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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 3)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
265 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
15.07.11, 04:06
Aktualisiert
12.08.11, 04:06

Inhalt der Datei

Anlage 3 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 ENTWURF-GESELLSCHAFTSVERTRAG Sun Park Kalenberg GmbH & Co. KG überarbeitete Fassung: 12.07.2011 1 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 Gesellschaftsvertrag § 1 Rechtsform, Firma und Sitz 1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Die Firma der Gesellschaft lautet: Sun Park Kalenberg GmbH & Co. KG. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mechernich. § 2 Unternehmensgegenstand 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich der Veräußerung des aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen gewonnenen elektrischen Stroms sowie die mögliche Veräußerung der von der Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks betriebenen Photovoltaikanlagen nebst zugehöriger Rechtsverhältnisse, voraussichtlich mit Wirkung zum 31. Dezember 2031. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den vorgenannten Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. § 3 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterpflichten 1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin - Komplementärin - ist die KEVER Projekt-Beteiligungs-Betriebsführungsgesellschaft GmbH (KEVER PBB) mit Sitz in Kall, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ….. unter HRB ……... Die Komplementärin ist am Kommanditkapital und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. 2. Kommanditisten sind a) die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ………unter HRA ………, mit einer Kommanditeinlage in Höhe von Euro 158.100 (dies entspricht einer Beteiligungsquote von 51,0%), und b) die Stadt Mechernich mit einer Kommanditeinlage in Höhe von Euro 151.900 (dies entspricht einer Beteiligungsquote von 49,0%). 3. Die im Handelsregister der Gesellschaft einzutragende Hafteinlage der Kommanditisten beträgt 100 % der Pflichteinlage. 4. Die Kommanditeinlage wird grundsätzlich bar geleistet. 5. Die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG ist berechtigt, ihren Anteil auf die KEV Energie GmbH zu übertragen, sobald deren Gründungsprozess abgeschlossen ist. Die Stadt Mechernich ist berechtigt, ihren Anteil auf andere Unternehmen des 2 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen, sofern sie an diesen mehrheitlich beteiligt ist. § 4 Gesellschafterkonten 1. Für die Kommanditisten werden folgende Konten geführt: • Festkapitalkonto • Rücklagenkonto • Verlustvortragskonto • Darlehenskonto • Verrechnungskonto 2. Auf dem Festkapitalkonto wird die in § 3 Ziffer 2. genannte Kommanditeinlage verbucht. Das Festkapitalkonto gibt die Höhe der Beteiligung am Kommanditkapital und Vermögen der Gesellschaft wieder. Das Festkapitalkonto wird als Festkonto geführt. 3. Dem Rücklagekonto wird der nicht zur Ausschüttung gelangende Teil des Jahresüberschusses gutgeschrieben. 4. Ein etwaiger Verlust wird seinem Verlustvortragskonto Verlustvortragskonto ist durch spätere Gewinne auszugleichen. belastet. Das 5. Auf den Darlehenskonten werden Darlehen des Kommanditisten gebucht. Das Darlehenskonto kann nicht als Debit-Konto geführt werden. 6. Auf dem Verrechnungskonto des Kommanditisten werden alle anderen Vorgänge, Einlagen, Auszahlungen und ausgeschüttete Gewinne gebucht. Entnahmen vom Guthaben auf Verrechnungskonten können jederzeit erfolgen. 7. Die Soll- und Haben-Salden auf dem Verrechnungskonto und die Haben-Salden auf dem Darlehenskonto werden jährlich mit 2% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB nach dem Durchschnitt des Standes der Konten am 01. Januar eines jeden Jahres und am 31. Dezember eines jeden Jahres nach Gutschrift der Gewinnanteile verzinst. Die Zinsen werden dem Verrechnungskonto der Kommanditisten gutgeschrieben bzw. belastet. § 5 Dauer, Geschäftsjahr, Kündigung 1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer eingegangen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember 2011. 3 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 3. Die Gesellschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende jeden Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals zum ………………… Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an alle Mitgesellschafter zu erfolgen. 4. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. § 6 Geschäftsführung, Vertretung, Aufwand 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin ist berechtigt, die Geschäfte der Gesellschaft von Dritten besorgen zu lassen und die dazu erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Sie selbst und ihre Organe sind beim Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafterin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 2. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind verpflichtet, Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft durchzuführen und der Gesellschafterversammlung auf Verlangen jederzeit Bericht über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft zu erstatten. 3. Die Geschäftsführung ist auf die Handlungen beschränkt, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für Handlungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, ist jeweils die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, auch wenn es sich um Maßnahmen handelt, die im Einzelfall nicht über den Bereich des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, sämtliche in § 7 Ziffer 3. und § 8 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Geschäfte. 