Daten
Kommune
Wesseling
Größe
88 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
29.03.11, 06:52
Aktualisiert
08.04.11, 07:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
69/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
-300-
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
-300-
14.03.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 69/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Peter Nowarra
14.03.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschlussentwurf:
- Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 12.04.2011, für
das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
03.07.2011
27.11.2011
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen
Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG
NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu
fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling
vom 27.04.2010 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 05.01.2011 beantragt der Wesselinger Wirtschaft und Handel e.V. die Durchführung von
zwei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen:
Termine 2011
Sonntag, 03. Juli 2011
Sonntag, 27. November 2011
Öffnungszeiten
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
Anlässe
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
2. Lösung
Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen.
Nach § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden Ladenöffnungsgesetzes Folgendes beachtet werden:
An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag und drei Adventssonntage sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW.
Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) am 16.11.2006 ist die
Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Kirchen vor Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr verbindlich. Unabhängig davon sind die katholische sowie die evangelische Kirchengemeinde Wesseling um Stellungnahmen gebeten worden. Beide Gemeinden äußerten gegen die geplanten
zwei verkaufsoffenen Sonntage keine Bedenken.
3. Alternativen
Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich.
4. Finanzielle Auswirkungen
-keine-