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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung))

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 138/2006 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB II Haushalt / Schulen / Jugend Auskunft erteilt: Frau Holzapfel Telefon: 05208/991-207 Datum: 24. November 2009 Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung) Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 07.12.2006 Rat 14.12.2006 Bemerkungen Sachdarstellung: Am 1. August 2006 ist das neue Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Die Regelung zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist neu gefasst worden. Das Vorschlagsrecht des Schulträgers entfällt. An seine Stelle tritt die Wahl des Schulleiters oder der Schulleiterin durch die Schulkonferenz aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen. Die obere Schulaufsichtsbehörde holt nach der Wahl die Zustimmung des Schulträgers ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen sechs Wochen mit einer 2/3-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Zuständiges Gremium ist nach der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe gem. § 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Rat der Gemeinde. Da die Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe derzeit noch Regelungen zum alten Schulrecht enthält, ist diese – sowohl im Bereich der Zuständigkeiten des Rates als auch des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport - entsprechend zu ändern. Seitens der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgeschlagen: jetzige Fassung: § 1 Zuständigkeiten des Rates Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Er behält sich über die Aufgaben hinaus, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften ausschließlich obliegen, insbesondere die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 1. Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und nach dem Baugesetzbuch, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2. Bestellung von Vertretern der Gemeinde in den Mitgliederversammlungen kommunaler Spitzenverbände und den Verbandsversammlungen von Zweckverbänden. -2- 3. Entscheidung über die Ausübung des Vorschlags- und Anhörungsrechts gem. § 21 a Schulverwaltungsgesetz für die Besetzung der Stellen für die Leiter und ständigen Vertreter an den gemeindlichen Schulen. 4. Genehmigung von Dienstreisen des gesamten Rates. 5. Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften. neue Fassung: § 1 Zuständigkeiten des Rates Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Er behält sich über die Aufgaben hinaus, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften ausschließlich obliegen, insbesondere die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 1. Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und nach dem Baugesetzbuch, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2. Bestellung von Vertretern der Gemeinde in den Mitgliederversammlungen kommunaler Spitzenverbände und den Verbandsversammlungen von Zweckverbänden. 3. Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber für die Besetzung der Stellen für die Leiter an den gemeindlichen Schulen gem. § 61 Abs. 4 Schulgesetz. 4. Genehmigung von Dienstreisen des gesamten Rates. 5. Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften. jetzige Fassung: § 9 Ausschuss für Schule, Kultur und Sport I. 1. 2. 3. Aufgaben Beratung der Schulentwicklungsplanung. Einteilung des Gemeindegebietes in Schulbezirke. Ausübung des Vorschlagsrechts gem. § 21 a Schulverwaltungsgesetz für die Besetzung der Stellen für die Leiter und ständigen Vertreter an den gemeindlichen Schulen. 4. Schülerangelegenheiten, wie Einsatz von Sonderbussen, Mitwirkung bei der Sicherung der Sicherung der Schulwege. 5. Förderung besonderer Schulveranstaltungen. 6. Wichtige sonstige Schulangelegenheiten. 7. Beratung über kulturelle Angelegenheiten und Festlegung von Veranstaltungen. 8. Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege. 9. Beratung und Empfehlung an den Rat hinsichtlich der Eintragung von Objekten in die Denkmalliste. 10.Beratung von Fragen in Zusammenhang mit einer kommunalen Partnerschaft. 11.Angelegenheiten der Volkshochschule und der Gemeindebüchereien. 12.Allgemeine Sportpflege und Zusammenarbeit mit dem Gemeindesportverband. 13.Förderung des Sports und Werbung für den Sport. 14.Richtlinien für die Bewilligung von Zuschüssen an Sportvereine. 15.Mitwirkung bei Neubau und Umbau von Sportstätten. 16.Vorbereitung von Satzungen und Ordnungen für die Benutzung der gemeindlichen Sportstätten. II. Entscheidungsbefugnisse: 1. Gewährung von Zuschüssen für denkmalpflegerische Maßnahmen gemäß den Richtlinien. 2. Gewährung von einmaligen Zuschüssen an Vereine der Kulturpflege. 3. Gewährung von einmaligen Zuschüssen an Sportvereine gemäß Sportförderrichtlinien. 4. Festlegung der Ortsteile im Zusammenhang mit dem Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“. 5. Erstellung von Belegungsplänen für die gemeindlichen Sportanlagen. neue Fassung: § 9 Ausschuss für Schule, Kultur und Sport -3- I. 1. 2. 3. Aufgaben Beratung der Schulentwicklungsplanung. Einteilung des Gemeindegebietes in Schulbezirke. Schülerangelegenheiten, wie Einsatz von Sonderbussen, Mitwirkung bei der Sicherung der Sicherung der Schulwege. 4. Förderung besonderer Schulveranstaltungen. 5. Wichtige sonstige Schulangelegenheiten. 6. Beratung über kulturelle Angelegenheiten und Festlegung von Veranstaltungen. 7. Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege. 8. Beratung und Empfehlung an den Rat hinsichtlich der Eintragung von Objekten in die Denkmalliste. 9. Beratung von Fragen in Zusammenhang mit einer kommunalen Partnerschaft. 10.Angelegenheiten der Volkshochschule und der Gemeindebüchereien. 11.Allgemeine Sportpflege und Zusammenarbeit mit dem Gemeindesportverband. 12.Förderung des Sports und Werbung für den Sport. 13.Richtlinien für die Bewilligung von Zuschüssen an Sportvereine. 14.Mitwirkung bei Neubau und Umbau von Sportstätten. 15.Vorbereitung von Satzungen und Ordnungen für die Benutzung der gemeindlichen Sportstätten. II. Entscheidungsbefugnisse: 1. Gewährung von Zuschüssen für denkmalpflegerische Maßnahmen gemäß den Richtlinien. 2. Gewährung von einmaligen Zuschüssen an Vereine der Kulturpflege. 3. Gewährung von einmaligen Zuschüssen an Sportvereine gemäß Sportförderrichtlinien. 4. Festlegung der Ortsteile im Zusammenhang mit dem Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“. 5. Erstellung von Belegungsplänen für die gemeindlichen Sportanlagen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Zuständigkeitsordnung im Ortsrecht der Gemeinde Leopoldshöhe in der o. a. neuen Fassung zu ändern. Schemmel