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Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 gemäß § 92 Absatz 1 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 GO NRW)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
84 kB
Datum
20.03.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
21.04.11, 06:40
Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 gemäß § 92 Absatz 1 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 GO NRW) Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 gemäß § 92 Absatz 1 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 GO NRW) Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 gemäß § 92 Absatz 1 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 GO NRW) Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 gemäß § 92 Absatz 1 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 GO NRW)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 57/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement 140 Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 gemäß § 92 Absatz 1 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 GO NRW Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 27.02.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche 140 Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 57/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 27.02.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Einbringung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 gemäß § 92 Absatz 1 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 GO NRW Beschlussentwurf: Der Rat verweist den Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 in der Fassung, die der VorlageNr. 57/2007 beigefügt ist, an den Rechnungsprüfungsausschuss. TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 92 Absatz 1 GO NRW hat die Gemeinde zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Hinsichtlich des Verfahrens zur Aufstellung und zur Feststellung der Eröffnungsbilanz wird auf die entsprechenden Vorschriften zum Jahresabschluss in § 95 Absatz 3 und § 96 GO NRW verwiesen. Nach § 95 Absatz 3 GO NRW wird der Entwurf der Eröffnungsbilanz vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Nach der genannten Vorschrift muss die Eröffnungsbilanz innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eröffnungsbilanzstichtag aufgestellt und dem Rat zu Feststellung zugeleitet werden. Der Rat stellt die Eröffnungsbilanz gemäß § 96 GO NRW innerhalb von 12 Monaten nach dem Eröffnungsbilanzstichtag (nach zuvor vorgenommener Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit Hilfe der örtlichen Rechnungsprüfung und ggf. mit Beteiligung von Wirtschaftsprüfern) fest. 2. Lösung Der vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 ist in der Anlage beigefügt. Die Verwaltung bittet, den Entwurf zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss, der sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung bedient, zu verweisen. Die Prüfung führt die örtliche Rechnungsprüfung durch, die sich dazu allerdings mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses der Hilfe der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner bedient. Zum Entwurf der Eröffnungsbilanz werden folgende Hinweise gegeben: Der nun vorgelegte Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 weicht von dem mit dem Haushaltsentwurf 2007 vorgelegten Bilanzentwurf ab, weil zwischenzeitlich weitere Bilanzpositionen ermittelt wurden. Eine deutliche Abweichung ist bei den liquiden Mitteln festzustellen. Ursächlich dafür ist insbesondere die Tatsache, dass in der mit dem Haushaltentwurf vorgelegten vorläufigen Eröffnungsbilanz die um die Kassenbestände der Sondervermögen - und zwar der Kindertageseinrichtungen, Kulturbetriebe, Sportstätten und Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling - bereinigten liquiden Mittel der Stadtkasse dargestellt wurden. Da die Kassenbestände der genannten Sondervermögen allerdings von der Stadtkasse zusammen mit den Kassenbeständen des „Kernhaushalts“ verwaltet werden, sind unter der Bilanzposition „liquide Mittel“ alle von der Stadt verwalteten Kassenmittel auszuweisen und die darin enthaltenen Kassenbestände der genannten Sondervermögen als Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz darzustellen. Mit dieser Ausweisung der Kassenbestände „nach dem Bruttoprinzip“ ist eine sog. Bilanzverlängerung verbunden, d.h. es erhöhen sich die Summen der Aktiva- und der Passivaseite, das Eigenkapital und das „Geldvermögen“ der Stadt verändert sich dadurch allerdings nicht. Zudem war ein Teil des Kassenbestands zum Bilanzstichtag in Wertpapieren angelegt. Diese sind bei der Bilanzposition „Wertpapiere des Umlaufvermögens“ und nicht bei den liquiden Mitteln auszuweisen. Der der Vorlage beigefügte Entwurf der Eröffnungsbilanz ist weiterhin nicht vollständig, denn zwangsläufig stehen noch immer nicht alle Bilanzpositionen endgültig fest. So können insbesondere die Bilanzpositionen „Forderungen“ und „Verbindlichkeiten“ erst nach Abschluss der Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses 2006 endgültig festgestellt werden. Die in der Bilanzposition „Finanzanlagen“ enthaltenen Werte der städtischen Sondervermögen – diese gehen mit dem Wert des Eigenkapitals zum 31.12.2006 in die Bilanz ein – stehen endgültig erst nach Erstellung der Jahresabschlüsse 2006 für diese Sondervermögen fest. Auch auf der Passivseite der Bilanz sind noch nicht alle Positionen abschließend ermittelt, etwa die Rückstellungen für Altersteilzeit und – wie oben ausgeführt – die Verbindlichkeiten. Die fehlenden Bilanzwerte werden parallel zur Prüfung durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt. TUIV 08/1998 Obwohl der vorgelegte Entwurf der Eröffnungsbilanz noch ergänzt werden muss, sind die aufgenommenen Zahlen, insbesondere zum Anlagevermögen und zum Eigenkapital, „belastbar“. 3. Alternativen keine. 4. Finanzielle Auswirkungen sind dargestellt. TUIV 08/1998