Daten
Kommune
Wesseling
Größe
49 kB
Datum
26.05.2011
Erstellt
10.05.11, 07:15
Aktualisiert
05.07.11, 06:33
Stichworte
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/7
2. Änderung „Auf dem Mühlenberg“
Erstellt durch die Stadt Wesseling,
Fachbereich Stadtplanung,
Entwurfsstand Mai 2011
2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/7
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
1.
Anlass und Ziel der Planung
Die Stadt Wesseling beabsichtigt für das weitgehend bebaute Gebiet nordwestlich des
Kreisverkehrs Hubertusstraße/Mühlenweg eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/7 aus dem Jahre 1972 vorzunehmen. Die Erforderlichkeit für die Änderung ergibt sich daraus, dass insbesondere in Bezug auf das Erschließungssystem deutlich von den
Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes abgewichen worden ist. So wurde der den
inneren Baugebietsbereich erschließende Teil der Straße Auf dem Mühlenberg in der Örtlichkeit um ca. 25 m nach Norden verschoben und zudem in einer geringeren Breite ausgebaut. Die Verschiebung der Erschließungsanlage hatte an anderer Stelle zur Folge, dass die
ursprünglich planerisch festgesetzte Straße heute im Bereich privater Grundstücksflächen
liegt. Auch in anderen Bereichen des Gebietes sind kleinere planerische Korrekturen erforderlich, um den heutigen Bestand unter der Ermöglichung angemessener Erweiterungsmöglichkeiten planungsrechtlich korrekt abzubilden und Rechtssicherheit zu schaffen.
2.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/7 umfasst das
Gebiet zwischen dem Mühlenweg im Süden, der Hubertusstraße im Osten sowie dem Friedhofsgelände nach Norden und Westen.
3.
Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/7 soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a
Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Das Verfahren kann angewendet werden „für
die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innenentwicklung“ (§ 13 a Abs. 1 BauGB). Gemäß dem Muster-Einführungserlass zur Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) zählt die Änderung eines
Bebauungsplanes innerhalb des Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ und kann somit Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für die Anwendung dieses Verfahrens vorgegebene zulässige Obergrenze von 20.000 m2 zulässiger
Grundfläche wird bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/7 deutlich unterschritten.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB sind erfüllt, da
kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im näheren Umfeld des
Plangebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung („Flora-Fauna-Habitat-Gebiet FFH-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele
oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind.
Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung gilt daher folgendes:
•
es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
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2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/7
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
•
es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
•
es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer
Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine
zusammenfassende Erklärung und Informationen zum Vorhandensein von umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes.
4.
Beschreibung des Plangebietes im Bestand
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Wesseling nordwestlich des Kreuzungsbereiches
von Mühlenweg und Hubertusstraße. In der näheren Umgebung befindet sich der Friedhof
Wesseling nebst dem Gelände des städtischen Betriebshofes. Auf der gegenüberliegenden
Straßenseite der Hubertusstraße prägt das markante Gebäude der evangelischen Apostelkirche das Bild. Auch auf der östlichen Seite des Mühlenwegs sind mit einer 4- bis 8geschossigen Wohnbebauung massive städtebauliche Strukturen vorzufinden.
Das Plangebiet selbst ist zu einem Großteil bebaut. Im inneren Bereich an der Straße Auf
dem Mühlenberg wurden in den 1990er Jahren mehrere freistehende Einfamilienhäuser sowie zwei Reihenhausgruppen auf relativ kleinen Grundstücken realisiert. Die Bebauung in
diesem Bereich ist überwiegend 1 ½ -geschossig mit Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächern. Zum Teil werden die Dachgeschosse zu Wohnzwecken genutzt. Der Bereich präsentiert sich heute dicht bebaut, ist aber attraktiv begrünt.
Die Bebauung entlang des Mühlenwegs stammt überwiegend aus den 1960er Jahren. Die
Häuser sind zumeist 1 ½ -geschossige Doppelhäuser mit Satteldächern und ausgeprägter
„Dachgaubenlandschaft“. In den langen rückwärtigen Gartenbereichen dieser Häuser sind
vereinzelt weitere eingeschossige Gebäude wie Stall- oder Abstellgebäude errichtet worden,
in einem Fall findet sich auch ein eingeschossiges Wohngebäude in zweiter Reihe.
