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Beschlusstext (Verwendung der Sportpauschale)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
7,9 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Verwendung der Sportpauschale) Beschlusstext (Verwendung der Sportpauschale)

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BESCHLUSS aus der 35. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 21.07.2004 TOP Betreff 3.2. Verwendung der Sportpauschale Vorlage: 57/2004 Beschluss: „„Der Rat der Gemeinde Kreuzau erlässt folgende Richtlinien über die Verwendung der Mittel aus der vom Land zur Verfügung gestellten Sportpauschale: 1. Grundlage für die Verwendung der Sportpauschale ist der gemeinsame Erlass des Innenministeriums des Landes NRW und des Finanzministeriums des Landes NRW vom 10. März 2004. Hieraus ergibt sich, welche Maßnahmen grundsätzlich förderungsfähig sind. 2. Antragsteller können nur Vereine oder Gemeinschaften von Vereinen aus der Gemeinde Kreuzau sein. 3. Ein Antrag auf Bezuschussung einer geplanten Maßnahme aus Mitteln der Sportpauschale kann von einem Verein oder einer Gemeinschaft von Vereinen nur gestellt werden, wenn die Gesamtkosten dieser Maßnahme den Betrag von 1.000 EURO übersteigen. Es ist ein Finanzierungsplan vorzulegen. 4. Ab einer Antragssumme von 5.000 EURO muss der antragstellende Verein bzw. die Gemeinschaft von Vereinen mindestens zwei Vergleichsangebote und nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis vorlegen. Die Kontrolle erfolgt über das Bauamt der Gemeinde Kreuzau. 5. Die geplante Maßnahme wird höchstens mit 50 Prozent der Gesamtkosten bezuschusst. Der Rat der Gemeinde Kreuzau behält sich vor, im Einzelfall einen geringeren Prozentsatz festzusetzen. 6. Anträge sind bis zum 31.10.2004, in den Folgejahren bis zum 30.11. eines Jahres einzureichen. Der Sportausschuss berät gemeinsam mit dem Gemeindesportverband über die Anträge und schlägt dem Rat der Gemeinde Kreuzau vor, welche Zuschüsse gezahlt werden sollen. Im Einzelfall kann der antragstellende Verein oder die Gemeinschaft von Vereinen aufgefordert werden, die geplante Maßnahme vorzustellen. 7. Sofern Zuschüsse vom Landessportbund gezahlt werden können, erfolgt eine Bezuschussung für diese Maßnahme aus Mitteln der Sportpauschale nicht. Den Nachweis hierüber führt der antragstellende Verein bzw. die Gemeinschaft von Vereinen. 8. Derselbe Verein bzw. dieselbe Gemeinschaft von Vereinen kann erst nach Ablauf von drei Jahren, nachdem eine Maßnahme bezuschusst worden ist, einen neuen Antrag stellen. 9. Im laufenden Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel der Sportpauschale werden einer Rücklage zugeführt. -210. Sollten die Mittel der Sportpauschale durch das Land NRW nicht mehr bereitgestellt werden, besteht kein Anspruch auf weitere Finanzierung geplanter Maßnahmen aus dem gemeindlichen Haushalt Diese Richtlinien sind den Sportvereinen bekannt zu geben.“ Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen