Daten
Kommune
Bedburg
Größe
439 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
22.10.14, 18:01
Aktualisiert
22.10.14, 18:01
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Drucksache: WP9135/2014
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
04.11.2014
Rat der Stadt Bedburg
16.12.2014
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung der Straßenreinigungsund Winterdienstgebühr für das Haushaltsjahr 2015
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Gebührenkalkulation als Grundlage der Erhebung der Straßenreinigungs- und
Winterdienstgebühr für das Haushaltsjahr 2015 zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes
innerhalb
der
nächsten
4
Jahre
auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es
beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen.
Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr
des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen
zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der
Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen
Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG
ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2
sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten.
Beschlussvorlage WP9-135/2014
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Die Gebührenabrechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst 2012 ergab für
die Straßenreinigung einen Überschuss in Höhe von 1.095,78 € und für den Winterdienst
einen Überschuss in Höhe von 85.554,45 €. Der Überschuss der Straßenreinigung 2012
wurde in der Kalkulation 2014 berücksichtigt. Der Überschuss des Winterdienstes 2012
wurde hingegen nur zu 25 % (21.389 €) eingestellt. Der Fehlbetrag des Winterdienstes
aus 2013 (18.100 €) konnte mit dem Überschuss 2012 verrechnet werden, sodass für die
diesjährige Kalkulation noch der Überschuss der Straßenreinigung aus 2013 (3.246 €)
sowie der verbleibende Überschuss aus 2012 (46.065 €) berücksichtigt werden kann.
Die maschinelle Straßenreinigung (Stadtgebiet) und der Winterdienst für einen Stadtbezirk
werden für 2015 ff. neu ausgeschrieben. Der zuständige Geschäftsbereich 8 rechnet mit
einer Teuerungsrate von 10%. Diese wurde bei den Unterhalts- und Betriebskosten für die
Straßenreinigung berücksichtigt. Im Bereich Winterdienst wird weiterhin mit den Werten
aus der Haushaltsplanung kalkuliert.
Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich
somit für das Jahr 2015 wie folgt dar:
2015
Kostenstellen
Kostenarten
Personalkosten
Unterhaltungs- und Betriebskosten
Straßenreinigung
Winterdienst
6.440 €
85.270 €
55.400 €
28.110 €
Allgemeines
15.300 €
14.470 €
kalkulatorische Abschreibung
3.840 €
kalkulatorische Zinsen
2.050 €
15.920 €
16.960 €
63.890 €
147.610 €
32.260 €
8.150 €
24.110 €
-32.260 €
72.040 €
171.720 €
- €
Überschuss Vorjahre
-3.246,84 €
-46.065,00 €
Aufwendungen Gesamt
68.793,16 €
125.655,00 €
interne Verrechnung
Zwischensumme
Umlage der allgemeinen Kosten (nach
veranlagten Frontmetern)
SUMME
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie
die anteiligen Aufwendungen für die Bauhofleitung, die Werkstatt und den Fuhrpark.
Beschlussvorlage WP9-135/2014
Seite 4
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
A. Fahrbahnreinigung
Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2015 betragen rd. 68.790 €.
Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen
Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre.
Entwicklung Stunden Straßenreinigung
250,00
200,00
150,00
100,00
50,00
0,00
2010
2011
2012
2013
2014
MW
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen:
Straßenreinigung 2015
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche
Straßen
2.456 €
23.050 €
9.862 €
Anteil für das allgemeine öffentliche
Interesse
-123 €
-2.305 €
-1.479 €
Überschuss der Vorjahre
-111 €
-1.039 €
-444 €
-1.653 €
-3.247 €
2.222 €
19.706 €
7.938 €
27.685 €
57.552 €
Veranlagungsmeter
1.292
12.128
5.189
19.295
37.904
Gebühr 2014
1,68 €
1,59 €
1,50 €
1,41 €
1,55 €
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,71 €
1,62 €
1,52 €
1,43 €
1,57 €
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Umlagefähige Kosten
Durchschnittliche jährliche
Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2013
Durchschnittliche jährliche
Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2014
Durchschnittliche jährliche
Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2015
Beschlussvorlage WP9-135/2014
36.672 €
Summe
72.040 €
-7.334 € -11.242 €
42,12 €
38,75 €
44,88 €
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 6
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
Anliegerstraße
10%
Innerortsstraße
15 %
Hauptgeschäftsstraße
20%
Überörtliche Straße
25%
In Bedburg werden rd. 1.326 Gebührenpflichtige zur Fahrbahnreinigungsgebühr
herangezogen. Umgelegt auf die 37.904 Veranlagungsmeter ergibt dies durchschnittlich
28,59 Veranlagungsmeter pro Gebührenpflichtigem.
B. Winterdienst
Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2015 betragen 125.655 €.
Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen
Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre.
Auch die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren
sich am Mittelwert der letzten Jahre. In 2014 wurden noch keine Ausgaben für Streumittel
getätigt.
Beschlussvorlage WP9-135/2014
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Sitzungsvorlage
Seite: 7
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen:
Winterdienst 2015
Anliegerstraße
Anteil der Gesamtkosten (100%)
76.748 €
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche
Straßen
Summe
54.086 €
10.080 €
30.805 €
171.720 €
-16.919 €
-3.837 €
-5.409 €
-1.512 €
-6.161 €
-20.588 €
-14.509 €
-2.704 €
-8.264 €
-46.065 €
52.323 €
34.169 €
5.864 €
16.380 €
108.736 €
Veranlagungsmeter
50.075
35.289
6.577
20.099
112.040
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,04 €
0,96 €
0,89 €
0,81 €
0,93 €
Gebühr 2012
2,03 €
1,90 €
1,78 €
1,67 €
1,85 €
Gebühr 2013
2,51 €
2,19 €
1,93 €
1,75 €
2,10 €
Gebühr 2014
1,26 €
1,16 €
1,06 €
0,98 €
1,12 €
-0,22 €
-0,20 €
-0,17 €
-0,17 €
-0,20 €
Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse
Überschuss Vorjahre (Restbetrag 2012)
Umlagefähige Kosten
Differenz 2015 zu 2014
Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung
je
Gebührenpflichtigen in 2013
Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung
je
Gebührenpflichtigen in 2014
Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung
je
Gebührenpflichtigen in 2015
50,28
25,65
26,72
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
Anliegerstraße
10%
Innerortsstraße
15 %
Hauptgeschäftsstraße
20%
Überörtliche Straße
25%
In Bedburg werden rd. 3.879 Gebührenpflichtige zur Winterdienstgebühr herangezogen.
Umgelegt auf die 112.040 Veranlagungsmeter ergibt dies durchschnittlich 28,88
Veranlagungsmeter pro Gebührenpflichtigem.
Beschlussvorlage WP9-135/2014
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Sitzungsvorlage
Seite: 8
Die Gebührensätze für die Winterwartung- und Straßenreinigungsgebühr erreichen
Kostendeckungsgrade von in Höhe von 99,54 % und 99,74 %.
Entwicklung der Gebührensätze
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche Straßen
2012
3,42 €
3,29 €
3,17 €
3,06 €
2013
4,13 €
3,81 €
3,55 €
3,37 €
2014
Winterwartung und
Straßenreinigung 2015
2,94 €
2,75 €
2,56 €
2,39 €
2,75 €
2,58 €
2,41 €
2,24 €
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Beschlussvorlage WP9-135/2014
Seite 8
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 9
Bedburg, den 16.10.2014
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-135/2014
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