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Beschlussvorlage (BP 1.2 Lipp - textl. Festsetzungen zur frühzeitigen Beteiligung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
62 kB
Datum
02.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:09
Aktualisiert
19.11.14, 18:09

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 1 2. Änderung Gewerbegebiet Wiesenstraße Textliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise Köln, November 2014 Inhalt 1 1.1 1.2 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung 1 1 2 2 2.1 2.2 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Naturschutzgebiet Überschwemmungsgebiet der Erft 3 3 3 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 HINWEISE Grundwasser Erdbeben Altlasten Kampfmittel Bodendenkmale Artenschutz Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften 4 4 4 5 5 5 5 6 4 ANHANG - „BEDBURGER LISTE“ 7 Textliche Festsetzungen 1 Textliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Gewerbegebiet Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 9 BauNVO wird festgesetzt, dass von den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art folgende Nutzungen nicht zulässig sind:  die in der Abstandsliste zum Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 (Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12. Oktober 2007) aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII sowie Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten, wobei die mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten der Abstandsklasse VII ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn gutachterlich der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z. B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen die Emissionen so begrenzt bzw. die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.  Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb von Produkten mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist; Hierzu gehören u. A. Video-Peep-Shows, Sex-Kinos, Live-Darbietungen wie Striptease-Lokale und Sexshops sowie Bordelle und bordellartige Betriebe.  Einzelhandels- und sonstige Handels- und Gewerbebetriebe mit Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten; Als zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gelten die in der „Bedburger Liste“ im Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten Sortimente. Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen nur für den durch die genehmigte Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. 1 Textliche Festsetzungen Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Ebenfalls nur ausnahmsweise zulässig sind:  Verkaufsstellen mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem zulässigen Gewerbebetrieb stehen und diesem räumlich zugeordnet sowie in Fläche und Funktion untergeordnet sind sowie  Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Randsortimente in einem Umfang von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in den Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit unzulässig. Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans vorhandene Wohnbebauung in der Gemarkung Bedburg, Flur 46, Flurstück Nr. 304 (Wiesenstraße Hausnr. 12) innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets erweitert und geändert werden darf, wenn dabei keine neuen, d. h. zusätzliche Wohneinheiten, geschaffen wird. Änderungen an dem Wohngebäude auf dem vorgenannten Grundstück, d. h. die Umgestaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder ein Rückbau, sind zulässig; Erweiterungen dürfen bis zu einem Abstand von maximal 3,00 m zu den einzelnen Fassadenseiten des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans vorhandenen Wohngebäudes vorgenommen werden und müssen mit diesem verbunden sein. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Innerhalb der Baugebiete darf die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude die festgesetzte maximale Höhe von 70,00 m über Normalhöhen-Null (NHN) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht überschreiten. Die Oberkante definiert sich über die obersten Bauteile der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude. 2 Nachrichtliche Übernahmen Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen und Gebäude können ausnahmsweise um maximal 3,00 m auf bis zu 30% der Grundfläche des obersten Vollgeschosses von durch die Technik bedingte und genutzte Aufbauten sowie sonstige untergeordnete Dachaufbauten überschritten werden, deren Errichtung innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist. 2 Nachrichtliche Übernahmen 2.1 Naturschutzgebiet Die Erft und ihre Uferböschung liegen im Geltungsbereich der 8. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 für den Rhein-Erft-Kreis vom 05.12.2006. Die Grenze des darin festgesetzten Naturschutzgebiets Nr. 2.1 - 3 „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ ist nachrichtlich in die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 übernommen. Auf die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – LG) wird hingewiesen. 