Entlang der Hubertusstraße ist die Bebauung von heterogener Struktur. Neben Gebäuden
aus den 1960er/1970er Jahren sind Häuser aus der jüngeren Vergangenheit vorhanden. Die
Geschossigkeit der Gebäude reicht von kleineren 1 ½ -geschossigen Einfamilienhäusern bis
hin zu einem modernen dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit Staffelgeschoss und Flachdach.
5.
Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/7 umfasst räumlich einen
kleinen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/7 der 1972 Rechtskraft erlangt hat. Die Abgrenzung des Ursprungsbebauungsplanes von 1972 erstreckt sich vom östlichen Rand des
Friedhofes über die Hubertusstraße hinweg bis hin zum Weißdornweg im Osten und zum
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2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/7
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
Ulmenweg im Norden. Der nicht durch die 2. Änderung überplante Restbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/7 wird auch zukünftig die rechtskräftige Beurteilungsgrundlage für Vorhaben in diesem Teil bleiben. Änderungsbedarf konnte für den Restbereich nicht festgestellt
werden.
Das Plangebiet der 2. Änderung ist im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling als
„Wohnbaufläche“ dargestellt. Da das Plangebiet als „allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt werden soll, ist eine rechtskonforme Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem FNP
gegeben.
6.
Zeichnerische und textliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Im Gegensatz zum bestehenden Bebauungsplan aus dem Jahre 1972, der den südlichen
Teil des Plangebietes als Reines Wohngebiet (WR) und den nördlichen als Allgemeines
Wohngebiet (WA) ausweist, sieht die 2. Änderung des Planes als Art der baulichen Nutzung
nunmehr ausschließlich Allgemeine Wohngebiete vor. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, lassen jedoch im Gegensatz zu Reinen Wohngebieten in beschränktem Umfang auch darüber hinausgehende, wohngebietsverträgliche Nutzungsarten zu, was
der städtischen Lage des Gebietes gerecht wird.
Die nach § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in WA-Gebieten ausnahmsweise
zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden aufgrund der vorhandenen kleinteiligen Gebietsstruktur grundsätzlich ausgeschlossen und sind somit unzulässig.
Maß der baulichen Nutzung
Gemäß den in § 17 BauNVO angeführten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung wird für die Allgemeinen Wohngebiete im Plangebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und somit der Wert des Bestandsbebauungsplanes übernommen. Die Geschossflächenzahl (GFZ) für die einzelnen Baugebiete wird in Abhängigkeit
von der jeweils zulässigen Höchstzahl der Vollgeschosse festgesetzt. Bei zwei zulässigen
Vollgeschossen ist eine GFZ von maximal 0,8, bei drei Vollgeschossen von maximal 1,2 zulässig.
Die festgesetzte Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse orientiert sich im Wesentlichen an
der vorhandenen Bestandsbebauung. Mit Ausnahme der Bebauung entlang der Hubertusstraße finden sich im Plangebiet überwiegend 1 ½-geschossige Gebäude, von denen ein
erheblicher Anteil aufgrund einer großen Dachneigung und/oder vorhandener Dachaufbauten die Dimension einer 2-Geschossigkeit im planungsrechtlichen Sinne erreicht. Um diese
Tendenzen im Bebauungsplan zu berücksichtigen sowie verträgliche Aufstockungsmöglichkeiten für die übrigen Gebäude in dem innenstadtnahen Wohnquartier zu schaffen, werden
maximal 2 Vollgeschosse im Bebauungsplan festgesetzt. Entlang der Hubertusstraße, die
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2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/7
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
auf der gegenüber liegenden Straßenseite durch dominante mehrgeschossige Gebäude
geprägt ist, wird eine dreigeschossige Bebauung zugelassen.
Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen
Im gesamten Plangebiet wird die offene Bauweise festgesetzt und somit die im Bestand vorhandene Bauweise übernommen.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgelegt.
Flächen für den Gemeinbedarf
Am nordwestlichen Rand des Plangebietes ist die bestehende Friedhofs- und Betriebshofnutzung durch eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof und Betriebshof“ in den Bebauungsplan übernommen worden. Die vorhandene Lagerhalle wird durch
Baugrenzen in ihrem Bestand gesichert. Weitere Informationen zur Nutzung dieser Fläche
werden im Abschnitt „Mensch, Gesundheit und Bevölkerung“ in Kapitel 7 beschrieben.
