Daten
Kommune
Bedburg
Größe
62 kB
Datum
02.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:09
Aktualisiert
19.11.14, 18:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 1
2. Änderung
Gewerbegebiet Wiesenstraße
Textliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen
und Hinweise
Köln, November 2014
Inhalt
1
1.1
1.2
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
1
1
2
2
2.1
2.2
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Naturschutzgebiet
Überschwemmungsgebiet der Erft
3
3
3
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
HINWEISE
Grundwasser
Erdbeben
Altlasten
Kampfmittel
Bodendenkmale
Artenschutz
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
4
4
4
5
5
5
5
6
4
ANHANG - „BEDBURGER LISTE“
7
Textliche Festsetzungen
1
Textliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
1.1.1
Gewerbegebiet
Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 9 BauNVO wird festgesetzt, dass von
den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art folgende Nutzungen nicht zulässig sind:
die in der Abstandsliste zum Abstandserlass (Abstände
zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den
Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 (Ministerialblatt für das
Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12. Oktober 2007) aufgeführten Betriebsarten der
Abstandsklassen I bis VII sowie Betriebe mit gleichem oder
höherem Emissionsverhalten, wobei die mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten der Abstandsklasse VII ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn gutachterlich der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere
Maßnahmen (z. B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen die Emissionen so begrenzt bzw. die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb von Produkten mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist; Hierzu gehören u. A.
Video-Peep-Shows, Sex-Kinos, Live-Darbietungen wie
Striptease-Lokale und Sexshops sowie Bordelle und bordellartige Betriebe.
Einzelhandels- und sonstige Handels- und Gewerbebetriebe mit Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten; Als zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gelten die in der „Bedburger Liste“ im
Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten Sortimente.
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO wird
festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen nur für den durch die
genehmigte Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind.
1
Textliche Festsetzungen
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 8
Abs. 1 Nr. 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für
sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Ebenfalls nur ausnahmsweise zulässig sind:
Verkaufsstellen mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit einem zulässigen Gewerbebetrieb stehen und diesem räumlich zugeordnet sowie in Fläche und Funktion untergeordnet sind sowie
Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Randsortimente in einem Umfang
von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche.
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in den Gewerbegebieten
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans
und sind somit unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans vorhandene
Wohnbebauung in der Gemarkung Bedburg, Flur 46, Flurstück
Nr. 304 (Wiesenstraße Hausnr. 12) innerhalb des festgesetzten
Gewerbegebiets erweitert und geändert werden darf, wenn dabei
keine neuen, d. h. zusätzliche Wohneinheiten, geschaffen wird.
Änderungen an dem Wohngebäude auf dem vorgenannten
Grundstück, d. h. die Umgestaltung, Modernisierungsmaßnahmen
oder ein Rückbau, sind zulässig; Erweiterungen dürfen bis zu einem Abstand von maximal 3,00 m zu den einzelnen Fassadenseiten des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans
vorhandenen Wohngebäudes vorgenommen werden und müssen
mit diesem verbunden sein.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
Innerhalb der Baugebiete darf die Oberkante der zu errichtenden
baulichen Anlagen und Gebäude die festgesetzte maximale Höhe
von 70,00 m über Normalhöhen-Null (NHN) gemäß § 16 Abs. 2
Nr. 4 BauNVO nicht überschreiten.
Die Oberkante definiert sich über die obersten Bauteile der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude.
2
Nachrichtliche Übernahmen
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Höhen baulicher
Anlagen und Gebäude können ausnahmsweise um maximal
3,00 m auf bis zu 30% der Grundfläche des obersten Vollgeschosses von durch die Technik bedingte und genutzte Aufbauten sowie
sonstige untergeordnete Dachaufbauten überschritten werden,
deren Errichtung innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht
möglich ist.
2
Nachrichtliche Übernahmen
2.1
Naturschutzgebiet
Die Erft und ihre Uferböschung liegen im Geltungsbereich der 8.
Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 für den Rhein-Erft-Kreis
vom 05.12.2006. Die Grenze des darin festgesetzten Naturschutzgebiets Nr. 2.1 - 3 „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ ist nachrichtlich in die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 übernommen.
Auf die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatschG) und des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen – LG) wird hingewiesen.
2.2
Überschwemmungsgebiet der Erft
In der „Karte des Überschwemmungsgebiets der Erft im Regierungsbezirk Köln“ (Bezirksregierung Köln, Kartenblatt 4/38 vom
15.10.2013) wird sowohl das Überschwemmungsgebiet der Erft für
ein 100-jähriges Hochwasserereignis (HQ 100) aufgezeigt als
auch Überschwemmungsgebiet der Erft nach Grundwasserwiederanstieg nach Aufgabe des nahegelegenen Tagebaus (Prognosezustand HQ 100).
Das Überschwemmungsgebiet der Erft ist gemäß § 76 Abs. 3
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 112 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW (LWG) vorläufig gesichert worden. Die vorläufige
Sicherung des Überschwemmungsgebietes im Sinne des § 76
Abs. 3 WHG ist am 19. Dezember 2013 in Kraft getreten und endet mit dem Inkrafttreten einer neuen Überschwemmungsgebietsverordnung. Es gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113
Abs. 2 Sätze 1 bis 5, Abs. 3, 5 und 6 LWG, wie für ein bereits festgesetztes Überschwemmungsgebiet, entsprechend.
Das in der „Karte des Überschwemmungsgebiets der Erft im Regierungsbezirk Köln“ dargestellte Überschwemmungsgebiet der
Erft ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
3
Hinweise
4
Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebiets für ein 100jähriges Hochwasserereignis (HQ 100) ist im Geltungsbereich des
Bebauungsplans deckungsgleich mit der Wasserfläche der Erft.
Im Bebauungsplan ist außerdem das Überschwemmungsgebiet
der Erft nach Grundwasserwiederanstieg nach Aufgabe des nahegelegenen Tagebaus (Prognosezustand HQ 100) dargestellt.
Für die hiervon betroffenen Gewerbegebietsteile wird eine hochwasserangepasste Bauweise/Gründung empfohlen.
3
Hinweise
3.1
Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sind zu beachten.
Im Fall einer geplanten Pfahlgründung ist ggf. vorher eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen,
da es durch die Pfahlgründung zu einer Störung des Grundwasserstromes kommen kann.
3.2
Erdbeben
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S (S =Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentführung) gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu
DIN 4149. Fassung April 2005. Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hinweise
3.3
5
Altlasten
Falls im Zuge von Erdarbeiten die visuelle und organoleptische
Überprüfung Kontaminationen vermuten lässt, sind die zuständigen Umweltfachbehörden des Rhein-Erft-Kreises beratend zur
Überprüfung hinzuziehen.
3.4
Kampfmittel
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der
Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland zu benachrichtigen.
Für den Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Auf das „Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen im
Regierungsbezirk Köln“ der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen.
3.5
Bodendenkmale
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird hingewiesen. Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Zülpich – Dürener Str. 13a in
53909 Zülpich oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen.
Die Weisung des Fachamtes für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
3.6
Artenschutz
Der Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z. B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem
verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die
Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Die zuständige Untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen
eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine
unzumutbare Belastung vorliegt.
Hinweise
6
Die Baufeldräumung für Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich
dieses Bebauungsplans soll außerhalb von Brutzeiten, d. h. in den
Monaten September bis Februar erfolgen. Sofern der Beginn von
Erdbauarbeiten während der Brutzeit erfolgt, ist vor Baubeginn
eine Überprüfung auf Neststandorte durchzuführen, damit eine
Schädigung von Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden
kann.
3.7
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und DIN-Vorschriften) können
Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr – der Stadt
Bedburg, Am Rathaus 1 in 50181 Bedburg während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Anhang - „Bedburger Liste“
4
7
Anhang - „Bedburger Liste“
Sortiment
Nahrungs- und Genussmittel
Gesundheit, Körperpflege
Blumen
Zeitungen, Zeitschriften
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Nr.
nach
WZ* 2008
Bezeichnung nach WZ 2008*
47.11.1
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken u. Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt
47.2.0
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken u. Tabakwaren
47.75.0
Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und
Körperpflegemitteln
47.78.9
sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt
(hier nur Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren und Kerzen)
47.73.0
Apotheken
47.76.1
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und
Düngemitteln (hier nur Blumen)
47.62.1
Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen
Zentrenrelevante Sortimente
Nr.
