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Beschlusstext (5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, "Vor dem Bruch"; hier: Beschlussfassung zu den vorgetragenen Anregungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung sowie Durchführung der Offenlage)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
7,0 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.  E 5, Ortsteil Kreuzau, "Vor dem Bruch";
hier: Beschlussfassung zu den vorgetragenen Anregungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung sowie Durchführung der Offenlage)

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BESCHLUSS aus der 1. und konstituierende Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Gemeinde Kreuzau vom 18.11.2004 TOP Betreff @TOP@ Vorlage: @DNR@ Beschluss: „1. Die Gemeinde Kreuzau gewährt der St. Angela-Schulgesellschaft mbH mit Sitz in Düren, Bismarckstraße 24, als Träger der St. Angela-Schule (Kath. Mädchenschule mit Gymnasium und Realschule) bei entsprechender Defizitnachweisung zur finanziellen Absicherung des Ersatzschulhaushalts ab 2006 zunächst auf die Dauer von 5 Jahren (bis 2010) einen Zuschuss. Dem Zuschuss liegt ein Höchstbetrag von 47.000 €/Jahr zu Grunde, der entsprechend der tatsächlichen Schülerzahlen auf die betreffenden Kommunen aufzuteilen ist. Für die Gemeinde Kreuzau ergibt sich auf dieser Grundlage für das Jahr 2006 ein Zuschussbetrag von 2.619,34 €. 2. Gleichzeitig wird die Verwaltung ermächtigt, mit den anderen beteiligten Kommunen (ohne die Stadt Düren) einem Vertrag, der die Aufbringung des zusätzlichen kommunalen Gesamtfinanzierungsbetrages regelt, beizutreten.“ Beratungsergebnis: @BEM@ TOP Betreff 8. 5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“; hier: Beschlussfassung zu den vorgetragenen Anregungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung sowie Durchführung der Offenlage Vorlage: 32/2004 1. Ergänzung Beschluss: „1.) 2.) Der im Rahmen der Bürgerbeteiligung von Herrn Hubert Breuer, Vor dem Bruch 8, 52372 Kreuzau, vorgebrachten Anregung, die vorgesehene neue Erschließungsstraße in nördliche Richtung zu verschieben und den vorgesehenen Grünstreifen entlang seiner Grundstücksgrenze anzulegen, wird stattgegeben. Die Verwaltung wird ermächtigt, nunmehr die Offenlage des Bebauungsplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“ Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen