Daten
Kommune
Leopoldshöhe
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Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
26/2004
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
federführendes Amt:
60 Bauamt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
25.10.2004
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/05 „Niedernbruch“
hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiigung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
18. November 2004
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Im Hochbau- und Planungsausschuß am 13. Mai 2004 wurde dem Antrag stattgegeben, den o.g.
Bebauungsplan im Bereich der Grundstücke „In der Brinkheide“ 11 bis 15 zu ändern.
Im Juli 2004 trat die Änderung des Baugesetzbuches in Kraft, die auch den § 13 (vereinfachtes Verfahren)
betrifft. Der geänderteText liegt als Anlage bei.
Aufgrund der Gesetzänderung ist diese Bebauungsplanänderung – nach Rücksprache mit dem Kreis Lippe nicht mehr als vereinfachtes Verfahren durchzuführen, sondern als Vollverfahren.
Die Antragsteller haben eine neue Zeichnung eingereicht, die ihr Bauvorgaben konkretisiert. Die Verwaltung
rät aber, nicht die gewünschte Firstrichtung festzusetzen, sondern eine in Ost-West Richtung. Dies erscheint
aus gestalterischen Gründen und einer späteren Solarenergienutzung angebracht.
Beschlussvorschlag:
a) Der Hochbau- und Planungsausschuß beschließt die Aufstellung der 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 08/05 „Niedernbruch“ . Der Geltungsbereich der Änderung ist aus der Anlage
ersichtlich.
b) Der Hochbau- und Planungsausschuß nimmt die Ausführungen zur 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 08/05 „Niedernbruch“ zustimmend zur Kenntnis und beschließt die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die Durchführung
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Schemmel
Anlagen
-2-
Anlage § 13 BauGB in neuer Fassung (Juli 2004):
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht
berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht
wesentlich verändert, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter bestehen.