Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 1. und konstituierende Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde
Kreuzau
vom 30.11.2004
TOP
Betreff
9.
Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der
Gemeinde Kreuzau
Vorlage: 83/2004
Beschluss:
„Die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das
Friedhofs- und Bestattungswesen und die 1. Satzung zur Änderung der
Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau werden in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen.“
-24. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 18.12.2001
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen
Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 5 erhält folgende Fassung:
1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer
von 30 Jahren wird folgende Gebühr festgesetzt:
a) Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit
b) Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten
c) Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten
d) Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten
1.390,00 €
2.085,00 €
2.780,00 €
3.475,00 €
Die zusätzliche Belegungsmöglichkeit in einem Wahlgrab kann auch nachträglich erworben
werden. In diesem Falle ist der jeweilige Differenzbetrag gemäß Ziffer 1 a – 1 d zu entrichten.
2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von
30 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem
Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
200,00 €
4. Für die Grabbereitung:
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
2. Urnenbeisetzungen
290,00 €
580,00 €
290,00 €
3. Erdbestattungen am Samstagmorgen
a) Aufschlag für Erdbestattungen
b) Aufschlag für Urnenbestattungen
5.
130,00 €
65,00 €
Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines
a) Reihengrabes
b) Kindergrabes
c) Urnenreihengrabes
390,00 €
130,00 €
330,00 €
-3d) Anonymen Urnengrabes
e) Aschenverstreuung
f) Rasenerdbestattung
6.
740,00 €
740,00 €
1.080,00 €
Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern
(Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen
einheitliche Gebühr
41,00 €
7. Gebühr für die Einebnung eines
a) Reihengrabes
b) Wahlgrabes
c) Kindergrabes
d) Urnengrabes
77,00 €
117,00 €
31,00 €
31,00 €
§2
Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5
Ziffer 1 bis 7 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 18.12.2001 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
Gebührensatzung der Gemeinde
Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Kreuzau
für
das
Friedhofs-
und
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
-4d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm –
-51. Satzung vom
zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der
Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 14 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.
§ 14 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung
der z.Zt. der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr für die Dauer von mindestens 5 Jahren
und höchstens 30 Jahren verlängert werden.
§ 14 Abs. 6. erhält folgende Fassung:
Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt.
Anderenfalls ist erneut das Nutzungsrecht um 30 Jahre, zumindest aber für die Dauer der
Ruhefrist, zu erwerben.
§ 30 erhält folgende Fassung:
Urkundsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem 31.12.2004 erworben wurden, laufen 40 Jahre
nach der Erstbelegung ab, wenn kein abweichender urkundlicher Nachweis vorliegt.
§2
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt §
14 Abs. 2 letzter Satz, § 14 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 6 und § 30 der Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau über das Friedhofsund Bestattungswesen –Friedhofsordnung- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
-6Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm –
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