Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
138/2006
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB II Haushalt / Schulen / Jugend
Auskunft erteilt:
Frau Holzapfel
Telefon:
05208/991-207
Datum:
24. November 2009
Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe
(Zuständigkeitsordnung)
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
07.12.2006
Rat
14.12.2006
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Am 1. August 2006 ist das neue Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.
Die Regelung zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist neu gefasst worden. Das
Vorschlagsrecht des Schulträgers entfällt. An seine Stelle tritt die Wahl des Schulleiters oder der
Schulleiterin durch die Schulkonferenz aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten
Personen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde holt nach der Wahl die Zustimmung des Schulträgers ein. Der Schulträger
kann die Zustimmung nur binnen sechs Wochen mit einer 2/3-Mehrheit des nach der Hauptsatzung
zuständigen Gremiums verweigern. Zuständiges Gremium ist nach der Hauptsatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe gem. § 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Rat der Gemeinde. Da die Ordnung über die
Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe derzeit noch Regelungen zum alten Schulrecht enthält, ist
diese – sowohl im Bereich der Zuständigkeiten des Rates als auch des Ausschusses für Schule, Kultur und
Sport - entsprechend zu ändern.
Seitens der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
jetzige Fassung: § 1
Zuständigkeiten des Rates
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe ist für alle Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung zuständig. Er behält sich über die Aufgaben hinaus, die ihm nach
gesetzlichen Vorschriften ausschließlich obliegen, insbesondere die Entscheidung in
folgenden Angelegenheiten vor:
1. Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und nach
dem Baugesetzbuch, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt.
2. Bestellung von Vertretern der Gemeinde in den Mitgliederversammlungen kommunaler
Spitzenverbände und den Verbandsversammlungen von Zweckverbänden.
-2-
3. Entscheidung über die Ausübung des Vorschlags- und Anhörungsrechts gem. § 21 a
Schulverwaltungsgesetz für die Besetzung der Stellen für die Leiter und ständigen
Vertreter an den gemeindlichen Schulen.
4. Genehmigung von Dienstreisen des gesamten Rates.
5. Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften.
neue Fassung:
§ 1
Zuständigkeiten des Rates
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe ist für alle Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung zuständig. Er behält sich über die Aufgaben hinaus, die ihm nach
gesetzlichen Vorschriften ausschließlich obliegen, insbesondere die Entscheidung in
folgenden Angelegenheiten vor:
1. Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und nach
dem Baugesetzbuch, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt.
2. Bestellung von Vertretern der Gemeinde in den Mitgliederversammlungen kommunaler
Spitzenverbände und den Verbandsversammlungen von Zweckverbänden.
3. Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung zu der gewählten Bewerberin
oder dem gewählten Bewerber für die Besetzung der Stellen für die Leiter an den
gemeindlichen Schulen gem. § 61 Abs. 4 Schulgesetz.
4. Genehmigung von Dienstreisen des gesamten Rates.
5. Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften.
jetzige Fassung: § 9
Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
I.
1.
2.
3.
Aufgaben
Beratung der Schulentwicklungsplanung.
Einteilung des Gemeindegebietes in Schulbezirke.
Ausübung des Vorschlagsrechts gem. § 21 a Schulverwaltungsgesetz für die
Besetzung der Stellen für die Leiter und ständigen Vertreter an den gemeindlichen
Schulen.
4. Schülerangelegenheiten, wie Einsatz von Sonderbussen, Mitwirkung bei der Sicherung
der Sicherung der Schulwege.
5. Förderung besonderer Schulveranstaltungen.
6. Wichtige sonstige Schulangelegenheiten.
7. Beratung über kulturelle Angelegenheiten und Festlegung von Veranstaltungen.
8. Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege.
9. Beratung und Empfehlung an den Rat hinsichtlich der Eintragung von Objekten in die
Denkmalliste.
10.Beratung von Fragen in Zusammenhang mit einer kommunalen Partnerschaft.
11.Angelegenheiten der Volkshochschule und der Gemeindebüchereien.
12.Allgemeine Sportpflege und Zusammenarbeit mit dem Gemeindesportverband.
13.Förderung des Sports und Werbung für den Sport.
14.Richtlinien für die Bewilligung von Zuschüssen an Sportvereine.
15.Mitwirkung bei Neubau und Umbau von Sportstätten.
16.Vorbereitung von Satzungen und Ordnungen für die Benutzung der gemeindlichen
Sportstätten.
II. Entscheidungsbefugnisse:
1. Gewährung von Zuschüssen für denkmalpflegerische Maßnahmen gemäß den
Richtlinien.
2. Gewährung von einmaligen Zuschüssen an Vereine der Kulturpflege.
3. Gewährung von einmaligen Zuschüssen an Sportvereine gemäß Sportförderrichtlinien.
4. Festlegung der Ortsteile im Zusammenhang mit dem Wettbewerb „Unser Dorf soll
schöner werden“.
5. Erstellung von Belegungsplänen für die gemeindlichen Sportanlagen.
neue Fassung:
§ 9
Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
-3-
I.
1.
2.
3.
Aufgaben
Beratung der Schulentwicklungsplanung.
Einteilung des Gemeindegebietes in Schulbezirke.
Schülerangelegenheiten, wie Einsatz von Sonderbussen, Mitwirkung bei der Sicherung
der Sicherung der Schulwege.
4. Förderung besonderer Schulveranstaltungen.
5. Wichtige sonstige Schulangelegenheiten.
6. Beratung über kulturelle Angelegenheiten und Festlegung von Veranstaltungen.
7. Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege.
8. Beratung und Empfehlung an den Rat hinsichtlich der Eintragung von Objekten in die
Denkmalliste.
9. Beratung von Fragen in Zusammenhang mit einer kommunalen Partnerschaft.
10.Angelegenheiten der Volkshochschule und der Gemeindebüchereien.
11.Allgemeine Sportpflege und Zusammenarbeit mit dem Gemeindesportverband.
12.Förderung des Sports und Werbung für den Sport.
13.Richtlinien für die Bewilligung von Zuschüssen an Sportvereine.
14.Mitwirkung bei Neubau und Umbau von Sportstätten.
15.Vorbereitung von Satzungen und Ordnungen für die Benutzung der gemeindlichen
Sportstätten.
II. Entscheidungsbefugnisse:
1. Gewährung von Zuschüssen für denkmalpflegerische Maßnahmen gemäß den
Richtlinien.
2. Gewährung von einmaligen Zuschüssen an Vereine der Kulturpflege.
3. Gewährung von einmaligen Zuschüssen an Sportvereine gemäß Sportförderrichtlinien.
4. Festlegung der Ortsteile im Zusammenhang mit dem Wettbewerb „Unser Dorf soll
schöner werden“.
5. Erstellung von Belegungsplänen für die gemeindlichen Sportanlagen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Zuständigkeitsordnung im Ortsrecht der Gemeinde
Leopoldshöhe in der o. a. neuen Fassung zu ändern.
Schemmel