Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
239 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
24.05.11, 04:06
Aktualisiert
08.06.11, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Entwurf
Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“
vom _________
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 114a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688),
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), §§ 27, 28 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.
Mai 2009 (GV. NRW. S. 298,326), sowie der Verordnung über kommunale Unternehmen und
Einrichtungen als Anstalt öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV)
vom 24. Oktober 2001 (GV. NW. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), haben der Kreistag des Kreises Euskirchen in
seiner Sitzung am __________, der Rat der Stadt Euskirchen in seiner Sitzung am
__________ und der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am __________
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
1.
Die Überschrift des § 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1 Rechtsform, Träger, Name, Sitz und Siegel“
2.
§ 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das gemeinsame Kommunalunternehmen führt ein Dienstsiegel entsprechend
Anlage 1 zu dieser Satzung.“
3.
§ 3 erhält folgende Fassung:
„Das Stammkapital beträgt 10.000,- € (in Worten: zehntausend Euro). Hierauf leistet
die Stadt Euskirchen eine Stammeinlage in Höhe von 5.000,- €, der Kreis Euskirchen in
Höhe von 3.000,- € und die Gemeinde Weilerswist in Höhe von 2.000,- €.“
4.
§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften vorzunehmen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in
entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz
ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die
wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten.“
5.
§ 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 285 Nr. 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der
Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses
für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und
Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung
nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches
angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens
handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend
§ 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 Satz 2 GO NRW.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung
Köln in Kraft.
Anlage 1 zur Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen
Rechts“