Daten
Kommune
Bedburg
Größe
316 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01
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Drucksache: WP9141/2014
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
04.11.2014
Rat der Stadt Bedburg
16.12.2014
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation der Gebühren/des Kostenersatzes bei Einsätzen der
Feuerwehr in der Stadt Bedburg für das Jahr 2015
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschusses empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation als Grundlage für die Erhebung der Gebühren/des Kostenersatzes bei
Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt Bedburg für das Jahr 2015 zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Die Stadt Bedburg unterhält zur Bekämpfung von Schadensfeuern sowie zur Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen
oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
Gem. § 41 Abs.1 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes
bestimmt ist.
Gem. § 41 Abs.2 FSHG können Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen
Kosten verlangen
1. von dem Verursacher, wenn der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, SchienenLuft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen
Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß
Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer
in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den
Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten
für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten,
sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
Gem. § 41 Abs.3 FSHG ist der Kostenersatz nach Absatz 2 durch Satzung zu regeln; hierbei
können Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe
einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zu Grunde gelegt werden.
Legt ein Satzungsgeber Pauschalbeträge fest, müssen diese sich in ihrer Höhe an den
tatsächlichen Kosten für ersatzpflichtige Einsätze orientieren (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v.
01.03.2013, Az.:9K6290/11).
Beschlussvorlage WP9-141/2014
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Sitzungsvorlage
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Dabei ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden: Zum einen entstehen Kosten, die wie
etwa Treibstoffkosten oder andere Verbrauchskosten als unmittelbare Folge konkreter Einsätze
ersatzfähig sind. Zum anderen fallen Kosten unabhängig vom Einsatz als Vorhaltekosten der
Feuerwehr das ganze Jahr über an; sie entstehen dadurch, dass die Feuerwehr sich mit
Sachgütern und Personal bereit hält. Vorhaltekosten sind für den Zeitraum, in dem
kostenersatzfähige Einsätze stattfinden, durch den Einsatz verursacht, soweit die eingesetzten
Mittel nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im
Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v.
01.03.2013, Az.:9K6290/11).
Vorhaltekosten können danach bei der Kostenrechnung nur in soweit Berücksichtigung finden, als
sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes
verbunden ist; die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung von Personal und
Sachgütern lässt erstattungsfähige Kosten entstehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v.
01.03.2013, Az.:9K6290/11).
Die jüngere Rechtssprechung zum Thema Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen schließt eine
Berücksichtigung bestimmter Kosten aus. So müssen kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen
unberücksichtigt bleiben. Jedoch dürfen die tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen für
Investitionskredite in Ansatz gebracht werden (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012,
Az.:1K1217/11).
Auch dürfen Aufwendungen für Gebäude nicht in Ansatz gebracht werden, da diese nicht im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Sachmitteln und Einsatzkräften stehen
(Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03. 2013, Az.:9K6290/11)
Unzulässig ist, bei den Personalaufwendungen die Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit in
Ansatz zu bringen, da die gewährte Aufwandsentschädigung ohne Sachzusammenhang zu den
konkreten Einsätzen erfolgt (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012, Az.:1K1217/11).
Die ansatzfähigen Kosten werden in die Gebührentatbestände „Brandschutz allgemein“,
„Personal“ und „Fahrzeuge“ unterteilt. Der Gebührentatbestand „Brandschutz allgemein“ fällt je
Einsatz pro Stunde an. Beim Gebührentatbestand „Personal“ fällt der Stundensatz je eingesetztem
Feuerwehrmann/-frau, unabhängig vom Dienstgrad, an. Für den Gebührentatbestand „Fahrzeuge“
fällt der Stundensatz je eingesetztem Fahrzeug an.
