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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 2)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
259 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
15.07.11, 04:06
Aktualisiert
12.08.11, 04:06

Inhalt der Datei

Anlage 2 ENTWURF Stand: 12.07.2011 Gesellschaftsvertrag der „KEVER PBB“: KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH § 1 Firma und Sitz 1. Die Gesellschaft führt die Firma KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in KALL. § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an einer oder mehreren Projekt- und /oder Beteiligungsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gegenstand der vorgenannten Kommanditgesellschaft(en) sind sämtliche Aktivitäten auf dem Gebiet der Erzeugung und Bereitstellung von Energie aus regenerativen Energieträgern in Deutschland. 2. Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Entwicklung, die Planung, der Bau und/oder der Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung sowie Entwicklung, Planung, Bau und Vertrieb / Andienung von Effizienz-Themen. 3. Dazu gehört insbesondere die Erbringung von mehrstufigen Energieberatungsleistungen zur Ermittlung von Einsparpotentialen (Basis- / Schwachstellenanalyse, energietechnische Empfehlungen, Installation von Energiemanagementsystemen) und deren Realisierung. 4. Als erste Beteiligung wird die KEVER PBB die Funktion und Aufgabe als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin der Sun Park Kalenberg GmbH & Co. KG mit Sitz in Mechernich übernehmen. 5. Zu den wesentlichen Aufgaben gehört die Übernahme der Betriebsführung und der Geschäftsbesorgung für die im Abs. 1 und Abs. 2 genannten Kommanditgesellschaften. 6. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem vorstehend beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. 2 7. Die Gesellschaft kann Geschäfte ähnlicher Art betreiben, gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen oder erwerben, sich an andere Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. 8. Zu solchen in Abs. 6 bezeichneten Geschäften gehört insbesondere die Früherkennung von technischen Entwicklungen, Untersuchung von Markt- und Wettbewerbsbedingungen und der gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Identifikation und Bewertung von neuen Beteiligungsmöglichkeiten bis hin zur Gründung neuer Unternehmen analog zu den in den Absätzen 1 und 4 beschrieben Kommanditgesellschaften. 9. Ergänzend zu Abs. 1 ist es der Gesellschaft auch erlaubt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, die z.B. im Rahmen der unter Abs. 8 beschriebenen Aktivitäten gefunden werden und für die unter besonderer Beachtung des Wettbewerbverbotes (nach §§161 Absatz 2 105ff., 112 HGB) eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß § 5 Abs. 2, Satz k) erteilt wird. § 3 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). 2. Hiervon übernimmt die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) mit Sitz in Kall einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 12.750,00 (51%) und die PE Becker GmbH Architekten + Ingenieure mit Sitz in Kall einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 12.250,00 (49%). 3. Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten. 4. Die Gesellschafter sind berechtigt, ihre jeweiligen Anteile ganz oder teilweise auf ein mit dem jeweiligen Gesellschafter verbundenes Unternehmen (mehrheitlich gehaltenes Tochterunternehmen) zu übertragen. § 4 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Gesellschafterversammlung und b) die Geschäftsführung. 3 § 5 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere über die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. 2. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Deckung eines Jahresverlustes, b) Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer; Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer, c) Wahl des Abschlussprüfers, d) Auflösung, Fusion oder Umwandlung der Gesellschaft, e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalmaßnahmen, f) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Unternehmensverträgen, g) Erteilung und Entzug von Prokuren, Bestellung und Abberufung von Generalbevollmächtigten und Handlungsbevollmächtigten sowie Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB, h) Abschluss von Gesellschaftsverträgen zur Gründung von Projektgesellschaften im Sinne von § 2 einschließlich der Änderung solcher Gesellschaftsverträge und der Auflösung von Projekt-Gesellschaften, i) Aufstellung einer Geschäftsordnung, j) Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, k) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, l) Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres. 3. Die Gesellschafterversammlung kann Beschlussfassung abhängig machen. weitere Gegenstände von ihrer 4 § 6 Beschlussfassung 1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. 