2.2 Überschwemmungsgebiet der Erft In der „Karte des Überschwemmungsgebiets der Erft im Regierungsbezirk Köln“ (Bezirksregierung Köln, Kartenblatt 4/38 vom 15.10.2013) wird sowohl das Überschwemmungsgebiet der Erft für ein 100-jähriges Hochwasserereignis (HQ 100) aufgezeigt als auch Überschwemmungsgebiet der Erft nach Grundwasserwiederanstieg nach Aufgabe des nahegelegenen Tagebaus (Prognosezustand HQ 100). Das Überschwemmungsgebiet der Erft ist gemäß § 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 112 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW (LWG) vorläufig gesichert worden. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG ist am 19. Dezember 2013 in Kraft getreten und endet mit dem Inkrafttreten einer neuen Überschwemmungsgebietsverordnung. Es gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 Abs. 2 Sätze 1 bis 5, Abs. 3, 5 und 6 LWG, wie für ein bereits festgesetztes Überschwemmungsgebiet, entsprechend. Das in der „Karte des Überschwemmungsgebiets der Erft im Regierungsbezirk Köln“ dargestellte Überschwemmungsgebiet der Erft ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 3 Hinweise 4 Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebiets für ein 100jähriges Hochwasserereignis (HQ 100) ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans deckungsgleich mit der Wasserfläche der Erft. Im Bebauungsplan ist außerdem das Überschwemmungsgebiet der Erft nach Grundwasserwiederanstieg nach Aufgabe des nahegelegenen Tagebaus (Prognosezustand HQ 100) dargestellt. Für die hiervon betroffenen Gewerbegebietsteile wird eine hochwasserangepasste Bauweise/Gründung empfohlen. 3 Hinweise 3.1 Grundwasser Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sind zu beachten. Im Fall einer geplanten Pfahlgründung ist ggf. vorher eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen, da es durch die Pfahlgründung zu einer Störung des Grundwasserstromes kommen kann. 3.2 Erdbeben Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S (S =Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentführung) gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149. Fassung April 2005. Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Hinweise 3.3 5 Altlasten Falls im Zuge von Erdarbeiten die visuelle und organoleptische Überprüfung Kontaminationen vermuten lässt, sind die zuständigen Umweltfachbehörden des Rhein-Erft-Kreises beratend zur Überprüfung hinzuziehen. 3.4 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland zu benachrichtigen. Für den Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Auf das „Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen im Regierungsbezirk Köln“ der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen. 3.5 Bodendenkmale Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird hingewiesen. Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Zülpich – Dürener Str. 13a in 53909 Zülpich oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen. Die Weisung des Fachamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3.6 Artenschutz Der Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z. B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige Untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Hinweise 6 Die Baufeldräumung für Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans soll außerhalb von Brutzeiten, d. h. in den Monaten September bis Februar erfolgen. Sofern der Beginn von Erdbauarbeiten während der Brutzeit erfolgt, ist vor Baubeginn eine Überprüfung auf Neststandorte durchzuführen, damit eine Schädigung von Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 3.7 Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und DIN-Vorschriften) können Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr – der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1 in 50181 Bedburg während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Anhang - „Bedburger Liste“ 4 7 Anhang - „Bedburger Liste“ Sortiment Nahrungs- und Genussmittel Gesundheit, Körperpflege Blumen Zeitungen, Zeitschriften Nahversorgungsrelevante Sortimente Nr. nach WZ* 2008 Bezeichnung nach WZ 2008* 47.11.1 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken u. Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt 47.2.0 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken u. Tabakwaren 47.75.0 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln 47.78.9 sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (hier nur Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren und Kerzen) 47.73.0 Apotheken 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (hier nur Blumen) 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen Zentrenrelevante Sortimente Nr. nach Sortiment WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008* Bücher 47.61.0 Einzelhandel mit Büchern 47.79.2 Antiquariate Papier-, Büro-, Schreibwaren, Büroarti- 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schulkel sowie Künstler- und Bastelbedarf und Büroartikeln 47.78.9 sonstiger Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt (hier nur Einzelhandel mit Organisationsmitteln für Bürozwecke) Sanitätswaren/ orthopädische Artikel 47.74.0 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln Optik, (Hörgeräte-) Akustik 47.78.1 Augenoptiker (hier