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Beschlussvorlage GB (LEP-AöR; Änderung der Unternehmenssatzung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
24.05.11, 04:06
Aktualisiert
08.06.11, 04:05
Beschlussvorlage GB (LEP-AöR;
Änderung der Unternehmenssatzung) Beschlussvorlage GB (LEP-AöR;
Änderung der Unternehmenssatzung) Beschlussvorlage GB (LEP-AöR;
Änderung der Unternehmenssatzung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 180/2011 18.05.2011 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 30.05.2011 Kreisausschuss 22.06.2011 Kreistag 20.07.2011 LEP-AöR; Änderung der Unternehmenssatzung Sachbearbeiter/in: Frau Stopa Tel.: 15 - 438 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Die Mittel sind im Haushalt 2011 eingeplant (Produkt 571 04, Zeile 27) Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ in der Fassung der Anlage 1. Begründung: -2Gem. § 27 Abs. 6 GkG bedarf die Änderung der Unternehmenssatzung, nach erfolgten übereinstimmenden Gremienbeschlüssen der Träger, der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln als zuständige Aufsichtsbehörde. 1. Änderung § 1 Nach § 29 Grundbuchordnung werden Eintragungen in das Grundbuch nur vorgenommen, wenn die erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurden. Nach Abs. 3 ist dies für Erklärungen von Behörden (hierzu zählen auch die Organe von Anstalten des öffentlichen Rechts) nicht erforderlich, wenn sie unterschrieben und mit einem Siegel versehen sind. Grundbucherklärungen (z.B. Zustimmungen zu Verträgen, Vormerkungen, Löschungen etc.) sind im Rahmen der Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens relativ häufig abzugeben. Die Einführung eines Dienstsiegels führt zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung und zu Einsparungen bei den sonst anfallenden Notargebühren (Unterschriftsbeglaubigungen). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit §§ 114a Abs. 11 und 14 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist das gemeinsame Kommunalunternehmen berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens hat in seiner Sitzung am 30.11.2010 die Führung des in der Anlage 1 der Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgebildeten Dienstsiegels beschlossen. Die Siegelführung soll nunmehr in die Unternehmenssatzung aufgenommen werden. 2. Änderung § 3 Die Bezirksregierung Köln hat die Genehmigungsverfügung zur Unternehmenssatzung vom 14.05.2009 mit der Auflage erteilt, „das in § 3 der Unternehmenssatzung festgelegte Stammkapital bei der nächsten anstehenden Änderung der Unternehmenssatzung auf mindestens 10.000 Euro aufzustocken“. Dem wird durch die vorgeschlagene Änderung Rechnung getragen. 3. Änderung § 10 a) Absatz 3 Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 der bei Gründung des gemeinsamen Kommunalunternehmens geltenden Kommunalunternehmensverordnung (KUV) galt für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 106 GO NRW entsprechend, soweit es sich um Kommunalunternehmen handelt, die nach ihrer Größenordnung sog. kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB entsprechen. § 27 KUV wurde durch die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts vom 05.08.2009 neu gefasst. Hiernach sind bei der Prüfung die Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 106 GO NRW ist entfallen. Die Unternehmenssatzung ist entsprechend anzupassen. b) Absatz 4 Mit dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen des Landes Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 wurde durch Artikel 4 die Gemeindeordnung geändert. Wesentlicher Inhalt dieses Artikels ist die Verpflichtung der Kommune, bei unmittelbarer oder mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften auf eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien in den Jahresabschlüssen der entsprechenden Gesellschaft hinzuwirken (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO -3NRW). Mit der gleichzeitigen Änderung des § 114a Abs. 10 GO NRW wurde eine korrespondierende Regelung für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts getroffen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)