Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
7,9 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 35. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau
vom 21.07.2004
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Betreff
3.2.
Verwendung der Sportpauschale
Vorlage: 57/2004
Beschluss:
„„Der Rat der Gemeinde Kreuzau erlässt folgende Richtlinien über die Verwendung der Mittel aus
der vom Land zur Verfügung gestellten Sportpauschale:
1. Grundlage für die Verwendung der Sportpauschale ist der gemeinsame Erlass des
Innenministeriums des Landes NRW und des Finanzministeriums des Landes NRW vom
10. März 2004. Hieraus ergibt sich, welche Maßnahmen grundsätzlich förderungsfähig
sind.
2. Antragsteller können nur Vereine oder Gemeinschaften von Vereinen aus der Gemeinde
Kreuzau sein.
3. Ein Antrag auf Bezuschussung einer geplanten Maßnahme aus Mitteln der Sportpauschale
kann von einem Verein oder einer Gemeinschaft von Vereinen nur gestellt werden, wenn
die Gesamtkosten dieser Maßnahme den Betrag von 1.000 EURO übersteigen. Es ist ein
Finanzierungsplan vorzulegen.
4. Ab einer Antragssumme von 5.000 EURO muss der antragstellende Verein bzw. die
Gemeinschaft von Vereinen mindestens zwei Vergleichsangebote und nach Abschluss der
Maßnahme einen Verwendungsnachweis vorlegen. Die Kontrolle erfolgt über das Bauamt
der Gemeinde Kreuzau.
5. Die geplante Maßnahme wird höchstens mit 50 Prozent der Gesamtkosten bezuschusst.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau behält sich vor, im Einzelfall einen geringeren Prozentsatz
festzusetzen.
6. Anträge sind bis zum 31.10.2004, in den Folgejahren bis zum 30.11. eines Jahres
einzureichen. Der Sportausschuss berät gemeinsam mit dem Gemeindesportverband über
die Anträge und schlägt dem Rat der Gemeinde Kreuzau vor, welche Zuschüsse gezahlt
werden sollen. Im Einzelfall kann der antragstellende Verein oder die Gemeinschaft von
Vereinen aufgefordert werden, die geplante Maßnahme vorzustellen.
7. Sofern Zuschüsse vom Landessportbund gezahlt werden können, erfolgt eine
Bezuschussung für diese Maßnahme aus Mitteln der Sportpauschale nicht. Den Nachweis
hierüber führt der antragstellende Verein bzw. die Gemeinschaft von Vereinen.
8. Derselbe Verein bzw. dieselbe Gemeinschaft von Vereinen kann erst nach Ablauf von drei
Jahren, nachdem eine Maßnahme bezuschusst worden ist, einen neuen Antrag stellen.
9. Im laufenden Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel der Sportpauschale werden einer
Rücklage zugeführt.
-210. Sollten die Mittel der Sportpauschale durch das Land NRW nicht mehr bereitgestellt
werden, besteht kein Anspruch auf weitere Finanzierung geplanter Maßnahmen aus dem
gemeindlichen Haushalt
Diese Richtlinien sind den Sportvereinen bekannt zu geben.“
Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen