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Beschlusstext (Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW bezüglich Unwetter am 25.04.2005)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
6,2 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW bezüglich Unwetter am 25.04.2005)

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BESCHLUSS aus der 5. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 17.05.2005 TOP Betreff 3. Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW bezüglich Unwetter am 25.04.2005 Vorlage: 36/2005 Beschluss: „Der Rat der Gemeinde Kreuzazu genehmigt die getroffene Dringlichkeitsentscheidung vom 26.04.2005 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. Diese hat folgenden Wortlaut: 1. Die am 25.04.2005 durch den umfassenden Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten für das Leerpumpen von überfluteten Keller- und Wohnräumen werden zur Vermeidung unbilliger Härten den betroffenen Bürgern nicht in Rechnung gestellt. 2. Im Rahmen einer einmaligen Hilfsaktion wird am 28.04.2005 eine konzentrierte Sperrmüllabfuhr für die Geschädigten durchgeführt. Auf die Erhebung der Sperrgutgebühr wird verzichtet:“ Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen