Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
265 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
15.07.11, 04:06
Aktualisiert
12.08.11, 04:06
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Anlage 3
Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011
ENTWURF-GESELLSCHAFTSVERTRAG
Sun Park Kalenberg GmbH & Co. KG
überarbeitete Fassung: 12.07.2011
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Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011
Gesellschaftsvertrag
§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz
1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Die Firma der Gesellschaft
lautet: Sun Park Kalenberg GmbH & Co. KG.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mechernich.
§ 2 Unternehmensgegenstand
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von
Photovoltaikanlagen einschließlich der Veräußerung des aus dem Betrieb der
Photovoltaikanlagen gewonnenen elektrischen Stroms sowie die mögliche
Veräußerung der von der Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks
betriebenen Photovoltaikanlagen nebst zugehöriger Rechtsverhältnisse,
voraussichtlich mit Wirkung zum 31. Dezember 2031.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt,
die geeignet erscheinen, den vorgenannten Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar zu fördern.
§ 3 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterpflichten
1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin - Komplementärin - ist die
KEVER Projekt-Beteiligungs-Betriebsführungsgesellschaft GmbH (KEVER PBB)
mit Sitz in Kall, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ….. unter HRB
……... Die Komplementärin ist am Kommanditkapital und am Vermögen der
Gesellschaft nicht beteiligt.
2. Kommanditisten sind
a) die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene), eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts ………unter HRA ………, mit einer Kommanditeinlage in Höhe
von Euro 158.100 (dies entspricht einer Beteiligungsquote von 51,0%), und
b) die Stadt Mechernich mit einer Kommanditeinlage in Höhe von Euro 151.900
(dies entspricht einer Beteiligungsquote von 49,0%).
3. Die im Handelsregister der Gesellschaft einzutragende Hafteinlage der
Kommanditisten beträgt 100 % der Pflichteinlage.
4. Die Kommanditeinlage wird grundsätzlich bar geleistet.
5. Die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG ist berechtigt, ihren Anteil auf die KEV
Energie GmbH zu übertragen, sobald deren Gründungsprozess abgeschlossen
ist. Die Stadt Mechernich ist berechtigt, ihren Anteil auf andere Unternehmen des
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öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen, sofern sie an diesen
mehrheitlich beteiligt ist.
§ 4 Gesellschafterkonten
1. Für die Kommanditisten werden folgende Konten geführt:
•
Festkapitalkonto
•
Rücklagenkonto
•
Verlustvortragskonto
•
Darlehenskonto
•
Verrechnungskonto
2. Auf dem Festkapitalkonto wird die in § 3 Ziffer 2. genannte Kommanditeinlage
verbucht. Das Festkapitalkonto gibt die Höhe der Beteiligung am
Kommanditkapital und Vermögen der Gesellschaft wieder. Das Festkapitalkonto
wird als Festkonto geführt.
3. Dem Rücklagekonto wird der nicht zur Ausschüttung gelangende Teil des
Jahresüberschusses gutgeschrieben.
4. Ein etwaiger Verlust wird seinem Verlustvortragskonto
Verlustvortragskonto ist durch spätere Gewinne auszugleichen.
belastet.
Das
5. Auf den Darlehenskonten werden Darlehen des Kommanditisten gebucht. Das
Darlehenskonto kann nicht als Debit-Konto geführt werden.
6. Auf dem Verrechnungskonto des Kommanditisten werden alle anderen Vorgänge,
Einlagen, Auszahlungen und ausgeschüttete Gewinne gebucht. Entnahmen vom
Guthaben auf Verrechnungskonten können jederzeit erfolgen.
7. Die Soll- und Haben-Salden auf dem Verrechnungskonto und die Haben-Salden
auf dem Darlehenskonto werden jährlich mit 2% über dem Basiszinssatz gemäß §
247 Abs. 1 BGB nach dem Durchschnitt des Standes der Konten am 01. Januar
eines jeden Jahres und am 31. Dezember eines jeden Jahres nach Gutschrift der
Gewinnanteile verzinst. Die Zinsen werden dem Verrechnungskonto der
Kommanditisten gutgeschrieben bzw. belastet.
§ 5 Dauer, Geschäftsjahr, Kündigung
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer eingegangen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
(Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit Gründung der Gesellschaft und endet am 31.
Dezember 2011.
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Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011
3. Die Gesellschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
zum Ende jeden Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals zum
………………… Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch
nicht berührt.
Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an alle Mitgesellschafter zu
erfolgen.
4. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der
kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft
ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus
zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der
kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil.
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung, Aufwand
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die persönlich
haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin ist
berechtigt, die Geschäfte der Gesellschaft von Dritten besorgen zu lassen und die
dazu erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Sie selbst und ihre Organe sind beim
Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und der persönlich haftenden
Gesellschafterin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind
verpflichtet, Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung der
Kommanditgesellschaft durchzuführen und der Gesellschafterversammlung auf
Verlangen jederzeit Bericht über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft zu
erstatten.
3. Die Geschäftsführung ist auf die Handlungen beschränkt, die der gewöhnliche
Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für Handlungen, die über den Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, ist jeweils die vorherige
Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Der vorherigen
Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, auch wenn es sich um
Maßnahmen handelt, die im Einzelfall nicht über den Bereich des gewöhnlichen
Geschäftsverkehrs hinausgehen, sämtliche in § 7 Ziffer 3. und § 8 Ziffer 2. des
Gesellschaftsvertrages aufgeführten Geschäfte.
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin erstellt alljährlich für das jeweils
folgende
Geschäftsjahr
einen
Wirtschaftsplan
(Bilanz-,
Ergebnis-,
Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung) und eine entsprechende
Mittelfristplanung und legt diesen den Gesellschaftern vor. Der Wirtschaftsplan
bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
5. Die Gesellschaft erstattet der persönlich haftenden Gesellschafterin alle
Aufwendungen, die ihr unmittelbar aus der Geschäftsführung der Gesellschaft
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Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011
entstehen oder stellt diese davon frei. Wird der persönlich haftenden
Gesellschafterin Aufwand zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt und ist die persönlich haftende Gesellschafterin zum
Vorsteuerabzug berechtigt, ist Aufwand nur der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer;
anderenfalls ist Aufwand der volle Rechnungsbetrag. Besteht der
Anstellungsvertrag mit Geschäftsführern zwischen den Geschäftsführern und der
persönlich haftenden Gesellschafterin, sind Gehälter und Tantiemen der
Geschäftsführer, auch wenn letztere nach dem Erfolg der Gesellschaft bemessen
werden, Aufwand der persönlich haftenden Gesellschafterin im Sinne von
vorstehendem Satz 1, und zwar auch dann, wenn aus Vereinfachungsgründen
Gehälter und Tantiemen unmittelbar von der Gesellschaft an die Geschäftsführer
bezahlt werden sollten. Zu den zu erstattenden Aufwendungen der persönlich
haftenden Gesellschafterin zählen unter anderem nicht eine etwaige
Vermögenssteuer und die Körperschaftsteuer nebst Zuschlägen, welche die
persönlich haftende Gesellschafterin zu zahlen hat.
6. Zusätzlich erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine Haftungsvergütung
in Höhe von X% zuzüglich Umsatzsteuer des zum Ende des Geschäftsjahres bei
der persönlich haftenden Gesellschafterin bestehenden Eigenkapitals.
7. Zusätzlich zu den gemäß Ziffer 5. zu erstattenden Aufwendungen und zu der
gemäß Ziffer 6. zu zahlenden Haftungsprämie zahlt die Gesellschaft der
persönlich haftenden Gesellschafterin eine etwa hierauf entfallende
Umsatzsteuer. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, gemäß § 9
Abs. 1 UStG für Umsatzsteuerpflicht der Haftungsprämie zu optieren, soweit
diese umsatzsteuerfrei sein sollte; weiterhin ist sie berechtigt, gemäß § 19 Abs. 2
UStG auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten, soweit die von der
persönlich haftenden Gesellschafterin geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 19
Abs. 1 UStG nicht erhoben werden sollte.
8. Die an die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß Ziffern 5. bis 7. zu
leistenden Zahlungen gelten für die Abrechnung zwischen den Gesellschaftern
untereinander als Aufwand.
§ 7 Beschlüsse der Gesellschafter
1. Die in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu fassenden Beschlüsse werden in
Gesellschafterversammlungen gefasst.
