Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Datum
26.05.2011
Erstellt
10.05.11, 07:15
Aktualisiert
05.07.11, 06:33
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING
Bebauungsplan Nr. 1/7, 2. Änderung „Auf dem Mühlenberg“
Stand: 02.05.2011
Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB vom 10.03.2011 bis zum 15.04.2011
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN
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Behörden/Träger öffentlicher
Belange
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel
Entsorgungsbetriebe Wesseling
(EBW)
Zusammenfassung der Anregung
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschläge
Schreiben vom 15.03.2011
Keine Bedenken
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 15.03.2011
Die EBW weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin,
dass die Wohngebäude entlang des Mühlenwegs
aufgrund der großen Tieflage des vorhandenen Kanals über Schachtbauwerke an diesen angebunden
seien. Aus technischen Gründen sei es nicht möglich,
im Falle einer Hinterlandbebauung der Mühlenweggrundstücke weitere Gebäude an die Schachtbauwerke anzuschließen. Anstattdessen sei eine gemeinschaftliche Nutzung der bestehenden Grundstücksanschlussleitungen erforderlich, was nach § 13 Abs. 2
der Abwassersatzung der Stadt Wesseling zulässig
sei, sofern die gemeinschaftliche Nutzung über die
Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert und die
Dichtheit der Leitungen nachgewiesen werde.
Die Anregungen der EBW sind durch die Aufnahme eines
zusätzlichen Hinweises in den Bebauungsplan berücksichtigt
worden.
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Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Autobahnniederlassung Krefeld
Schreiben vom 06.04.2011
Die Autobahnniederlassung Krefeld äußert keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung. Sie weist jedoch darauf hin, dass seitens der Straßenbauverwaltung kein ergänzender
Lärmschutz entlang der Autobahn zu erwarten sei.
Die Gewährung eines ausreichenden Schallschutzes
läge in der Zuständigkeit der Stadt Wesseling.
Zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes ist
ein Lärmgutachten zum Bebauungsplan erarbeitet worden,
welches passive Lärmschutzmaßnahmen festlegt. Werden
Neu- oder wesentliche Umbauten im Plangebiet vorgenommen, sind bestimmte Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen und die Raumbelüftung einzuhalten. Der Bauherr hat die Einhaltung der Vorgaben im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Für den Fall, dass durch Veränderungen in der Baustruktur
des Plangebietes (Nachverdichtung, Abriss/Neubau) Gebäudeseiten im Einzelfall einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung ausgesetzt sind als im Lärmgutachten angenommen, kann eine geringere erforderliche Luftschalldämmung
vorgenommen werden. Der Nachweis hierzu ist wiederum
vom Bauherren im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Auch bei Verbesserungen des Immissionsschutzes entlang
der Autobahn (z.B. durch Geschwindigkeitsreduzierungen,
Fahrbahnerneuerung oder Schallschutzanlagen) kann der
Bauherr ggf. einen geringeren erforderlichen passiven
Schallschutz gutachterlich nachweisen.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist in diesem Zusammenhang erläutert, dass nicht klar ist, wann und ob
überhaupt Maßnahmen durch den Straßenbaulastträger der
Autobahn ergriffen werden. Durch die Festsetzung passiver
Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan können gesunde Wohnverhältnisse unabhängig etwaiger künftiger aktiver
Schallschutzmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger
sichergestellt werden.
Eine Verpflichtung zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger ist im Bebauungsplan nicht enthalten. Dennoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass vom Landesbetrieb Straßenbau NRW eine Überprüfung der Lärmsituation entlang des Wesselinger Autobahnabschnitts der A 555 im Rahmen der 1. Stufe der Lärmaktionsplanung zugesagt worden ist.
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6
60, Bauverwaltung der Stadt
Wesseling
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Bezirksregierung Köln über den
Rhein-Erft-Kreis
E-Mail vom 12.04.2011
Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling sieht in § 6 Abs. 1 vor, die umlagefähigen Kosten
einer beitragsfähigen Erschließungsanlage auf die
erschlossenen Grundstücke im Verhältnis der jeweiligen Grundstücks- und Geschossflächen zu verteilen.
Alternative Verteilungsmaßstäbe sind die Geschossflächenzahl (GFZ), die Baumassenzahl (MBZ) oder
die Trauf- und Firsthöhen. Da der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/7 keine der genannten Festsetzungen enthält, bittet die Bauverwaltung, einen der angeführten Verteilungsmaßstäbe in
den Bebauungsplan aufzunehmen. Nur so sei eine
Abrechnung von Erschließungsbeiträgen der Straße
„Auf dem Mühlenberg“ möglich.
60 bittet weiter um Mitteilung, wie die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt ggf. anzupassen sei, um
bei künftigen Planverfahren zu einem aus planungsrechtlicher Sicht leichter handhabbaren Verteilungsmaßstab zu gelangen.
Schreiben 13.04.2011
Für den Planbereich liegt keine Eintragung im Altlastenkataster vor.
Es werden keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Schreiben vom 04.04.2011
Die Bezirksregierung Köln bestätigt mit ihrem Schreiben, dass die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
Der Anregung von 60 ist durch die Festsetzung von Geschossflächenzahlen (GFZ) im B-Plan nachgekommen worden.
Da insbesondere bei der Überplanung von Bestandsgebieten
und auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1990
(BauNVO) selten eine städtebauliche Notwendigkeit zur
Festsetzung der GFZ gesehen wird, sollte über eine Novellierung der Wesselinger Erschließungsbeitragssatzung nachgedacht werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.