Zahl der Wohneinheiten
Um die bestehende kleinteilige Struktur des inneren Plangebietes zu erhalten und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit der damit einhergehenden Unruhe zu vermeiden, werden für die
Straße Auf dem Mühlenberg sowie für die Hinterlandbebauung des Mühlenwegs höchstens
zwei Wohneinheiten je Gebäude zugelassen.
Verkehrsflächen
Der heutige Verlauf der Straße Auf dem Mühlenberg weicht in Teilbereichen deutlich von den
Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes aus dem Jahre 1972 ab. Mit der 2. Änderung des Planes wird der tatsächliche, in der Örtlichkeit vorhandene Straßenverlauf als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt.
Die optionale Hinterland-/ Zweitreihenbebauung des Mühlenweges soll über die Anlage privater Zufahrten in Form sog. „Pfeifenstiele“ erfolgen. Die genaue Lage möglicher Zufahrten
wird nicht im Bebauungsplan geregelt.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Zum Schutz vor Verkehrslärm durch die Autobahn A 555, den Mühlenweg und die Hubertusstraße werden im Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Einzelheiten
zur Lärmbelastung und den vorgesehenen Maßnahmen können dem Abschnitt „Mensch,
Gesundheit und Bevölkerung“ des nachfolgenden Kapitels 7 entnommen werden.
Gestalterische Festsetzungen zur Vorgartengestaltung
Um dem stadtgestalterischen Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gerecht zu werden, sieht der Bebauungsplan mit Ausnahme der Zufahrten und Zugänge eine gärtnerische
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2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/7
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
Gestaltung der Vorgärten vor. Ferner dürfen die Vorgärten nicht als Lagerflächen genutzt
werden.
7.
Auswirkungen auf die Umwelt
Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und
zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Folgenden werden die
Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden Auswirkungen auf diese
kurz beschrieben.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt
tangiert.
Tiere, Pflanzen, und biologische Vielfalt
Wesentliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen und ihre Vielfalt sind durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten, da weitestgehend eine Festschreibung der bestehenden Gebäude und Verkehrsflächen vorgenommen wird. Mit größeren Baumaßnahmen, die
ggf. zu Beeinträchtigungen führen könnten, ist durch die Planänderung nicht zu rechnen.
Boden, Grundwasser
Auch bei den Schutzgütern Boden und Grundwasser, deren Funktionalität durch die Überbauung bzw. Versiegelung von Flächen berührt werden kann, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Durch die Veränderung der Verkehrsführung steigt der Anteil
der durch Verkehrsflächen versiegelten Bodenfläche im Gegensatz zum Ursprungsbebauungsplan nur geringfügig.
Klima und Luft
Auf die Schutzgüter Klima und Luft sind keine Auswirkungen durch die Planänderung zu erwarten.
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Aufgrund der Nähe zu den Hauptverkehrsstraßen Mühlenweg und Hubertusstraße sowie der
nahe gelegenen Autobahn A 555 Köln – Bonn ist das Plangebiet mit seiner Bestandsbebauung Verkehrslärm ausgesetzt. Um einen rechtskonformen Umgang mit der Lärmbelastung zu
gewährleisten und die Bewohner vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu schützen, wurde
für die 2. Änderung des Bebauungsplanes ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben. Das Gut-
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2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/7
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
achten der Fa. Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin kommt zu dem Ergebnis,
dass die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen relevanten Orientierungswerte der DIN
18005 „Schallschutz im Städtebau“ (Beiblatt 1) für allgemeine Wohngebiete an der Bestandsbebauung im Plangebiet sowohl tagsüber als auch nachts deutlich überschritten werden. Gleiches gilt für die Belastung der Außenwohnbereiche am Tage, wobei letztere zumeist an den geräuschquellenabgewandten Seiten der Gebäude angeordnet sind, und die
Überschreitungen sich auf noch tolerierbare Werte von weniger als 5 dB(A) belaufen.
Zur Lösung der Lärmproblematik sind vom Lärmgutachter aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen untersucht worden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie Schallschutzmauern, wände oder -wälle, sind entlang der Lärmquellen Mühlenweg und Hubertusstraße aus stadtbaugestalterischen Gründen und aufgrund der fehlenden Flächenverfügbarkeit nicht möglich.
Eine leichte Verbesserung der Lärmsituation für die ersten der Autobahn zugewandten Gebäudereihen könnte durch eine Erhöhung des bestehenden Walls an der A 555 nördlich des
Mühlenwegs erreicht werden. An weiter zurückliegenden Bebauungsreihen zur Autobahn
würde diese Maßnahme aufgrund der Immissionen von Hubertusstraße und Mühlenweg jedoch kaum wahrnehmbare Effekte erzielen. Da eine Erhöhung des Autobahnschutzwalls als
aktive Schallschutzmaßnahme sehr kostenintensiv ist und außer Verhältnis zu der nur geringen und partiell erreichbaren Lärmreduzierung steht, wird von dieser Maßnahme abgesehen
und ein passiver Schallschutz im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Festsetzung zum passiven Schallschutz beruht auf sogenannten Lärmpegelbereichen,
die gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (Ausgabe November 1989 in der z.Z. geltenden Fassung) aus den berechneten Außenlärmpegeln nebst Zuschlag ermittelt werden.
Für das Plangebiet wurde vom Lärmgutachter der Lärmpegelbereich IV von VII abgeleitet.
Lärmpegelbereiche geben an, welche technischen Anforderungen an die Luftschalldämmung
von Außenbauteilen wie Wände, Dächer und Fenster zu stellen sind. Je höher der maßgebliche Außenlärmpegel zur Tageszeit, desto höher der Lärmpegelbereich und die notwendige
Dämmfähigkeit (sog. R´w, res) des Außenbauteils.
Der Bebauungsplan enthält neben dem festgesetzten Lärmpegelbereich und dem daraus
abgeleiteten Schalldämmmaß eine zwingende Regelung zur Lüftung von schalltechnisch
wirksamen Fenstern. Aufgrund der hohen Lärmbelastung kann eine ausreichende Lüftung
von Schlafräumen im Lärmpegelbereich IV nicht mehr über Stoßlüften oder eine indirekte
Belüftung über andere Räume (z.B. Flure) sichergestellt werden. Es ist daher erforderlich, in
Schlafzimmern dieses Lärmpegelbereiches entsprechend ausgelegte Lüftungsanlagen vorzusehen.
Dass die Luftschalldämmung entsprechend der DIN 4109 und der Vorgaben des Bebauungsplanes umgesetzt werden, ist im Baugenehmigungsverfahren in den Antragsunterlagen
nachzuweisen. Damit Bauherr und Architekt sich umfassend über die Lärmsituation am
Vorhabenort sowie die Umsetzung der festgesetzten Schallminderungsmaßnahmen informieren können, wird beim Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wesseling ein Exemplar des
Lärmgutachtens sowie der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ zur Einsichtnahme bereitgehalten.
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2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/7
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
Im Bebauungsplan ist festgelegt, dass beim Nachweis einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung einer Gebäudeseite im Einzelfall vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen werden kann. Geringere Belastungen können durch Eigenabschirmung eines Gebäudes oder durch andere abschirmende Gebäude auftreten. Der festgesetzte Lärmpegelbereich geht von einer freien Schallausbreitung aus um den Schallschutz für ggf. stattfindende
bauliche Veränderungen im Plangebiet (Nachverdichtungen, Abriss/Neubau) unabhängig
von künftig hinzukommenden oder wegfallenden abschirmenden Baukörpern abzubilden.
Durch die Annahme einer freien Schallausbreitung wird sichergestellt, dass der erforderliche
Schallschutz auch zukünftig und bei Änderungen im Plangebiet immer gewährleistet wird.
Der Nachweis einer geringeren erforderlichen Luftschalldämmung muss auf Grundlage der
DIN 4109 erfolgen und obliegt dem Bauherren im Baugenehmigungsverfahren.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/7 überplant ein weitgehend bebautes Gebiet.
Die bestehenden Gebäude genießen hinsichtlich der im Bebauungsplan enthaltenen immissionsschutztechnischen Festsetzungen Bestandsschutz. Der Einbau entsprechender passiver Schallschutzmaßnahmen wird erst dann erforderlich und muss nachgewiesen werden,
wenn wesentliche Änderungen eines Bestandsgebäudes vorgenommen werden, oder ein
Neubau errichtet wird.
Da nur eine unwesentliche Vergrößerung der Haushaltszahl im Plangebiet ermöglicht wird,
sind relevante, durch Quell- und Zielverkehre aus dem Plangebiet verursachte Veränderungen der Geräuschsituation auf öffentlichen Straßen nicht zu erwarten.