nach
Sortiment
WZ 2008
Bezeichnung nach WZ 2008*
Bücher
47.61.0
Einzelhandel mit Büchern
47.79.2
Antiquariate
Papier-, Büro-, Schreibwaren, Büroarti- 47.62.2
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schulkel sowie Künstler- und Bastelbedarf
und Büroartikeln
47.78.9
sonstiger Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt
(hier nur Einzelhandel mit Organisationsmitteln für
Bürozwecke)
Sanitätswaren/ orthopädische Artikel
47.74.0
Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen
Artikeln
Optik, (Hörgeräte-) Akustik
47.78.1
Augenoptiker (hier zzgl. Akustiker)
Uhren/Schmuck
47.77.0
Einzelhandel mit Uhren und Schmuck
Sportartikel (ohne Sportgroßgeräte)
47.64.2
Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne
Campingmöbel (hier ohne Campingartikel u. Sportgroßgeräte)
Bekleidung (inkl. Sport-, Arbeitsschutz- 47.71.0
Einzelhandel mit Bekleidung (inkl. Babybekleidung)
und Berufsbekleidung)
Schuhe (inkl. Sportschuhe), Lederwa- 47.72.1
Einzelhandel mit Schuhen
ren
47.72.2
Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck
sonst. Bekleidung, Kurzwaren, Schnei- 47.79.9
Einzelhandel
mit
sonstigen
Gebrauchtwaren
dereibedarf, Handarbeiten
(hier nur Bekleidung)
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur
Kurzwaren,
Schneiderei- u. Handarbeitsbedarf, Meterware für Bekleidung)
Freizeit, Spielwaren
47.65.0
Einzelhandel mit Spielwaren
47.78.9
sonstiger Facheinzelhandel anderweitig nicht genannt
(hier nur Einzelhandel mit Handelswaffen u. Munition)
47.64.2
Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel (hier nur Anglerbedarf)
47.78.3
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u.
Geschenkartikeln (hier nur Briefmarken u. Münzen)
47.59.3
Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien
Anhang - „Bedburger Liste“
8
Zentrenrelevante Sortimente
Nr.
nach
Sortiment
WZ 2008
Bezeichnung nach WZ 2008*
Elektrokleingeräte
47.54.0
Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten
(hier nur Elektrokleingeräte)
Unterhaltungselektronik, Musik, Video
47.43.0
Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik
47.63.0
Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern
Leuchten, Lampen
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig
nicht genannt (hier nur Leuchten, Lampen)
Computer und Zubehör
47.41.0
Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software
Foto
47.78.2
Einzelhandel mit Foto- u. optischen Erzeugnissen
(hier ohne Augenoptiker)
Telekommunikationsartikel
47.42.0
Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten
Sportartikel
47.64.1
Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen u. -zubehör
Haushaltswaren
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig
(inkl. GPK, Geschenkartikel)
nicht genannt (hier ohne Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten, Möbeln u. Grillgeräten für Garten
u. Camping, Kohle-, Gas- u. Ölöfen)
47.59.2
Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen u. Glaswaren
47.78.3
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerbl. Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (hier nur Geschenkartikel)
Haus-/ Bett-/ Tischwäsche
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Haus-/ Bett-/
Tischwäsche)
Heimtextilien/ Gardinen, abgepasste 47.53.0
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, FußbodenbeTeppiche und Läufer
lägen und Tapeten
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Möbel- und Dekorationsstoffe u. Ä.)
Wohneinrichtungsbedarf, Kunst, Anti- 47.78.3
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstquitäten (ohne Möbel)
gewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und
Geschenkartikeln (hier nur Kunstgegenstände, Bilder,
kunstgewerbliche Erzeugnisse)
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig
nicht genannt (hier nur Holz-, Kork-, Flecht- oder
Korbwaren)
47.79.1
Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen
(hier nur Antiquitäten)
Anhang - „Bedburger Liste“
9
Nicht zentrenrelevante Sortimente
Nr. nach
Sortiment
WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008*
Bau- und Gartenmarktsortimente 47.52.1
Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren anderweitig nicht
genannt
47.52.3
Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf
47.53.0
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und
Tapeten (hier nur Fußbodenbeläge und Tapeten)
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur: Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten,
Möbeln u. Grillgeräten für Garten u. Camping, Kohle-, Gas- u.
Ölöfen
47.76.1
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (hier nur Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln)
Kfz und Kraftradzubehör
45.32.0
Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
45.40.0
Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör (hier nur
Einzelhandel mit Kraftradteilen und -zubehör)
Sport- und Freizeitgroßgeräte, 47.64.2
Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel
Campingartikel
(hier nur Sport- u. Campinggroßgeräte ohne kleinteilige Sportartikel)
Elektrogroßgeräte
47.54.0
Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (hier nur Elektrogroßgeräte)
Zoologischer Bedarf
47.76.2
Einzelhandel mit zoologischem Bedarf u. lebenden Tieren (inkl.
Tiernahrung)
Möbel
47.59.1
Einzelhandel mit Wohnmöbeln (inklusive Büro- und Babymöbel,
Kinderwagen)
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur Garten- u. Campingmöbel)
47.79.9
Einzelhandel mit sonstigen Gebrauchtwaren (hier nur Möbel)
47.79.1
Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen
(hier nur Möbel)
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Matratzen und Bettwaren wie
z. B. Oberbetten und Kopfkissen)
*Anm.: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Dezember 2008
Quelle: Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010/2011
auf Basis der Einzelhandelsbestandserhebung im März 2009