Daten
Kommune
Wesseling
Größe
80 kB
Datum
18.05.2011
Erstellt
03.05.11, 06:39
Aktualisiert
18.05.11, 13:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
85/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Richtlinien zur Gewährung von einmaligen Beihilfen in der Hilfe zur Erziehung gemäß § 39 Absatz 3
SGB VIII für Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
12.04.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 85/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Michael Querbach
12.04.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Richtlinien zur Gewährung von einmaligen Beihilfen in der Hilfe zur Erziehung gemäß § 39 Absatz 3 SGB
VIII für Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)
Beschlussentwurf:
Für die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gem. § 39 Absatz 3 SGB VIII wird als Richtlinie für FBB mit Wirkung ab 01.06.2011 der in der Anlage beigefügte Leistungskatalog beschlossen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Im Bereich der Familiären Bereitschaftsbetreuung (FBB) ist in Wesseling, aber auch im Rhein-Erft-Kreis viel
in Bewegung. Dies liegt daran, dass die FBB eine geeignete Krisenhilfe für Kleinkinder in Notsituationen ist
und somit den steigenden Inobhutnahmezahlen und Kosten entgegen gewirkt werden kann.
In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Bereitschaftspflegestellen sich anderen Kommunen zur
Verfügung stellten, da dort mehr Leistungen erbracht wurden als in Wesseling. Um dem entgegen zu wirken,
hat sich im Rhein-Erft-Kreis ein Arbeitskreis mit dem Namen „Kinder in Pflege“ (KIP) gebildet, der verbindliche Absprachen zwischen den Jugendämtern des Rhein-Erft-Kreises schaffen soll.
Neben dem erhöhten Erziehungssatz (siehe Vorlage 84/2011) sollten auch die gewährten Beihilfen nach §39
Absatz 3 SGB VIII kreisweit einheitlich geregelt werden.
2. Lösung
Für die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gem. § 39 Absatz 3 SGB VIII wird als Richtlinie für FBB mit Wirkung ab 01.06.2011 der in der Anlage beigefügte Leistungskatalog beschlossen.
3. Alternativen
werden keine vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Mit jeder Unterbringung in einer FBB spart die Stadt Wesseling pro in Anspruch genommenen Tag mindestens 100,00 Euro. Die eventuell entstehende Mehrausgabe könnte daher durch eingesparte Mittel auf dem
Produktsachkonto der Inobhutnahmen gedeckt werden.