Daten
Kommune
Wesseling
Größe
81 kB
Datum
30.03.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
15.03.11, 06:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
53/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 66 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Lärmaktionsplan Wesseling
Vorstellung des Entwurfes und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 66 -
01.03.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 53/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Judith Hawig
01.03.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Lärmaktionsplan Wesseling
Vorstellung des Entwurfes und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussentwurf:
Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplanes wird als Grundlage für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 47 d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beschlossen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit der Richtlinie 2002/49/EG - „Umgebungslärmrichtlinie“ – ist von der EU ein europaweites Konzept zur
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm durch die Aufstellung sog. „Lärmaktionspläne“ festgelegt
worden. In Deutschland hat die rechtliche Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie mit der Einführung der
§§ 47 a-f in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) stattgefunden. Die Lärmaktionsplanung erfolgt
in zwei Stufen. Der vorliegende Entwurf bildet die Grundlage für die 1. Stufe der Lärmaktionsplanung in
Wesseling. Die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung, mit der eine Vergrößerung des Untersuchungsgebietes
verbunden ist, muss von den Städten und Gemeinden bis zum Jahre 2013 erarbeitet werden.
2. Lösung
Um eine fachliche Einschätzung zu den im Plan vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen sowie ihrer
Realisierbarkeit zu erhalten und zudem die korrekte Wiedergabe externer Daten im Planwerk bestätigen zu
lassen, ist der Entwurf des Wesselinger Lärmaktionsplanes dem Landesbetrieb Straßenbau/ Straßen.NRW
zur Stellungnahme vorgelegt worden. Der Landesbetrieb hat eine Überprüfung der Erforderlichkeit von
Lärmminderungsmaßnahmen entlang der Autobahn A 555 auf Grundlage der aktuellen Lärmbelastung und
der relevanten Sanierungsgrenzwerte zugesichert. Einzelheiten hierzu können dem Entwurf des Lärmaktionsplanes entnommen werden.
Die im Lärmaktionsplan vorgeschlagene Option weiterer Geschwindigkeitsreduzierungen auf Teilstrecken
der A 555 wird gegenwärtig von der Bezirksregierung Köln als zuständiger Straßenverkehrsbehörde geprüft.
Gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, bei der Ausarbeitung und Überprüfung von Lärmaktionsplänen mitzuwirken. In Wesseling ist vorgesehen, den Lärmaktionsplan für die Dauer von 4 Wochen offenzulegen. Alle Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich in dieser Zeit über
den Plan zu informieren und Anregungen zu äußern. Der Entwurf zum Lärmaktionsplan soll hierzu auch auf
der Internetseite der Stadt Wesseling veröffentlicht werden.
3. Alternativen
Die Lärmaktionsplanung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden. Es bestehen somit keine Alternativen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Der vorliegende Entwurf ist vom Fachbereich Stadtplanung erarbeitet worden. Aufgaben aus dem Bereich
des Umwelt- bzw. Immissionsschutzes, denen die Lärmaktionsplanung zuzuordnen ist, werden in den meisten anderen Städten von Umweltämtern mit speziell geschultem Personal erstellt bzw. an externe Gutachter
vergeben (Beispiel Stadt Brühl: Umweltbereich der Stadtverwaltung und Gutachter). In Wesseling existiert
kein Umweltamt. Fachexperten mit der erforderlichen Ausbildung sind auch in den anderen Fachbereichen
nicht verfügbar. Aufgrund gesetzlicher Bindungsfristen zur Erarbeitung der Lärmaktionsplanung der 1. Stufe
(die im Übrigen von 2/3 der Kommunen in NRW nicht eingehalten werden können) hat der Bereich Stadtplanung diese Umweltaufgabe übernommen. Die Erarbeitung und Abstimmung des Entwurfes parallel zur Erledigung der zahlreichen planerischen Aufgaben hat zu einer wesentlichen Arbeitsmehrbelastung des Fachbereiches geführt. Für die 2. Stufe des Lärmaktionsplanes sowie seine gesetzlich vorgesehene regelmäßige
Fortschreibung werden voraussichtlich externe Dienstleister benötigt.