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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP9-148/2014)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
511 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014 1. Kalkulation der Gebühren für die Grabanfertigung Betrachtet man die vergangenen fünf Jahre, ergibt sich ein eindeutiger Trend zur Urnenbestattung. Alleine aufgrund dieser Tendenz und des unterschiedlichen Arbeitsaufwandes, der sich nachstehend in den Verteilkriterien zur Berechnung der Äquivalenzziffer niederschlägt, begründet sich ein Anstieg der Gebührensätze. Die ansatzfähigen Kosten für die Grabanfertigung verteilen sich auf folgende Kostenarten:     Sachkosten (Friedhofsbagger; 90%) Kalkulatorische Kosten (u.a. Friedhofsbagger) Personal- und Sachkosten (lt. Stundenaufzeichnungen) Umlagen (Querschnittskosten) 1.520 € 12.660 € 51.336 € 2.870 € Es wurden zwei Gewichtungen vorgenommen. Einerseits nach Arbeitsaufwand aufgrund der Grabart und –größe und andererseits wurde ein Zuschlag aufgrund der Arbeitszeit (Wochenende) gewählt. Die ansatzfähigen Gesamtkosten für 2014 in Höhe von 68.386 € (ohne Fehlbeträge aus Vorjahren) werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt. Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014 Berücksichtigt man einen Teilfehlbetrag aus 2011 in Höhe von 27.000 €, entwickeln sich die Gebührensätze wie folgt: Faktor Faktor AufÄquivalenz- Gebühr (ohne FehlbeAnzahl Arbeitsauf- schlag Arziffer trag) wand beits-zeiten Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr 85 1,0 1,0 84,69 67.752 € 800 € Erbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags 1 1,0 1,5 0,90 720 € 1.200 € Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen 0 1,0 2,0 0,00 - € 1.600 € Erdbestattung Kindergrab MontagFreitag 12.00 Uhr 1 0,5 1,0 0,50 400 € 400 € Erdbestattung Kindergrab Freitags 12.00 Uhr und Samstags 0 0,5 1,5 0,00 - € 600 € Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen 0 0,5 2,0 0,00 - € 800 € 150 0,2 1,0 30,00 23.997 € 160 € 12 0,2 1,5 3,58 2.862 € 240 € 0 0,2 2,0 0,00 - € 320 € 119,66321 95.731 € Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen 248 Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014 2. Kalkulation der Gebühren für die Grabnutzung Die für den Gebührentatbestand „Grabnutzung“ in Ansatz gebrachten Kosten betragen vor Abzug des „grünpolitischen Wertes“ 456.192 € (Vorjahr: 429.840 €) und verteilen sich wie folgt: 35.930 € 74.840 €  Sachkosten aufgrund des Durchschnitts der letzten Jahre  Kalkulatorische Kosten o Kalk. Abschreibungen 29.070 € o Kalk. Zinsen 45.770 €  Personalkosten Bauhof (lt. Stundenaufzeichnungen)  Umlagen (Querschnittskosten) 322.050 € 14.350 €  abzüglich des grünpolitischen Wertes  Berücksichtigung Teilfehlbetrag aus 2013 -44.720 € 10.000 € Für keinen Friedhof sind historische Anschaffungswerte ermittelbar. Lt. Expertenmeinung bzw. Rechtsprechung können hilfsweise auf das mutmaßliche Anschaffungsjahr zurückindizierte Zeitwerte für die Verzinsung herangezogen werden. Die vom Geschäftsbereich 2 herangezogene Indexreihe reicht bis ins Jahr 1962 zurück. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen blieben die Werte der Grundstücke der Friedhöfe Kirdorf, Kirchtroisdorf, Kaster, Lipp, Bedburg (Kölner Straße), Rath und Kirchherten unberücksichtigt, da diese lt. der in 2009 erstellten Friedhofsbedarfsanalyse vor 1960 angelegt wurden. Es gibt zwar Hinweise, dass Teile der vorgenannten Friedhöfe nach 1962 erweitert bzw. ausgebaut wurden, allerdings bedarf es tiefergehender Recherchen, um hier korrekte und rechtssichere Daten zu ermitteln. Eine Rückindizierung erfolgte für die Friedhöfe Bedburg-West, Broich und Königshoven. Die so ermittelten Werte wurden mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 6 % verzinst. Die vorgenannte Begründung gilt ebenso für die Wertermittlung und Berücksichtigung der Wege, Zäune und Mauern auf den jeweiligen Friedhöfen. Fundiert konnten lediglich aus den Jahresrechnungen der Jahre 1981 – 1984 historische Anschaffungswerte für die Errichtung von Wegen und Mauern ermittelt werden, die sowohl bei der Abschreibung als auch bei der Verzinsung entsprechend berücksichtigt wurden. Die Werte aus der städtischen Bilanz sind hier unbrauchbar, da hier mit Festwerten gearbeitet wurde, die es in der Kostenrechnung nicht gibt und die daher nicht ansatzfähig im Sinne des § 6 KAG sind. Leerkosten infolge von echten Überkapazitäten sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig (Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten). Nicht ansatzfähig sind lt. Rechtsprechung Überkapazitäten, die auf „Planungsfehlern“ der Kommune beruhen. Hierbei bleiben eventuelle Überkapazitäten aufgrund des veränderten Bestattungsverhaltens außen vor. Von Planungsfehlern kann man bei der Bemessung der