Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
24.05.11, 04:06
Aktualisiert
08.06.11, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 180/2011
18.05.2011
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
30.05.2011
Kreisausschuss
22.06.2011
Kreistag
20.07.2011
LEP-AöR;
Änderung der Unternehmenssatzung
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 - 438
Abt.: 20.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Die Mittel sind im Haushalt 2011 eingeplant (Produkt 571 04, Zeile 27)
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ in der
Fassung der Anlage 1.
Begründung:
-2Gem. § 27 Abs. 6 GkG bedarf die Änderung der Unternehmenssatzung, nach erfolgten übereinstimmenden Gremienbeschlüssen der Träger, der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln als
zuständige Aufsichtsbehörde.
1. Änderung § 1
Nach § 29 Grundbuchordnung werden Eintragungen in das Grundbuch nur vorgenommen, wenn die
erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen
wurden. Nach Abs. 3 ist dies für Erklärungen von Behörden (hierzu zählen auch die Organe von Anstalten des öffentlichen Rechts) nicht erforderlich, wenn sie unterschrieben und mit einem Siegel versehen sind.
Grundbucherklärungen (z.B. Zustimmungen zu Verträgen, Vormerkungen, Löschungen etc.) sind im
Rahmen der Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens relativ häufig abzugeben. Die Einführung eines Dienstsiegels führt zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung und zu Einsparungen bei den sonst anfallenden Notargebühren (Unterschriftsbeglaubigungen).
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit §§
114a Abs. 11 und 14 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist das gemeinsame
Kommunalunternehmen berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens hat in seiner Sitzung am 30.11.2010
die Führung des in der Anlage 1 der Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen
Rechts“ abgebildeten Dienstsiegels beschlossen.
Die Siegelführung soll nunmehr in die Unternehmenssatzung aufgenommen werden.
2. Änderung § 3
Die Bezirksregierung Köln hat die Genehmigungsverfügung zur Unternehmenssatzung vom
14.05.2009 mit der Auflage erteilt, „das in § 3 der Unternehmenssatzung festgelegte Stammkapital
bei der nächsten anstehenden Änderung der Unternehmenssatzung auf mindestens 10.000 Euro
aufzustocken“. Dem wird durch die vorgeschlagene Änderung Rechnung getragen.
3. Änderung § 10
a) Absatz 3
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 der bei Gründung des gemeinsamen Kommunalunternehmens geltenden
Kommunalunternehmensverordnung (KUV) galt für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 106 GO NRW entsprechend, soweit es sich um Kommunalunternehmen handelt, die
nach ihrer Größenordnung sog. kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB entsprechen.
§ 27 KUV wurde durch die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des
Gemeindewirtschaftsrechts vom 05.08.2009 neu gefasst. Hiernach sind bei der Prüfung die Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 106
GO NRW ist entfallen.
Die Unternehmenssatzung ist entsprechend anzupassen.
b) Absatz 4
Mit dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen des Landes Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 wurde durch Artikel 4 die Gemeindeordnung
geändert.
Wesentlicher Inhalt dieses Artikels ist die Verpflichtung der Kommune, bei unmittelbarer oder mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften auf eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien in den
Jahresabschlüssen der entsprechenden Gesellschaft hinzuwirken (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO
-3NRW). Mit der gleichzeitigen Änderung des § 114a Abs. 10 GO NRW wurde eine korrespondierende
Regelung für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts getroffen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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