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Beschlussvorlage (Neuabschluss des Konzessionsvertrages „Wasser“ mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
116 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
24.05.11, 06:42
Aktualisiert
21.07.11, 10:30
Beschlussvorlage (Neuabschluss des Konzessionsvertrages „Wasser“ mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH) Beschlussvorlage (Neuabschluss des Konzessionsvertrages „Wasser“ mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH) Beschlussvorlage (Neuabschluss des Konzessionsvertrages „Wasser“ mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH) Beschlussvorlage (Neuabschluss des Konzessionsvertrages „Wasser“ mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 117/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neuabschluss des Konzessionsvertrages „Wasser“ mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 19.05.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 117/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Bernhard Hadel 19.05.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Neuabschluss des Konzessionsvertrages „Wasser“ mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH Beschlussentwurf: Mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH soll gemäß deren Angebot mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ein neuer Konzessionsvertrag „Wasser“ mit einer Geltungsdauer von 20 Jahren geschlossen werden, über den die öffentliche Versorgung mit Wasser im Gebiet der Stadt Wesseling nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt wird. Bedingung ist, dass die Gesellschaft sich – wie bisher – dazu verpflichtet, an die Stadt die höchstzulässige Konzessionsabgabe zu zahlen. Sachdarstellung: 1. Problem Der zwischen der Stadt Wesseling und der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH im Jahre 1987 geschlossene Konzessionsvertrag läuft über den ursprünglich vereinbarten 20-Jahres-Zeitraum hinaus wegen der darin enthaltenen Verlängerungsklausel bis zum 31.12.2012. Ein Abdruck des bisherigen Vertrages liegt der Vorlage an. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Eigengesellschaft hat die Geschäftführung der Stadt den Neuabschluss des Konzessionsvertrages „Wasser“ auf 20 Jahre zu unveränderten Bedingungen und damit zu der preisrechtlich (und steuerrechtlich) höchstzulässigen Konzessionsabgabe angeboten. 2. Lösung Die Eigengesellschaft führt weiterhin die – öffentliche - Wasserversorgung im Gebiet der Stadt Wesseling im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch. Einschlägig ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20.06.1980 (BGBl. I. S. 750 ff). Die Stadt ist nicht daran gehindert, mittels eines „einfachen“ Ratsbeschlusses die Entscheidung für den Neuabschluss zu treffen. Denn anders als im Energiewirtschaftsrecht bedarf es bei der Wasserversorgung als einem Grundpfeiler der kommunalen Daseinsvorsorge nicht des Initiieren eines Wettbewerbs. Das Energiewirtschaftsgesetz erstreckt sich nicht auf die Wasserversorgung. Ohnehin wäre ein günstigeres Ergebnis für die Stadt nicht zu erwarten. Auch die Bürgerschaft und die örtliche Wirtschaft als die Kunden der Eigengesellschaft haben Vorteile aus dem Konzessionsvertragsverhältnis, denn die Eigengesellschaft bietet das Trinkwasser in guter Qualität zu dem in der Region niedrigsten Arbeits-Preis an (0,95 € einschl. Umsatzsteuer – MwSt.). Die Eigengesellschaft hat den Neuabschluss zu unveränderten Bedingungen und damit zu der preisrechtlich (und steuerrechtlich) höchstzulässigen Konzessionsabgabe (12 v. H. der Roheinnahmen aus der Abgabe von Wasser an Letztverbraucher zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1,5 v. H. an Sonderabnehmer) angeboten. Konzessionsabgaben sind Entgelte, die ein privater Rechtsträger (in diesem Falle die Eigengesellschaft) an einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger (in diesem Falle die Stadt) für die eingeräumte Konzession zahlt, d. h. dafür, dass öffentliche Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet – in diesem Fall mit - mit Wasser dienen. Die Konzessionsabgabe für Wasser wird nach der insoweit noch immer gültigen "Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände" (KAE) vom 4. März 1941 bemessen; sie lässt die oben angeführten Konzessionsabgaben zu. Es empfiehlt sich, den Vertrag, der die Grundlage für den „Nucleus“ der Eigengesellschaft, die Wasserversorgung in Wesseling, bildet, neu abzuschließen, wiederum auf 20 Jahre. Der Konzessionsvertrag sichert den Fortbestand der Gesellschaft, die an die Stadt Wesseling beträchtliche Zahlungen leistet, wie anhand des Jahres 2009 beispielhaft angeführt werden kann: Konzessionsabgabe 282.000 € Gewerbesteuer 84.000 € Gewinnablieferung 499.000 € zusammen 865.000 € Hinzu kommt, dass die Gesellschaft die Stadt Wesseling mehrfach entlastet (hat): durch die ÖPNV-Aktivitäten (Stadtbus und AST-Verkehr), den Betrieb der Parkhäuser und durch die Beteiligung an dem Betrieb der Personenfähre Wesseling – Lülsdorf. Für die Stadt war und ist auch von wirtschaftlichem Vorteil, dass die Gesellschaft der Stadt das Parkhaus Germanusstraße sowie die Gesellschaftsanteile an der GWG Rhein-Erft jeweils zum vollen Kaufpreis, d. h. zum Verkehrswert nach Maßgabe eingeholter Wertgutachten, erworben hat. Zum vollen Kaufpreis hat die Gesellschaft zuvor den Geschäftsanteil der Stadt an der GVG Rhein-Erft erworben 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen sind beschrieben