Friedhofsflächen innerhalb der Stadt Bedburg sicher nicht ausgehen. Daher wären lediglich die Flächen nicht zu berücksichtigen, die aufgrund von Umwidmungen und/oder Verkaufsmöglichkeit keine Leistung mehr für den Friedhof erbringen. Der sogenannte „grünpolitische Wert“ von Friedhöfen bleibt grundsätzlich bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt. Als grünpolitischer Wert wird derjenige Werteverzehr bezeichnet, der für Leistungen im Allgemeininteresse und nicht im Interesse des Nutzers entsteht. Das Ausmaß der öffentlichen Funktionen (z.B. Erholungsfunktion, Infrastrukturfunktion, Klimarelevanz oder kulturästhetischer Wert) hängen insbesondere von der Umgebung des Friedhofes, seiner Nutzung durch die Allgemeinheit und der Struktur der Friedhofsanlage ab. Aufgrund der Strukturen der Bedburger Friedhöfe wird ein Abzug von 10% für den grünpolitischen Wert als Höchstwert angesehen. Dieser Auffassung schloss sich die Gemeindeprüfungsanstalt in der Prüfung an. Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014 Die Inanspruchnahme der Grabarten entwickelte sich wie nachstehend dargestellt: Die Verwaltungskosten und die kalkulatorischen Kosten fließen als Fixkosten in eine „Grundgebühr“ ein, die lediglich über die Parameter „Fallzahl und die Nutzungsdauer“ auf die verschiedenen Gebührentatbestände verteilt werden. Bei den übrigen Kosten fließen als weitere Parameter noch die Grabgröße und der Bereitstellungsaufwand in die Verteilkriterien ein. Die Gewichtung der pflegefreien Gräber orientiert sich an übrigen Grabarten (Wahl-/Einzelgräber bzw. anonym oder personifiziert) Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014 2010 Erdreihengrab anonymes Erdreihengrab Erdkindergrab (unter 5 Jahre) Erdwahlgrab Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern Urnenreihengrab Urnenwahlgrab anonymes Urnengrab Pflegefreies Urnenreihengrab Pflegefreies Urnenwahlgrab Pflegefreies Erdreihengrab Pflegefreies Erdwahlgrab Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab 2011 2012 2013 2014 2015 € € € € € € 1.388 1.525 1.850 1.800 1.700 1.750 2.225 2.150 2.050 2.125 555 645 765 750 675 705 1.850 1.775 2.150 2.075 1.975 2.050 31 30 26 27 463 725 775 750 650 675 463 725 775 750 650 675 463 725 850 850 725 750 725 750 800 825 2.050 2.125 2.325 2.400 725 750 Diff. 2014 zu 2015 € 50 75 30 75 1 25 25 25 25 25 75 75 25 Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014 3. Kalkulation der Gebühr für die Einebnung von Gräbern Die für die Einebnungen angesetzten Kosten verteilen sich wie folgt:     1.828 € 892 € 19.993 € 2.870 € Sachkosten Kalkulatorische Kosten Personal- und Sachkosten (lt. Stundenaufzeichnung) Umlagen (Querschnittskosten) Die Errechnung der Gebührensätze ist der nachstehend aufgeführten Tabelle zu entnehmen. Die zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Gebührentatbestände zu Hilfe genommene Äquivalenzziffer repräsentiert den Arbeitsaufwand. Die Gesamtkosten in Höhe von 30.030 € werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt (68,00 € je Einheit). A Fallzahl Äquivalenzziffer Verteilungswert B C D E F B*C 68 € * D E/B Gebühr 122 1,00 122,00 8.515,40 70 € 66 2,00 131,18 9.156,13 140 € 53 2,00 106,25 7.416,02 140 € 43 1,00 42,57 2.971,11 70 € 2 2,00 4,00 279,20 140 € 25 0,25 6,19 432,04 17 € Einebnung Urnengrab 2 0,50 0,92 64,07 35 € Entfernung Grabstein 1 1,00 1,00 69,80 70 € Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 1 1,00 1,00 69,80 70 € Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 1 0,50 0,50 34,90 35 € Entfernung einer Abdeckplatte 1 1,00 1,07 74,45 70 € Einebnung Erdgrab Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte Berechtigungsscheine Der Fehlbetrag aus 2011 wurde nur in Höhe von 3.500 € berücksichtigt, um die Gebührenerhöhung moderat zu halten. Der Restfehlbetrag in Höhe von 3.272 € kann nicht mehr an die Gebührenzahler weiter gegeben werden und ginge somit zu Lasten des Allgemeinhaushaltes. Anlage 1 zur Sitzungsvorlage WP9-148/2014 4. Kalkulation der Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen Hier fallen lediglich „Verwaltungskosten“ (4.995 €) an. Diese werden auf die voraussichtlichen Genehmigungstatbestände (178 Vorgänge) umgelegt, so dass die Gebühr sich von 27 € auf 28 € je Genehmigung erhöht. Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2013 (363 €) blieb unberücksichtigt. 5. Bemessung der Gebühr für Umbettungen In den vergangenen Jahren fand im Durchschnitt jeweils 1 Umbettung statt. Da eine Kalkulation der Gebühr hier sehr schwierig ist, wird verwaltungsseitig empfohlen, die Gebühren nach dem tatsächlichen Stundenaufkommen mit einem Stundensatz in Höhe von 41,30 € festzusetzen. Der vorgenannte Stundensatz orientiert sich an dem für die auf Friedhöfen geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter/innen des Bauhofes anzusetzenden Betrag.