Daten
Kommune
Wesseling
Größe
88 kB
Datum
30.03.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
15.03.11, 06:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
278/2010 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
-66-
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Umbau des Knotenpunktes L 300/ Urfelder Straße/ Rheinstraße im Rahmen des
Schulwegsicherungskonzeptes für die Neue Rheinschule
Ergebnis des Abstimmungsgespräches mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und der
Häfen und Güterverkehr Köln AG (Vorlage 278/2010)
hier: Ergänzende Informationen zu Fragen der Finanzierung und des Schülertransports
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
-66-
23.02.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 278/2010 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Ursula Schneider
23.02.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Umbau des Knotenpunktes L 300/ Urfelder Straße/ Rheinstraße im Rahmen des
Schulwegsicherungskonzeptes für die Neue Rheinschule
Ergebnis des Abstimmungsgespräches mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und der
Häfen und Güterverkehr Köln AG (Vorlage 278/2010)
hier: Ergänzende Informationen zu Fragen der Finanzierung und des Schülertransports
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 08.
02.2011 eine Mitteilungsvorlage zum Ergebnis des Abstimmungsgespräches der Stadtverwaltung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) zum Thema „Umbau des
Knotenpunktes L 300/ Urfelder Straße/ Rheinstraße im Rahmen des Schulwegsicherungskonzeptes für die
Neue Rheinschule“ erhalten (Vorlage 278/2010).
Hinsichtlich Inhalt und Ergebnis des Abstimmungsgespräches vom 18.11.2010 wird auf die Vorlage 278/
2010 verwiesen (u.a. Anlage - Gesprächsprotokoll). Als ein wesentliches Gesprächsergebnis ist festzuhalten, dass die Finanzierungspflicht für den künftigen Umbau des Knotenpunktes L 300/ Urfelder Straße/
Rheinstraße im Rahmen des Schulwegsicherungskonzeptes der Stadt Wesseling obliegt.
Der Fachausschuss hat die Verwaltung in der vorgenannten Sitzung beauftragt, weitere Informationen zu
den nachfolgenden Aspekten bereit zu stellen:
1. Möglichkeit des Schülertransports mit der Stadtbuslinie 721
2. Klärung der Finanzierungspflicht der Stadt Wesseling für den künftigen Knotenpunktumbau
1. Möglichkeit des Schülertransports mit der Stadtbuslinie 721
Derzeit wird der Bustransport der Grundschulkinder aus der Waldsiedlung zur Neuen Rheinschule mit einem
separaten Schulbus durchgeführt. Der Vorschlag, die Grundschulkinder mit der Stadtbuslinie 721 zur Neuen
Rheinschule zu transportieren und damit künftig auf einen Schulbusbetrieb verzichten zu können, wird von
der Verwaltung weiter verfolgt. Die notwendigen Kapazitäten zur Beförderung der durchschnittlich 21 Grundschulkinder/ Tag aus der Waldsiedlung, die den Schulbus zur Zeit regelmäßig nutzen, sind bei der Stadtbuslinie 721 vorhanden.
Die weiteren Realisierungsvoraussetzungen (u.a. Haltestelleneinrichtung, u.U. Schülerticket) sollen zügig
geklärt werden, da seitens der Verwaltung der Schülertransport mit der Stadtbuslinie 721 möglichst zur
Fahrplanumstellung im Juni 2011 verfolgt wird.
2. Klärung der Finanzierungspflicht der Stadt Wesseling für den künftigen Knotenpunktumbau
Von Seiten des Landesbetriebes Straßenbau NRW und der HGK wurde im Rahmen des Abstimmungsgespräches am 18.11.2010 darauf verwiesen, dass als Veranlasser möglicher Umbauten des Knotenpunktes
im Zuge des Schulwegsicherungskonzeptes ausschließlich die Stadt Wesseling für die Finanzierung der
Umbaumaßnahmen verantwortlich sei.
Die HGK sieht durch einen möglichen Knotenpunktumbau, weder mit noch ohne Erneuerung der BÜSTRAAnlage, keinen Vorteil oder Sicherheitsgewinn für den Betrieb der Stadtbahnlinie 16. Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW hat ebenfalls dargestellt, dass er aus verkehrstechnischen Gründen keinen Bedarf sehe,
einen Umbau des Knotenpunktes L 300/ Urfelder Straße/ Rheinstraße vorzunehmen.
Da bei dem Umbau von Knotenpunkten verschiedener Verkehrswege (Straße/ Straße, Straße/ Schiene)
häufig verschiedene Baulastträger betroffen sind und sich regelmäßig die Kostenfrage für diese Maßnahmen
stellt, enthalten die entsprechenden Fachgesetze spezielle Finanzierungsregelungen, die das allgemein im
Rechts- und Geschäftsverkehr geltende Verursacherprinzip gesetzlich konkretisieren.
In der vorliegenden Situation ist der § 16 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW)
maßgeblich, der die Finanzierungspflicht bzw. die Vergütung von Mehrkosten bei Baumaßnahmen an Landesstraßen gegenüber dem Straßenbaulastträger, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, festlegt.
In § 16 (1, 2) StrWG NRW ist folgendes geregelt:
„(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder
ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger
der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen
aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen,
ohne dass der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben aus der Straßenbaulast oder auf
Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist.“
Anhand dieser gesetzlichen Regelungen kommt der Landesbetrieb Straßen NRW zu der Schlussfolgerung,
dass der Umbau des Knotenpunktes L 300/ Urfelder Straße/ Rheinstraße ursächlich und ausschließlich auf
Grund der Planungen der Stadt Wesseling im Rahmen des Schulwegsicherungskonzeptes für die Neue
Rheinschule notwendig wird und der Landesbetrieb Straßenbau NRW weder auf Grund gesetzlicher Vorschriften noch in Erfüllung seiner Aufgaben als Straßenbaulastträger zu dieser Maßnahme verpflichtet ist.
Demzufolge ist die Stadt Wesseling nach Auffassung des Straßenbaulastträgers zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen an diesem Knotenpunkt gemäß § 16 (1, 2) StrWG NRW verpflichtet.
Die bei der Sitzung des Fachausschusses ebenfalls angesprochene Frage der Finanzierungspflicht der Baulastträger (Straße/ Schiene) für Lärmschutzmaßnahmen, die sich aus der Lärmaktionsplanung nach § 47 a-f
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ergeben, ist durch dieses Fachgesetz und die EU- Umgebungslärmrichtlinie geregelt. Zudem ergibt sich auch diese Finanzierungspflicht grundsätzlich aus dem Verursacherprinzip.