Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
09.11.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 99/2011
06.10.2011
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
09.11.2011
Entwurf Änderung des ÖPNVG NRW
hier: Darstellung möglicher Auswirkungen
Ende Juli 2011 wurde ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des ÖPNVG NRW eingebracht. Die Anhörung im Verkehrsausschuss des Landes steht noch aus. Nachfolgend sind die aus
Sicht der Verwaltung wesentlichen geplanten Änderungen und deren Bewertung dargestellt:
Hinwirkungspflicht der Zweckverbände (ZV) auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife (§ 5)
Bislang bestand die gesetzliche Pflicht der drei neu gegliederten Zweckverbände, auf die Fortentwicklung der bereits bestehenden Gemeinschaftstarife hinzuwirken. Nunmehr soll das Gebot aufgenommen werden, auf einen jeweils den gesamten Kooperationsraum abzudeckenden Gemeinschaftstarif
hinzuarbeiten, und die Hinwirkungspflicht der Zweckverbände finanziell zu bewehren. Kommen diese
ihrer Verpflichtung nicht nach, so könnte das Land die ihnen zustehenden Pauschalen kürzen, zurückfordern oder aussetzen.
Bewertung:
Die Zielsetzung des Landes wird grundsätzlich begrüßt. Der Kreis Euskirchen hat in der Vergangenheit mehrfach tarifliche Vereinfachungen für den Übergang zwischen Kooperationsräumen VRS und
AVV gefordert. Ein Gemeinschaftstarif würde die ÖPNV-Nutzung in der Nationalparkregion erleichtern.
Allerdings trifft der Entwurf keine Aussage zu ggf. entstehenden und auszugleichenden Durchtarifierungsverlusten und strukturellen Mindererlösen. Weiterhin ist problematisch, dass beispielsweise die
Hinwirkungspflicht des NVR finanziell bewehrt ist, dieser aber keinen Einfluss auf die Gremien des
VRS und AVV nehmen kann. Zudem ist unklar, wie damit umgegangen werden soll, wenn die Bereitschaft bei einem Zweckverband gegeben ist, bei dem anderen aber nicht.
Schließlich kann eingewandt werden, dass die Sanktionierungsmöglichkeiten rechtlich zu unbestimmt
sind und damit die Befürchtung besteht, dass das Land die Sanktionierungsmöglichkeiten nutzt, um
Mittel einzusparen.
Verteilung der SPNV-Pauschale über eine Rechtsverordnung (§ 11 Abs. 1)
Die Höhe der Pauschale für die jeweiligen Zweckverbände soll durch eine zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden, die das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit
dem Verkehrsausschuss des Landtages erlässt. Als Begründung wird angegeben, dass damit die
Mittel flexibler eingesetzt werden können.
-2Bewertung:
Problematisch ist, dass damit keine Planungssicherheit für die Zweckverbände besteht. Gleichzeitig
wird die Gefahr gesehen, dass es zu Mittelverschiebungen zwischen den Zweckverbänden kommt
aus Gründen, die außerhalb des Leistungsangebotes liegen.
Es wird eine Ausweisung -wie bisher- über Gesetz gefordert, nicht zuletzt damit auch die Politik in
ausreichendem Maße eingebunden ist.
Novellierung im Bereich der pauschalierten Investitionskostenförderung (§ 12 Abs. 3)
Die bislang bestehende Voraussetzung für die Förderung des Neu- und streckenbezogenen Ausbaus
von Schienenwegen, nämlich die Aufnahme in den Verkehrsinfrastrukturbedarfsplan soll entfallen.
Die Zweckverbände sollen nunmehr berechtigt sein, unabhängig von der Bedarfsplanung des Landes
Investitionsmaßnahmen zu fördern.
Ermöglicht werden soll zudem die anteilige Weiterleitung an Eisenbahnunternehmen zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebotes, also eine Betriebskostenförderung.
Schließlich ist vorgesehen, die Förderquote in Anbetracht der insbesondere bei den Gemeinden bestehenden beschränkten Kompensationsfördermöglichkeiten von 85% auf grundsätzlich 90% zu erhöhen.
Bewertung:
Die Flexibilisierung des § 12 Abs. 3 wird begrüßt. Damit würde die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, beispielsweise SPNV-Reaktivierungsmaßnahmen zu realisieren.
Fraglich ist aber, ob die Mittelausstattung des Zweckverbandes in der jetzigen Höhe beibehalten wird
und auch für die nächsten Jahre gesichert ist, so dass eine Finanzierung längerfristiger Verkehrsverträge voraussichtlich nicht möglich sein wird.
Ebenfalls positiv wird die Erhöhung der Förderquote von 85% auf 90% gesehen, da dies die kommunalen Haushalte entlastet.
Pauschale für kommunale Aufgabenträger § 11 Abs. 2
Sollte es zu der geplanten Änderung des Gesetzes kommen, würde der Anteil des Kreises Euskirchen an der ÖPNV-Pauschale ca. 30.000 € über dem des Jahres 2010 liegen.
Die Förderung des straßenbezogenen ÖPNV über eine gesetzliche Pauschale soll beibehalten werden. Im bisherigen Gesetz war vorgesehen, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2011 rückwirkend ein
neuer Schlüssel unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl
neu festzulegen ist. Diese Vorgabe soll mit der Änderung umgesetzt werden. Vorgeschlagen wird
eine Aufteilung nach folgendem Schlüssel: 90% Betriebsleistungen, 9 % Einwohnerzahl und 1% Fläche. Bei dem Faktor Betriebsleistungen finden erstmals auch bedarfsorientierte Verkehre (TaxiBus,
AST) Berücksichtigung.
Bewertung:
Die Einbeziehung der bedarfsorientierten Verkehre bei dem Faktor Betriebsleistungen wird begrüßt.
Damit wird der vehementen Forderung der Kreisverwaltung Rechnung getragen.
Kritisch wird gesehen, dass die Höhe der Pauschale bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes am
31.12.2016 festgeschrieben ist. In Anbetracht weiter steigender Kosten bedingt durch den demographischen Wandel, insbesondere im ländlichen Raum, ist eine Dynamisierung zu fordern.
Wegen der geringen Berücksichtigung des Parameters „Fläche“ (1%) sieht der Kreis Euskirchen zudem eine Benachteiligung des ländlichen Raumes.
Problematisch erscheint auch, dass Leistungsveränderungen bei der Festlegung der Anteile nur stark
zeitverzögert Berücksichtigung finden. So werden die Verkehrsleistungen von 2008 bis zum Jahr
2013 als Grundlage herangezogen und die Verkehrsleistungen von 2011 für den Zeitraum 2014 bis
2016. Gerade im ländlichen Raum sind seit 2008 Ausweitungen der Verkehrsleistungen zur Anpassung an die Schuländerungen erforderlich geworden, die damit erst zeitverzögert zur Erhöhung des
Anteils beitragen.
Bezogen auf den Kreis Euskirchen hat sich zudem in 2011 eine gravierende Änderung ergeben:
Sämtliche Schülerverkehre (ca. 1/3 des Gesamtvolumens) wurden in den allgemeinen Linienverkehr
-3integriert. Da nur Leistungen des allgemeinen Linienverkehrs und keine Schülerverkehre in den Berechnungsschlüssel einfließen, wirkt sich die Integration zwar grundsätzlich positiv aus, wegen der
oben dargestellten Zeitverzögerung aber erst im Jahr 2014.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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