Im Plangebiet befindet sich eine als Gemeinbedarfsfläche „Friedhof und Betriebshof“ festgesetzte Teilfläche. Die Fläche dient dem Betriebshof der Stadt Wesseling, dessen Hauptsitz
sich an der Brühler Straße befindet, als Lagerfläche für Stadtmobiliar wie Spielgeräte, Bänke
und zugehörige Ersatzteile. Darüber hinaus hat der Betriebshof in diesem Bereich ein städtisches Veranstaltungsfahrzeug abgestellt. Ein Zugriff auf die zwischengelagerten Objekte
erfolgt lediglich 3- bis 4-mal pro Jahr und grundsätzlich nur während der Geschäftzeiten des
Betriebshofes (07.00 bis 16.00 Uhr). Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche befindet sich ferner
eine Lagerhalle deren Bestand im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Baugrenzen
gesichert wird. In der Halle sind in erster Linie Materialien für den Friedhofsbetrieb wie z.B.
Verschalungen und Planen für Beerdigungen untergebracht, daneben hat der Betriebshof
hier Schilder eingelagert. Die in der Halle befindlichen Objekte werden ca. 2- bis 3-mal in der
Woche benötigt und finden, wie die Tätigkeiten auf der Lagerfläche, innerhalb der Geschäftszeiten des Betriebshofes statt. Lärmimmissionen, die zu einer Beeinträchtigung der
angrenzen Wohnnutzungen des Plangebietes sowie des Friedhofes und seiner Kapelle führen könnten, treten nicht auf.
Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft
Südlich des Plangebietes befindet sich am Mühlenweg die Apostelkirche. Durch die Option,
entlang des Mühlenwegs eine Aufstockung der bestehenden Wohngebäude auf bis zu zwei
und im Kreuzungsbereich mit der Hubertusstraße auf bis zu drei Vollgeschosse zuzulassen,
erhält die Kirche ein verträgliches städtebauliches Gegengewicht, das der großzügigen Ver-
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Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
kehrsführung mit Hubertusstraße, Mühlenweg und großem Kreisverkehr in diesem Bereich
gerecht wird.
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Das Plangebiet ist weitestgehend bebaut, größere Baumaßnahmen mit Auswirkungen auf
die Bereiche Emissionen, Abfall und Abwasser sind nicht zu erwarten. Bezogen auf die Bestandsbebauung erfolgt der Umgang mit Abwasser und Abfällen gemäß den bestehenden
gesetzlichen Regelungen.
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Der Bebauungsplan hat keine Auswirkungen auf dieses Schutzgut. Die Eigentümer bzw.
Bewohner können selbstverständlich, z.B. im Rahmen von Gebäudesanierungen, die Energiestandards der Gebäude verbessern. Auch das Aufbringen von Solaranlagen oder die Installation anderer Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs sind grundsätzlich
möglich, sofern ihnen keine gesetzlichen Regelungen (z.B. BauO NRW) entgegenstehen.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder naturschutzrechtliche
Festlegungen bestehen nicht.
Das Plangebiet befindet sich weiter außerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum
Schutz des Trinkwassers gesicherter Gebiete.
Zum Thema Immissionsschutz wird gegenwärtig von der Stadt Wesseling ein Lärmaktionsplan nach § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erarbeitet. Für das Plangebiet
„Auf dem Mühlenberg“ wurde kein kurzfristiger, prioritärer Handlungsbedarf festgestellt.
Werden vom Straßenbaulastträger der A 555 Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes an der Autobahn vorgenommen (z.B. Geschwindigkeitsreduzierung), so wird dies
vermutlich in geringfügigem Umfang Verbesserungen für die Immissionssituation am westlichen Randbereich des Plangebietes bewirken. Eine Einhaltung der für die Bebauungsplanung relevanten Orientierungswerte der sog. DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ kann
durch derartige Maßnahmen jedoch nicht erreicht werden. Zudem ist ungewiss, ob und wann
Maßnahmen zur Verbesserung des Immissionsschutzes an der Autobahn vom Landesbetrieb Straßen vorgenommen werden. Sollte der Immissionsschutz an der Autobahn verbessert werden, so besteht für Bauherren im Plangebiet die Möglichkeit, einen ggf. niedrigeren
erforderlichen Lärmpegelbereich mit geringeren Anforderungen an die Luftschalldämmung
durch eine schalltechnische Untersuchung nachzuweisen.
Erhaltung der Luftqualität in Luftschutzgebieten
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem festgelegten Luftschutzgebiet.
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2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/7
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere aufgrund der geringen
Eingriffsintensität vernachlässigbar gering.
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