zzgl. Akustiker) Uhren/Schmuck 47.77.0 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck Sportartikel (ohne Sportgroßgeräte) 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel (hier ohne Campingartikel u. Sportgroßgeräte) Bekleidung (inkl. Sport-, Arbeitsschutz- 47.71.0 Einzelhandel mit Bekleidung (inkl. Babybekleidung) und Berufsbekleidung) Schuhe (inkl. Sportschuhe), Lederwa- 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen ren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck sonst. Bekleidung, Kurzwaren, Schnei- 47.79.9 Einzelhandel mit sonstigen Gebrauchtwaren dereibedarf, Handarbeiten (hier nur Bekleidung) 47.51.0 Einzelhandel mit Textilien (hier nur Kurzwaren, Schneiderei- u. Handarbeitsbedarf, Meterware für Bekleidung) Freizeit, Spielwaren 47.65.0 Einzelhandel mit Spielwaren 47.78.9 sonstiger Facheinzelhandel anderweitig nicht genannt (hier nur Einzelhandel mit Handelswaffen u. Munition) 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel (hier nur Anglerbedarf) 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (hier nur Briefmarken u. Münzen) 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien Anhang - „Bedburger Liste“ 8 Zentrenrelevante Sortimente Nr. nach Sortiment WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008* Elektrokleingeräte 47.54.0 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (hier nur Elektrokleingeräte) Unterhaltungselektronik, Musik, Video 47.43.0 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik 47.63.0 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern Leuchten, Lampen 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur Leuchten, Lampen) Computer und Zubehör 47.41.0 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software Foto 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- u. optischen Erzeugnissen (hier ohne Augenoptiker) Telekommunikationsartikel 47.42.0 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten Sportartikel 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen u. -zubehör Haushaltswaren 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig (inkl. GPK, Geschenkartikel) nicht genannt (hier ohne Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten, Möbeln u. Grillgeräten für Garten u. Camping, Kohle-, Gas- u. Ölöfen) 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen u. Glaswaren 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerbl. Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (hier nur Geschenkartikel) Haus-/ Bett-/ Tischwäsche 47.51.0 Einzelhandel mit Textilien (hier nur Haus-/ Bett-/ Tischwäsche) Heimtextilien/ Gardinen, abgepasste 47.53.0 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, FußbodenbeTeppiche und Läufer lägen und Tapeten 47.51.0 Einzelhandel mit Textilien (hier nur Möbel- und Dekorationsstoffe u. Ä.) Wohneinrichtungsbedarf, Kunst, Anti- 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstquitäten (ohne Möbel) gewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln (hier nur Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse) 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur Holz-, Kork-, Flecht- oder Korbwaren) 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen (hier nur Antiquitäten) Anhang - „Bedburger Liste“ 9 Nicht zentrenrelevante Sortimente Nr. nach Sortiment WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008* Bau- und Gartenmarktsortimente 47.52.1 Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren anderweitig nicht genannt 47.52.3 Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf 47.53.0 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (hier nur Fußbodenbeläge und Tapeten) 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur: Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten, Möbeln u. Grillgeräten für Garten u. Camping, Kohle-, Gas- u. Ölöfen 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (hier nur Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln) Kfz und Kraftradzubehör 45.32.0 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör 45.40.0 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör (hier nur Einzelhandel mit Kraftradteilen und -zubehör) Sport- und Freizeitgroßgeräte, 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel Campingartikel (hier nur Sport- u. Campinggroßgeräte ohne kleinteilige Sportartikel) Elektrogroßgeräte 47.54.0 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (hier nur Elektrogroßgeräte) Zoologischer Bedarf 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf u. lebenden Tieren (inkl. Tiernahrung) Möbel 47.59.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln (inklusive Büro- und Babymöbel, Kinderwagen) 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur Garten- u. Campingmöbel) 47.79.9 Einzelhandel mit sonstigen Gebrauchtwaren (hier nur Möbel) 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen (hier nur Möbel) 47.51.0 Einzelhandel mit Textilien (hier nur Matratzen und Bettwaren wie z. B. Oberbetten und Kopfkissen) *Anm.: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Dezember 2008 Quelle: Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010/2011 auf Basis der Einzelhandelsbestandserhebung im März 2009