4. Die persönlich haftende Gesellschafterin erstellt alljährlich für das jeweils folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung) und eine entsprechende Mittelfristplanung und legt diesen den Gesellschaftern vor. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 5. Die Gesellschaft erstattet der persönlich haftenden Gesellschafterin alle Aufwendungen, die ihr unmittelbar aus der Geschäftsführung der Gesellschaft 4 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 entstehen oder stellt diese davon frei. Wird der persönlich haftenden Gesellschafterin Aufwand zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ist die persönlich haftende Gesellschafterin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist Aufwand nur der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer; anderenfalls ist Aufwand der volle Rechnungsbetrag. Besteht der Anstellungsvertrag mit Geschäftsführern zwischen den Geschäftsführern und der persönlich haftenden Gesellschafterin, sind Gehälter und Tantiemen der Geschäftsführer, auch wenn letztere nach dem Erfolg der Gesellschaft bemessen werden, Aufwand der persönlich haftenden Gesellschafterin im Sinne von vorstehendem Satz 1, und zwar auch dann, wenn aus Vereinfachungsgründen Gehälter und Tantiemen unmittelbar von der Gesellschaft an die Geschäftsführer bezahlt werden sollten. Zu den zu erstattenden Aufwendungen der persönlich haftenden Gesellschafterin zählen unter anderem nicht eine etwaige Vermögenssteuer und die Körperschaftsteuer nebst Zuschlägen, welche die persönlich haftende Gesellschafterin zu zahlen hat. 6. Zusätzlich erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine Haftungsvergütung in Höhe von X% zuzüglich Umsatzsteuer des zum Ende des Geschäftsjahres bei der persönlich haftenden Gesellschafterin bestehenden Eigenkapitals. 7. Zusätzlich zu den gemäß Ziffer 5. zu erstattenden Aufwendungen und zu der gemäß Ziffer 6. zu zahlenden Haftungsprämie zahlt die Gesellschaft der persönlich haftenden Gesellschafterin eine etwa hierauf entfallende Umsatzsteuer. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, gemäß § 9 Abs. 1 UStG für Umsatzsteuerpflicht der Haftungsprämie zu optieren, soweit diese umsatzsteuerfrei sein sollte; weiterhin ist sie berechtigt, gemäß § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten, soweit die von der persönlich haftenden Gesellschafterin geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben werden sollte. 8. Die an die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß Ziffern 5. bis 7. zu leistenden Zahlungen gelten für die Abrechnung zwischen den Gesellschaftern untereinander als Aufwand. § 7 Beschlüsse der Gesellschafter 1. Die in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu fassenden Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. 2. Beschlüsse werden – soweit rechtlich möglich – mit einfacher Mehrheit gefasst. 3. Einstimmigkeit ist erforderlich bei Beschlussfassungen über: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; b) die Aufnahme weiterer Gesellschafter; c) die Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft; 5 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 d) die Veräußerung des gesamten Vermögens der Gesellschaft oder des Unternehmens im Ganzen oder die Einbringung eines wesentlichen Teils in ein anderes Unternehmen; e) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan nach § 6 Ziffer 4.; f) die Feststellung des Jahresabschlusses; g) die Ergebnisverteilung; h) den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, i) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. 4. Soweit Änderungsbeschlüsse den Grundsatz der anteiligen Gleichbehandlung aller Gesellschafter verletzen, den Gesellschaftern zusätzliche Verpflichtungen auferlegen oder die Rechtsstellung der Komplementärin zu deren Nachteil verändern, bedürfen diese der Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters. 5. Den Gesellschaftern gewährt je Euro eins (1) des eingezahlten Kommanditkapitals eine Stimme. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Das Stimmrecht aus einer Beteiligung kann nur einheitlich ausgeübt werden. 6. Jeder Gesellschafter ist vorbehaltlich der gesetzlichen Stimmverbote und abweichender Bestimmungen dieses Vertrages auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. § 8 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere über die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr, innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres abzuhalten. 2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über: a) die Berichterstattung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das abgelaufene Geschäftsjahr, b) die Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr, c) die Ergebnisverteilung, d) die Entlastung der Geschäftsführung, e) der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, f) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen, 6 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 g) die Zustimmung Geschäftsjahres, zum Wirtschaftsplan rechtzeitig vor Beginn des h) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. 3. Die Gesellschafterversammlung kann Beschlussfassung abhängig machen. weitere Gegenstände von ihrer 4. Eine Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung mittels eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Postanschrift der Gesellschafter einberufen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung, die Tagesordnung und vorgeschlagene Beschlüsse im Wortlaut anzugeben. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, der Tag der Absendung des Einladungsschreibens und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, soweit die Gesellschafter nicht einstimmig etwas anderes beschließen. 5. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Abhaltung der Versammlung erhoben wird. 6. Gesellschafterbeschlüsse können auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, z.B. per Fax oder E-Mail, herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder der Gesellschafterversammlung bei der Abstimmung mitwirken und kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Über jeden Beschluss ist eine Niederschrift anzufertigen. § 9 Ziffer 2. gilt entsprechend. 7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. 8. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten ist. § 9 Durchführung der Gesellschafterversammlung 1. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin. 2. Der Vorsitzende hat sicherzustellen, dass über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift angefertigt wird. Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkundet werden, sind sie in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung, im Falle § 8 Ziffer 6. unverzüglich nach der 7 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 Abstimmung, sind den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung jeweils Abschriften der Niederschrift zu übermitteln; Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit der Beschlüsse keine Auswirkungen. Wird der Niederschrift nicht binnen vier Wochen nach dem Zugang der Abschrift der Niederschrift schriftlich oder per Fax widersprochen, so gilt die Niederschrift als genehmigt, es sei denn, mit der Niederschrift wird bewusst von den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung abgewichen. 3. Die Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung der Abschrift der Niederschrift, durch Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Klagebefugt sind nur Gesellschafter, die bei der Abstimmung eine Gegenstimme abgegeben, der Beschlussfassung widersprochen oder ihren Widerspruch zu Protokoll gegeben haben. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt, wenn nicht inzwischen Klage erhoben worden ist. § 10 Haftung, Verjährung 1. Die Gesellschafter haften untereinander sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern. 2. Eine Haftung für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele der beitretenden Kommanditisten und für das Verhalten Dritter wird nicht übernommen. 3. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft gegenüber einzelnen Gesellschaftern und umgekehrt verjähren, soweit sie nicht in einem vorsätzlichen Verhalten gründen oder gesetzlich eine frühere Verjährung eintritt, innerhalb von drei Jahren nach Beitritt, spätestens jedoch drei Jahre nach Anspruchsentstehung. 4. Ansprüche nach Ziffer 3., die nicht in einem vorsätzlichen Verhalten gründen, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schuldner gegenüber dem Anspruchsgegner schriftlich geltend zu machen. § 11 Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Er muss den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung entsprechen. 8 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 2. Im Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. 3. Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung finden die §§ 316 ff. HGB entsprechende Anwendung. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung dem von der Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer vorzulegen. 4. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss – und soweit vorhanden den Prüfungsbericht – den Gesellschaftern unverzüglich in Abschrift zu übersenden. 5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. § 12 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen 1. Die Komplementärin ist am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Die übrigen Gesellschafter sind während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft am Ergebnis eines Geschäftsjahres, an Entnahmen sowie am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten zueinander zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beteiligt. 2. Verluste werden einem Kommanditisten auch dann zugewiesen, wenn die jeweiligen Verluste die Kommanditeinlage übersteigen sollten. Zum Ausgleich eines Verlustvortragskontos sind die Kommanditisten weder untereinander noch gegenüber der Gesellschaft verpflichtet. Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt. § 13 Entnahmen, Ausschüttungen 1. Aus dem jährlichen Liquiditätsüberschuss kann die Gesellschaft Liquiditätsreserven bilden. Die Höhe der Liquiditätsreserven richtet sich nach der Geschäftslage der Gesellschaft, insbesondere nach dem Erfordernis der ausreichenden Bildung von Rücklagen für zukünftige Ausgaben. Die Liquiditätsreserven werden von der Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe dieses Vertrages verwaltet. 2. Der nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtungen und ggfs. nach Bildung der Liquiditätsreserve gemäß Ziffer 1 verbleibende Liquiditätsüberschuss soll an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten gemäß § 4 Ziffer 2. ausgeschüttet werden. Die Komplementärin ist berechtigt, auf die zu erwartenden 9 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 Ausschüttungen/Entnahmen Vorabausschüttungen bzw. Vorabentnahmen an die Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung durchzuführen. § 14 Verfügungen über Kommanditanteile/Vorkaufsrecht 1. Jede Verfügung über einen Kommanditanteil und jede Belastung eines Kommanditanteils (insbesondere die Übertragung, Sicherungsabtretung, Verpfändung und Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz) bedürfen, außer in den Fällen des § 3 Ziffer 5., zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller anderen Gesellschafter. Gleiches gilt für Verfügungen über Teile eines Kommanditanteils und Belastungen von Teilen eines Kommanditanteils. 