Daten
Kommune
Wesseling
Größe
146 kB
Datum
15.02.2011
Erstellt
22.01.11, 06:38
Aktualisiert
01.02.11, 06:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
283/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
80
300
60
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich "Gotenstraße"
hier: Satzungsbeschluss
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
80
300
60
17.01.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 283/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Ursula Schneider
17.01.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich "Gotenstraße"
hier: Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Wesseling beschließt die folgende Satzung über die Veränderungssperre:
Satzung der Stadt Wesseling vom ___.___._____
über die Veränderungssperre für den Bereich „Gotenstraße“
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am __.__.____, aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)) und des § 7 der Gemeindeordnung
Nordrhein- Westfalen (GO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950)) die folgende Satzung
beschlossen.
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
27.09.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 106 für den Bereich „Gotenstraße“ beschlossen. Der
Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 05.10.2005 bekannt gemacht worden. Zur
Sicherung dieser Planung wird für den in § 2 genannten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf wesentliche, noch unbebaute Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 1/ 106 „Gotenstraße“. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Geltungsbereich dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum
Inhalt haben, und
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat
und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15
BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald
und soweit die Bauleitplanung für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
27.09.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 106 für den Bereich „Gotenstraße“ beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 05.10.2005 bekannt gemacht worden.
Die Stadt Wesseling trägt mit der Einleitung dieses Aufstellungsverfahrens dem Erfordernis der Bauleitplanung gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
und zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen für diesen innerstädtischen Bereich Rechnung.
Bei dem Plangebiet „Gotenstraße“ handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34
BauGB. Auf Grund der heterogenen Baustrukturen, verschiedener Nutzungen mit Unterschieden hinsichtlich
Störanfälligkeit bzw. Störgrad sowie der fehlenden öffentlichen Erschließung der noch unbebauten Grundstücksflächen bedarf dieser Bereich einer konzeptionellen Planung, um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung gewährleisten zu können. Zudem ist in Anbetracht der gewachsenen Gemengelage und der kleinteiligen
Parzellenstruktur eine geordnete Entwicklung des bisher unbebauten, ca. 6.200 qm umfassenden Grundstücksareals auf Grundlage des § 34 BauGB nicht sicher zu stellen. Bei einer Einzelfall- Beurteilung von
Bauvorhaben in diesem Bereich gemäß § 34 BauGB (Einfügung in die Eigenart der Umgebung) ist eine Verschärfung von Immissionskonflikten durch sich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen zu erwarten, weiterhin könnte die öffentliche Erschließung einzelner Bauvorhaben nicht gesichert werden.
Die Neuordnung und Bebauung dieser derzeit mindergenutzten Grundstücksflächen ist jedoch im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) geboten. Das Entstehen von nicht
erschließbaren und damit baulich nicht nutzbaren Innenbereichsflächen sowie die Verschärfung von Nutzungskonflikten durch ungesteuerte Ansiedlungen sich gegenseitig störender Vorhaben widersprechen sowohl den Zielen der Wesselinger Stadtentwicklung als auch den in § 1 (5) BauGB enthaltenen Zielen der
Bauleitplanung. Die zu erwartende, auf Grundlage des § 34 BauGB planungsrechtlich kaum steuerbare Entwicklung dieses Grundstücksareals lässt städtebauliche Fehlentwicklungen für das Plangebiet „Gotenstraße“
befürchten, so dass ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB gegeben ist.
Wesentliche Planungsziele, die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 106 „Gotenstraße“ verfolgt
werden, sind:
-
die Mobilisierung, Neuordnung und Bebauung bisher mindergenutzter Flächen zur Stärkung der Innenentwicklung und Attraktivierung der Wesselinger Innenstadt
die Sicherung und Herstellung der öffentlichen Erschließung für die Grundstücksflächen als Voraussetzung ihrer baulichen Nutzbarkeit
die Sicherung einer städtebaulich sinnvollen und immissionsrechtlich praktikablen Nutzungskonzeption
unter Berücksichtigung der Umgebungssituation
die Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb des Plangebietes und der angrenzenden
Innenstadtbereiche durch Bauleitplanung und Anwendung der BauNVO 1990
Zwischenzeitlich sind verschiedene Planskizzen entwickelt worden, um den ersten Verfahrensschritt (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit/ Behörden) einleiten zu können. In Anbetracht der privaten Bauvorhaben
und Investitionen in jüngster Zeit, die teils innerhalb des Plangebietes „Gotenstraße“, teils in der unmittelbaren Umgebung zu verzeichnen sind (Wohnbebauung Keltenstraße, Umstrukturierung/ Umbau Gewerbehof
Bonner Straße, Neubau Parkhaus Dreifaltigkeitskrankenhaus, Grundstücksverkäufe), haben sich die planerischen Rahmenbedingungen jedoch stetig verändert, so dass die Planungskonzeptionen immer wieder überarbeitet werden mussten.
Zudem liegt eine aktuelle Anfrage eines Unternehmens vor, das ein größeres Bauvorhaben innerhalb des
Plangebietes „Gotenstraße“ beabsichtigt und mit der Stadt Wesseling erste Abstimmungsgespräche geführt
hat. Da bei einer Weiterführung dieses Projektes das gesamte unbebaute Flächenpotenzial beansprucht
würde, wäre bei einer positiven Projektentwicklung wiederum eine Anpassung des Planungskonzeptes und
der Bauleitplanung für den betreffenden Planbereich notwendig.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 106 „Gotenstraße“ zur Zeit
noch nicht abgeschlossen bzw. hat noch keine Planreife im Sinne des § 33 (1) BauGB erreicht. Eine Versagung von Bauvoranfragen/ Bauanträgen für Vorhaben, die den Zielen der Stadtentwicklung und Bauleitplanung der Stadt Wesseling entgegenstehen oder deren Umsetzung erschweren bzw. unmöglich machen, ist
auf der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB nicht möglich, wenn sie dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen
erfüllen.
Zur Sicherung der Bauleitplanung während der Planaufstellung ist mit Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 18.03.2010 (Beschlussvorlage 49/2010) und Bescheid vom 19.03.2010
eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft des Gewerbehofes, mit Zufahrt über die Gotenstraße, gemäß § 15 BauGB zurückgestellt worden.
Die Zurückstellung eines Baugesuches kann gemäß § 15 BauGB jedoch nur für einen Zeitraum von maximal
12 Monaten erfolgen, so dass die Zurückstellungsfrist für diese Bauvoranfrage Mitte März 2011 ablaufen
wird. Da das zu sichernde Bauleitplanverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtswirksam abgeschlossen ist, wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB für den betreffenden
Planbereich erforderlich. Würde die Veränderungssperre nicht erlassen oder nicht rechtzeitig in Kraft treten,
so müsste die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nach Ablauf der Zurückstellungsfrist
durch die Stadt Wesseling positiv beschieden werden.
Im Falle der dann zu erwartenden Realisierung des Bauvorhabens würde die beabsichtigte städtebauliche
Entwicklung dieses Gebietes wesentlich erschwert bzw. sogar verhindert, da die öffentliche Erschließung der
noch unbebauten Grundstücksareale nicht mehr gesichert werden könnte und diese auch künftig nicht baulich nutzbar wären. Zudem würde das Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft eines Gewerbehofes zu einer weiteren Verschärfung von Nutzungs-/ Immissionskonflikten führen und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Bereiches „Gotenstraße“ beeinträchtigen.
Das Bauvorhaben steht somit weiterhin den Zielen der Wesselinger Stadtentwicklung entgegen und ist zudem nicht mit den in § 1 (5) BauGB enthaltenen Zielen der Bauleitplanung (z.B. nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, sozialgerechte Bodennutzung) vereinbar. Die Sicherung der Bauleitplanung für den betreffenden Bereich durch den Erlass einer Veränderungssperre ist erforderlich, um die städtebaulichen Ziele zur
Entwicklung des Bereiches „Gotenstraße“ umsetzen und Fehlentwicklungen vermeiden zu können.
2. Lösung
Aus vorgenannten Gründen ist der Erlass einer Veränderungssperre (§§ 14, 16 und 17 BauGB) für den betreffenden Bereich an der Gotenstraße erforderlich.
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf einen wesentlichen, noch unbebauten Teilbereich des Plangebietes „Gotenstraße“ (ca. 6.200 qm), für den das Erfordernis der Bauleitplanung zur Sicherung der geordneten
städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 (3) BauGB und demzufolge das Erfordernis zur Sicherung der
Planung für den Zeitraum der Planaufstellung besteht.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die als Anlage zur
Veränderungssperre Teil der Satzung der Stadt Wesseling über die Veränderungssperre für den Bereich
„Gotenstraße“ ist.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist auf die im Kernbereich des Plangebietes liegenden, noch
unbebauten Grundstücksflächen begrenzt (Gemarkung Wesseling, Flur 19, Flurstücke 502, 516, 517, 518,
528, 537, 544 und 546). Die weiteren, überwiegend bebauten bzw. privat genutzten Grundstücke innerhalb
des Plangebietes (Grundstücke an der Dreilindenstraße, Keltenstraße, Bonner Straße und beiderseits der
Gotenstraße) werden dagegen nicht in den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen, da für
diese Grundstücke/Bestandsnutzungen weder ein Erfordernis zur städtebaulichen Neuordnung noch zur
Sicherung der Bauleitplanung besteht.
Die Veränderungssperre wird am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft treten
und nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft treten. Auf die Zweijahresfrist ist der seit Zustellung der ersten
Zurückstellung der Bauvoranfrage für das Mehrfamilienhaus abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald die Bauleitplanung für den Geltungsbereich der Satzung
der Veränderungssperre rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Es ist vorgesehen, die Bauleitplanung für den
Bereich „Gotenstraße“ raschestmöglich und in Abstimmung mit den planungsbeteiligten Grundstückseigentümern und Behörden durchzuführen.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Veränderungssperre ermöglicht die Sicherung und Durchführung der Bauleitplanung mit dem Ziel der
geordneten städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes „Gotenstraße“. Die innerstädtischen Grundstücksflächen befinden sich teils in privatem, teils in städtischem Eigentum, so dass durch den Grundstücksverkauf
entsprechende Einnahmen für die Stadt Wesseling (ca. 2.370 qm) erzielt werden können.
Eine Entschädigungspflicht auf Grund der Zurückstellung des Baugesuches und dem Erlass einer Veränderungssperre entsteht nicht, wenn die Bauleitplanung innerhalb von vier Jahren rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Dauert die Zurückstellung des Baugesuches mit anschließender Veränderungssperre länger als vier
Jahre, so ist eine angemessene Entschädigung für dadurch entstandene Vermögensnachteile zu leisten. Es
ist jedoch zu erwarten, dass die Bauleitplanung innerhalb des Vier- Jahres- Zeitraums rechtsverbindlich abgeschlossen sein wird.
Anlagen:
- Übersichtsplan zum Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan
Nr. 1/ 106 „Gotenstraße“
- Plankarte mit Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre (Hinweis die Plankarte ist Teil der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich „Gotenstraße“)
Anmerkung:
Die Fraktionen erhalten je eine Entwurfsfassung der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich
„Gotenstraße“.