2. Beschlüsse werden – soweit rechtlich möglich – mit einfacher Mehrheit gefasst.
3. Einstimmigkeit ist erforderlich bei Beschlussfassungen über:
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
b) die Aufnahme weiterer Gesellschafter;
c) die Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft;
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Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011
d) die Veräußerung des gesamten Vermögens der Gesellschaft oder des
Unternehmens im Ganzen oder die Einbringung eines wesentlichen Teils in ein
anderes Unternehmen;
e) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan nach § 6 Ziffer 4.;
f) die Feststellung des Jahresabschlusses;
g) die Ergebnisverteilung;
h) den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen
im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
i) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.
4. Soweit Änderungsbeschlüsse den Grundsatz der anteiligen Gleichbehandlung
aller Gesellschafter verletzen, den Gesellschaftern zusätzliche Verpflichtungen
auferlegen oder die Rechtsstellung der Komplementärin zu deren Nachteil
verändern, bedürfen diese der Zustimmung des jeweils betroffenen
Gesellschafters.
5. Den Gesellschaftern gewährt je Euro eins (1) des eingezahlten
Kommanditkapitals eine Stimme. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Das
Stimmrecht aus einer Beteiligung kann nur einheitlich ausgeübt werden.
6. Jeder Gesellschafter ist vorbehaltlich der gesetzlichen Stimmverbote und
abweichender Bestimmungen dieses Vertrages auch in eigenen Angelegenheiten
stimmberechtigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 8 Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen
Gesellschaftsvertrag
zugewiesenen Aufgaben
wahr.
Sie
entscheidet
insbesondere über die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der
Geschäftsführung
Weisungen
erteilen.
Eine
ordentliche
Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr, innerhalb der ersten
acht Monate eines Geschäftsjahres abzuhalten.
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über:
a) die Berichterstattung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das
abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) die Ergebnisverteilung,
d) die Entlastung der Geschäftsführung,
e) der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen
im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
f) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen,
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Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011
g) die Zustimmung
Geschäftsjahres,
zum
Wirtschaftsplan
rechtzeitig
vor
Beginn
des
h) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.
3. Die Gesellschafterversammlung kann
Beschlussfassung abhängig machen.
weitere
Gegenstände
von
ihrer
4. Eine Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung mittels
eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Postanschrift der Gesellschafter
einberufen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung, die
Tagesordnung und vorgeschlagene Beschlüsse im Wortlaut anzugeben. Die
Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, der Tag der Absendung des
Einladungsschreibens und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht
mitzurechnen. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft
statt, soweit die Gesellschafter nicht einstimmig etwas anderes beschließen.
5. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann
Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch
gegen die Abhaltung der Versammlung erhoben wird.
6. Gesellschafterbeschlüsse können auch auf dem Wege schriftlicher oder
elektronischer Stimmabgabe, z.B. per Fax oder E-Mail, herbeigeführt werden,
wenn alle Mitglieder der Gesellschafterversammlung bei der Abstimmung
mitwirken und kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Über jeden Beschluss ist
eine Niederschrift anzufertigen. § 9 Ziffer 2. gilt entsprechend.
7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter
vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb einer
Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig.
Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
8. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft geboten ist.
§ 9 Durchführung der Gesellschafterversammlung
1. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der
persönlich haftenden Gesellschafterin.
2. Der Vorsitzende hat sicherzustellen, dass über den Verlauf der Versammlung eine
Niederschrift angefertigt wird. Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
nicht notariell beurkundet werden, sind sie in einer Niederschrift festzuhalten, die
vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Innerhalb von
vier Wochen nach der Sitzung, im Falle § 8 Ziffer 6. unverzüglich nach der
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Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011
Abstimmung, sind den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung und der
Geschäftsführung jeweils Abschriften der Niederschrift zu übermitteln;
Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit der
Beschlüsse keine Auswirkungen. Wird der Niederschrift nicht binnen vier Wochen
nach dem Zugang der Abschrift der Niederschrift schriftlich oder per Fax
widersprochen, so gilt die Niederschrift als genehmigt, es sei denn, mit der
Niederschrift wird bewusst von den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
abgewichen.
3. Die Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung der Abschrift
der Niederschrift, durch Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden.
Klagebefugt sind nur Gesellschafter, die bei der Abstimmung eine Gegenstimme
abgegeben, der Beschlussfassung widersprochen oder ihren Widerspruch zu
Protokoll gegeben haben. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als
geheilt, wenn nicht inzwischen Klage erhoben worden ist.
§ 10 Haftung, Verjährung
1. Die Gesellschafter haften untereinander sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Gesellschaft im
Verhältnis zu ihren Gesellschaftern.