2. Die Beschlüsse der Gesellschafter können, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, außerhalb von Gesellschafterversammlungen schriftlich, per Fax oder andere gebräuchliche Kommunikationsmittel gefasst werden, sofern alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind (Umlaufbeschluss-Verfahren). 3. Je EUR 1,00 eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. 4. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine größeren Mehrheiten vorschreiben. Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 5 Abs. 2 müssen einstimmig gefasst werden. § 7 Gesellschafterversammlungen 1. Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung einberufen. Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen einzelner oder mehrerer Gesellschafter einzuberufen, die mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten. Wird dem Verlangen nach Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht entsprochen, kann derjenige Gesellschafter, der die Einberufung verlangt hat, die Gesellschafterversammlung selbst einberufen. 2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung des Briefes und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen, Absendungs- und Versammlungstag nicht mitgerechnet, liegen. 3. Innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr und über die Verwendung des sich aus der Jahresbilanz für das vorangegangene Geschäftsjahr ergebenden Reingewinns stattzufinden. 4. Gesellschafterversammlungen finden, soweit die Gesellschafter einstimmig nichts anderes beschließen, am Sitz der Gesellschaft statt. Die Leitung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch den Vertreter des Mehrheitsgesellschafters. 5. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn auf ihr mehr als 75 % aller Stimmen vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung 5 beschlussunfähig, so kann unter Einhaltung der vorgenannten Fristen eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung hinzuweisen. 6. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 7. Über den wesentlichen Verlauf der Gesellschafterversammlung und die gefassten Beschlüsse ist unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach der Gesellschafterversammlung, ein Protokoll anzufertigen. Der Leiter der Gesellschafterversammlung kann zur Erstellung des Protokolls eine dritte Person zuziehen. Das Protokoll ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung und, soweit ein gesonderter Protokollführer vorhanden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Das Original verwahrt die Gesellschaft. Die Gesellschafter erhalten unverzüglich eine Abschrift. § 8 Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen Die Beschlüsse der Gesellschafter können nur angefochten werden, wenn die Anfechtungsklage zwei Monate nach dem Tage der Beschlussfassung rechtswirksam erhoben ist. Umlaufbeschlüsse sind zustande gekommen, wenn die Gesellschafter gemäß § 6 Abs. 2 dem Umlaufverfahren zugestimmt haben. § 9 Geschäftsführung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 2. Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer kann einzelnen von ihnen durch die Gesellschafterversammlung die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt werden. Einzelnen Geschäftsführern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Vorstehendes gilt entsprechend für Liquidatoren der Gesellschaft. 3. Die Geschäftsführer sind für Geschäfte mit Gesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 6 4. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaften aufgestellte Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren vorheriger Zustimmung vorzunehmen. 5. Soweit die Gesellschaft als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschaft für Kommanditgesellschaften handelt, hat sie deren Gesellschaftsverträge zu beachten, insbesondere einen in diesen Gesellschaftsverträgen festgelegten Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte. 6. Die Geschäftsführer haben die Gesellschafter über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzlichen Fragen der laufenden und künftigen Geschäftsführung alle drei Monate zu unterrichten. Hierzu gehören auch Informationen über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können. § 10 Dauer der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie kann jedoch von jedem Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft und an jeden anderen Gesellschafter zu erfolgen. 2. Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Kündigende ist verpflichtet, seine Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 13 zu übertragen. Weigert sich der Kündigende, kann dessen Anteil nach Maßgabe des § 12 eingezogen werden. 