukturen der Bedburger Friedhöfe wird ein Abzug von 10% für den grünpolitischen Wert als Höchstwert angesehen. Dieser Auffassung schloss sich die Gemeindeprüfungsanstalt in der Prüfung an.
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014
Die Inanspruchnahme der Grabarten entwickelte sich wie nachstehend dargestellt:
Die Verwaltungskosten und die kalkulatorischen Kosten fließen als Fixkosten in eine „Grundgebühr“ ein, die lediglich über die Parameter „Fallzahl und die Nutzungsdauer“ auf die verschiedenen Gebührentatbestände verteilt werden.
Bei den übrigen Kosten fließen als weitere Parameter noch die Grabgröße und der Bereitstellungsaufwand in die Verteilkriterien ein. Die Gewichtung der pflegefreien Gräber orientiert
sich an übrigen Grabarten (Wahl-/Einzelgräber bzw. anonym oder personifiziert)
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014
2010
Erdreihengrab
anonymes Erdreihengrab
Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
Erdwahlgrab
Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
anonymes Urnengrab
Pflegefreies Urnenreihengrab
Pflegefreies Urnenwahlgrab
Pflegefreies Erdreihengrab
Pflegefreies Erdwahlgrab
Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab
2011 2012 2013 2014 2015
€
€
€
€
€
€
1.388 1.525 1.850 1.800 1.700 1.750
2.225 2.150 2.050 2.125
555 645 765 750 675 705
1.850 1.775 2.150 2.075 1.975 2.050
31
30
26
27
463 725 775 750 650 675
463 725 775 750 650 675
463 725 850 850 725 750
725
750
800
825
2.050 2.125
2.325 2.400
725
750
Diff.
2014
zu
2015
€
50
75
30
75
1
25
25
25
25
25
75
75
25
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014
3. Kalkulation der Gebühr für die Einebnung von Gräbern
Die für die Einebnungen angesetzten Kosten verteilen sich wie folgt:
1.828 €
892 €
19.993 €
2.870 €
Sachkosten
Kalkulatorische Kosten
Personal- und Sachkosten (lt. Stundenaufzeichnung)
Umlagen (Querschnittskosten)
Die Errechnung der Gebührensätze ist der nachstehend aufgeführten Tabelle zu entnehmen.
Die zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Gebührentatbestände zu Hilfe genommene
Äquivalenzziffer repräsentiert den Arbeitsaufwand. Die Gesamtkosten in Höhe von 30.030 €
werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt (68,00 € je
Einheit).
A
Fallzahl
Äquivalenzziffer
Verteilungswert
B
C
D
E
F
B*C
68 € * D
E/B
Gebühr
122
1,00
122,00
8.515,40
70 €
66
2,00
131,18
9.156,13
140 €
53
2,00
106,25
7.416,02
140 €
43
1,00
42,57
2.971,11
70 €
2
2,00
4,00
279,20
140 €
25
0,25
6,19
432,04
17 €
Einebnung Urnengrab
2
0,50
0,92
64,07
35 €
Entfernung Grabstein
1
1,00
1,00
69,80
70 €
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
1
1,00
1,00
69,80
70 €
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
1
0,50
0,50
34,90
35 €
Entfernung einer Abdeckplatte
1
1,00
1,07
74,45
70 €
Einebnung Erdgrab
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
Berechtigungsscheine
Der Fehlbetrag aus 2011 wurde nur in Höhe von 3.500 € berücksichtigt, um die Gebührenerhöhung moderat zu halten. Der Restfehlbetrag in Höhe von 3.272 € kann nicht mehr an die
Gebührenzahler weiter gegeben werden und ginge somit zu Lasten des Allgemeinhaushaltes.
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014
4. Kalkulation der Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen
Hier fallen lediglich „Verwaltungskosten“ (4.995 €) an. Diese werden auf die voraussichtlichen Genehmigungstatbestände (178 Vorgänge) umgelegt, so dass die Gebühr sich von 27
€ auf 28 € je Genehmigung erhöht. Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2013 (363 €) blieb unberücksichtigt.
5. Bemessung der Gebühr für Umbettungen
In den vergangenen Jahren fand im Durchschnitt jeweils 1 Umbettung statt. Da eine Kalkulation der Gebühr hier sehr schwierig ist, wird verwaltungsseitig empfohlen, die Gebühren nach
dem tatsächlichen Stundenaufkommen mit einem Stundensatz in Höhe von 41,30 € festzusetzen. Der vorgenannte Stundensatz orientiert sich an dem für die auf Friedhöfen geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter/innen des Bauhofes anzusetzenden Betrag.