2. Eine Haftung für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele der
beitretenden Kommanditisten und für das Verhalten Dritter wird nicht
übernommen.
3. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander sowie der
Gesellschaft gegenüber einzelnen Gesellschaftern und umgekehrt verjähren,
soweit sie nicht in einem vorsätzlichen Verhalten gründen oder gesetzlich eine
frühere Verjährung eintritt, innerhalb von drei Jahren nach Beitritt, spätestens
jedoch drei Jahre nach Anspruchsentstehung.
4. Ansprüche nach Ziffer 3., die nicht in einem vorsätzlichen Verhalten gründen, sind
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung oder
grob fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schuldner gegenüber dem
Anspruchsgegner schriftlich geltend zu machen.
§ 11 Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres
entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Er muss den
handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung entsprechen.
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Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011
2. Im Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen
Zwecksetzung und Zweckerreichung.
Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Abs.
1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus.
3. Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung
finden die §§ 316 ff. HGB entsprechende Anwendung. Die Geschäftsführung hat
den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung dem von der
Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer vorzulegen.
4. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss – und soweit vorhanden den
Prüfungsbericht – den Gesellschaftern unverzüglich in Abschrift zu übersenden.
5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches zu prüfen.
§ 12 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen
1. Die Komplementärin ist am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft nicht
beteiligt.
Die übrigen Gesellschafter sind während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft
am Ergebnis eines Geschäftsjahres, an Entnahmen sowie am Vermögen der
Gesellschaft im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten zueinander zum Ende des
jeweiligen Geschäftsjahres beteiligt.
2. Verluste werden einem Kommanditisten auch dann zugewiesen, wenn die
jeweiligen Verluste die Kommanditeinlage übersteigen sollten. Zum Ausgleich
eines Verlustvortragskontos sind die Kommanditisten weder untereinander noch
gegenüber der Gesellschaft verpflichtet. Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 13 Entnahmen, Ausschüttungen
1. Aus
dem
jährlichen
Liquiditätsüberschuss
kann
die
Gesellschaft
Liquiditätsreserven bilden. Die Höhe der Liquiditätsreserven richtet sich nach der
Geschäftslage der Gesellschaft, insbesondere
nach dem Erfordernis der
ausreichenden Bildung von Rücklagen für zukünftige Ausgaben. Die
Liquiditätsreserven werden von der Komplementärin nach pflichtgemäßem
Ermessen nach Maßgabe dieses Vertrages verwaltet.
2. Der nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter
Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtungen und ggfs. nach Bildung der
Liquiditätsreserve gemäß Ziffer 1 verbleibende Liquiditätsüberschuss soll an die
Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten gemäß § 4 Ziffer 2.
ausgeschüttet werden. Die Komplementärin ist berechtigt, auf die zu erwartenden
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Ausschüttungen/Entnahmen Vorabausschüttungen bzw. Vorabentnahmen an die
Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung durchzuführen.
§ 14 Verfügungen über Kommanditanteile/Vorkaufsrecht
1. Jede Verfügung über einen Kommanditanteil und jede Belastung eines
Kommanditanteils (insbesondere die Übertragung, Sicherungsabtretung,
Verpfändung und Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz) bedürfen, außer
in den Fällen des § 3 Ziffer 5., zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller anderen
Gesellschafter. Gleiches gilt für Verfügungen über Teile eines Kommanditanteils
und Belastungen von Teilen eines Kommanditanteils.
2. In den Fällen der Ziffer 1. hat der verbleibende Gesellschafter ein Vorkaufsrecht;
die zu zahlende Vergütung ergibt sich nach den Regelungen des § 16.
3. Ein Vorkaufsrecht entsprechend Ziffer 2. besteht, außer in den Fällen des § 3
Ziffer 5., auch bei einem Kontrollwechsel bezüglich eines Gesellschafters. Ein
Kontrollwechsel liegt vor, wenn ein nicht kommunaler Dritter oder mehrere nicht
kommunal gemeinsam handelnde Dritte mehr als 50% der Geschäftsanteile an
einem der Gesellschafter erwerben.
4. Auf Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Gesellschaft bei der
Pfändung eines Gesellschaftsanteils den vollstreckenden Gläubiger befriedigen
und den gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter kann der
Befriedigung nicht widersprechen. Der Gesellschafterbeschluss muss mit
mindestens 75% der abgegebenen Stimmen des nicht betroffenen Kapitals
erfolgen. Die Aufwendungen zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers
werden auf die Abfindung des betroffenen Gesellschafters angerechnet. Die Höhe
der Abfindung ergibt sich aus den Regelungen des § 16.