Die Vorhaltekosten des Brandschutzes allgemein beinhalten u.a. die Erstattungen an die
Zentralwerkstatt in Kerpen (Wartung und Instandsetzung u.a. von Atemschutzgeräten, Schläuchen,
Schutzanzügen), die Aufwendungen für die Unterhaltung von feuerwehrtechnischem Gerät (ohne
KFZ), die Aufwendungen für Bekleidung, Schläuche und Funkmeldeempfänger sowie die anteiligen
Personalkosten des Leiters der Feuerwehr. Bis auf die Personalkosten des Leiters der Feuerwehr
wird der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2013 verwendet. Die somit ansatzfähigen Kosten betragen
136.992 €.
Brandschutz allgemein
Vorhaltekosten
Kosten
in €
136.992
Stunden
8.760
Stundensatz
in €
15,64
Stundensatz
Brandschutz
allg. in €
16
Die Vorhaltekosten des Personals beinhalten die Aufwendungen für Aus- und Fortbildung, die
personenbezogenen Versicherungen, die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten
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Sitzungsvorlage
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(feuerwehrspezifische ärztliche Untersuchungen) sowie die Einsatzpauschale für die aktiven
Mitglieder der Feuerwehr. Hier wird bis auf die Einsatzpauschale ebenfalls der Durchschnitt der
Jahre 2009 bis 2013 verwendet. Bei der Einsatzpauschale für die aktiven Mitglieder der Feuerwehr
wurde der in 2013 neu festgesetzte Pauschalwert pro Jahr mit der Anzahl der aktiven Mitglieder
multipliziert. Die in Ansatz gebrachten Kosten betragen 41.623 €.
Als einsatzspezifische Kosten des Personals gelten ausschließlich Aufwendungen für die
Erstattung von Lohnkosten und die Zehrgelder für Einsätze. Die durchschnittlichen Kosten der
Jahre 2009 bis 2013 betragen 4.428 €. Diese werden auf die entsprechenden Einsatzstunden der
Einsatzkräfte (4.298) umgelegt.
Personalkosten
Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Kosten
in €
41.623
4.428
Stundensatz
neu pro
Stundensatz Feuerwehrmann
Stunden
in €
/-frau in €
8.760
4,75
6
4.298
1,03
Die Vorhaltekosten der Fahrzeuge setzen sich aus den Unterhaltungskosten, den KFZVersicherungen und bei neueren Fahrzeugen den zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen
zusammen. Auch hier wird der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2013 angesetzt. Die angesetzten
Durchschnittskosten betragen 50.713 €.
Bei den einsatzspezifischen Aufwendungen für
Fahrzeuge werden ausschließlich die
Aufwendungen für Treibstoffe in Ansatz gebracht. Um eine Differenzierung von Einsatzfahrten zu
Transport- und Ausbildungsfahrten abzubilden, sind hier nach qualifizierter Schätzung des Leiters
der Feuerwehr bei den Mannschaftstransportfahrzeugen 70%, bei den anderen Einsatzfahrzeugen
95% und beim Einsatzfahrzeug des Leiters der Feuerwehr 15% als einsatzspezifische
Aufwendungen zu berücksichtigen. Die angesetzten Durchschnittskosten der Jahre 2009 bis 2013
liegen bei 9.743 €.
Beschlussvorlage WP9-141/2014
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KFZ
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KFZ-Kennz.
