Daten
Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
02.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:09
Aktualisiert
19.11.14, 18:09
Stichworte
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Drucksache: WP8179/2013 1. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss (8. WP)
17.09.2013
Stadtentwicklungsausschuss
02.12.2014
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung - Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Für den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1 / Lipp, 2. vereinfachte Änderung wird der
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) gefasst.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Ursprünglicher Sachstand zur Sitzung am 17.09.2013:
Der Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp wurde durch Bekanntmachung am 29.06.1974 rechtskräftig und
hat das Baurecht zur Entwicklung des Gewerbegebietes im Bereich der Wiesenstraße und OttoHahn-Straße geschaffen. Dem Bebauungsplan sollte ausweislich der Planurkunde die BauNVO
von 1962 zugrunde liegen. Er setzt als Art der Nutzung Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest.
Danach sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 im Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art
allgemein zulässig. Nach der BauNVO 1968 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nicht
unter den § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 fallen, weiterhin auch im Gewerbegebiet zulässig.
Durch spätere Novellierungen der BauNVO 1977 und 1990 wurden die Regelungen zur
Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weiter ausdifferenziert. Dies führte dazu,
dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO haben, nur noch in Kerngebieten und
Sondergebieten zulässig sind, während in Gewerbegebieten auf der Grundlage der BauNVO 1968
immer noch auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, sofern sie nicht unter die
Regelungen des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen.
Das vom Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 12.07.2011 beschlossene
Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzeptes i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
sieht zum Schutz der in dem Konzept bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche BedburgZentrum und Kaster-Zentrum vor, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche zu
beschränken (Seite 87 des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bedburg).
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Lipp soll demnach die Art der Nutzung auf der Basis
der aktuellen Fassung der BauNVO als Gewerbegebiet neu regeln und damit einen Beitrag zur
Umsetzung der im Einzelhandelskonzept der Stadt Bedburg dargestellten städtebaulichen Ziele
leisten. Auch soll den im geänderten Landesentwicklungsplan neu definierten Zielen der
Raumordnung zum großflächigen Einzelhandel Rechnung getragen werden.
Gleichzeitig ist beabsichtigt, einzelne Festsetzungen mit Blick auf den vorhandenen Bestand
bedarfsgerecht zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die ursprünglichen Festsetzungen sollen in
diesem Zuge vollständig aufgehoben werden.
Der Bebauungsplan dient somit insbesondere der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,
Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Der Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung liegt zwischen der Wiesenstraße und dem Pützbach in Bedburg. Die
Planabgrenzung ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Ergänzung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 02.12.2014:
Nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses wurden die entsprechenden Planunterlagen
erarbeitet. Es ist weiterhin vorgesehen, das Gebiet als Gewerbegebiet zu erhalten und gleichzeitig
den zentrenrelevanten Einzelhandel zugunsten der Sicherung und Stärkung der zentralen
Versorgungsbereiche Bedburg-Zentrum und Kaster-Zentrum zu reglementieren. Bereits
genehmigte und ausgeführte Nutzungen genießen dabei auf der Grundlage ihrer
Baugenehmigungen Bestandsschutz. Darüber hinaus sind einzelne Festsetzungen an aktuelle
Erfordernisse angepasst worden. Einzelheiten hierzu sind den beigefügten Planunterlagen zu
entnehmen. Zur Fortführung des Planverfahrens ist nunmehr die Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beabsichtigt.
Beschlussvorlage WP8-179/2013 1. Ergänzung
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Sicherung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche trägt zur Sicherung der Daseinsgrundfunktionen in
Bedburg bei und dient damit der Stärkung der Stadt als attraktiver Wohnstandort.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Es entstehen Kosten für die Planänderung
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 17.11.2014
gesehen:
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Sascha Solbach
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-179/2013 1. Ergänzung
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