5. Veräußert die Gesellschaft aufgrund entsprechenden Gesellschafterbeschlusses
eine oder mehrere Photovoltaikanlagen oder wesentliche Teile dieser Anlagen
(Module, Wechselrichter etc.), steht jedem Kommanditisten der Gesellschaft ein
Vorkaufsrecht zu. Für das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§ 463 ff.
BGB entsprechend. Das Vorkaufsrecht ist innerhalb eines Monats nach Zugang
des unterzeichneten Kaufvertrages auszuüben. Üben mehrere Kommanditisten
ihr Vorkaufsrecht aus, so sind sie im Verhältnis ihrer Beteiligung an der
Gesellschaft untereinander aus dem Vorkaufsrecht berechtigt und verpflichtet.
§ 15 Ausscheiden eines Gesellschafters
Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
a) er das Gesellschaftsverhältnis kündigt (§ 5 Ziffer 3.),
b) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird, oder
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c) sein Gesellschaftsanteil gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von drei
Monaten seit deren Wirksamwerden aufgehoben ist.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von
den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt
nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation
mit allen Aktiva und Passiva und dem Recht der Firmenfortführung auf diesen über.
§ 16 Abfindung
6. In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet,
erhält er eine Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des
Wirksamwerdens
seines
Ausscheidens
aufzustellenden
Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die Kosten für die Erstellung der
Auseinandersetzungsbilanz trägt die Gesellschaft.
7. Die Bewertung der Gesellschaft erfolgt zum Buchwert. Wenn der Verkehrswert
der Gesellschaft größer ist als der Buchwert, erfolgt eine Bewertung zum
Verkehrswert. Ein Firmen- und/oder Kundenwert ist hierbei nicht in Ansatz zu
bringen. Wenn der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage dient, beträgt die
Entschädigung drei Viertel des Verkehrswerts des Geschäftsanteils, mindestens
aber den Betrag der auf den Geschäftsanteil eingezahlt wurde.
8. Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des
Ausscheidens
schwebenden
Geschäften
nimmt
der
ausscheidende
Gesellschafter nicht mehr teil.
9. Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt
wird, entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich;
kommt eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf
Antrag eines Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrieund Handelskammer benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die
Parteien je zur Hälfte.
10. Ein etwaiges Guthaben auf dem Rücklagenkonto ist dem Gesellschafter
unverzüglich nach dem Stichtag seines Ausscheidens auszuzahlen; ein etwaiger
Schuldensaldo wird mit dem Abfindungsguthaben verrechnet.
11. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb von drei
Monaten, nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von zwölf
Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit drei vom Hundert
jährlich seit dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende
Gesellschafter kann wegen der noch ausstehenden Abfindung keine Sicherheit
verlangen.
Befreiung
und
Sicherheitsleistung
wegen
nicht
fälliger
Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der ausscheidende Gesellschafter
ebenfalls nicht verlangen.
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Sun Park Kalenberg Vertragsentwurf vom 12. Juli 2011
§ 17 Schriftform, Vertraulichkeit
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit
sie nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen dieses
Vertrages getroffen werden oder aber kraft Gesetzes die notarielle Beurkundung
vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
2. Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darf ein Gesellschafter, es
sei denn gegen über anderen Gesellschaftern, in dem erforderlichen Umfang nur
dem zuständigen Finanzamt, eigenen
Kreditgebern
im
Rahmen
seiner
Anteilsfinanzierung und seinen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten
Beratern erteilen. Im Übrigen hat jeder Gesellschafter Informationen über die
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vertraulich zu behandeln.
§ 18 Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
§ 19 Wettbewerb
Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.
§ 20 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen
verpflichten
sich
die
Gesellschafter, solche Regelungen zu vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger
Weise dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten
kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der
Sitz der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.
Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt,
Ausscheiden,
Rechten
und
Pflichten
von
Gesellschaftern
sowie
Gesellschafterbeschlüssen können als Aktiv- oder Passivprozesse von der
Gesellschaft selbst geführt werden.
3. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts.
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KEVER Projekt-Beteiligungs-Beteiligungsgesellschaft GmbH
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Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
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Stadt Mechernich
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