HLF
konkrete Einsatzkosten
LF 8/6
636 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 8/6
2236 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
1426 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
1422 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
2175 Vorhaltekosten
LF 10/6
2598 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
konkrete Einsatzkosten
LF 20/16
1443 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
TLF 24
724 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
ELW
1112 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
2242 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1191 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1196 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1193 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
723 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1195 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
RW 2
990 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Drehleiter
2445 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
GW Mess
291 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Einsatzfahrzeug Leiter FFW
1051 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Stundensatz
variable Kosten
in €
Stunden
Kosten
2420 Vorhaltekosten
Seite: 5
4.007
8.760
0,46
965
111
8,70
2.146
8.760
0,24
196
32
6,13
2.830
8.760
0,32
103
8
12,23
1.711
8.760
0,20
452
36
12,41
12.478
8.760
1,42
527
69
7,65
2.537
8.760
0,29
6,64
458
69
2.059
8.760
0,24
412
32
12,96
1.167
8.760
0,13
353
15
23,14
2.713
8.760
0,31
1.008
79
12,80
773
8.760
0,09
128
66
1,96
1.171
8.760
0,13
828
93
8,86
2.689
8.760
0,31
979
76
12,88
892
8.760
0,10
349
37
9,40
1.119
8.760
0,13
427
26
16,34
1.059
8.760
0,12
552
26
21,36
651
8.760
0,07
178
8
22,30
2.837
8.760
0,32
767
65
11,75
5.040
8.760
0,58
810
74
10,98
0
8.760
0,00
120
18
6,61
2.834
8.760
0,32
132
18
7,29
Summe Vorhaltekosten
50.713
Summe konkrete Einsatzkosten
9.743
Stundensatz Kfz
neu in €
9,15
HLF
9
LF/TLF
12
MTF/ELW
13
12,08
RW
12
11,56
DL
12
6,37
12,56
12,60
9,07
6,93
13,19
23,28
13,11
2,04
9,00
13,19
9,51
16,47
21,48
22,37
6,61 GW Mess
7
7,61
8
Die Vorhaltekosten werden anteilig der Jahresstunden i.H.v. 8.760 Std. berechnet.
Die konkreten Einsatzkosten
Einsatzstunden berechnet.
werden
anteilig
der
jeweils
duchschnittlich
anfallenden
Insgesamt wurden Kosten in Höhe von 243.499 € in Ansatz gebracht.
Lt. den Jahresabschlüssen 2009-2013 entstanden nachstehende Aufwendungen für die Aufgabe
„Brandschutz“ (ohne interner Leistungsverrechnung):
02.126.206 Brandschutz
2009
2010
2011
2012
2013
Durchschnitt
2009-2013
in €
in €
in €
in €
in €
in €
471.282 432.559 493.590 648.205 543.989
517.925
Die hohen Aufwendungen 2012 resultieren u.a. aus größeren Ersatzbeschaffungen für Ausrüstungen.
Im Haushaltsjahr 2014 entstanden bis zum heutigen Tag für die Aufgabe „Brandschutz“ Aufwendungen in Höhe von 441.641 €.
Beschlussvorlage WP9-141/2014
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Sitzungsvorlage
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Die Jahresabschlüsse 2009-2013 weisen folgende Erstattungen für Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen aus:
Erstattungen für Kostenersatz
von Feuerwehreinsätzen
2009
2010
2011
2012
2013
Durchschnit
t 2009-2013
in €
in €
in €
in €
in €
in €
53.637
38.570
59.723
45.511
32.990
46.086
Im Haushaltsjahr 2014 erfolgten bis zum heutigen Tag Erstattungen für Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in Höhe von 14.263 €. Die geringeren Erstattungen gegenüber den Vorjahren sind
darauf zurück zu führen, dass sich die Stundensätze durch eine mit der aktuellen Rechtssprechung vereinbare Kalkulation für das Jahr 2014 reduziert haben.
Stundensätze alt und neu
Stundensatz
alt
Stundensatz
neu
6
6
Stundensatz
alt
Stundensatz
neu
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF)
9
9
Löschgruppenfahrzeug/Tanklöschfahrzeug (LF/TLF)
13
12
Mannschaftstransportfahrzeug/Einsatzleitwagen (MTF/ELW)
14
13
Rüstwagen (RW)
12
12
Drehleiter (DL)
11
12
Gerätewagen Messtechnik (GW Mess)
9
7
Einsatzfahrzeug Leiter Feuerwehr
20
8
Personal
Kfz
Der geringere Stundensatz gegenüber dem Vorjahr beim Einsatzfahrzeug des Leiters der
Feuerwehr ist auf eine höhere Einsatzstundenzahl zurückzuführen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 20.10.2014
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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