2. In den Fällen der Ziffer 1. hat der verbleibende Gesellschafter ein Vorkaufsrecht; die zu zahlende Vergütung ergibt sich nach den Regelungen des § 16. 3. Ein Vorkaufsrecht entsprechend Ziffer 2. besteht, außer in den Fällen des § 3 Ziffer 5., auch bei einem Kontrollwechsel bezüglich eines Gesellschafters. Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn ein nicht kommunaler Dritter oder mehrere nicht kommunal gemeinsam handelnde Dritte mehr als 50% der Geschäftsanteile an einem der Gesellschafter erwerben. 4. Auf Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Gesellschaft bei der Pfändung eines Gesellschaftsanteils den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und den gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter kann der Befriedigung nicht widersprechen. Der Gesellschafterbeschluss muss mit mindestens 75% der abgegebenen Stimmen des nicht betroffenen Kapitals erfolgen. Die Aufwendungen zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers werden auf die Abfindung des betroffenen Gesellschafters angerechnet. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus den Regelungen des § 16. 5. Veräußert die Gesellschaft aufgrund entsprechenden Gesellschafterbeschlusses eine oder mehrere Photovoltaikanlagen oder wesentliche Teile dieser Anlagen (Module, Wechselrichter etc.), steht jedem Kommanditisten der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht zu. Für das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§ 463 ff. BGB entsprechend. Das Vorkaufsrecht ist innerhalb eines Monats nach Zugang des unterzeichneten Kaufvertrages auszuüben. Üben mehrere Kommanditisten ihr Vorkaufsrecht aus, so sind sie im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft untereinander aus dem Vorkaufsrecht berechtigt und verpflichtet. § 15 Ausscheiden eines Gesellschafters Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn a) er das Gesellschaftsverhältnis kündigt (§ 5 Ziffer 3.), b) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder 10 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 c) sein Gesellschaftsanteil gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten seit deren Wirksamwerden aufgehoben ist. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit allen Aktiva und Passiva und dem Recht der Firmenfortführung auf diesen über. § 16 Abfindung 6. In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die Kosten für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz trägt die Gesellschaft. 7. Die Bewertung der Gesellschaft erfolgt zum Buchwert. Wenn der Verkehrswert der Gesellschaft größer ist als der Buchwert, erfolgt eine Bewertung zum Verkehrswert. Ein Firmen- und/oder Kundenwert ist hierbei nicht in Ansatz zu bringen. Wenn der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage dient, beträgt die Entschädigung drei Viertel des Verkehrswerts des Geschäftsanteils, mindestens aber den Betrag der auf den Geschäftsanteil eingezahlt wurde. 8. Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil. 9. Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf Antrag eines Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrieund Handelskammer benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien je zur Hälfte. 10. Ein etwaiges Guthaben auf dem Rücklagenkonto ist dem Gesellschafter unverzüglich nach dem Stichtag seines Ausscheidens auszuzahlen; ein etwaiger Schuldensaldo wird mit dem Abfindungsguthaben verrechnet. 11. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb von drei Monaten, nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit drei vom Hundert jährlich seit dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann wegen der noch ausstehenden Abfindung keine Sicherheit verlangen. Befreiung und Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der ausscheidende Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen. 11 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 § 17 Schriftform, Vertraulichkeit 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen dieses Vertrages getroffen werden oder aber kraft Gesetzes die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 2. Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darf ein Gesellschafter, es sei denn gegen über anderen Gesellschaftern, in dem erforderlichen Umfang nur dem zuständigen Finanzamt, eigenen Kreditgebern im Rahmen seiner Anteilsfinanzierung und seinen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erteilen. Im Übrigen hat jeder Gesellschafter Informationen über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vertraulich zu behandeln. § 18 Gleichstellung Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. § 19 Wettbewerb Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. § 20 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen verpflichten sich die Gesellschafter, solche Regelungen zu vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. 2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von Gesellschaftern sowie Gesellschafterbeschlüssen können als Aktiv- oder Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt werden. 3. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts. 12 Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011 __________________________________________________________________ KEVER Projekt-Beteiligungs-Beteiligungsgesellschaft GmbH _________________________________________ Energie Nordeifel GmbH & Co. KG _________________________________________ Stadt Mechernich 13