3. Jeder Gesellschafter kann sich innerhalb eines Monats nach Zugang der ersten Kündigung eines Gesellschafters durch eigene Kündigung zu dem gleichen Zeitpunkt anschließen. Kündigen alle Gesellschafter, wird die Gesellschaft liquidiert. § 11 Abtretung, Belastung und Verkauf von Geschäftsanteilen Eine Verfügung über Geschäftsanteile oder einen Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere Abtretung, Verpfändung und Verkauf, ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung auf ein mit dem übertragenden Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG verbundenes Unternehmen erfolgen soll. Der betroffene 7 Gesellschafter ist stimmberechtigt. auch bezüglich der Übertragung des eigenen Anteils § 12 Einziehung von Geschäftsanteilen 1. Die Gesellschafterversammlung kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters die Einziehung von Geschäftsanteilen oder von Teilen eines Geschäftsanteils außer in den Fällen des § 10 Abs. 2 auch dann beschließen, wenn a) über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters gestellt wird und sich dieser Antrag nach sechs Monaten noch nicht erledigt hat; b) der Geschäftsanteil eines Gesellschafters gepfändet und die Pfändung nicht binnen zwei Monaten aufgehoben wird; c) die Forderung eines Gläubigers, zu deren Sicherung ein Gesellschafter seinen Anteil abgetreten oder sonst wie belastet hat, fällig wird und der Gläubiger aus der Sicherheit Befriedigung verlangt; d) in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der die Gesellschaft zur Ausschließung des Gesellschafters berechtigt; e) der Anteil eines Gesellschafters aufgrund einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf einen Rechtsträger übergeht, der nicht mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbunden ist. 2. In allen anderen Fällen kann die Einziehung von Geschäftsanteilen oder Teilgeschäftsanteilen jederzeit, jedoch nur mit Zustimmung auch des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden. § 13 Übernahme von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft oder durch andere Gesellschafter In den Fällen des § 10 Abs. 2, § 11 und des § 12 dieses Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschafterversammlung anstelle der Einziehung beschließen, dass der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters auf die Gesellschaft oder auf die übrigen Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu übertragen ist. Die erwerbsberechtigten Gesellschafter müssen innerhalb von zwei 8 Monaten nach Beschlussfassung schriftlich mitteilen, ob sie von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch machen wollen. Macht ein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch, so wächst das Erwerbsrecht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Nicht übernommene Geschäftsanteile oder Teilgeschäftsanteile sind von der Gesellschaft zu übernehmen. § 14 Abfindung 1. Für die Geschäftsanteile, die nach Maßgabe der §§10 bis 13 dieses Gesellschaftsvertrages eingezogen oder übertragen werden, ist eine Vergütung (Abfindung) zu gewähren. Abfindungsschuldner ist die Gesellschaft, wenn der Anteil eingezogen oder auf die Gesellschaft übertragen wird. Wird der Anteil auf einen Mitgesellschafter übertragen, ist dieser Schuldner der Abfindung. 2. Zur Ermittlung der Höhe der Abfindung ist eine auf den Stichtag des Ausscheidens bezogene Sonderbilanz zu erstellen. Maßgebend sind die Buchwerte. Am Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und an schwebenden Geschäften ist der ausscheidende Gesellschafter nicht beteiligt. 3. Das Abfindungsguthaben ist - vermindert um etwaige rückständige Einlagen - in einer Rate, fällig drei (3) Monate nach dem Stichtag des Ausscheidens, zu zahlen. Das Abfindungsguthaben ist bei fristgemäßer Zahlung nicht zu verzinsen. § 15 Dauer, Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung 1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer eingegangen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember desselben Jahres. 3. Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. 4. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Gesellschafterversammlung vorzulegen. 5. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. 9 6. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Jahresabschluss ist entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 16 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger. § 17 Zustellungen Jede Partei hat den anderen Parteien die Adresse anzugeben, unter der ihr gegenüber schriftliche Mitteilungen und Erklärungen abzugeben sind, sowie unverzüglich jede Änderung der Adresse. Schriftliche Mitteilung und Erklärung der Parteien untereinander sind an die nach dem vorstehenden zuletzt angegebene Adresse zu richten. § 18 Gründungsaufwand Die Kosten der Gesellschaftsgründung (Beurkundungskosten, Kosten von Vollmachten, Kosten der Handelsregisteranmeldung, Kosten für die Einholung der Zustimmung der IHK, Gerichts- und Veröffentlichungskosten) in Höhe von voraussichtlich insgesamt ca. EUR XXXX trägt die Gesellschaft. Soweit ein Gründungsgesellschafter für die Gründung Vollmachten erteilt, trägt er diese Kosten selbst. § 19 Auflösung der Gesellschaft Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung, wenn sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird. § 20 Gleichstellung Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. 10 § 21 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluss der Gesellschafter so zu ändern, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe soll dann gelten, wenn bei Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.